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Der Erwerb eines Führerscheins und die Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrzeugeignung festgelegt. Obschon es sich bei den hier festgelegten Leitlinien um Begutachtungsvorschläge handelt, sind sie weitgehend rechtsverbindlich. Vgl. auch [1] [2]. Epilepsie und Führerschein Gesetzliche / Gutachterliche Bestimmungen Wie erlange ich einen Führerschein bei Epilepsie? Was ist zu beachten? Erläuterungen der Fahrerlaubnissklassen seit 1999 Warum besteht bei Menschen mit Epilepsie eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen? Das wichtigste Phänomen der Epilepsie ist das plötzliche Auftreten von Anfällen. Diese führen häufig zur erheblichen oder vollständigen Beeinträchtigung des Bewusstseins. Selbst kleine (einfach-fokale) Anfälle, bei denen es definitionsgemäß nicht zum Verlust des Bewusstseins kommt, können die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen. So können sie beispielsweise zu Störungen im Gesichtsfeld, Störungen im Hörvermögen oder Störungen der Beweglichkeit (z. B. durch Verkrampfungen) führen. Dies führt zur: Eigengefährdung Fremdgefährdung von mitfahrenden Personen Fremdgefährdung von vollkommen unbeteiligten Straßenverkehrsteilnehmern Nur wenige Verkehrsunfälle gehen glimpflich aus. Oft kommt es zu schweren Verletzungen, zum Teil mit Dauerfolgen oder gar zum Tod. Das Straßenverkehrsgesetz besagt im 2, dass geeignet zum Führen von Fahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Für Ärzte und Patienten ist die Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit von Menschen mit epileptischen Anfällen und Epilepsien die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung in ihrer 6. Auflage aus dem Jahre 2000. Es handelt sich bei dieser Leitlinie um Empfehlungen, die in der Praxis jedoch einen nahezu verbindlichen Charakter haben.

Was besagen die Begutachtungsleitlinien 2000? Hier wird zwischen 2 Führerscheingruppen unterschieden. Führerschein der Gruppe 1 beinhaltet im wesentlichen Motorräder und PKW. Genauer gesagt sind hierin enthalten die Führerscheinklassen: A, B, B+E, A1, B1, ML und T. In der Führerscheingruppe 2 sind die Führerscheinklassen C, C+E, D, D+E, C1, C1+E, D1, D1+E sowie Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beinhaltet. Also vereinfacht Lastkraftwagen und Fahrgastbeförderung. Ob eine Fahrerlaubnis besteht hängt von vielen Faktoren ab. Am bedeutsamsten hierunter sind, ob es sich um einen einmaligen Anfall, eine neu entstandene behandelbare Epilepsie oder eine langjährig therapieresistente Epilepsie handelt. Anfallscharekteristika Fahrerlaubnis Einmaliger Gelegenheitsanfall (z. B. provoziert durch Alkohol und Schlafmangel) ohne Hinweis auf eine strukturelle Hirnverletzung bzw. beginnende Epilepsie Fahrerlaubnis nach 3- bis 6-monatiger anfallsfreier Beobachtungszeit. Die anfallsprovozierende Bedingung darf nicht mehr gegeben sein oder muss vermieden werden können. Bei Alkoholismus ist eine zusätzliche Begutachtung erforderlich. Einmaliger Anfall oder einzelne Anfälle während einer akuten Gehirnerkrankung z. B. Gehirnentzündung, Gehirn-hautentzündung, akute Verletzung) Anfälle, die nur zum Zeitpunkt, bis etwa 2 Wochen nach Beendigung der akuten Gehirnerkrankung aufgetreten sind, gelten als Symptom dieser Erkrankung. Eine Fahrerlaubnis kann nach ärztlicher Erwägung und einer anfallsfreien Beobachtungszeit von 3-6 Monaten erteilt werden. Einmaliger Anfall ohne Provokation und ohne Hinweise auf strukturelle Gehirnveränderungen bzw. Hinweise auf eine beginnende Epilepsie Hier müssen neurologischer Befund, psychiatrischer Befund, das EEG und die Kernspintomographie des Kopfes normal sein. Eine Fahrerlaubnis kann nach anfallsfreier Beobachtungszeit von 3-6 Monaten erteilt werden. Anfälle im Rahmen von Gehirnoperationen (bzw. Verletzungen) Sind Anfälle nur in der akuten Heilungsphase bis etwa 2 Wochen nach der Gehirnoperation aufgetreten, so ist nach 6-monatiger anfallsfreier Beobachtungszeit die Fahrerlaubnis gegeben.

Einfach-fokale Anfälle Es handelt sich um Anfälle ohne Bewusstseinsstörung, ohne Beein-trächtigung der Körperbeweglichkeit oder des Körpergefühls und ohne Beeinträchtigung der Denkfähigkeit, die außerdem keinen Übergang in größere Anfälle mit Bewusstseinsstörungen wie z. B. komplexfokale Anfälle oder generalisierte Anfälle zeigen Eine Fahrerlaubnis ist nach mindestens 1-jähriger Verlaufsbeobachtung gegeben Ausschließlich schlafgebundene Anfälle Die Fahrerlaubnis ist nach 3-jähriger Beobachtungszeit gegeben. Neu aufgetretene Epilepsie, deren Therapieresistenzen nicht erwiesen ist Fahrerlaubnis nach 1-jähriger Anfallsfreiheit, da kein wesentliches Rückfallrisiko anzunehmen ist. Langjährige therapieresistente Epilepsie Fahrerlaubnis nach 2-jähriger anfallsfreier Beobachtungszeit Anfall bei Absetzen der antiepileptischen Medikation Hier wird eine Fahrunterbrechung von 6 Monaten empfohlen. Beendigung der antiepileptischen medikamentösen Behandlung Gelegenheitsanfall Hier wird eine Fahrunterbrechung während der Herabsetzung der Medikation und bis etwa 3 Monate nach deren vollständigem Absetzen empfohlen. Fahrerlaubnis nach 6-monatiger Beobachtungszeit und bei gleichzeitigem Vermeiden der anfallsauslösenden Bedingungen Nach einmaligem Anzeichen ohne Hinweise auf eine beginnende Epilepsie oder hirnorganische Erkrankung Fahrerlaubnis nach mindestens 2- jähriger anfallsfreier Beobachtungszeit Nach mehr als 2 epileptischen Anfällen Keine Fahrerlaubnis

Hohes Maß an Eigenverantwortung Anonyme Befragungen haben gezeigt, dass bis zu 30% aller Epilepsie-Patienten ein Fahrzeug führen, obwohl sie auf die nicht vorhandene Fahrerlaubnis hingewiesen wurden. Ob Anfälle weiter auftreten und wenn ja in welcher Häufigkeit und Form ist durch den behandelnden Arzt nicht kontrollierbar. Er muss sich vollständig auf die Angaben des Patienten und seiner Angehörigen verlassen können. Verlässlichkeit und ein hohes Maß an Eigenverantwortung sind somit Voraussetzung für eine ärztliche Beratung. Für den Arzt besteht ein Melderecht, aber keine Meldepflicht. Er versteht sich grundsätzlich als Anwalt ihrer Interessen. Lediglich für den Fall, dass ein höheres Rechtsgut bedroht wird, wird er Meldung über das Fahrverhalten machen müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erfährt, dass ein Busfahrer oder LKW-Fahrer trotz mehrerer Anfälle weiterhin seiner Arbeit nachgeht und einen Bus oder LKW fährt. Gelegenheitsanfall oder erster Anfall einer beginnenden Epilepsie Handelt es sich um den ersten epileptischen Anfall und wurde durch Untersuchungen festgestellt, dass keine hirnorganische Erkrankung besteht und es sich auch nicht um den Beginn einer Epilepsie handelt, so sollte der Anfall möglichst als Gelegenheitsanfall eingeschätzt werden. Oftmals gibt es provozierende Bedingungen im Verborgenen wie z. B. den chronischen Schlafmangel über mehrere Tage vor dem Anfall. Auch Schlafmangel und Alkoholkonsum führen häufig in der Kombination zu Anfällen. Pflichten des behandelnden Arztes: Ihr Arzt sollte Sie entsprechend der Begutachtungsleitlinien 2000 beraten. Er muss dies in der Akte dokumentieren. Ist die Fahrtauglichkeit nicht gegeben, so muss er dies dem Patienten in klarer und eindeutiger Weise gegenüber äußern. Eine Patientenunterschrift über die erfolgte Aufklärung ist nicht notwendig. Grundsätzlich besteht ärztliche Schweigepflicht. Wie oben erwähnt, besteht keine Meldepflicht gegenüber den Straßenverkehrsbehörden. Neuerwerb des Führerscheins Die Frage nach dem Vorliegen einer Epilepsie oder einer anders gearteten chronischen Krankheit auf dem Antragsformular der Straßenverkehrsbehörde sollte bejaht werden. Zu früheren Zeitpunkten stattgehabte Gelegenheitsanfälle brauchen nicht angegeben werden. Möglicherweise genügt ein Attest des behandelnden Neurologen. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet darüber, ob ein Fahrtauglichkeitsgutachten notwendig ist. Bei Bewerbern für die Führerscheinklassen der Gruppe 2 sind generell Voruntersuchungen notwendig. Begutachtung durch die Straßenverkehrsbehörden Seit dem 01.01.1999 werden Fahrtauglichkeitsgutachten durch entsprechend vorgebildete Ärzte angefertigt. Hierfür zugelassen sind Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (zumeist Neurologen oder Psychiater), Ärzte des Gesundheitsamtes, Ärzte der öffentlichen Verwaltung oder Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin. Unsinnigerweise wurde festgelegt, dass der begutachtende Arzt nicht zugleich der behandelnde Arzt sein soll.

Erläuterung der Fahrerlaubnisklassen seit 1999 Neue Fahrerlaubnisklasse Alte Fahrerlaubnisklasse Erläuterung Klasse A Klasse 1 Mindestalter: 25 Jahre Einschluss: Klassen M1 und M Krafträdern (Zweiräder auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h Klasse A (ab 18 Jahren) Klasse 1a Einschluss: Klassen A1 und M Krafträdern (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Beschränkung: auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kw und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg. Diese Beschränkung entfällt nach zwei Jahren nach Erteilung des Führerscheins. Klasse A1 Klasse 1b Mindestalter: 16 Jahre Einschluss: Klasse M Leichtkrafträdern (Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm 3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw) Beschränkung: durch die Bauart des Kraftrades bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für Jugendliche ab 16 Jahre. Diese Beschränkung entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Klasse M Klasse 4 Mindestalter: 16 Jahre Einschluss: keine Kleinkrafträdern (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten als 45km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 ) und Fahrrädern mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen). Klasse B Klasse 3 Einschluss: Klassen L und M Kraftfahrzeugen?ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Des weiteren auch zum Führen von diesen Kraftfahrzeugen mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des ziehenden Fahrzeugs. Die Gesamtmasse beider Fahrzeuge darf 3.500 kg nicht übersteigen. Klasse BE Klasse 3 Einschluss: Klasse L und M Vorbesitz: Klasse B erforderlich Kraftfahrzeugen mit einem Anhänger, die außerhalb der Regelungen der Klasse B liegen.

Klasse C1 Klasse 3 Einschluss: Klasse L und M Vorbesitz: Klasse B erforderlich Befristung: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres (danach muss die Fahrtauglichkeit alle 5 Jahre ärztlich untersucht werden) Kraftfahrzeugen? ausgenommen Krafträder? mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Des weiteren auch zum Führen von Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg im Inland ohne Fahrgäste, wenn diese lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes geführt werden. Klasse C1E Klasse 3 Einschluss: Klasse BE, Vorbesitz: Klasse C1 erforderlich Befristung: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres (danach muss die Fahrtauglichkeit alle 5 Jahre ärztlich untersucht werden) Kraftfahrzeugen der Klasse C1 mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, soweit die Gesamtmasse 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Beschränkung: in der gewerblichen Güterbeförderung bis 7.500 kg zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger für Fahrer unter 21 Jahren.

Klasse C Klasse 2 Einschluss: Klasse C1 Vorbesitz: Klasse B erforderlich Befristung: auf 5 Jahre, danach muss die Fahrtauglichkeit ärztlich untersucht werden Kraftfahrzeugen -ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Des weiteren auch zum Führen von Kraftomnibussen im Inland ohne Fahrgäste, wenn diese lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes geführt werden. Beschränkung: in der gewerblichen Güterbeförderung bis 7.500 kg zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger für Fahrer unter 21 Jahren. Klasse CE Klasse 2 Einschluss: Klassen BE, C1E, T, D1E bei Vorbesitz von D1, DE bei Vorbesitz von D Vorbesitz: Klasse C erforderlich Befristung: auf 5 Jahre, danach muss die Fahrtauglichkeit ärztlich untersucht werden Lastzügen und Sattelkraftfahrzeugen. Beschränkung: in der gewerblichen Güterbeförderung bis 7.500 kg zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger für Fahrer unter 21 Jahren. Klasse D Klasse 2 mit Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibuse Mindestalter: 21 Jahre Einschluss: Klassen D1 Vorbesitz: Klasse B erforderlich Befristung: auf 5 Jahre Kraftfahrzeugen? ausser Krafträder? zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Klasse DE Klasse 2 mit Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibuse Mindestalter: 21 Jahre Einschluss: Klassen BE, D1E Vorbesitz: Klasse D erforderlich Befristung: auf 5 Jahre Kraftfahrzeugen der Klasse D mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg. Klasse D1 Klasse 3 (bei mehr als 7.500 kg Klasse 2) mit Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibuse Mindestalter: 21 Jahre Einschluss: Klassen L, M Vorbesitz: Klasse B erforderlich Befristung: auf 5 Jahre Kraftfahrzeugen? ausser Krafträder? zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen und nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. Klasse D1E Klasse 3 (bei mehr als 7.500 kg Klasse 2) mit Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibuse Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz: Klasse D1 erforderlich Befristung: auf 5 Jahre Kraftfahrzeugen der Klasse D1 mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, soweit die Gesamtmasse 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden.

Mindestalter: 16 Jahre Einschluss: Klassen L, M Klasse T Klasse 2 Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten als 60 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für landund forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Beschränkung: Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten als 40 km/h für Fahrer unter 18 Jahren. Mindestalter: 16 Jahre Klasse L Klasse 5 Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten als 32 km/h, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Desweiteren zum Führen von Zugmaschinen mit Anhängern, wenn diese mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine als 25 km/h in der durch 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten als 25 km/h (auch mit Anhängern). [1] http://www.neuro-consil.de/html/privatpraxis.html [2] Scheffler, S. (2000): Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung. Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen. 6. Auflage