Änderungen OIB Richtlinien Ausgabe 2015
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- Klaudia Grosser
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1 Änderungen OIB Richtlinien Ausgabe 2015
2 KÄRNTNER LANDESFEUERWEHRGESETZ LGBl. Nr. 48/ Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes und seiner Organe (1) Dem Kärntner Landesfeuerwehrverband obliegen neben den durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben.. l) Die Sorge für Sachverständige im Bereich der Brandsicherheit und der Feuerpolizei, die Landes- und Gemeindebehörden ausgenommen für Verfahren nach 24 der Kärntner Bauordnung 1996 zur Verfügung stehen;
3 ASV für Brandschutz in Kärnten OIB-Richtlinie 1, 3, und 4 Amtssachverständige für Hochbau OIB-Richtlinie 2, 2.1, 2.2, 2.3 Amtssachverständige des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, Brandverhütung-Feuerpolizei Festlegung klarer Schnittstellen zur Vermeidung von fachlichen Doppelgleisigkeiten
4 4
5 Was ist das OIB Kärntner Landesfeuerwehrverband wurde 1993 auf Basis einer von den Österreichischen Bundesländern abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen gegründet gemeinnütziger Verein mit Sitz in Wien, dem alle Österreichischen Bundesländer als Mitglieder angehören die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich gemeinsames Sprachrohr in europäischen und internationalen Fachgremien
6 Tätigkeitsfelder des OIB Kärntner Landesfeuerwehrverband Veröffentlichung der OIB-Richtlinien, um den Bundesländern damit die Vereinheitlichung der bautechnischen Anforderungen in den Bauordnungen zu ermöglichen erlässt für die Bundesländer die Baustofflisten ÖA und ÖE als Verordnungen Europäische Technische Bewertungsstelle und nationale Zulassungsstelle für Bauprodukte Produktinformationsstelle für das Bauwesen über die in Österreich geltenden technischen Anforderungen an Bauprodukte Marktüberwachungsbehörde zur Sicherstellung, dass Bauprodukte, die sich in Österreich auf dem Markt befinden, alle rechtlichen Anforderungen erfüllen und Gesundheit und Sicherheit nicht gefährden
7 Organisationsstruktur OIB
8 Beschlussfassung OIB-Richtlinien Sachverständigenbeirat Kontaktforum Anhörungsverfahren Beschluss Generalversammlung Übernahme in den Ländern
9 Änderungsgrund der OIB-Richtlinien Änderungsgrund für die Überarbeitung der OIB Richtlinien war: Anpassung der Richtlinie 6 an die EU-Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 1 (Nationaler Plan) und Aufnahme einer Anforderung eines Mindestanteils erneuerbarer Energiequellen 2 Überarbeitung der OIB-Richtlinien als Beitrag zur Reduktion der Baukosten (leistbares Wohnen) 1) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) 2) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG
10 Leistbares Wohnen Kärntner Landesfeuerwehrverband Parlamentsenquete zum Thema Teure Normen im Oktober 2012 Regierungsprogramm der Bundesregierung über Leistbares Wohnen Konferenz der Wohnbaulandesräte Oktober 2013 Landesbaudirektorenkonferenz OIB-Generalversammlung
11 Bedarfserhebung Kärntner Landesfeuerwehrverband Es erfolgte eine Umfrage des OIB über Vereinfachungsvorschläge der Richtlinien: Wirtschaftskammer Österreich Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen.
12 OIB-Richtlinien 2015 Kärntner Landesfeuerwehrverband Aufgrund der Eingegangenen Änderungsvorschläge erarbeiteten die zuständigen Sachverständigenbeiräte (Vertretung aller Bundesländer) neue Entwürfe der OIB- Richtlinien. Die Beschlussfassung erfolgte am in der Generalversammlung des OIB.
13 Steiermärkisches Ebene 1 Zielorientierte Anforderungen z.b. Kärntner Bauvorschriften Ebene 2 Technische Anforderungen z.b. Kärntner Bautechnikverordnung (OIB-Richtlinien) Kärntner Landesfeuerwehrverband 16 (1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei dem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen der baulichen Anlage möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können. Richtlinie 2 Punkt In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gästebetten muss in Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen sowie im Verlauf des fest verlegten Rettungswegesystems an der Gebäudeaußenwand eine Fluchtweg- Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein. Ebene 3 Methoden und Lösungen z.b. EN-Normen, TRVB, ÖVE, etc. TRVB 102 E ÖVE/ÖNORM E : Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen - Teil 5: Gaststätten
14 OIB-Richtlinien 2015 Kärntner Landesfeuerwehrverband Wesentliche Änderungen der OIB Richtlinien für den Brandschutz Begriffsbestimmungen OIB-RL 2 Brandschutz OIB-RL 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten OIB-RL 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen, und Parkdecks OIB-RL 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22m OIB-RL 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
15 OIB 2011 Kärntner Landesfeuerwehrverband GK Anzahl oberirdischer Geschoße Flucht- Niveau (m) Anzahl Whg. bzw. Betriebseinheit Brutto- Grundfläche m² (oberirdische Geschoße) Besonderes Freistehend, an mind. 3 Seiten für die Brandbekämpfung von außen zugänglich Σ 400 Reihenhaus Wohnung oder BE mehrere Wohnungen bzw. BE -- je oder ausschließlich unterirdische Geschosse
16 OIB-RL Begriffsbestimmungen: Gebäudeklasse 1 maximal zwei Wohnungen (bisher eine) Gebäudeklasse 2 - Einschränkung auf 5 Wohnungen bzw. Betriebseinheiten wurde gestrichen - Bei an mindestens drei Seiten freistehenden Gebäuden mit ausschließlicher Wohnnutzung wurde die Flächenbegrenzung von max. 400 m² auf max. 800 m² erhöht Gebäudeklasse 5 - Entfall von Gebäuden mit ausschließlich unterirdischen Geschoßen - Teilung der GK5 in zwei Untergruppen (Tabelle 1b)
17 GK 1 neu: Generationenhaus
18 GK 2 neu: Gebäude mit Wohnnutzung max.800m 2
19 OIB-RL Tabelle 1b: Kärntner Landesfeuerwehrverband A2 A2 R90 (R60)
20 OIB 2015 Kärntner Landesfeuerwehrverband GK Anzahl oberirdische Geschoße Fluchtniveau (in m) Anzahl Wohnung bzw. Betriebseinheit Brutto- Grundfläche in m² (oberirdische Geschoße) Besonderes bzw Freistehend, an mind. 3 Seiten für die Brandbekämpfung von außen zugänglich 2 a Σ b Reihenhaus 2 c 3 7 nur Wohnnutzung 800 Freistehend, an mind. 3 Seiten für die Brandbekämpfung von außen zugänglich a 4 11 mehrere Wohnungen bzw. Betriebseinheiten je 400 Nutzfläche -- 4 b Wohnung oder Betriebseinheit
21 OIB-RL Begriffsbestimmungen: Kärntner Landesfeuerwehrverband Fluchtniveau Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes und der an das Gebäude angrenzenden Geländeoberfläche nach Fertigstellung im Mittel.
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24 Kärntner Landesfeuerwehrverband
25 OIB-RL Begriffsbestimmungen: Kärntner Landesfeuerwehrverband Durchgangslichte, nutzbare Breite Die nutzbare Breite der Durchgangslichte stellt die geringste lichte Breite der Öffnung des Türstockes bzw. der Zarge dar. Sofern Türblätter bei 90 geöffnetem Zustand um nicht mehr als je 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen, bleiben diese bei der Ermittlung der nutzbaren Breite unberücksichtigt. Türdrücker, Notausgangsbeschläge und Paniktürbeschläge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite ebenfalls unberücksichtigt.
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29 OIB-RL Begriffsbestimmungen: Kärntner Landesfeuerwehrverband Durchgangslichte, nutzbare Höhe Die nutzbare Höhe der Durchgangslichte stellt die geringste lichte Höhe der Türöffnung, die nach Einbau (Montage) des Türstockes bzw. der Zarge bei geöffnetem Türblatt den freien Durchgang ohne Einengung ermöglicht, dar. Bei einem durchgehenden Fußboden entspricht die nutzbare Höhe der Durchgangslichte der Stocklichtenhöhe. Einbauten in der Höhe, wie z.b. Türanschlag oder Türschließer, werden bei der Ermittlung der nutzbaren Höhe der Durchgangslichte nicht berücksichtigt.
30 OIB-RL 2 0 Vorbemerkungen Für Gebäude mit höchstens 15m² Brutto-Grundfläche, die auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind, werden keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt. (Diese Richtlinie gilt nicht..)
31 Kärntner Landesfeuerwehrverband
32 OIB-RL 2 2 Brandverhalten und Feuerwiderstand von Bauprodukten / Bauteilen Es gelten - sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - die Anforderungen der Tabelle 1a. Bauprodukte, die nicht in Tabelle 1a angeführt sind, müssen der Klasse E entsprechen. Nichtsubstanzielle Teile, die hinsichtlich ihres Beitrages zum Brand vernachlässigbar sind, bleiben außer Betracht.
33 Estrichrandstreifen
34 Kärntner Landesfeuerwehrverband OIB-RL 2 Brandverhalten und Feuerwiderstand von Bauprodukten / Bauteilen Tabelle 1a: Foto: Rockwool Splitrock Euroklasse A1 ÖNORM EN
35 OIB-RL 2 Brandverhalten und Feuerwiderstand von Bauprodukten / Bauteilen Tabelle 1b:
36 OIB-RL Brandabschnitte NEU : Bei Wohngebäuden keine Begrenzung der Brandabschnittsfläche und der Anzahl der Geschosse (Begründung Zellenbauweise);
37 OIB-RL Türen in Trennwänden (Trenndecken) Erweiterung der Türflächen um die diese Türe umgebene Glasflächen mit einer Fläche von nicht mehr als der Türblattfläche (Ausnahme GK2 mit max. 2 Wohnungen).
38 OIB-RL 2
39 OIB-RL Deckenübergreifender Außenwandstreifen Bisher allgemein bei Gebäuden der GK 5 mit mehr als 6 oberirdischen Geschossen in jedem Geschoss erforderlich. NEU : Bei Wohngebäuden gilt diese Forderung nicht mehr! (bei Wohngebäuden mit mehr als 6 oberirdischen Geschossen ist der Einbau von französischen Fenstern ohne Brandschutzmaßnahmen nun möglich).
40 Kärntner Landesfeuerwehrverband
41 3.5.7 Fassaden OIB-RL 2 Vorgehängte hinterlüftete, belüftete oder nicht hinterlüftete Fassaden Grundsätzlich bei GK 4 und GK 5 Nachweis erforderlich, dass eine Brandweiterleitung über die Fassade und das Herabfallen großer Fassadenteile wirksam eingeschränkt wird. (ÖNORM B ) NEU: Nachweisfreie Ausführung bei freistehenden Gebäuden der GK 4, die an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund od. Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglich sind.
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43 OIB-RL Räume mit erhöhter Brandgefahr automatisch beschickte Pelletsheizungen in Gebäuden GK 1 und Reihenhäusern GK 2: NEU: - Heizraum erst ab einer Nennwärmeleistung > 50 kw und einer Brennstofflagermenge von > 15 m³ erforderlich - Brennstofflagerraum für Pellets zur automatischen Beschickung erst ab einer Brennstofflagermenge von > 15 m³ erforderlich Lagerung flüssiger Brennstoffe in Gebäuden GK 1 und Reihenhäusern GK 2: NEU: - Brennstofflagerraum erst ab einer Lagermenge > 1000 Liter (bisher 500 Liter)
44 Grafik: Entwurf TRVB 118 H
45 OIB-RL Rauchableitung aus unterirdischen Geschoßen Bei Gebäuden GK 1 und Reihenhäusern GK 2 keine Anforderungen mehr für Rauchableitung aus unterirdischen Geschoßen. NEU: - bei Netto-Grundfläche bis 400m 2 - Fläche mind. 0,50m 2 - bei Netto-Grundfläche von mehr als 400m 2 - Fläche mind. 1,00m 2
46 OIB-RL Brandabschnittsbildende Wände an der Grundstücksgrenze NEU : eine brandabschnittsbildende Wand ist nicht erforderlich bei untergeordneten eingeschossigen Bauwerken (z.b. Schutzdächer, Geräteschuppen, Bootshütten) 50 m² überbauter Fläche, wenn eine Brandübertragung auf Bauwerke der Nachbargrundstücke nicht zu erwarten ist ansonsten Wand REI 30 bzw. EI 30 über die gesamte Länge und bis zur (überdachte Stellplätze sind in die Fläche einzubeziehen) Dacheindeckung
47 5.1 Fluchtwege NEU: Die zulässige Gehweglänge von 40 m bis zu Treppenhäusern Tab. 2a bzw. 2b oder Tab. 3 wird bei Wohnungen erst ab der Wohnungseingangstüre gemessen. Wohnungen dürfen sich dabei über maximal 2 Geschosse erstrecken. Für den zweiten Fluchtweg (Treppenhaus bzw. Außentreppe Tabelle 3 oder benachbarter Brandabschnitt) ist die Gehweglänge nicht mehr begrenzt. (Stichgang: gemeinsamer Verlauf bei Wohnungen 15m sonst 25m) 5.2 Rettungswege OIB-RL 2 Grundsätzlich Erreichbarkeit jeder Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoss NEU: Bei Wohnungen, die sich über maximal 2 Geschosse erstrecken reicht die Erreichbarkeit einer Ebene.
48 OIB-RL 2 Laubengänge NEU: Entfall der Anforderung an die Türen und Fenster in der Klassifikation EI2 30 bzw. EI 30 bei Gebäuden der GK 2 und GK 3, wenn für jede Wohnung bzw. Betriebseinheit ein Rettungsweg durch Geräte der Feuerwehr an einer anderen Gebäudeseite möglich ist.
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50 OIB-RL Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung NEU: Entfall der Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung bei Wohngebäuden der GK4.
51 OIB-RL 2 Löschwasserversorgung Die Bestimmungen wurden gestrichen, da diese als nicht bautechnische Anforderungen angesehen werden (siehe Erläuterungen). K-GPFP 31. Löschwasser
52 7.1 Landwirtschaftliche Bauten OIB-RL 2 Größere Brandabschnittsflächen für eingeschossige Tierställe möglich: NEU:
53 OIB-RL Schul- und Kindergartengebäude Erleichterung bei der Fluchtwegsituation für kleine Schulen bzw. Kindergärten NEU: Bei Gebäuden mit maximal zwei oberirdischen Geschossen in denen sich im zweiten oberirdischen Geschoss nicht mehr als 120 Personen aufhalten, ist ein Treppenhaus nach Tabelle 2a ausreichend kein zweiter Fluchtweg zwingend erforderlich
54 OIB-RL Schutzabstände von Betriebsbauten auf demselben Grundstück NEU: Abstand zwischen den Außenwänden von 6/10 der Summe der Höhen der zugekehrten Außenwände, mind. jedoch 6,00m. (2011: 12/10 des höheren Gebäudes)
55 OIB-RL 2.1
56 OIB-RL 2.1 Tabelle 1: Netto-Grundfläche innerhalb von Hauptbrandabschnitten NEU: b) Büro- und Verwaltungsräumlichkeiten sowie Sozialräume bis 400m 2 bleiben unberücksichtigt.
57 OIB-RL Verlängerung der Fluchtwege auf 50 bzw. 70m NEU: wenn in jedem Geschoß - ohne Begrenzung der Gehweglänge mindestens ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang direkt ins Freie oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder in einen anderen Hauptbrandabschnitt bzw. Brandabschnitt vorhanden ist.
58 OIB-RL 2.1 Tabelle 3: Lagerabschnittsflächen
59 OIB-RL 2.1 Tabelle 3: Lagerabschnittsflächen RWA entsprechend Pkt Schutzziel Unterstützung Feuerwehreinsatz
60 OIB-RL Überdachte Stellplätze bis 50m 2 NEU: Überdachte Stellplätze, die an mehr als zwei Seiten durch Wände bzw. sonstige Bauteile umschlossen sind, fallen nicht unter Punkt 2.2, sondern unter Punkt 2.1.1, wenn sie zumindest an einer Seite nicht durch eine Wand bzw. sonstige Bauteile (z.b. Tor, Gitter) umschlossen sind.
61 OIB-RL Garagen bis 50m 2 NEU: Für die Garagen wurde die Feuerwiderstandsdauer der Wand, die den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze (2m) unterschreitet, von 60 Minuten auf 30 Minuten (REI30 bzw. EI30) reduziert.
62 OIB-RL 2.2 Tabelle1 und 3: Garagen (Parkdecks) mit einer Nutzfläche von mehr als 50m 2 NEU: Für Bodenbeläge gilt nun generell die Euroklasse für das Brandverhalten B fl. (ursprünglich A2 fl, Gussasphalt u. Asphaltbeton B fl zulässig)
63 OIB-RL : Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1600m 2 NEU: Es genügt nun für eingeschoßige Garagen eine trockene Steigleitung, wobei die Schlauchanschlüsse in der Garage anzuordnen sind.
64 OIB-RL 2.2 Tabelle 2: Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen NEU: Es genügt nun zumindest eine Zuluftöffnung bzw. eine Abluftöffnung.
65 OIB-RL : Fluchtwege NEU: Von jeder Stelle jedes Raumes muss in höchstens 40m Gehweglänge ein Sicherheitstreppenhaus der Stufe1 gemäß Punkt 3.2 erreichbar sein. Bei Wohnungen wird die Gehweglänge ab der Wohnungseingangstüre gemessen. Dabei dürfen sich die Wohnungen über höchstens zwei Geschoß e erstrecken.
66 OIB-RL Allg. Anforderungen an Abgasanlagen Dabei muss sich die Mündung der Abgasanlagen oberhalb der Fenster, Türen oder Zuluftöffnungen befinden. Es ist der vertikale Abstand zwischen Oberkante der Mündung und Sturzunterkante bzw. Oberkante der Lüftungsöffnung zu messen.
67 Kärntner Landesfeuerwehrverband
68 OIB-RL Lüftung von Garagegen Die Anforderung gemäß Punkt ist für Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche für oberirdische Geschoße und das erste unterirdische Geschoß erfüllt, wenn die Geschoße mit natürlichen Rauch-und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks ausgestattet sind. In diesem Fall sind Einrichtungen gemäß Punkt nicht erforderlich. Diese Öffnungen müssen so situiert sein, dass eine Querdurchlüftung gewährleistet ist.
69 OIB-RL Lüftung von Garagen Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen aus Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche müssen zu öffenbaren Fenstern und Türen von Aufenthaltsräumen sowie von Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen so situiert sein, dass es zu keiner Beeinträchtigung von Personen kommt. (Mindestabstand von 5m wurde gestrichen)
70 Kärntner Landesfeuerwehrverband
71 OIB-RL 4 0 Vorbemerkungen Die Personenzahlen bei Gängen, Treppen und Türen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den jeweiligen Gang, die jeweilige Treppe oder die jeweilige Türe angewiesen sind. Verbindet der Fluchtweg mehr als drei Geschoße, bezieht sich diese Anzahl auf jeweils drei unmittelbar übereinanderliegende Geschoße.
72 OIB-RL 4 Fluchtwege lichte Durchgangsbreiten Türen: für höchstens 40 Personen: 80 cm (bisher 90 cm) für höchstens 80 Personen: 90 cm (bisher 120 cm) für höchstens 120 Personen: 100 cm (bisher 120 cm) Hauptgänge - Haupttreppen 1,20m: Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bleiben unberücksichtigt (entfallen: Podestbreite 150cm bei barrierefreien Gebäuden) Staffelung bei mehr als 120 Personen (Türen, Gänge, Treppen) 10er-Schritte in cm (bisher 60er-Schritte)
73 Kärntner Landesfeuerwehrverband
74 OIB-RL Türen Paniktürverschluss In Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen die Benutzer in der Regel ortsunkundig sind (z.b. in Versammlungsstätten, Ausstellungshallen, Verkaufsstätten, Einkaufszentren, Behörden und sonstigen öffentliche Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr), müssen Türen im Verlauf von Fluchtwegen mit einem Paniktürverschluss ausgestattet sein, wenn sie aus allgemein zugänglichen Bereichen führen und 120 oder mehr Personen auf diese Türen angewiesen sind. ÖNORM EN 1125, Ausgabe
75 OIB-RL 4 Zusätzlich Anforderungen an barrierefreie Türen Türen müssen im Regelbetrieb auch für Menschen mit Behinderungen leicht bedienbar sein (z.b. Bügelgriffe, Einhaltung der nach dem Stand der Technik zulässigen Bedienkräfte, motorische Unterstützung, Freilauftürschließer oder Brandfallsteuerung)
76 OIB-RL 4 6 Verbrennungsschutz 2011 Entfall des Verbrennungsschutzes!
77 OIB-RL 4 6 Blitzschutz Gebäude sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind, oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern. Von der Verpflichtung zur Errichtung einer Blitzschutzanlage sind Gebäude ausgenommen, bei denen sich aufgrund einer Risikoanalyse ergibt, dass ein Blitzschutz nicht erforderlich ist, sowie Gebäude mit nicht mehr als 400 m² Brutto- Grundfläche der oberirdischen Geschoße.
78 Umsetzung ? Notifikation: Wiener Bautechnik VO 2015/282/A W-LGBl. 35/2015 ( ) Steiermärkische Bautechnik VO 2015/418/A
79 Kärntner Landesfeuerwehrverband
80 Auskünfte: Brandverhütung-Feuerpolizei des KLFV Reg.Rat Dietmar SCHREIER 0463/ Rosenegger Straße Klagenfurt Kärntner Landesfeuerwehrverband
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