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Transkript:

4. Teil Sachenrecht

Grundsätze des Sachenrechts Publizität Typenzwang Spezialität Kausale Tradition Gutgläubiger Eigentumserwerb Sachzuordnungen müssen nach außen hin erkennbar sein. Bewegliche Sachen: Besitz Unbewegliche Sachen: Eintragung im Grundbuch Es gibt eine geschlossene Anzahl von Sachenrechten: Eigentum Pfandrecht Dienstbarkeit Reallast Baurecht Dingliche Rechte können nur für jede Sache gesondert begründet werden und eben nicht an einer Sachgesamtheit. Zur Begründung eines dinglichen Rechts bedarf es eines rechtlichen Titels (titulus) und auch einer zulässigen Erwerbsart (modus). Titel= zb Kaufvertrag, Schenkung Modus= zb Übergabe Niemand kann mehr Rechte übertragen als er selbst hat. Ausnahme: Gutgläubiger Eigentumserwerb nach 367 ABGB Sonderstellung: Besitz Anmerkung: Strikte Trennung zwischen den Begriffen Eigentum und Vermögen: Jedes Eigentum ist Vermögen, aber nicht jedes Vermögen ist Eigentum. T4/K1/ 2

Der Besitz Besitz und Innehabung Arten des Besitz Besitzer Inhaber Sachbesitz Rechtsbesitz Besitzer ist wer eine Sache innehat (corpus) und diese auch als die seinige behalten möchte (animus). Corpus Inhaber ist wer eine Sache tatsächlich in seiner Macht und Gewahrsame hat (corpus). Corpus Gegenstand des Besitzes ist eine körperliche Sache. Gegenstand des Besitzes ist ein Dauerrecht an der Sache: Beispiele Mieter Pächter Entleiher Animus Anmerkung: Der Rechtsbesitzer wird rechtlich einem Sachbesitzer gleichgestellt, gleichwohl er faktisch nur Inhaber der Sache bleibt. T4/K2/ 3

Rechtsmittel gegen die Besitzstörung Possessorisches Verfahren Publizianische Klage Einfaches Besitzstörungsverfahren: Der echte Besitzer hat nur seinen bisherigen Besitz und die Störung desselben nachzuweisen. ( 454-460 ZPO, 339 ABGB) Der Besitzer mit dem relativ besseren Recht zum Besitz wird in diesem Verfahren ermittelt. Der rechtmäßige, redliche und echte Besitzer kann also vom jetzigen Besitzer, der insofern schlechter qualifiziert ist, die Herausgabe der Sache verlangen (actio publiciana) ( 372 ABGB). Ersitzung Bei beweglichen Sachen kann der rechtliche Besitzer nach 3 Jahren Eigentum erlangen ( 1466 ABGB). Bei unbeweglichen Sachen kann der rechtliche Besitzer nach 30 Jahren Eigentum erlangen ( 1468 ABGB). T4/K2/ 4

Eigentum Definition: Eigentum ist die grundsätzlich unbeschränkte Befugnis über die Sache rechtlich wie auch tatsächlich zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen ( 354 ABGB). Alleineigentum Miteigentum zu ideellen Anteilen Wohnungseigentum Gesamthandeigentum Die Sache gehört einer einzelnen Person. Die Sache gehört mehreren Personen. Jedem Miteigentümer steht ein ideeller Anteil (Quote) an der gesamten Sache zu. ( 361, 825 ff ABGB) Wohnungseigentum ist eine Sonderform des Miteigentums. Es umfasst ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem Wohnungseigentumsobjekt. ( 2 Abs 2 WEG) Den Eigentümern kommt kein ideeller Anteil wie beim Miteigentum zu. Es ist stets nur eine gemeinschaftliche Verfügung aller Miteigentümer möglich. Beschränkungen des Eigentums: Nachbarschaftsrechte Ortsunübliche Einwirkungen und störende Pflanzen ( 364 Abs 1 Z 2, 422 ABGB) Immissionen durch behördlich genehmigte Betriebsanlagen ( 364a ABGB) Öffentlich-rechtliche Beschränkungen Baurecht Umweltschutz Naturschutz Tierschutz T4/K3/ 5

Eigentumserwerb Eigentumserwerb Derivativer Eigentumserwerb abhängig vom Recht des Vormannes. Übertragung des Eigentums benötigt Titel und Modus. ( 380 ABGB) Modus bei beweglichen Sachen durch: ( 426 ff ABGB) Übergabe Übergabe durch Erklärung: o o o o Übergabe kurzer Hand Besitzkonstitut Besitzanweisung Übergabe durch Versendung bei unbeweglichen Sachen durch Eintragung ins Grundbuch Berechtigung des Vormannes (Eigentum oder Verfügungsberechtigung) Originärer Eigentumserwerb unabhängig vom Recht des Vormannes. Ersitzung Gutglaubenserwerb nach 367 ABGB: allgemeine Voraussetzungen (kumulativ): bewegliche Sache gültiger Titel Entgeltlichkeit Übergabe Gutgläubigkeit und eine der drei besonderen Voraussetzungen: Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens vom Vertrauensmann des Eigentümers T4/K3/ 6 Sonderfälle Eigentumserwerb durch Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung Eigentumserwerb durch Zuwachs ( 404 ff ABGB) Eigentumserwerb durch Verarbeitung oder Vereinigung ( 414 ff ABGB) Eigentumserwerb durch Bauführung ( 417 ff ABGB) Eigentumserwerb durch Zueignung ( 381 ff ABGB) Eigentumserwerb durch Fund ( 388 ff ABGB) Eigentumserwerb durch Schatzfund ( 398 ff ABGB)

Klagen aus dem Eigentum Absoluter Schutz des Eigentums Eigentumsklage 366 ABGB (rei vindicatio) Eigentumsfreiheitsklage 523 ABGB (actio negatoria) Der nichtbesitzende Eigentümer hat sein Eigentum zu beweisen. Der besitzende Eigentümer kann Störungen der Sache abwehren. Im Verfahren ist der Nachweis der störenden Beeinträchtigung und das Eigentum an der Sache zu erbringen. Sonstige Klagen aus dem Eigentum Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum ( 372 ABGB) Eigentumsfeststellungsklage ( 228 ZPO) Aussonderungsklage ( 44 f IO) Widerspruchsklage (= Exszindierungsklage) ( 37 EO) Löschungsklage ( 61 GBG) T4/K3/ 7

Pfandrecht Prinzipien des Pfandrechts Akzessorietät Spezialität Recht an einer fremden Sache Publizität Priorität Unteilbare Pfandhaftung Das Pfandrecht hängt vom Entstehen und dem Bestand der gesicherten Forderung ab. Das Pfandrecht kann nur an bestimmten Sachen, nicht aber am gesamten Vermögen einer Person begründet werden. Nur fremde Sachen können als Sicherheit dienen. Die Sache bleibt weiterhin im Eigentum des Pfandbestellers bzw. Schuldners. Die Erkennbarkeit des Pfandrechts muss nach außen hin ersichtlich sein. Bei beweglichen Sachen: Übergabe der Pfandsache an den Pfandgläubiger Das ältere Pfandrecht geht dem jüngeren Pfandrecht vor und wird daher vorrangig befriedigt. Solange auch nur ein Teil der gesicherten Forderung aushaftet, bleibt das Pfandrecht in vollem Umfang aufrecht. Bei unbeweglichen Sachen: Eintragung einer Hypothek im Grundbuch T4/K4/ 8

Erwerb des Pfandrechts Voraussetzungen für den Erwerb eines Pfandrechts Titel Modus Pfandbestellungsvertrag oder Gesetzliches Pfandrecht: Bestandgeber ( 1101 ABGB) Kommissionär ( 397 ABGB) Spediteur ( 410 UGB) Lagerhalter ( 421 UGB) Frachtführer ( 440 UGB) Rechtsanwalt ( 19 Abs 4, 19a RAO) Bei beweglichen Sachen: körperliche Übergabe oder subsidiär Übergabe durch Zeichen ( 451 ABGB) Bei unbeweglichen Sachen: Intabulation (Eintragung im Grundbuch) ( 451 ABGB, 13 ff GBG) Bei verpfändeten Forderungen: durch Drittschuldnerverständigung Bei gesetzlichen Pfandrechten ersetzt das Gesetz in der Regel auch den Modus Pfandverwertung bei Schuldnerverzug Gerichtliche Pfandverwertung Außergerichtliche Pfandverwertung Verwertung bei Liegenschaften T4/K4/ 9

Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers Grundlegendes Gerichtliche Pfandverwertung Außergerichtliche Pfandverwertung Herausgabe des Mehrbetrags Der Pfandgläubiger darf die Pfandsache nicht gebrauchen, solange die Schuld nicht fällig ist. Er muss die Pfandsache sorgfältig verwahren und bei Bezahlung zurückstellen. Gerichtliche Versteigerung ( 461 ff ABGB) Befriedigung durch den Verkauf der Sache ( 466a ff ABGB) Versteigerung Freihändig Sollte bei der Pfandverwertung ein Mehrbetrag erzielt werden, ist dieser dem Pfandbesteller heraus zu geben. ( 466c ABGB) T4/K4/ 10

Weitere beschränkt dingliche Rechte Dienstbarkeiten Reallast Baurecht Superädifikat Dienstbarkeiten sind beschränkt dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen deren Eigentümer verpflichtet ist etwas zu dulden oder zu unterlassen. ( 472 ABGB) Grunddienstbarkeiten (Realservitute): Dienen der besseren Nutzung des begünstigten Grundstückes (zb Wege oder Weiderechte) ( 487 ff ABGB) Persönliche Dienstbarkeiten (Personalservitute): Gebrauchsrecht an einer Sache Fruchtgenuss/Nießbrauch einer Sache ( 504 ff ABGB) Dingliche Belastung eines Grundstückes mit bestimmten wiederkehrenden Leistungspflichten (Geld, Naturalien, Dienste) des Grundstückeigentümers. Grundreallasten Die Belastung ist an das Grundstück gebunden. Persönliche Reallasten Der Anspruch auf die Leistung steht einer bestimmten Person zu und geht mit dem Tod unter. T4/K5/ 11 Baurecht, ist das dingliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu errichten und dieses im Eigentum zu halten. Voraussetzungen: Baurecht muss auf mindestens 10 Jahre, höchstens aber auf 100 Jahre begründet werden. Titel: Vertrag Modus: Eintragung ins Grundbuch Ausnahme vom Grundsatz superficies solo cedit Es erlaubt die Errichtung eines Bauwerkes auf einem fremden Grundstück, wobei entweder die Bauweise oder die Absicht des Bauführers das Gebäude samt Grundstück nur zeitlich begrenzt zu nutzen, wesentlich ist. Superädifikate gelten als bewegliche Sachen. Beispiele: Blumen- oder Würstelstände, Marktstände