Seite 1 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach Einführung ins KJHG 1. Ziele des KJHG: Richtziel... 2. Aufgaben des KJHG: Leistungen Definition: Andere Aufgaben Definition: 3. Leistungsberechtigte des KJHG: 4. Subsidiaritätsprinzip: 5. Struktur der Träger des KJHG: Öffentliche Träger: Freie (Private) Träger:
Seite 2 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach Einführung ins KJHG (Musterlösung) zu 1. Ziele des KJHG: Richtziel 1 Abs. 3 Nr. 1-4 KJHG Fördern Beraten Vor Gefahren schützen Positive Lebensbedingungen schaffen zu 2. Aufgaben des KJHG: Leistungen Definition: Freiwillige Maßnahmen, die im Belieben des Leistungsberechtigten stehen, z.b. Hilfen zur Erziehung Andere Aufgaben Definition: Hoheitliche, amtliche Zwangsmaßnahme, z.b. Inobhutnahme zu 3. Leistungsberechtigte des KJHG: Alle Menschen, die noch nicht 27 Jahr alt sind Erziehungsberechtigte zu 4. Subsidiaritätsprinzip: subsidior = in Reserve, unterstützend Eine übergeordnete Instanz darf nur dann eingreifen und fördern, wenn alle Möglichkeiten der untergeordneten Instanz nicht ausreichen. zu 5. Struktur der Jugendhilfeträger des KJHG: Öffentliche Träger der Jugendhilfe: Jugendamt Freie (Private) Träger: -> nicht anerkannte freie Träger der Jugendhilfe -> anerkannte freie Träger der Jugendhilfe (förderfähig) o DRK, AWO, Diakonie, Caritas, Dt. Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Seite 3 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach Ambulante, teilstationäre, stationäre Maßnahmen des KJHG Hilfen zur Erziehung 27 KJHG [Hilfe zur Erziehung] (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. (3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des 13 Abs. 2 einschließen. 28 KJHG [Erziehungsberatung] ambulant, außerhalb der Familie Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind. 29 KJHG [Soziale Gruppenarbeit] ambulant, außerhalb der Familie Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern. 30 KJHG [Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer] ambulant, innerhalb der Familie Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. 31 KJHG [Sozialpädagogische Familienhilfe] ambulant, innerhalb der Familie Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
Seite 4 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach 32 KJHG [Erziehung in einer Tagesgruppe] teilstationär Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden. 33 KJHG [Vollzeitpflege] stationär, familial Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. 34 KJHG [Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform] stationär, institutionell Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. 35 KJHG [Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung] ambulant oder stationär Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Seite 5 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach 1. Ziele der Heimziehung: Heimerziehung Diese entsprechen auf Richtzielebene denen des 1 Abs. 3 Nr. 1-4 KJHG: Fördern / Unterstützen Beraten vor Gefahren schützen positive Lebensbedingungen schaffen 2. Konkrete Rechtsgrundlagen für die Heimerziehung: a) Freiwillige Maßnahme gegenüber den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten (EZB) (also eine Leistung i.s.d. KJHG): EZB haben Anspruch, also Anspruchsgrundlage für EZB ( 27 KJHG) 34 KJHG (Hilfe zur Erziehung), Hilfen zur Erziehung sind in 28 bis 35 KJHG die Heimerziehung wird im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens nach 36 KJHG vorgeschlagen, der / die Erzieher(in) wird im Rahmen des Hilfeplangespräches mit in die Hilfeplanung / ins Hilfeplanverfahren einbezogen. b) Gezwungene Maßnahme (hoheitliche Maßnahme, also eine andere Aufgabe" i.s.d. KJHG) gegenüber den EZB durch: EZB haben Pflicht, also Ermächtigungsgrundlage für Verwaltung (Jugendamt) bzw. Rechtsgrundlage für Gericht Inhobhutnahme: Auslöser für eine Inobhutnahme kann 8 a KJHG sein, den ein(e) Erzieher(in) durch ihren Schutzauftrag fürs Kindeswohl angewandt hat. Jugendamt für 1 Tag (0:00 Uhr bis 24:00 Uhr, dann Gerichtsentscheidung nötig wegen Eingriff in Art. 6 GG ) nach 42 KJHG Familiengericht (FamG) gemäß 1666 BGB i.v.m. 42 KJHG i.v.m 34 KJHG 3. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: a) Geeignet muss die Heimerziehung sein für die Erreichung der Ziele im Sinne des KJHG gegenüber dem Kind / Jugendlichen / EZB (sehr weit zu sehen) b) Erforderlich muss die Heimerziehung sein für de Erreichung der Ziele im Sinne des KJHG gegenüber dem Kind / Jugendlichen / EZB, also das mildeste Mittel / Maßnahme c) Angemessen im engeren Sinne sein, d.h. die Grundrechte des Kindes / Jugendlichen / EZB und sämtliche Argumente dafür und dagegen sind abzuwägen. Waage des RECHTS! Justizia (Göttin des Rechts ist blind, deshalb trägt sie eine Augenbinde) ACHTUNG: IMMER WOHL DES KINDES BEACHTEN (unbestimmter Rechtsbegriff)! 4. Finanzierung: 90 bis 94 KJHG Heranziehung zur Kostenbeteiligung der EZB s Aber auch volle Kostentragung durch Staat aufgrund der sozialen Bedürftigkeit im Einzelfall möglich