Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz Teil: Sanitätsdienstausbildung

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Transkript:

DRK-Landesverband Nordrhein e.v. Sanitätsdienst Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz Teil: Sanitätsdienstausbildung Durchführungsbestimmung im Landesverband Nordrhein Gemäß des Beschlusses des Bundesausschusses der Bereitschaften vom 20./21. Februar 2010, der Ständigen Konferenz der Landesärzte vom 29. Mai 2010, des Ausschusses Ehrenamtlicher Dienst vom 7. Oktober 2010, des Beschlusses des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes vom 25. November 2010 und des Beschlusses des Präsidialrates des Deutschen Roten Kreuzes vom 25. November 2010. Eingeführt und ergänzt im DRK-Landesverband Nordrhein e.v. gemäß Beschluss des Landesaktivenausschusses vom 27. Januar 2011. Weitere Ergänzung durch Beschluss des Landesausschusses der Bereitschaften vom 3. November 2012, Beschluss der Kreisverbandsärztetagung vom 30. Januar 2013, Beschluss der Landesversammlung vom 06. März 2013, Beschluss des Präsidium vom 06. März 2013 und Beschluss der Landesausschusses der Wasserwacht 13. April 2013. Nur für den Dienstgebrauch im Deutschen Roten Kreuz Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Nordrhein e.v. Auf m Hennekamp 71 40225 Düsseldorf Telefon: 0211 / 3104-0 Telefax: 0211 / 3104-197 E-Mail: info@drk-nordrhein.net

Inhaltsverzeichnis 1. Sanitätsdienstausbildung... 4 1.1. Ziel und Zweck... 4 1.2. Träger der Ausbildung... 4 1.3. Lehrkräfte... 4 1.4. Rahmenplan für die Ausbildung... 4 1.5. Lehrgang... 4 1.6. Sonderregelung JRK-Kooperationslehrer... 5 2. Sanitätsdienstfortbildung... 5 2.1. Ziel und Zweck... 5 2.2. Träger der Fortbildung... 6 2.3. Lehrkräfte... 6 2.4. Rahmenplan für die Fortbildung... 6 2.5. Fortbildung... 6 3. Ausbilder für die Sanitätsdienstausbildung... 7 3.1. Ausbildung von Sanitätsdienstausbildern... 7 3.1.1. Ziel und Zweck... 7 3.1.2. Träger der Ausbildung... 7 3.1.3. Lehrkräfte... 7 3.1.4. Rahmenplan für die Ausbildung... 7 3.1.5. Lehrgang... 7 3.2. Fortbildung von Sanitätsdienstausbildern... 8 3.2.1. Ziel und Zweck... 8 3.2.2. Träger... 8 3.2.3. Lehrkräfte... 8 3.2.4. Rahmenplan für die Fortbildung... 8 3.2.5. Abschluss... 8 3.2.6. Verlängerung der Lehrberechtigung... 8 3.3. Entzug der Lehrberechtigung... 9 3.4. Sonstige Regelungen... 9 4. Prüfungsordnung Sanitätsdienst... 9 4.1. Geltungsbereich... 9 4.2. Prüfungsausschuss... 9 4.3. Zulassung zur Prüfung... 9 4.4. Gliederung und Durchführung der Prüfung... 9 4.4.1. Schriftliche Prüfung... 10 4.4.2. Reanimationsprüfung... 10 4.4.3. Fallbeispielprüfung... 10 4.6. Niederschrift, Prüfungsunterlagen... 10 Seite 2

5. Anlagen... 11 5.1. Unterrichtstagebuch... 11 5.2. Bescheinigung über den Fachlehrgang Sanitätsdienst... 11 5.3. Nachweis über eine Sanitätsdienstfortbildung... 11 5.4. Bescheinigung über eine Fortbildung im Sanitätsdienst... 11 5.5. Nachweis über die Mitwirkung bei einem Fachlehrgang Sanitätsdienst... 11 5.6. Antrag der Lehrberechtigung Sanitätsdienst... 11 5.7. Niederschrift Sanitätsdienstprüfung... 11 6. In-Kraft-Treten... 11 Seite 3

1. Sanitätsdienstausbildung 1.1. Ziel und Zweck Die besonderen Anforderungen im Sanitätsdienst machen es notwendig, dass das eingesetzte Personal, aufbauend auf der Ersten Hilfe, zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten erwirbt, um bei Sanitätswachdiensten und bei Mitwirkung in der Gefahrenabwehr adäquat helfen zu können. In der Sanitätsdienstausbildung erhalten die Teilnehmer die nötige Sicherheit zur Durchführung der entsprechenden Maßnahmen. Voraussetzung: Mitgliedschaft in einer Rotkreuz-Gemeinschaft Erste-Hilfe-Grundausbildung oder das Erste-Hilfe-Training, bei Lehrgangsbeginn nicht länger als ein Jahr zurückliegen 1.2. Träger der Ausbildung Träger der Sanitätsdienstausbildung ist grundsätzlich der Kreisverband oder der Landesverband; der Kreisverbands- bzw. der Landesarzt trägt, unter Berücksichtigung der in gültigen Lehrunterlage enthaltenen Lehraussagen, die fachliche Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung inklusive der Prüfung. 1.3. Lehrkräfte Lehrkräfte sind Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung des Landesverbandes. Fachreferenten (z.b. Ärzte) können nur zu Einzelthemen zusätzlich eingesetzt werden, wenn die leitfadengerechte Durchführung des Unterrichtes durch einen Fachreferenten durch den verantwortlichen Sanitätsdienstausbilders gewährleistet ist. Eine Aufteilung des Gesamtlehrgangs auf Einzelthemen und somit die Verteilung auf Fachreferenten ist nicht zulässig. 1.4. Rahmenplan für die Ausbildung Die Ausbildung richtet sich nach der jeweils gültigen Lehrunterlage und ist gemäß den aktuellen Vorgaben des Landesverbandes Nordrhein zu dokumentieren (Anlage 5.1.). 1.5. Lehrgang Vorbereitung: Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung, ggf. in Zusammenarbeit mit den örtlichen Gliederungen, übernommen. Jedem Teilnehmer ist vor Lehrgangsbeginn das Handbuch für den Sanitätsdienst auszuhändigen. Durchführung: Die Sanitätsdienstausbildung umfasst mindestens 48 Unterrichtseinheiten zzgl. der Zeit für die Prüfung. An einem Lehrgang sollen nicht mehr als 16 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit weiterer Ausbilder bzw. Ausbildungshelfer, 20 Personen nicht übersteigen. Der Lehrgang sollte nach spätestens sechs Monaten abgeschlossen sein. Seite 4

Abschluss: An die Ausbildung schließt sich eine Prüfung an. Näheres regelt die Prüfungsordnung. Dem Teilnehmer ist nach vollständiger Absolvierung der Ausbildung eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen, aus der das Prüfungsergebnis hervorgeht (Anlage 5.2.). Der Vorsitzende der Prüfungskommission bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme. Nach bestandener Prüfung und Vollendung des 16. Lebensjahres darf der Teilnehmer die Bezeichnung Sanitäter führen. Für weiterführende rettungsdienstliche Ausbildungen reicht das festgelegte Alter von 16 Jahren nicht aus. Eine Anrechnung der Sanitätsdienstausbildung auf rettungsdienstliche Qualifikationen (z. B. Rettungshelfer) ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Teilnehmer bei Ausbildungsbeginn der Sanitätsdienstausbildung das 17. Lebensjahr vollendet hatte. Nachbereitung Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.: Teilnehmerlisten, Prüfungsergebnisse, Hygienenachweise) sind einzuhalten. 1.6. Sonderregelung JRK-Kooperationslehrer Der Landesverband Nordrhein führt übergangsweise noch SAN B-Lehrgänge durch, um begonnene SAN-Ausbildungen von JRK-Kooperationslehrer abzuschließen. Hierbei wird eine entsprechende Vorbereitungsphase durchgeführt, um ein aktuelles Wissen aus dem SAN A-Teil sicherzustellen. Der Landesverband Nordrhein führt in einer Komplettausbildung von 1 Woche die Einweisung in die Lehrunterlage Erste-Hilfe und kombiniert eine SAN-Ausbildung mit 48 Unterrichtseinheiten zzgl. dokumentierter Prüfung durch. Hierbei werden im Rahmen einer Selbstlernphase 8 Unterrichtseinheiten selbstständig erarbeitet und über eine Online-Plattform bearbeitet. Der Landesverband Nordrhein kann zwecks Dokumentation der Selbstlernphase den Bearbeitungsstand der Teilnehmer abrufen. Die Blended Learning -Lernformen wird ausschließlich vom Landesverband Nordrhein durchgeführt. Die Übergangsregelung ist bis zum 31.12.2013 befristet. 2. Sanitätsdienstfortbildung 2.1. Ziel und Zweck Zur Erhaltung der Qualifikation des Personals im Sanitätsdienst ist die regelmäßige Teilnahme an Sanitätsdienstfortbildungen notwendig. Hierbei sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten vertieft und um aktuelle Erkenntnisse ergänzt werden. Seite 5

Voraussetzung: Erfolgreich abgeschlossene Sanitätsdienstausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegend oder Sanitätsdienstfortbildung, deren Beginn nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. 2.2. Träger der Fortbildung Träger der Sanitätsdienstfortbildung ist grundsätzlich der Kreisverband oder der Landesverband; der Kreisverbands- bzw. der Landesarzt trägt, unter Berücksichtigung der in gültigen Lehrunterlage enthaltenen Lehraussagen, die fachliche Verantwortung für die Durchführung der Fortbildung. 2.3. Lehrkräfte Lehrkräfte sind Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung des Landesverbandes. Fachreferenten (z.b. Ärzte, erfahrene Fachkräfte aus dem Sanitätsdienst) können zu Einzelthemen eingesetzt werden. 2.4. Rahmenplan für die Fortbildung Die Fortbildung orientiert sich an der gültigen Lehrunterlage Sanitätsdienstausbildung, Ergänzungsthemen und beinhaltet mindestens die Maßnahmen zur Reanimation und Defibrillation. 2.5. Fortbildung Vorbereitung: Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung, ggf. in Zusammenarbeit mit den örtlichen Gliederungen, übernommen. Durchführung: Die Sanitätsdienstfortbildung umfasst mindestens 16 Unterrichtseinheiten. An der Fortbildung sollen nicht mehr als 16 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit weiterer Ausbilder bzw. Ausbildungshelfer, 20 Personen nicht übersteigen. Die Fortbildung kann auf maximal 8 Abschnitte/Veranstaltungen von je mindestens 2 Unterrichtseinheiten verteilt werden und muss innerhalb von 2 Jahren absolviert werden. Die Fortbildung ist unter Angabe von Inhalten und Umfang gemäß den aktuellen Vorgaben des Landesverbandes Nordrhein zu dokumentieren (Anlage 5.3.). Vergleichbare Fortbildungen (z.b. rettungsdienstliche Fortbildungen) können vom Landesverband ganz oder teilweise anerkannt werden. Abschluss: Dem Teilnehmer ist nach der Absolvierung einer Fortbildung eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen (Anlage 5.4.). Nachbereitung Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (z. B.: Teilnehmerlisten, Prüfungsergebnisse, Hygienenachweise) sind einzuhalten. Seite 6

3. Ausbilder für die Sanitätsdienstausbildung 3.1. Ausbildung von Sanitätsdienstausbildern 3.1.1. Ziel und Zweck Nach erfolgreichem Abschluss des Sanitätsdienstausbilderlehrgangs können die Teilnehmer selbständig die Sanitätsdienstaus- und -fortbildung durchführen. Voraussetzungen: - Gültige Lehrberechtigung für Lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste-Hilfe im Deutschen Roten Kreuz - Mindestens einjährige aktive Mitwirkung im Sanitätsdienst - Mitwirkung an mindestens einem Fachlehrgang Sanitätsdienst vor Besuch des Ausbilderlehrgangs (Anlage 5.5.) Lehrberechtigungen anderer ausbildender Organisationen können grundsätzlich im Rahmen der Vergleichbarkeit und nach Einweisung in die Lehrunterlage durch einen Beauftragten des Landesverbandes anerkannt werden. 3.1.2. Träger der Ausbildung Träger des Ausbilderlehrgangs ist ausschließlich der Landesverband. 3.1.3. Lehrkräfte Lehrkräfte für den Ausbilderlehrgang werden ausschließlich vom Landesverband bestimmt. 3.1.4. Rahmenplan für die Ausbildung Themenkatalog - Ziel und Zweck der Sanitätsdienstaus- und -fortbildung - Einweisung in die Lehrunterlage Sanitätsdienstausbildung - Einweisung in die Lehrunterlage Defibrillation durch Ersthelfer gemäß Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz Landesverband Nordrhein e.v. Teil: Lebensrettende Sofortmaßnahmen / Erste Hilfe - Hintergrundwissen - Umgang mit dem Ausbildungsmaterial (insbesondere Hygiene) - Organisation der Aus- und Fortbildung - Mindestens eine Lehrprobe je Teilnehmer im Umfang von insgesamt mindestens 45 Minuten (Unterrichtsbeispiele, methodische Hinweise, Klärung fachlicher Fragen) Mindestdauer: 60 Unterrichtseinheiten 3.1.5. Lehrgang Durchführung: An einem Lehrgang dürfen nicht mehr als 16 Personen teilnehmen. Seite 7

Abschluss: Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung und eine Lehrberechtigung, die auf drei Jahre befristet ist. Im Bedarfsfall kann die Auflage eines Probelehrgangs unter fachkundiger Begleitung erfolgen. Der Nachweis über den Probelehrgang muss gemäß den aktuellen Vorgaben des Landesverbandes Nordrhein (Anlage 5.1.) dokumentiert sein. Die Lehrberechtigung kann anschließend über den aktuellen Antrag beantragt werden (Anlage 5.6.). Bei nicht erfolgreichem Abschluss ist eine einmalige Wiederholung des Lehrgangs zulässig. 3.2. Fortbildung von Sanitätsdienstausbildern 3.2.1. Ziel und Zweck Fortbildungen beinhalten die Erweiterung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse und Fertigkeiten. Voraussetzungen: Eine gültige Lehrberechtigung für die Sanitätsdienstausbildung und Kenntnisse aktueller Erste-Hilfe-Lehraussagen. 3.2.2. Träger Träger der Fortbildung ist ausschließlich der Landesverband. 3.2.3. Lehrkräfte Lehrkräfte werden durch den Landesverband bestimmt. 3.2.4. Rahmenplan für die Fortbildung Die Fortbildungsthemen werden vom Landesverband festgelegt. Die Fortbildung, die innerhalb von drei Jahren durchzuführen ist, umfasst mindestens 24 Unterrichtseinheiten. Die Fortbildung der Erste-Hilfe Ausbilder wird hierbei mit 16 Unterrichtseinheiten anerkannt. 3.2.5. Abschluss Nach Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. 3.2.6. Verlängerung der Lehrberechtigung Die Lehrberechtigung Sanitätsdienstausbildung kann um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Aktive Lehrtätigkeit in der Aus- oder Fortbildung im Sanitätsdienst von insgesamt mindestens 48 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren - Teilnahme an einer Fortbildung gem. 3.2.4 Ist die Lehrberechtigung länger als ein Jahr ungültig/abgelaufen, so ist grundsätzlich die erneute Teilnahme an einem Sanitätsdienstausbilderlehrgang erforderlich. Seite 8

3.3. Entzug der Lehrberechtigung Die Lehrberechtigung kann vom Landesverband entzogen werden, wenn die Lehrtätigkeit und/oder das Verhalten des Ausbilders für das Deutsche Rote Kreuz unzumutbar sind. 3.4. Sonstige Regelungen Rettungsassistenten kann der Lehrschein für die Sanitätsdienstausbildung erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: - Gültige Lehrberechtigung für Lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste-Hilfe im Deutschen Roten Kreuz - Nachweis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent - Nachweis der jährlich 30-stündigen Fortbildung im Rettungsdienst - Teilnahme an einer Einweisungsveranstaltung in die Sanitätsdienstausbildung von mindestens 16 Unterrichtseinheiten - Erfolgreiche Lehrprobe im Umfang mindestens 45 Minuten Lehrberechtigungen anderer ausbildender Organisationen können grundsätzlich im Rahmen der Vergleichbarkeit und nach Einweisung in die Lehrunterlage durch einen Beauftragten des Landesverbandes anerkannt werden. 4. Prüfungsordnung Sanitätsdienst 4.1. Geltungsbereich Grundlage dieser Prüfungsordnung bildet die Ausbildungsordnung für die Sanitätsdienstausbildung Ziffer 1.5. (Lehrgang, Abschluss). 4.2. Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss besteht aus: - dem Kreisverbandsarzt oder einem von ihm beauftragten Arzt als Vorsitzenden, - mindestens zwei Sanitätsdienstausbildern (Fachprüfer), von denen einer an der Ausbildung überwiegend beteiligt gewesen sein muss (z. B. der Lehrgangsleiter) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf das jeweils angewendete Bewertungssystem eingewiesen sein. Bei Unstimmigkeit des Prüfungsausschuss ist die Stimme des Prüfungsvorsitzenden ausschlaggebend. 4.3. Zulassung zur Prüfung Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Ausbildung vollständig (max. 5 % Fehlzeiten) absolviert hat. 4.4. Gliederung und Durchführung der Prüfung Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile: Seite 9

4.4.1. Schriftliche Prüfung Jeder Helfer hat eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeit hat eine Dauer von maximal 60 Minuten. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt und beziehen sich auf das jeweils aktuelle Handbuch Sanitätsdienst. Die Verteilung soll sich zu 2/3 auf Inhalte der Vitalfunktionen und zu 1/3 auf operativ, organisatorische und praktische Inhalte beziehen. Die Bewertung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Für Teilnehmer mit einer vorher mitgeteilten Lese-/ Rechtschreibschwäche soll eine Regelung in der Form getroffen werden, dass in solchen Fällen die schriftliche Prüfung auch mündlich durchgeführt werden kann. Zu Beginn der Prüfungen sollte hierauf von der Prüfungskommission eigenständig hingewiesen werden. 4.4.2. Reanimationsprüfung Die Reanimationsprüfung wird im Zweihelfer-Verfahren inkl. AED entsprechend dem jeweils gültigen Algorithmus durchgeführt. Die Prüfung muss von jedem Helfer in jeder Position (Helfer 1 und Helfer 2) durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt 10 Minuten. Dieser Prüfungsteil wird von zwei Fachprüfer abgenommen und bewertet. 4.4.3. Fallbeispielprüfung Durchführung eines Fallbeispiels in Teamarbeit. Die maximale Dauer dieses Prüfungsteiles beträgt 20 Minuten. Dieser Teil der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen. 4.5. Bestehen und Wiederholen der Prüfung Die Prüfungsteile sind jeweils bestanden, wenn keine gravierenden Fehler gemacht wurden. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil bestanden wurde. Wird in einzelnen Abschnitten die Prüfung nicht bestanden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob nur der einzelne Abschnitt oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Ist die Prüfung in allen Teilen bestanden wird dem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Sanitätsdienstausbildung ausgestellt. Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Ausbildung insgesamt zu wiederholen. 4.6. Niederschrift, Prüfungsunterlagen Über die Prüfung ist gemäß den aktuellen Vorgaben des Landesverbandes Nordrhein eine Niederschrift anzufertigen, aus der Prüfungstag, Ergebnis der Prüfung und ggf. besondere Vorkommnisse hervorgehen (Anlage 5.7.). Wird die Prüfung oder ein Prüfungsteil nicht bestanden, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Seite 10

Den Prüflingen ist Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind vom Träger der Ausbildung 5 Jahre aufzubewahren. 5. Anlagen 5.1. Unterrichtstagebuch 5.2. Bescheinigung über den Fachlehrgang Sanitätsdienst 5.3. Nachweis über eine Sanitätsdienstfortbildung 5.4. Bescheinigung über eine Fortbildung im Sanitätsdienst 5.5. Nachweis über die Mitwirkung bei einem Fachlehrgang Sanitätsdienst 5.6. Antrag der Lehrberechtigung Sanitätsdienst 5.7. Niederschrift Sanitätsdienstprüfung 6. In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am 01. Mai 2013 in Kraft. Seite 11