Eine regulatorische Einordnung von Stromspeichern im aktuellen Rechtsrahmen

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Transkript:

Eine regulatorische Einordnung von Stromspeichern im aktuellen Rechtsrahmen Karsten Bourwieg, Referatsleiter Energierecht (604) BMWi Plattform Netze - AG Flexibilität Berlin, 20. Januar 2015 www.bundesnetzagentur.de

Themenübersicht I. Nationaler Speicher-Rechtsrahmen II. Speicher im Gesamtkonzept III. Speicher und Entflechtung IV. Speicher und Netze V. Zusammenfassung 2

I. Nationaler Speicher- Rechtsrahmen 3

Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Speicher werden teilweise explizit in verschiedenen Gesetzen / Verordnungen genannt als Anlage zur Speicherung elektrischer Energie oder Stromspeicher Aber: bislang kein geschlossenes Regelungssystem für Stromspeicher Stromspeicher sind hinsichtlich der für die Speicherung aus dem Netz entnommenen Energie sog. Letztverbraucher im Sinne des EnWG. Das gilt rechtlich: BGH v. 17.11.2009, EnVR 56/08, bestätigt durch BGH v. 9.10.2012, EnVR 47/11 3 Nr. 25 EnWG: Letztverbraucher sind Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen Das gilt auch tatsächlich, wenn man sich die energiewirtschaftlich Leistung des Netzes für einen Einspeichervorgang betrachtet. 4

Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Speicher sind wegen ihrer Letztverbrauchereigenschaft grundsätzlich zur Zahlung aller Letztverbraucherabgaben (u.a. Netzentgelte, EEG-Umlage, Stromsteuer) verpflichtet. Es existieren Sonderregelungen für neue Speicher: Netzentgeltbefreiung neuer Speicher für 20 Jahre ( 118 Abs. 6 S. 1 und 3 EnWG) für Bezug von Strom. Speicher nach dem 31.12.2008 neu errichtet Inbetriebnahme zwischen 4.8.2011 und 3.8.2026 (=15 Jahre) Entnahme des Speicherstroms aus einem Transport- oder Verteilnetz tatsächliche elektrische, chemische, mechanische oder physikalische Speicherung zeitlich verzögerte Rückspeisung in dasselbe Netz 5

Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Dauerhafte Befreiung von der EEG-Umlage von Strom bei der Einspeisung in Stromspeicher ( 57 Abs. 3 EEG) Entnahme von Strom aus dem öffentlichem Netz oder Nutzung von selbst erzeugtem Strom elektrische, chemische, mechanische oder physikalische Speicherung Speicher ausschließlich zur Wiedereinspeisung des gespeicherten Stroms in das öffentliche Netz oder auf Strom zur Herstellung von Speichergasen 6

Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Stromsteuer ( 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG) Keine ausdrückliche Begünstigung von Speichern im StromStG Aber: Grds. ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Stromsteuer befreit ( 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG). Gesetzeszweck: Vermeidung von Doppelbesteuerungen Stromspeicher entnehmen Strom aus dem Netz, um Strom zu erzeugen. Stromsteuerbefreiung besteht laut Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV) aktuell nur für Pumpspeicher ( 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV), andere Stromspeicher, wie z.b. Batterien, sind nicht genannt. 7

Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Netzentgeltbefreiung nach 118 Abs. 6 EnWG berührt nicht die Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgabe, KWK-Umlage, 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Umlage und 18 AbLaV-Umlage s. Leitfaden der BNetzA zur Genehmigung von Befreiungen von den Netzentgelten nach 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Stand Dezember 2012) 8

Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Im Übrigen werden Speicher an verschiedenen Gesetzes- Stellen erwähnt, u.a. EEG-Vergütung ( 19 Abs. 4 EEG) Stilllegungsverbot ( 13 Ia, 13 Ib, 13a EnWG) ab Nennleistung von 10 MW und Systemrelevanz Ausnahmsweise Errichtung eines Speichers durch ÜNB als besonderes netztechnisches Betriebsmittel ( 8 Abs. 4 Reservekraftwerksverordnung (ResKV) - gültig bis Ende 2017) Systemdienstleistungen ( 13-13c EnWG) 9

Nationaler Speicher-Rechtsrahmen Rechtliches Fazit für Batteriegroßspeicher: Keine Netzentgeltpflicht: Weder für Ein- noch Ausspeisung ( 118 VI 1 EnWG = 20 Jahre, 15 I 3 StromNEV) Keine EEG-Umlagepflicht (bei ausschließlicher Rückverstromung, 57 III EEG) Stromsteuerpflicht besteht (vgl. 9 I Nr. 2 StromStG ivm 12 I Nr. 2 StromStV), Pflicht zur Zahlung der Konzessionsabgabe, KWK-Umlage, 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Umlage und 18 AbLaV-Umlage besteht. EEG-Vergütung nur dann, wenn vor der Einspeisung ins Netz ausschließlich EE-Strom gespeichert wird ( 19 Abs. 4 ivm 5 Nr. 1 S. 2 EEG) 10

II. Speicher im Gesamtkonzept 11

Speicher im Gesamtkonzept Kraftwerke Endkunde Erneuerbare Strombörse Portfoliomanager Speicher ÜNB 12

Kernsatz Die Bilanzierungsaufgabe und das Bilanzierungsrisiko und die ¼ Stunden Strukturierung soll bei den Marktteilnehmern liegen, d.h. Händler Lieferanten Kunden Das erzeugt Nachfrage nach wirtschaftlicher Flexibilität. 13

III. Speicher und Entflechtung 14

Speicher und Entflechtung Kann ein Netzbetreiber ein Kraftwerk betreiben? Grundsätzlich: nein Ausnahme: besonderes netztechnisches Betriebsmittel; 8 Abs. 4 ResKV ermöglicht ausnahmsweise Errichtung und Betrieb eines Speichers durch einen ÜNB als sog. Netzreserve. Er darf dann aber nur außerhalb des Energiemarktes eingesetzt werden ( 7 Abs. 1 ResKV). Keine speziellen Entflechtungsvorschriften für Speicher Aber EU-KOM: Entflechtungszweck gilt auch bei Speichern: storage may be used by all market actors, including TSOs, provided they do not compete in the generation market with the stored electricity. Was ist gemeint: ÜNB als Nachfrager bei einem oder Betreiber eines Speichers? Gibt es einen Business Case für Speicher ohne Teilnahme am Erzeugungsmarkt oder Vorteile bei der EEG-Umlage? 15

Verhältnis Speicher zu Netzen Netze dienen dem räumlichen, Speicher dem zeitlichen Ausgleich von Energieangebot und -nachfrage. In den meisten denkbaren Szenarien erhöhen Speicher den Ausbaubedarf des Transportnetzes Netzebene beachten! Stromspeicher-Konzepte zur Optimierung des Eigenverbrauchs werden häufig volkswirtschaftlich argumentiert, aber betriebswirtschaftlich optimiert; erhöhen Gesamtkosten und erschweren Prognostizierbarkeit des Gesamtsystems Speicher stehen mit anderen Flexibilitätsoptionen im Wettbewerb: Flexible Erzeugung Flexibler Verbrauch / (intelligentes) Lastmanagement 16

IV. Speicher und Netze 17

Speicher und Systemstabilität Systemverantwortung der ÜNB ( 13-13c EnWG) ÜNB muss Systemdienstleistungen (SDL) beschaffen. Als SDLn werden Dienste bezeichnet, die ÜNB neben der Übertragung und Verteilung elektrischer Energie zusätzlich erbringen: Regelenergie (Frequenzhaltung 50Hz; vgl. 22f. EnWG): Stromerzeugung und verbrauch müssen immer im Gleichgewicht sein Primärregel-, Sekundär- und Tertiärregelenergie ( Minutenreserve ) Blindleistung (Spannungshaltung) Kurzschlussleistung (Netzschutz) Schwarzstartfähigkeit (Versorgungswiederaufbau) Zunehmende Systemverantwortung der VNB ( 14 i.v.m. 13 EnWG) im Smart Grid. Speicher können Beitrag bei der Erbringung von SDLs leisten. Mittelfristig steigender Bedarf zu erwarten. 18

Speicher und Systemstabilität Einsatz von Batteriegroßspeichern erfolgt derzeit am Primärregelenergiemarkt (PRL). Ausgleich von Frequenzschwankungen durch schnelle Aufnahme und Abgabe von Strom. Vorgeschriebene PRL- Voraussetzungen: Dauer der Erbringung der gesicherten Leistung: max. 15min Mindestgröße 1 MW (bei 15 Min = mind. 0,25 MWh) Erforderliche Aktivierungszeit max. 30sec (Batteriegroßspeicher: im Millisekundenbereich!) Vergütung von Primärregelleistung über Leistungspreis. 19

Speicher und Systemstabilität Beachte verbindliche Netzkodizes (vgl. Art. 6 und Art. 8 VI ( Stromhandels- ) VO 714/2009) = EU-weite Rahmenbedingungen für verschiedene Aspekte des transparenten grenzüberschreitenden Stromhandels und Netzzugangs (z.b. Netzsicherheit, Netzanschlussbedingungen, Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement). Verfahren: Entwurf von ENTSO-E (europ. ÜNBs); Stellungnahme ACER (europ. Regulierer), Annahme durch EUKOM ( Komitologie ) -> verbindliches Recht Für Speicher z.b. Network Code on Electricity Balancing (NC EB) wichtig. Er soll (regionalen) grenzüberschreitenden Regelenergiemarkt fördern. 20

Speicher und Netzausbau Typischerweise erhöhen Speicher den Netzausbaubedarf, da die Betreiber sie zur Preisoptimierung und nicht netznützig einsetzen, d.h. marktgetrieben zum zeitlichen Ausgleich des schwankenden Energieangebots. D.h. in Zeiten hohen Energieangebots fragen auch Speicher viel Energie zum Einspeichern nach. Die muss erstmal zum Speicher transportiert werden. Und das zu Zeiten, in denen die Netze ohnehin hoch belastet sind. 21

Europäischer Speicher-Rechtsrahmen EnergieinfrastrukturVO ( TEN-E- VO 347/2013) sieht prioritäre Projekte von gemeinschaftlichem Interesse ( Projects of Common Interest - PCI) vor. Privilegierungen von PCI u.a.: Schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren u.u. Förderung bestimmter PCI im Rahmen der sog. InfrastrukturfondsVerordnung ( Connecting Europe Facility - EU-Finanzierungsmittel). PCI enthalten auch Speicherprojekte: Pumpspeicher (in DEU, AUT, IRL, BGR, GRC, POL, EST) Druckluftspeicher (in GBR) Großbatterien (in ITA) (Quelle: BMWi) 22

V. Zusammenfassung 23

Zusammenfassung Recht der Energiespeicherung ist bislang fragmentiert. ÜNB können Nachfrager von Speicherleistung sein, Betreiber allenfalls nur außerhalb der Märkte Speicher können Leistungen für Netzbetreiber bereitstellen heute schon und künftig. Netzentgelte sollten grundsätzlich an der netzwirtschaftlichen Leistung bemessen sein. Hier wirken Speicher technisch wie Letztverbraucher und/oder Erzeuger. Speicherforschung kommt voran so auch viele andere Technologien der Energie der Zukunft Wettbewerbsverzerrungen durch Privilegierungen, z.b. Bereichsausnahmen bei Netzentgelten oder EEG-Umlage, sind tendenziell schädlich für ein effizientes Gesamtsystem 24

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 25