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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 309 13. 07. 2016 Kleine Anfrage des Abg. Karl Klein CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen Rückerstattung von Gewerbesteuern Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) im Land Baden-Württemberg? 2. Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) der von den Städten und Gemeinden im Land Baden-Württemberg gezahlten Zinsbeträge nach 233 a, 238 Abgabenordnung (AO)? 3. Gab es in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) im Land Baden- Württemberg ein Aufkommen an Zinseinnahmen auf Gewerbesteuern (Steuerforderungen) und wie wurde dies den Städten und Gemeinden wieder zugeführt? 4. Wie hoch waren die in den Jahren 2010 bis 2015 vom Land Baden-Württemberg nach 233 a Absatz 1 AO erzielten Zinseinnahmen, aufgeteilt nach der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögens- und Umsatzsteuer und wie wurden diese den jeweils steuerberechtigen Körperschaften wieder zugeführt? 5. Wie hoch ist im Land Baden-Württemberg das saldierte kassenmäßige Aufkommen aus der Verzinsung von Steuererstattungen und Steuerforderungen, aufgeteilt nach der Einkommen-, Körperschafts-, Vermögens- und Umsatzsteuer in den einzelnen Jahren von 2010 bis 2015? 6. Sieht sie aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase Handlungsbedarf zur Anpassung des festgesetzten Zinssatzes? 12. 07. 2016 Klein CDU Eingegangen: 13. 07. 2016 / Ausgegeben: 12. 08. 2016 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

Antwort Mit Schreiben vom 4. August 2016 Nr. 2-2220.1/205 beantwortet das Ministerium für Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) im Land Baden-Württemberg? 2. Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) der von den Städten und Gemeinden im Land Baden-Württemberg gezahlten Zinsbeträge nach 233 a, 238 Abgabenordnung (AO)? 3. Gab es in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) im Land Baden- Württemberg ein Aufkommen an Zinseinnahmen auf Gewerbesteuern (Steuerforderungen) und wie wurde dies den Städten und Gemeinden wieder zugeführt? Zu 1. bis 3.: Zinsen bei Gewerbesteuererstattungen bzw. -nachzahlungen sind von den Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit durch Bescheid festzusetzen und unmittelbar an die Städte und Gemeinden zu entrichten bzw. von den Städten und Gemeinden an die Steuerschuldner auszuzahlen. Weder in der Finanzstatistik noch in der Steuerstatistik werden Gewerbesteuer - rückerstattungen sowie die darauf anfallenden Zinsaufwendungen bzw. Zinserträge bei Gewerbesteuernachzahlungen gesondert erfasst. 4. Wie hoch waren die in den Jahren 2010 bis 2015 vom Land Baden-Württemberg nach 233 a Absatz 1 AO erzielten Zinseinnahmen, aufgeteilt nach der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögens- und Umsatzsteuer und wie wurden diese den jeweils steuerberechtigen Körperschaften wieder zugeführt? 5. Wie hoch ist im Land Baden-Württemberg das saldierte kassenmäßige Aufkommen aus der Verzinsung von Steuererstattungen und Steuerforderungen, aufgeteilt nach der Einkommen-, Körperschafts-, Vermögens- und Umsatzsteuer in den einzelnen Jahren von 2010 bis 2015? Zu 4. und 5.: Zinsen auf Steuernachforderungen bzw. Steuererstattungen sind im Staatshaushaltsplan nicht gesondert veranschlagt. Vom Finanzamt gem. 233 a AO festgesetzte Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden gemeinsam mit den Steuereinnahmen bzw. -erstattungen der jeweiligen Steuerart bei dem jeweils maßgebenden Titel im Einzelplan 12 des Staatshaushaltsplans vereinnahmt bzw. verausgabt. Für interne Zwecke wird allerdings festgehalten, wie hoch das bei den jeweiligen Steuerarten enthaltene Zinsaufkommen nach 233 a AO ist. In der Anlage werden die Zinseinnahmen (unter I.) bzw. die saldierten Zinsaufkommen (unter II.) nach Jahren und Steuerarten aufgeführt. Zinseinnahmen bzw. saldierte Zinsaufkommen bei der Einkommensteuer stehen im Verhältnis 42,5 : 42,5 : 15 dem Bund, dem Land und den Gemeinden zu. Bei der Körperschaftsteuer erhalten Bund und Land jeweils die Hälfte, während die Zurechnung bei der Vermögensteuer allein zum Land erfolgt. Die Zurechnung bei der Umsatzsteuer erfolgt nach den Regelungen in 1 des Finanzausgleichsgesetzes (z. B. im Jahr 2015 im Verhältnis 52,3 : 45,5 : 2,2 auf Bund, Länder und Gemeinden). 2

6. Sieht sie aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase Handlungsbedarf zur Anpassung des festgesetzten Zinssatzes? Zu 6.: Ein bloßer Vergleich von Zinssätzen am Kapitalmarkt und dem einheitlichen Zinssatz bei der steuerlichen Verzinsung wird den Besonderheiten der Verzinsung nach der Abgabenordnung nicht gerecht. Bei einem Zinssatz von 0,5 Prozent je vollem Zinsmonat beginnt der Zinslauf der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen erst nach Ablauf einer 15-monatigen Karenzzeit. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Abgabenordnung keine Zinseszinsen kennt. Der effektive Zinssatz liegt daher deutlich unter 6 Prozent pro Jahr. Außerdem liegt der für die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis geltende Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat innerhalb der Grenzen, die für verfassungsrechtlich zulässige Typisierungen entwickelt worden sind. Bei einem Vergleich des gesetzlichen Zinssatzes mit den Marktzinsen sind nicht allein die Zinssätze für Festgeldanlagen, sondern auch die für Dispositions-, Kontokorrent- sowie Festzinskredite heranzuziehen. Auch deshalb ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung verhältnismäßig, insbesondere weil der Zinssatz des 233 a in Verbindung mit 238 AO zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen wirkt. Auch das Bundesverfassungsgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an. Dies ist insbesondere bei Steuergesetzen, die Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, der Fall. Der typisierende Zinssatz von 0,5 Prozent je vollem Zinsmonat gleichermaßen für Zinsvor- und -nachteile wurde mit Beschluss vom 3. September 2009 1 BvR 2539/07, HFR 2010, 171, ausdrücklich als verfassungsgemäß bestätigt. Zuletzt hat auch der Bundesfinanzhof mit überzeugenden Gründen entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von 0,5 Prozent je vollem Zinsmonat verfassungsgemäß ist und deshalb davon abgesehen, dem Bundesverfassungsgericht die Regelung gemäß Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Insbesondere hat er in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung des Zinssatzes des 238 Absatz 1 Satz 1 AO gerade nicht ausschließlich der jeweils aktuelle Zinssatz für Geldanlagen heranzuziehen ist. Vielmehr ist maßgeblich auch auf den aktuellen Kreditzins abzustellen. Bei diesem Vergleich hält sich der Zinssatz nach 238 Absatz 1 Satz 1 AO in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen, mit der Folge, dass er verfassungsgemäß ist (Urteil vom 1. Juli 2014, Az. IX R 31/13). Dr. Splett Staatssekretärin 3

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