LAVAK Kärnten (OIB-Richtlinien) OIB-Richtlinie 2. Brandschutz. (Ausgabe: April 2007) Oktober 2011 Jansche 1

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OIB-Richtlinie 2 Brandschutz (Ausgabe: April 2007) 1

12 Brandschutz 13 Tragfähigkeit der baulichen Anlagen im Brandfall 14 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage 15 Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen 16 Fluchtwege 17 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall 2

OIB-Richtlinie 2.0 Inhalte Die Wesentlichen neuen Inhalte: Neu Einteilung in Gebäudeklassen Unterscheidung Flucht und Rettungsweg Rauchmelder für Wohnungen Brandverhalten und Feuerwiderstand von Bauprodukten nach europäisch genormten Klassen 3

OIB-Richtlinie 2.0 Inhalte Die Wesentlichen neuen Inhalte: weiters Brandabschnittsbildende Wände auch aus brennbaren Bauprodukten möglich Vereinheitlichung der Fluchtweglängen Vereinheitlichung der Brandabschnittsgrößen 4

12 Brandschutz Personenschutz steht im Vordergrund! Brandschutz Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen des Brandschutzes entsprechen und der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird. 5

Überblick 2 Brandschutz 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten 2.2Brandschutz bei Garagen, über- dachten Stellplätzen und Parkdecks 6

OIB-Richtlinie 2.0 Inhaltsangabe OIB-RL 2 0 Vorbemerkungen 1 Begriffsbestimmungen 2 Allgemeine Anforderungen und Tragfähigkeit g im Brandfall 3 Ausbreitung von Feuer e und Rauch innerhalb des Bauwerkes 4 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke 7

OIB-Richtlinie 2.0 Inhaltsangabe OIB-RL 2 5 Flucht- und Rettungswege 6 Brandbekämpfung 7 Besondere Bestimmungen 8 Betriebsbauten 9 Garagen, überdachte Stellplätze lät und Parkdecks k 10 Gebäude mit einem Fluchtniveau > als 22 m 11 Sondergebäude 8

OIB-Richtlinie 2.0 0 Vorbemerkungen Alle Forderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und an den Feuerwiderstand von Bauteilen werden nach europäisch genormten Klassen gestellt. Keine Anforderungen an den Brandschutz bei freistehenden Gebäuden bei einer Grundfläche von nicht mehr als 15m² Alle Flächen sind Netto-Grundflächen (falls nicht anders angeführt) 9

OIB-Richtlinie 2.0 1 Begriffsbestimmungen Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes OIB-Richtlinien i Begriffsbestimmungen Brandabschnitt: Bereich, der durch brandabschnittsbildende b b d Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist. Brandwand: Brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen. 10

OIB-Richtlinie 2.0 1 Begriffsbestimmungen Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen Fluchtniveau: Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes und dem tiefsten t Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung. Fluchtweg: Weg, der den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien - in der Regel eine Verkehrsfläche ermöglicht. 11

OIB-Richtlinie 2.0 1 Begriffsbestimmungen Gebäude der Gebäudeklasse 1 (GK1) Freistehende, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbe- kämpfung von außen zugängliche Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, bestehend aus einer Wohnung oder einer Betriebseinheit von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche. 1 Wohnung (WO) oder 1 Betriebseinheit (BE) max. 3 Geschosse Fluchtniveau max. 7,0 m 400m² An mind. 3 Seiten auf eigenem Grund bzw. von einer Verkehrsfläche von außen zugänglich 12

OIB-Richtlinie 2.0 1 Begriffsbestimmungen Gebäude der Gebäudeklasse 2 (GK2) Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, bestehend aus höchstens fünf Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche; Reihen- häuser mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, bestehend aus Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche. 5 Wohnung (WO) oder 5 Betriebseinheit (BE) max. 3 Geschosse Fluchtniveau max. 7,0 m 400m² Bei Reihenhäuser ist auf das jeweilige Fluchniveau bedacht zu nehmen 13

OIB-Richtlinie 2.0 1 Begriffsbestimmungen Gebäude der Gebäudeklasse 3 (GK3) Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, die nicht in die Gebäudeklassen 1 oder 2 fallen. X Wohnung (WO) oder X Betriebseinheit (BE) max. 3 Geschosse Fluchtniveau max. 7,0 m ohne Begrenzung g von m² 14

OIB-Richtlinie 2.0 1 Begriffsbestimmungen Gebäude der Gebäudeklasse 4 (GK4) Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m, bestehend aus einer Wohnung bzw. einer Betriebseinheit ohne Begrenzung der Grundfläche oder aus mehreren Wohnungen bzw. mehreren Betriebseinheiten i it von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche. 1 Wohnung (WO) oder 1B Betriebseinheit ti i it(be) max. 4 Geschosse Fluchtniveau max. 11,0 m ohne Begrenzung von m² X Wohnung (WO) oder X Betriebseinheit (BE) max. 4 Geschosse Fluchtniveau max. 11,0 m jeweils max. 400 m² 15

OIB-Richtlinie 2.0 1 Begriffsbestimmungen Gebäude der Gebäudeklasse 5 (GK5) Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 22 m, die nicht in die Ge- bäudeklassen 1, 2, 3 oder 4 fallen, sowie Gebäude mit ausschließlich unterirdischen Geschoßen. Für alle Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22m (Hochhaus) 16

OIB-Richtlinie 2.0 2 Allgemeine Anforderungen u. Tragfähigkeit im Brandfall Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen) Außenschicht c von Fassaden mind. D die Dämmschicht bei vorgehängten hinterlüfteten oder belüfteten Fassaden mind. D Dacheindeckungen mind. B ROOF (t1) entsprechen, bei Flachdächern die oberste Schicht aus mind.5 cm Kies bzw. Gleichwertigem oder die Abdichtung mind. B ROOF (t1) GILT NUR FÜR GEBÄUDEKLASSE 1 Ab Gebäudeklasse 2 gelten die Anforderungen der ÖNORM B 3806, soferne in der OIB-RL selbst keine Anforderungen an die Baustoffe gestellt werden. 17

OIB-Richtlinie 2.0 2 Allgemeine Anforderungen u. Tragfähigkeit im Brandfall Allgemeine Bauteilanforderungen (Feuerwiderstand) Tab.1 GK 1 oberstes Geschoß ohne oberirdischen Geschoßen REI 30/R 30 (ohne bei wohnoder büroähnl. N.) brandabschnittsbildende Wände und Decken an der Grundstücks- /Baugrenze REI 60 bzw. EI 60 GK 2 oberstes Geschoß R30 oberirdischen Geschoßen R 30 brandabschnittsbildende Wände REI 90 bzw. EI 90 und Decken an der Grundstücks- keine A2 Bedingung /Baugrenze (RH REI 60 bzw. Ei 60) 18

OIB-Richtlinie 2.0 2 Allgemeine Anforderungen u. Tragfähigkeit im Brandfall Allgemeine Bauteilanforderungen (Feuerwiderstand) Tab.1 GK 3 oberstes Geschoß R 30 oberirdischen Geschoßen REI 60 bzw. R60 brandabschnittsbildende Wände und Decken an der Grundstücks- REI 90 bzw. EI 90 /Baugrenze GK 4 oberstes Geschoß R 30 oberirdischen Geschoßen REI 60 bzw. R 60 brandabschnittsbildende Wände REI 90 bzw. EI 90 und Decken an der Grundstücks- /Baugrenze 19

OIB-Richtlinie 2.0 2 Allgemeine Anforderungen u. Tragfähigkeit im Brandfall Allgemeine Bauteilanforderungen (Feuerwiderstand) Tab.1 GK 5 oberstes Geschoß R 60 oberirdischen Geschoßen REI 90 bzw. R 90 brandabschnittsbildende Wände und ddecken an der Grundstücks- REI 90 bzw. EI 90 /Baugrenze Bei Reihenhäuser genügt für Wände zwischen den Wohnungen bzw. Betriebseinheiten auch an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60. 20

OIB-Richtlinie 2.0 2 Allgemeine Anforderungen u. Tragfähigkeit im Brandfall Für Hochhäuser gilt die ON-Regel 22000 Anwendungsbereich: Die ON-Regel 22000 behandelt bauliche und anlagentechnische Maßnahmen für Gebäude mit besonderen brandschutztech- t h nischen Anforderungen (Hochhäuser), die für die Sicherheit der Nutzer im Brandfall erforderlich sind. 21

3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes Brandabschnitte max.1.200 m 2 (bei Büronutzung 1.600 m 2) max.60 m Längsausdehnung sowie max.44 oberirdische Geschoße in unterirdische Geschoßen max. 800 m² Bei brandabschnittsbildenden Wände (Anforderungen gem. Tabelle 1) kann auch das Leistungskriterium M notwendig werden. 22

3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes 23

3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes Bei übereinanderliegende d Brandabschnitte deckenübergreifender Außenwandstreifen mind. 1,2 m in EI 90 oder Auskragung g der Decke von mind. 80 cm bei GK 5 mind. aus Baustoffen A2 24

3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes Abgasanlagen rußbrandbeständig, sofern nicht aufgrund der anzuschließenden Feuerstätten (z.b. Gasfeuerstätten, Ölfeuerstätten mit Brennwerttechnik) ein Rußbrand ausgeschlossen werden kann. soferne Abgasanlagen in Wände bzw. Wände liegen oder durchdringen ist sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile, nicht beeinträchtigt wird. (kein Übertrag von Feuer und Rauch) Abstand zu brennbaren Baustoffen (keine Entzündung) 25

3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes Räume mit erhöhter Brandgefahr (Heiz-, Brennstofflager- und Abfallsammelräume) Wände und Decken in REI 90 bzw. EI 90 und raumseitig aus Baustoffen mind. A2. Türen und Tore EI 2 30-Cx Öffnungen mit Verglasungen EI 30 Bodenbeläge A2 fl Ausnahme: Wenn aufgrund baulicher oder örtlicher Gegebenheiten kann bei Aussenbauteilen von den geforderten Anforderungen abgewichen werden. 26

3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes Notwendigkeit eines Heizraumes bei einer Nennwärmeleistung > 50 kw sowie für Feuer- stätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung (Ausnahme wenn das Fassungsvermögen des Vorratsbehälter nicht mehr 1,5m³ beträgt.) Notwendigkeit eines Brennstofflagerraumes Lagerung erfolgt auf einer Fläche >15m² oder Raumhöhe >3,0m Lagerung von mehr als 1,5m³ festen Brennstoffen zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte. Ausnahme bei Pellets mit dazugehörige Feuerstätte mit automatischer Beschickung bei 15m³ (Lagermenge) und bei keiner gefahrbringender Erwärmung der Pellets. 27

3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes Feuerstätte und Lagerbehälter für Pellets bei nicht mehr als 15m³ Lagervolumen Und der Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind. Lagerräume für flüssige Brennstoffe ab einer Lagermenge von mehr als 500 Liter bei nicht mehr als 5.000 Liter können die Lagerbehälter und die Feuerstätte im gleichen Raum aufgestellt werden, wenn die Lagerbehälter durch Abstand, Abschirmung od. Ummantelung gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind. 28

3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Gebäudes Erste und erweiterte Löschhilfe tragbare Feuerlöscher sind bereitzuhalten (sofern Verwendungszweck es erfordert) jedenfalls in Gebäuden mit Wohnungen bzw. Betriebseinheiten. bei GK 5 und mehr als 6 oberirdischen Geschoßen ist in jedem Geschoß ein Wandhydrant vorzusehen. Rauchwarnmelder in Wohnungen in Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen in Gänge, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen ist jeweils mind. ein Rauchwarnmelder einzubauen. 29

5 Flucht- und Rettungswege Fluchtwege von jeder Stelle eines Raumes ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume muss in höchstens 40 m Gehweglänge g erreichbar sein: a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, oder b) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien gemäß Tabelle 2, oder c) zwei Treppenhäuser oder zwei Außentreppen oder ein Treppenhaus und eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien gemäß Tab. 3 30

5 Flucht- und Rettungswege Fluchtwege Im Falle von Punkt (c) müssen für Wohnungen bzw. Betriebseinheiten in jedem Geschoß mit Aufenthalts- räumen mind. zwei voneinander unabhängige Fluchtwege in entgegengesetzter Richtung zu den Treppenhäusern bzw. Außentreppen vorhanden sein. Die Fluchtwege dürfen innerhalb der Wohnung und auf eine Länge von höchstens 15 m außerhalb der Wohnung (z.b. Stichgang) gemeinsam verlaufen. Einer der beiden Fluchtwege darf durch einen anderen Brandabschnitt führen, sofern dieser innerhalb von höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar ist, und dieser einen Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien hat. Achtung bei atrien- oder hallenähnlichen Treppenhäusern 31

5 Flucht- und Rettungswege Rettungswege g Im Falle von Punkt (c) kann der (ein) Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe durch ein fest verlegtes Rettungswegesystem an der Gebäude- außenwand oder durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr ersetzt werden. Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr sind nur zulässig, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: a) Erreichbarkeit jeder Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoß über die Fassade, b) Vorhandensein geeigneter Gebäudeöffnungen, c) Anfahrtsweg der Feuerwehr bis zum Gebäude von höchstens 10 km, d) Errichtung geeigneter Zugänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte g der Feuerwehr. 32

5 Flucht- und Rettungswege Gänge, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten Gänge ausgenommen offene Laubengänge sind mindestens alle 40 m durch Türen mit der Klassifikation E 30-C zu unterteilen Wände und Decken von Laubengängen müssen den Anforderungen an tragende Bauteile und Decken gemäß Tabelle 1 entsprechen. (Ausnahmen möglich) Gesonderte Regelungen für Fenster die auf offene Laubengänge hinaus münden. 33

5 Flucht- und Rettungswege Gänge, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten Fenster auf offene Laubengänge müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 30 entsprechen und entweder in Form einer Fixverglasung g ausgeführt oder zusätzlich so eingerichtet werden, dass sie im Brandfall selbsttätig schließen. Alternativ können vor die Fenster Abschlüsse der Feuerwiderstandsklasse EI 30 vorgesetzt werden, die im Brandfall selbsttätig schließen. Türen auf offene Laubengänge sind in der Feuerwiderstandsklasse EI 2 30 auszuführen. 34

5 Flucht- und Rettungswege Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung in Treppenhäusern, Außentreppen und in Gängen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten im Verlauf von Fluchtwegen zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. 35

6 Brandbekämpfung Zugänglichkeit für die Feuerwehr Bei Gebäuden, bei denen die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung nicht ausreichend gegeben ist, können zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende Zugänglichkeit it ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Gebäudezugang in einer Entfernung von höchstens 80 m Gehweglänge von der Aufstellfläche für die Feuerwehrfahrzeuge liegt und die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sind. 36

6 Brandbekämpfung Löschwasserversorgung Bei Gebäuden, bei denen keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt ist, können im Einzelfall zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Mindestlöschwasserrate von 1 l/(m².min) min) bezogen auf die größte Brandabschnittsfläche verfügbar ist. 37

7 Besondere Bestimmungen Dieser Punkt enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen gemäß den Punkten 2 bis 6 für Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Beherbergungsstätten, Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Verkaufsstätten 38

7 Besondere Bestimmungen Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Gebäude der GK 1 und GK 2 -ausgenommen solche mit nur einem oberirdischen Geschoß - sind als Gebäude der GK 3 einzustufen. Wände u. Decken zwischen Treppenhäuser, Zentralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräume samt zugehöriger Lehrmittelräume, Lehrküchen und dgl. sind als Trennwände bzw. Trenndecken auszuführen. Physik- und Chemieräume müssen jeweils über 2 getrennte Ausgänge verfügen. Türen E 30-C od. EI 2 30-C 39

7 Besondere Bestimmungen Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 1.600 m² nicht überschreiten. Sofern nicht von jeder Stelle eines Raumes in höchstens 40 m ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird, müssen immer 2 voneinander unabängige Fluchtwege zu verschiedenen Treppenhäusern bzw. Aussentreppen vorhanden sein müssen Der 2. Fluchtweg darf nicht durch einen Rettungsweg eg ersetzt ese werden. ede 40

7 Besondere Bestimmungen Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung bei nicht mehr als 3.200m² und selbst einschaltet mit einer Dauer von 1 Stunde Sicherheitsbeleuchtung bei mehr als 3.200m² Es müssen geeignete Alarmierungseinrichtungen vorhanden sein. In Kindergartengebäuden sowie in anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung müssen Rauchwarnmelder gemäß Punkt 3.11 angeordnet werden 41

7 Besondere Bestimmungen Beherbergungsstätten, Studentenheime usw. Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung bei nicht mehr als 60 Gästebetten und selbst einschaltet mit einer Dauer von 1 Stunde Sicherheitsbeleuchtung bei mehr als 60 Gästebetten 42

7 Besondere Bestimmungen Beherbergungsstätten, Studentenheime usw. Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung bis 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, Rauchwarnmelder zu installieren, die an die Stromversorgung anzuschließen sind. Eine interne Alarmierung ist sicherzustellen. bei 31 bis 100 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung zu installieren. bei mehr als 100 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung l i zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren. 43

7 Besondere Bestimmungen Schutzhütten Für Schutzhütten in Extremlage, die nur über eine schlichte Ausstattung verfügen sowie nur zu Fuß in einer Gehzeit von mehr als einer Stunde zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossen sind, gelten folgende Bestimmungen nicht: dass für Gebäude der GK 1 und GK 2 die Anforderungen der GK 3 gelten. automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle 44

7 Besondere Bestimmungen Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stell- plätzen und Parkdecks. k Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche 35 m² Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche > 35 m² u. 250 m² Überdachte Stellplätze ohne überdachte Fahrgassen mit einer Nutzfläche > 250 m² Überdachte Stellplätze mit überdachten Fahrgassen mit einer Nutzfläche > 250 m² Garagen mit einer Nutzfläche 250 m² Garagen mit einer Nutzfläche > 250 m² Parkdecks Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes 45

7 Besondere Bestimmungen Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Es gelten die für den Brandschutz relevanten bau- und anlagentechnischen Bestimmungen der ON-Regel ONR 22000 mit einer Ausnahme betreffend Fassaden. In jedem Geschoß muss ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m Höhe in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 vorhanden sein. Diese Anforderung gilt nicht, sofern eine geeignete Löschanlage zur Verhinderung der vertikalen Brandausbreitung oder eine automatische Sprinkleranlage vorhanden ist. 46

7 Besondere Bestimmungen Sonderbauten Für folgende Sondergebäude ist ein Brandschutzkonzept erforderlich: Versammlungsstätten für >1.000 Personen Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten, Sonstige Sondergebäude und Bauwerke, auf die die Anforderungen dieser Richtlinie aufgrund des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht anwendbar sind 47

OIB-Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten (Ausgabe: April 2007) 48

OIB-Richtlinie 2.1 Inhaltsangabe OIB-RL 2.1 0 Vorbemerkungen 1 Begriffsbestimmungen 2 Zulässige Geschossflächen in oberirdischen Geschossen innerhalb von Hauptbrandabschnitten b 3 Allgemeine Anforderungen 4 Anforderungen an Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen 5 Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes Anhang A Einstufung der Lagergüter in Kategorien 49

OIB-Richtlinie 2.1 0 Vorbemerkungen Bei Betriebsbauten können in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotentials wie Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation höhere Anforderungen notwendig werden. (z.b. Chemiebetriebe) Parallel zur OIB-RL 2.1 können auch Bestimmungen aus der OIB-RL 2.0, Arbeitsstättenverordnung usw. zu berücksichtigen sein. 50

OIB-Richtlinie 2.1 1 Begriffsbestimmungen Betriebsbau Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dient. 51

OIB-Richtlinie 2.1 1 Begriffsbestimmungen Sicherheitskategorien: Klassen für die brandschutztechnische Infrastruktur K1: BA ohne besondere Maßnahmen K2: BA mit BMA K 3.1: BA mit BMA und mit einer während der Betriebszeit it einsatzbereiten BTF mit mindestens Gruppenstärke K3.2: BA mit BMA und mit einer ständig (0 bis 24 Uhr) sofort einsatzbereiten BTF mit mindestens Gruppenstärke K4.1: Brandabschnitte mit erweiterter automatischer Löschhilfeanlage K4.2: Brandabschnitte mit automatischer Feuerlöschanlage 52

2 Zulässige Geschoßflächen Grundsätzlich gelten die Anforderungen gemäß Tab.1 Bei Gebäuden mit mehr als einem oberirdischen Geschoss müssen die Decken zwischen den Geschossen die nach Tabelle 1 geforderte Feuerwiderstandsdauer nicht nur hinsichtlich des Kriteriums der Tragfähigkeit (R), sondern auch die Kriterien des Raumabschlusses (E) und der Wärmedämmung (I) erfüllen. Bei Gebäuden 2 oberirdische Geschossen bis max. 3.000 m² offene Durchbrüche zulässig bei K4.1 und max. 7.500 m² offene Durchbrüche zulässig bei K4.2 und max. 10.000000 m² offene Durchbrüche h zulässig 53

2 Zulässige Geschoßflächen 54

3 Allgemeine Anforderungen 3.1 Löschwasserbedarf Ist unter Berücksichtigung der Flächen der Haupt-/Brand-abschnitte, der Brandlasten sowie der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen! ege 3.2 Schutzabstände unter Berücksichtigung eines Feuerwehreinsatzes eine Brand- übertragung auf Nachbargebäude bä weitgehend verhindert wird. Bei Außenwand ohne definierten Feuerwiderstand: Abstand zur Grund- bzw. Bauplatzgrenze: 6/10 der Außenwand (mind. 3 m) bei 1 m: jedenfalls als Brandwände auszuführen Abstand auf demselben Grundstück/Bauplatz: 12/10 der Außenwand des höheren Gebäudes (mind. 6 m) 55

3 Allgemeine Anforderungen 3.33 Lage und Zugänglichkeiten i Jeder Hauptbrandabschnitt muss mit mind. einer Seite an einer Außenwand liegen (Löschangriff), Ausnahme bei automatischer Löschhilfeanlage / autom. Feuerlöschanlage Betriebsbauten mit mehr als 5.000 m² Grundfläche müssen eine für FW- Fahrzeuge befahrbare Umfahrt haben. 56

3 Allgemeine Anforderungen 3.5 Unterirdische Geschoße Die festgelegten Flächen für Brandabschnitte können erhöht werden auf - das Doppelte, sofern eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage (EAL) angeordnet ist, - das Dreieinhalbfache, sofern eine Sprinkleranlage angeordnet ist. 57

3 Allgemeine Anforderungen 3.6 Fluchtwege 40 m Gehweglänge zu einem direkten Ausgang (Freien) oder zu einem gesicherten Fluchtbereich (z.b. Treppenhaus) Gehweglänge von 40 m darf verlängert werden auf - 50 m bei Räumen mit einer mittleren Raumhöhe von mind. 10 m - 50 m bei Räumen mit einer mittleren Raumhöhe von mind. 5 m und BMA (BA-Schutz) mit schnellansprechenden Meldern, - 70 m bei Räumen mit einer mittleren Raumhöhe von mind. 10 m und BMA (BA-Schutz) mit schnellansprechenden Meldern, - 70 m bei RWA und BMA (BA-Schutz) mit schnellansprechenden Meldern und wenn in jedem Geschoss mind. ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang ins Freie oder in ein Treppenhaus vorhanden ist. 58

3 Allgemeine Anforderungen 36 3.6 Fluchtwege 40 m bei Gefährdungen gegebenenfalls verkürzen > 2 oberirdischen Geschosse muss ein durchgehendes Treppenhaus vorhanden sein Fluchtwege über Außentreppen, wenn Baustoffe mind. A2 verwendet werden(keine Beeinträchtigung durch Flammen) > 2 Geschosse Türen in EI 2 30 Cx / E 30 Cx ausgeführt werden. 59

3 Allgemeine Anforderungen 3.7 Rauch- und Wärmeabzug Bei Produktions- und Lagerräume größer 200 m² nicht mehr als 1.200 m² Wand und Deckenöffnungen 2 % ihrer Fläche größer 1.200 m² nicht mehr als 1.800 m² RWA z.b. gemäß TRVB S 125 automatisch EA /manuell öffenbar größer 1.800 m² RWA z.b. gemäß TRVB S 125 (Schutzziel Verzögerung der Brandausbreitung ) 60

3 Allgemeine Anforderungen 3.8 Brandwände bei < 1.200 m² genügen brandabschnittsbildende Wände REI 90/A2 oder EI 90/A2 Ausführung REI 90 (M) bzw. EI 90 (M) und A2 mind. 0,5 m über Dach Im Bereich der Außenwände ist durch geeignete Maßnah- men eine Brandübertragung auf andere Hauptbrandabschnitte zu behindern, geeignete Maßnahmen sind z.b. - 0,5 m vorstehender Teil (A2) - 2 m Außenwandabschnitt im Bereich der Brandwand REI 90 / EI 90 bzw. A2 61

3 Allgemeine Anforderungen 3.10 Bedachung und Unterdecken Bedachungen (Aufbau bestehend aus Dachhaut, Abdichtung, Wärmedämmung, Dampfsperrre, Unterstützung der Dachhaut) von Brandabschnitten mit einer Dachfläche h größer 3.000 m² sind so auszubilden, dass eine Brandweiterleitung innerhalb eines Brandabschnittes über das Dach behindert wird. Für abgehängte Unterdecken (inkl. Aufhängung) gelten obenstehende Anforderungen genauso. 62

3 Allgemeine Anforderungen 3.11 Sonstige Brandschutzmaßnahmen Erste Löschhilfe - TRVB F 124 - TRVB F 128 ab 1.800 m² Einzelfläche Betrieblicher Brandschutz ab 3.000 m² Geschossflächen (gesamt) - TRVB O 121 bzw. ÖN F 2031 - TRVB O 117 - Funkkommunikation Feuerwehr Technischer Brandschutz Ausführung - BMA TRVB S 123 - EAL TRVB S 122 (z.b.) - LÖA TRVB S 127 (z.b.) Aufstellung von DI Hasenbichler (BVS-Stmk) Stmk) 63

4 Anforderungen an Lagergebäude Entsprechend den Anforderungen Pkt. 2 und 3. sofern - Lagerguthöhe nicht mehr als 4 m - Lagerguthöhe nicht mehr als 6 m und die zusammenhängende Lagerbereiche 400 m² (10 m Abstand) und die Summe aller Lagerbereiche 1.200 m² - Einzel- oder Doppelregale mit Lagerguthöhen zwischen 6 m und 7,5 m und 10 m Abstand zu anderen Regalen gleicher Höhe Ansonsten gilt neben Pkt 3. für die tragenden Teile - bei einem oberirdischen Geschoss grundsätzlich R 30 und A2 - bei mehrgeschossigen Gebäuden R 90 und A2 Ausnahme: bei max. 2 oberirdische Geschosse Dachtragkonstruktion R 60 (Primärkonstruktion) 64

4 Anforderungen an Lagergebäude 65

4 Anforderungen an Lagergebäude 66

5 Brandschutzkonzepte Für folgende Betriebsbauten - Regallager, mit Lagerguthöhen von mehr als 9 m - Betriebsbauten mit höchsten Punkt des Daches über 25 m - Lagergebäude, sofern Tbll Tabelle 3 nicht iht angewandt wird id Wird von Anforderungen dieser Richtlinie in einem Ausmaß abgewichen, dass das Erreichen der Schutzziele nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet ist, so ist durch ein Brandschutz- konzept schlüssig nachzuweisen, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinie - der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie - die Brandausbreitung eingeschränkt wird. 67

OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks (Ausgabe: April 2007) 68

OIB-Richtlinie 2.2 Inhaltsangabe OIB-RL 2.2 0 Vorbemerkungen 1 Begriffsbestimmungen 2 Überdachte Stellplätze 3 Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250m² 4 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250m² 5 Parkdecks k 6 Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes 69

OIB-Richtlinie 2.2 1 Begriffsbestimmungen Garage: Gebäude oder Teile eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Parkdeck: k Bauwerk zur Einstellung von Kraftfahrzeugen, das in allen Parkebenen an mindestens zwei Seiten seiner gedachten Umfassungswände unverschließbare Öffnungen in einem Mindestausmaß von einem Drittel der gesamten gedachten Umfassungswandfläche aufweist. 70

OIB-Richtlinie 2.2 1 Begriffsbestimmungen Nutzfläche Garage, überdachte Stellplätze, Parkdecks Summe der Stell- und Fahrflächen, ausgenommen Zuund Abfahrten im Freien bzw. außerhalb der Überdachung. Stellplatz, überdacht Überdachte Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, welche an höchstens zwei Seiten durch Wände bzw. durch sonstige Bauteile (z.b. Gitter) umschlossen ist. 71

OIB-Richtlinie 2.2 2 Überdachte Stellplätze Arten: Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 35m² Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von mehr als 35m² und nicht mehr als 250m² Überdachte Stellplätze ohne überdachte Fahr- gasse mit einer Nutzfläche von mehr als 250m² Überdachte Stellplätze mit überdachten Fahrgassen mit einer Nutzfläche von mehr als 250m² 72

OIB-Richtlinie 2.2 1 Begriffsbestimmungen Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 35m² Wenn die Überdachung nicht allseitig mind. 2 m von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen entfernt ist, so müssen Wände und Stützen über die gesamte Länge und Höhe der Überdachung jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60 entsprechen. Anmerkung: Davon kann abgewichen werden, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist. 73

Zukünftig eine Wand REI 30 / EI 30 74

OIB-Richtlinie 2.2 2 Überdachte Stellplätze Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von mehr als 35m² und nicht mehr als 250m² Graz 2008 Jansche 75

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OIB-Richtlinie 2.2 2 Überdachte Stellplätze Überdachte Stellplätze mit überdachten Fahrgassen mit einer Nutzfläche von mehr als 250m² Tragende Bauteile, die Überdachungen und nicht- tragende Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mind. A2 bestehen. Abweichung: Überdachung kann aus Baustoffen der Euroklasse mind. C oder aus Holz- bzw. Holzwerkstoffen der Euroklasse D max. 1.600m² überdachter Fläche keine Seite durch Wände oder sonstige Bauteile umschlossen Überdachung von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen sowie von Gebäuden auf demselben Grundstück jeweils mehr als 4mentfernt ist. 78

OIB-Richtlinie 2.2 2 Überdachte Stellplätze Überdachte Stellplätze ohne überdachte Fahrgassen mit einer Nutzfläche von mehr als 250m² Längsausdehnung von 60m Graz 2008 Jansche 79

OIB-Richtlinie 2.2 3 Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250m² Graz 2008 Jansche 80

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OIB-Richtlinie 2.2 4 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250m² Wände, Stützen, Decken, und Dächer Bodenbeläge, Wandbekleidungen und Konstruktionen unter der Rohdecke Verbindungen zwischen Garagengeschoßen bzw. zwischen Garagen und anderen Räumen Fluchtwege Brandabschnitte Rauch- und Wärmeabzug Brandschutzeinrichtungen Erste und erweiterte Löschhilfe Löschwasserbedarf 83

OIB-Richtlinie 2.2 5 Parkdecks Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes liegt. Abstandsregeln zu Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen und zu Gebäuden am eigenen Grundstück Tragwerksausführung in R 30 und A2 Qualifikation Regeln für Lüftungsöffnungen Erste Löschhilfe (1 tragbarer Feuerlöscher/200m²) Bei mehr als 3 Stellplatzebenen müssen trockene Steigleitungen im Bereich der Zugänge vorhanden sein 84

OIB-Richtlinie 2.2 6 Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes Für Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, ist ein Brandschutz- konzept erforderlich. Bei folgenden Garagensonderformen: Rampengaragen, befahrbare Parkwendel, Garagen mit zwei oder mehreren horizontalen Fußbodenniveaus innerhalb eines Brandabschnittes (Nutzflächen von jeweils mehr als 250m², sowie Garagen mit automatischen Parksystemen 85

DANKE für ihre Aufmerksamkeit 86