Lukas Beck Sommersemester Lösung Fall 1

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Lösung Fall 1 Anspruchsgrundlage: 816 Abs. 2 BGB Vss: Leistung des Schuldners, hier D an eine Nichtberechtigten, hier B die dem Berechtigten, hier V, gegenüber wirksam ist 1. Leistung des Schuldners D (+) 2. Problem, ob B bei der Entgegennahme der Zahlung durch D Nichtberechtigter war das ist dann der Fall, wenn ihr die Forderung, die sie D gegenüber zuvor geltend gemacht hat, nicht zustand. a) Forderung jedenfalls nicht dadurch nichtig, dass sie im Zeitpunkt der Abtretung nicht bestand. Vorausabtretung wirksam, wenn sie bestimmbar ist, hier ist dies anzunehmen. (Gleiches gilt hinsichtlich des verlängerten Eigentumsvorbehalts, der zwischen V und C vereinbart wurde). b) Problem ist, dass C ihre Forderung gegen D letztlich zweimal abgetreten hat, nämlich einmal im Rahmen der Globalzession an B und dann noch ein weiteres Mal im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an V. aa) Grundsätzlich: Treffen zwei Abtretungen der gleichen Forderung zusammen, gilt das Prioritätsprinzip (erste wirksam, zweite läuft leer) gilt auch für das Zusammentreffen von Globalzession und verlängerten Eigentumsvorbehalt. Folge wäre: Vorausabtretung an B wirksam, die an V liefe ins Leere D hätte an einen Berechtigten geleistet 816 Abs. 2 BGB (-)

bb) Allerdings, könnte die Globalzession wegen Übersicherung nach 138 BGB nichtig sein. Rspr. und h.m.: Vertragsbruchtheorie Globalzession häufig deshalb nichtig, weil sie den Abtretenden zum Vertragsbruch gegenüber seinen Lieferanten verleite. Da Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt üblich seien und der Abnehmer, der nicht bar zahlen kann, häufig auch keine andere Möglichkeit habe, an neue Ware zu kommen, sei er praktisch gezwungen, seinen Lieferanten gegenüber die Unwahrheit zu sagen. Er müsse ihnen das Nichtvorliegen einer Globalzession vortäuschen. Wenn die Bank so etwas bei ihrem Handeln aber in Kauf nehme, sei dies sittenwidrig. Sittenwidrigkeit der Globalzession aber nach Rspr. (-), wenn der Abtretungsvertrag eine sog. dingliche Verzichtsklausel enthält. = bei einem Zusammentreffen mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt ist die Forderung automatisch freigegeben, also erklärt wird, dass sie in diesem Falle nicht der Bank zustehen solle. (eine lediglich schuldrechtliche Teilverzichtserklärung, die dem Vorbehaltsverkäufer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Freigabe einräumt, verhindert die Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung nicht). hier: nicht einmal schuldrechtliche Verzichtserklärung ersichtlich deshalb: Abtretung an B war wegen Übersicherung sittenwidrig und nichtig Folge: B war bei der Entgegennahme der Zahlung durch D Nichtberechtigter

3. Leistung an B müsste auch V gegenüber wirksam sein 407 BGB (-), da keine Abtretung von B an V 408 BGB (-), da D an den Erstzessionar geleistet hat, nicht aber an den Zweitzessionar Rspr.: 407, 408 BGB analog, mit Verweis auf die gleiche Interessenlage Leistung D an B gegenüber V wirksam Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, liegt im Herausgabeverlangen eine konkludente Genehmigung ( 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB). 4. Ergebnis: Anspruch V gegen B auf Herausgabe der von D an B überwiesenen 2.000 (+)

Lösung Fall 2 Die Bank könnte gegen Berta einen Anspruch aus der Bürgschaft gem. 765 Abs. 1 BGB haben. 1. Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erteilt werden ( 766 BGB); dies ist hier geschehen. Die Bank hat die Erklärung angenommen. 2. Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptschuld, für die Verpflichtung des Bürgen ist somit der jeweilige Umfang der Hauptschuld maßgeblich ( 767 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Hauptschuld, die Darlehensforderung der Bank aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB (Kontokorrentkredit ist ein Darllehen), für welche Berta sich verbürgt hat, besteht noch in Höhe von 100.000. 3. Der Bürge kann zwar grundsätzlich die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser nicht erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat ( 771 S. 1 BGB). Diese sog. Einrede der Vorausklage wird aber bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gerade ausgeschlossen ( 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 4. Berta muss daher für die Schuld des Bruno in Höhe von 100.000 einstehen, wenn nicht die Erteilung der Bürgschaft wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß 138 BGB nichtig ist. 138 Abs. 2 BGB (Wucher) setzt ein Austauschgeschäft voraus und ist daher auf Bürgschaften nicht anwendbar (BGH NJW 2001, 2466, 2467). Maßstab für die Prüfung ist demnach 138 Abs. 1 BGB. Die Zivilgerichte haben aus verfassungsrechtlichen Vorgaben Kriterien für die sog. Ehegattenbürgschaften entwickelt. Die Bürgschaft ist sittenwidrig und daher gemäß 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind: krasse finanzielle Überforderung des Bürgen besondere emotionale Verbundenheit des Bürgen zum Kreditnehmer

Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit in sittlich anstößiger Weise durch die Bank Reicht das pfändbare Einkommen oder Vermögen nicht einmal aus, um die Zinsen zu bezahlen, wird widerleglich vermutet, dass die Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit zum Kreditnehmer übernommen und dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt wurde. Berta verfügt über keinerlei eigenes Vermögen. Sie hat die Bürgschaft daher offenkundig nur aus ihrer emotionalen Verbundenheit gegenüber Bruno abgegeben. Dies war der Bank auch bewusst. Es kommt erschwerend hinzu, dass die Bank gegenüber Berta den Eindruck erweckt hat, eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sei nicht zu befürchten ( nur für die Akten ). Folglich liegt eine sittenwidrige Bürgschaft vor, die gemäß 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Ergebnis: Es besteht kein Anspruch der Bank gegen Berta auf Zahlung von 100.000 Auszug aus BVerfGE 89, 214, 229 ff.: Das Grundgesetz enthält in seinem Grundrechtsabschnitt verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts. Sie entfalten sich durch das Medium derjenigen Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen und haben vor allem auch Bedeutung bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln (mittelbare Drittwirkung der Grundrechte). Indem 138 und 242 BGB ganz allgemein auf die guten Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie von den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden. Verkennen die Zivilgerichte dies zum Nachteil einer Prozesspartei, so verletzen sie diese in ihren Grundrechten.

Allerdings hat das BVerfG die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes ist erst erreicht, wenn die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen. Die Beschwerdeführerin übernahm mit dem Bürgschaftsvertrag ein außerordentlich hohes Risiko, ohne an dem gesicherten Kredit ein eigenes wirtschaftliches Interesse zu haben. Die Frage ob und inwieweit beide Vertragspartner über den Abschluss und den Inhalt des Vertrages tatsächlich frei entscheiden konnten, stellte sich der BGH nicht. Darin liegt eine Verkennung der grundrechtlich gewährleisteten Privatautonomie. Im Vertragsrecht ergibt sich der sachgerechte Interessenausgleich aus dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner. Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf ein Vertrag allerdings nicht bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts nachträglich in Frage gestellt oder korrigiert werden. Handelt es sich jedoch um eine typisierbare Fallgestaltung, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lässt, und sind die Folgen des Vertrages für den unterlegenen Vertragsteil ungewöhnlich belastend, so muss die Zivilrechtsordnung darauf reagieren und Korrekturen ermöglichen. Das folgt aus der grundgesetzlichen Gewährleistung der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) und aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Für die Zivilgerichte folgt daraus die Pflicht, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln darauf zu achten, dass Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung dienen. Ist der Inhalt des Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen, so dürfen sich die Gerichte nicht mit der Feststellung begnügen: Vertrag ist Vertrag. Sie müssen vielmehr klären, ob die Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke ist, und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts korrigierend eingreifen.