Bezirksregierung Köln Verkehrskommission des Regionalrates Sachgebiet: Anfragen Drucksache Nr.: VK 30/2005 Köln, den 22. Februar 2005 Tischvorlage für die 17. Sitzung der Verkehrskommission des Regionalrates am 25. Februar 2005 TOP 5 b: Rechtsgrundlage: Anfragen hier: Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN bezüglich schärferer Immissionsgrenzwerte für Feinstäube, Stickoxide und Benzol gemäß der EU-Luftqualitätsrichtlinie 11 der Geschäftsordnung des Regionalrates (GO) Berichterstatter: Frau Kotthaus, Dez. 53, Tel.: 0221 / 147 3653 Landesbetrieb Straßenbau NRW Inhalt: - Anfrage vom 11.02.2005 (Seite 2 bis 3) - Antwort der Bezirksregierung, Dezernat 53 (Seite 4 bis 6) - Antwort des Landesbetriebes Straßenbau NRW (Seite 6) Beschlussvorschlag: Die Verkehrskommission nimmt die Antwort der Bezirksregierung zur Kenntnis Rückfragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle des Regionalrates unter der Telefonnummer: 0221 / 147-2269 oder 2397
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Anfragen VK 30/2005 4 Antwort der Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 Zu der o.a. Anfrage ist vorab folgendes zu bemerken: Bei der Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinien ist für den Bereich Straßenverkehr verfahrensmäßig zu unterscheiden zwischen zu erwartenden Überschreitungen von Grenzwerten bei Neubauvorhaben und festgestellten bzw. zu erwartenden Überschreitungen von Grenzwerten an bestehenden Straßen. Bei Neubauvorhaben ist die Frage der durch diese entstehenden Schadstoffbelastung bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der entsprechenden festgelegten Grenzwerte zu prüfen. Aspekte des Immissionsschutzes werden dabei wegen des langen Zeithorizontes in der Straßenbauplanung prognostisch auf das Jahr 2015 abgeschätzt. Im Rahmen der Planfeststellung sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse dann abzuwägen und ggfs., wenn mit Überschreitungen zu rechnen ist, durch Auflagen im Planfeststellungsbeschluss die Einhaltung der zum Zeitpunkt des tatsächlichen Baues der Straße geltenden Grenzwerte zu ermöglichen. In Fällen festgestellter Überschreitungen der Grenzwerte sowohl durch den Betrieb emittierender Anlagen oder an bestehenden Straßen auf grund der spezifischen örtlichen Situation durch Verkehrsemissionen ist dagegen entsprechend 47 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImsch) ein Luftreinhalteplan oder ein Aktionsplan aufzustellen. Werden schon geltende Grenzwerte überschritten, muss kurzfristig gehandelt werden und ein Aktionsplan aufgestellt werden. Dies kann z. B. bei einer Überschreitung von PM 10 Schwebstaubgrenzwerten relevant werden, weil für diesen Schadstoff die Grenzwerte zum 01.01.2005 in Kraft getreten sind. Ist zu erwarten, dass im Jahre 2010 in Kraft tretende Grenzwerte (wie beispielsweise für Stickstoffdioxid) nicht eingehalten werden, muss dagegen ein Luftreinhalteplan erstellt werden, um durch frühzeitig eingeleitete Maßnahmen ein Grenzwertüberschreitung in der Zukunft zu verhindern. Zu den Fragen im Einzelnen: Frage 1: An der Auswahl von Standorten für Luftschadstoffmessungen sowie der Auswertung von Daten ist die Bezirksregierung nicht beteiligt.
Anfragen VK 30/2005 5 Gemäß 44 Abs.1 BImSchG führen die zuständigen Behörden zur Überwachung der Luftqualität regelmäßige Untersuchungen durch. Inhalt und Umfang dieser Untersuchungen ergeben sich aus den 8 ff der 22. BImSchV. In Nordrhein-Westfalen erfolgt die staatliche Überwachung der Luftqualität durch das vom Landesumweltamt NRW betriebene Luftqualitätsüberwachungssystem (LUQS). Dieses wird durch mehr als 50 stationäre Messstellen gebildet und durch mobile Messstationen ergänzt. Die kontinuierlich erfassten Messwerte werden aktuell im Internet veröffentlicht. Die Standorte der stationären und mobilen Messstellen in NRW können ebenfalls über die Internetseite des MUNLV, Stichwort Luftqualität, bzw. des Landesumweltamtes eingesehen werden. Ist auf Grund der Messergebnisse ein Luftreinhalteplan oder ein Aktionsplan aufzustellen, sind alle potenziell betroffenen Behörden (z.b. Staatliche Umweltämter, Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaulastträger) einzubeziehen. Da die Fachbehörden ggfs. für die Umsetzung von Maßnahmen zuständig sind, ist eine enge Abstimmung des Planungsinhaltes erforderlich. Maßnahmen, die den Straßenverkehr betreffen, sind im Einvernehmen mit den Verkehrsbehörden festzulegen. Planaufstellende Behörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Diese kann eine Projektgruppe einberufen, die die Erstellung des Luftreinhalteplans begleitet. Die Planumsetzung erfolgt durch die entsprechenden Fachbehörden in Abhängigkeit von den im Plan vorgesehenen Maßnahmen, Kommunen, Staatliche Umweltämter und/oder die Bezirksregierung. Diese Behörden müssen auch die Maßnahmen durchsetzen und die Umsetzung überwachen, einschließlich des Zeitrahmens und eventueller Finanzierungsfragen. Zu Frage 2: Hinsichtlich der stationären und mobilen Messstellen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu Frage 3: Derzeit liegen entsprechende Daten nicht vor. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen, basierend auf den Auswertungen des LUA für 2003, könnte, soweit künftig keine wesentliche Verbesserung der Luftqualität
Anfragen VK 30/2005 6 zu verzeichnen ist, im Regierungsbezirk Köln in Aachen (Kaiserplatz) und in Overath die Aufstellung von Luftreinhalteplänen mit verkehrstechnischen Regelungen erforderlich werden. Zu Frage 4: Die Beantwortung dieser Frage erfolgt durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW (siehe Seite 7). Zu Frage 5: Derzeit keine. Sollten Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden, müssen anhand der jeweiligen örtlichen Situation die geeigneten Maßnahmen speziell für den Einzelfall festgelegt werden. gez. Kotthaus Antwort des Landesbetriebes Straßenbau NRW: zu Frage 4: Bei allen Baumaßnahmen an Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen in der Zuständigkeit des Landesbetriebes Straßenbau NRW werden immer gebundene Deckschichten verwendet. Diese können bituminös gebunden (Asphalt) oder hydraulisch gebunden (Beton) sein. In jedem Fall sind jedoch die verwendeten Mineralstoffe mörtelumhüllt, weshalb es zu keiner Staubentwicklung vonseiten des Fahrbahnbelages kommen kann.