Erläuterung der im Controllingbericht dargestellten Kostenarten und Sachkonten der Jugendhilfe
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- Moritz Bader
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1 Erläuterung der im Controllingbericht dargestellten Kostenarten und Sachkonten der Jugendhilfe Anlage 4 zur Vorlage Nr I. Ordentliche Erträge Sonstige Transfererträge Kostenersatz außerhalb von Einrichtungen Erstattung von sonstigen Trägern der Jugendhilfe Wechselt die örtliche Zuständigkeit durch den Wegzug der Eltern auf einen anderen Jugendhilfeträger, bleibt die Zuständigkeit der Stadt Dinslaken zur Leistungsgewährung so lange bestehen, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzen kann. Der neue örtliche Träger ist zur Erstattung der in dieser Zeit entstandenen Jugendhilfeaufwendungen verpflichtet. Gesetzliche Grundlage: 86 c SGB VIII Ersatz von sozialen Leistungen Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des SGB zu den Kosten der stationären Hilfen zur Erziehung herangezogen. Die Heranziehung erfolgt durch Festsetzung eines Kostenbeitrages. Darüber hinaus werden gleichartige Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes anderer Leistungsträger vereinnahmt (Kindergeld, Halbwaisen- und Vollwaisenrente, BaföG, Berufsausbildungsbeihilfen, Ersatzleistungen der Krankenkassen, Wohngeld). Gesetzliche Grundlagen: 90 ff. SGB VIII, 102 ff. SGB X. Erstattungen zu den Kosten der Überführung von Kindern und Jugendlichen Die durch die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen entstehenden Kosten sind von dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu erstatten. Gesetzliche Grundlage: 89 b SGB VIII II. Ordentliche Aufwendungen Aufwendungen für Sach-/Dienstleistungen Aufwandserstattung lfd. Verwaltungstätigkeit Gemeinden Erstattungen an andere Träger der Jugendhilfe In den Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit durch Zuzug der Eltern auf die Stadt Dinslaken wechselt, bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis die Leistungsgewährung durch die Stadt Dinslaken fortgesetzt werden kann. Der Jugendhilfeaufwand, der in dieser Zeit entsteht, ist dem vorher zuständigen Träger zu erstatten. Gesetzliche Grundlage: 86 c SGB VIII
2 Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen Seite 2 Kosten des Netzwerkes Schutz und frühe Förderung Der Rat der Stadt Dinslaken hat in seiner Sitzung vom die Einrichtung des Netzwerkes Schutz und frühe Förderung beschlossen. Unter anderem werden alle neugeborenen Kinder und deren Familien durch Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes zuhause aufgesucht. Die Kostenstelle dient dazu, die notwendigen Sachkosten in diesem Zusammenhang zu tragen (z. B. Begleitbuch für junge Eltern, Informationsbroschüren, Begrüßungsgaben). Transferaufwendungen Leistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen Kosten für die Beratung und Unterstützung von Pflegeeltern Der Pflegekinderdienst des Jugendamtes organisiert regelmäßig Info- und Fortbildungsveranstaltungen für die Dinslakener Pflegeeltern. Hier werden Referenten zu besonderen Fachthemen eingeladen, um die Pflegeeltern in ihrer oft schwierigen Betreuungsarbeit zu unterstützen und fortzubilden. Zudem finden Wochenendseminare mit Übernachtung statt, welche dem gleichen Zweck dienen. Betreuungskosten für Heim- und Pflegekinder Die Mittel werden für fremduntergebrachte Kinder oder Mündel der Amtsvormünder verwandt, welche aus besonderen Gründen mit kleineren Zuwendungen bedacht werden sollen, z. B. bei komplett fehlendem Elternkontakt Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke. Soziale Trainingskurse, Betreuungszuweisungen, Täter-Opfer-Ausgleich Soziale Trainingskurse Soziale Trainingskurse sind ein gruppenpädagogisches Angebot für Jugendliche und Heranwachsende, die Schwierigkeiten beim Umgang mit anderen und sich selbst haben und die mit nicht unerheblichen Delikten in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten sind. Betreuungsweisung Die Betreuungsweisung ist eine vom Richter ausgesprochene Einzelfallhilfe für Jugendliche und Heranwachsende, die wiederholt mit nicht unerheblichen Straftaten auffallen und in ihren persönlichen Lebensbezügen der Unterstützung bedürfen. Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) Der TOA ist ein Verfahren, welches nach einer Straftat zwischen Täter und Opfer bestehende Probleme, Belastungen und Konflikte bereinigen soll. Im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten des jungen Täters soll ein Tatfolgenausgleich erarbeitet werden.
3 Seite 3 Vollzeitpflege Unterbringung und Erziehung eines Minderjährigen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Pflegefamilie. Die Finanzierung erfolgt nicht über Tagespflegesätze, sondern über ein mtl. zu zahlendes pauschales Pflegegeld. In besonderen Lebenssituationen können zudem einmalige Beihilfen gewährt werden. Gesetzliche Grundlage: 33 SGB VIII. Sonstige erzieherische Hilfen u.a.; Hilfen nach 27 Abs. 3 SGB VIII Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Hierunter sind insbesondere zu verstehen: Pädagogische Lernhilfe (PLH) Ziel von Pädagogischer Lernhilfe ist eine schulische Stabilisierung von Kindern und Jugendlichen, welche aufgrund erzieherischer Defizite im Elternhaus dieser Hilfe bedürfen. Unterstützende Familienhilfe (UFH) Die Unterstützende Familienhilfe ist eine ambulante erzieherische Hilfe, welche sich an zumeist Multiproblemfamilien, bei denen keine oder kaum Veränderungsmöglichkeiten gesehen werden, richtet. Das familiäre System soll durch die Fachkraft stabilisiert werden, um die Familien in die Lage zu versetzen, ihr alltägliches Leben zu meistern und so letztendlich Fremdunterbringungen von Kindern und Jugendlichen zu verhindern. Aufsuchende Einzel-/Familientherapie Die aufsuchende Familientherapie richtet sich an veränderungsbereite und veränderungsfähige Eltern und deren Kinder, welche einer intensiven therapeutischen Begleitung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes bedürfen. Neben einer Diagnostik der familiären Notlage zielt diese Hilfeform auf eine eher kurzfristig angelegte therapeutische Arbeit, die in dieser Intensität und innerhalb des häuslichen Umfeldes durch die vorhandenen Beratungsstellen nicht geleistet werden kann. Die entsprechende Einzeltherapie richtet sich demnach nicht an ganze familiäre Systeme, sondern an anspruchsberechtigte junge Menschen. Flexible, auf individuelle Hilfebedarfe ausgerichtete Hilfen Gesetzliche Grundlage: 27 Abs. 3 SGB VIII. Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Gesetzliche Grundlage: 31 SGB VIII.
4 Seite 4 Sozialpädagogische Einzelbetreuung Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung richtet sich in der Regel an ältere Jugendliche, welche noch einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und Verselbständigung bedürfen. Die Hilfe kann je nach Einzelfall in ambulanter aber auch als Begleitung einer stationären Hilfe erfolgen (Betreuung in einer eigenen Wohnung). Gesetzliche Grundlage: 35 SGB VIII. Hilfen für seelisch behinderte Kinder (ambulant) Der 35 a grenzt die seelischen Behinderungen gegenüber den geistigen und körperlichen Behinderungen im Sinne des 53 SGB XII ab. Unter dem Begriff seelische Behinderung wird in diesem Kontext verstanden, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und dabei die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Für den ambulanten Bereich sind hier in erster Linie Hilfen bei sogenannten Teilleistungsstörungen (Lese-Rechtschreib-Schwäche, Dyskalkulie u. a.), Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS), zu befürchtende oder bereits manifestierte seelische Behinderungen im Kontext von z. B. extremer Hochbegabung u. a. Gesetzliche Grundlage: 35 a SGB VIII. Erziehungsbeistandschaften Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung fördern. Die Hilfe richtet sich somit in erster Linie gezielt an ein Kind/Jugendlichen einer Familie und nicht an das gesamte Familiensystem. Gesetzliche Grundlage: 30 SGB VIII. Hilfen für junge Volljährige Hierunter sind alle erzieherischen Hilfen gem. 27 ff. zu verstehen, welche sich jedoch nicht an Minderjährige, sondern an junge Volljährige richten. Die Hilfe endet in der Regel mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Gesetzliche Grundlage: 41 SGB VIII Soziale Leistungen an natürliche Personen in Einrichtungen Schulische Bildungsmaßnahmen Jugendsozialarbeit richtet sich an junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen im erhöhten Maße auf Unterstützung durch die Jugendhilfe angewiesen sind. Dem Klientel soll im Rahmen von Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Hierbei können sowohl ambulante als auch stationäre Maßnahmen zum Tragen kommen (z. B. Wohnungsname in einem Lehrlingsheim). Gesetzliche Grundlage: 13 SGB VIII.
5 Seite 5 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Gesetzliche Grundlage: 19 SGB VIII Hilfen für seelisch behinderte Kinder (stationär) Siehe hierzu Hilfen für seelisch behinderte Kinder ambulant -. Die Hilfe richtet sich an den oben beschriebenen Personenkreis, umfasst aber in diesem Zusammenhang Hilfen im stationären Bereich. Gemeint sind Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen das Klientel über Tag und Nacht betreut wird. Gesetzliche Grundlage: 35a SGB VIII Heimerziehung Es handelt sich hierbei um die Unterbringung und Erziehung eines jungen Menschen über Tag und Nacht in einer Einrichtung. Neben den klassischen Heimen erfolgt die Unterbringung in verschiedensten Wohnformen, wie z. B. Familienwohngruppen, Außenwohngruppen, therapeutische Wohngemeinschaften, Erziehungsstellen, individualpädagogische Wohnprojekte im Ausland u. a. Unter diesem Sachkonto werden auch die Kosten für kurzfristige Unterbringungen im Rahmen von Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen abgerechnet (Aufnahmeheime, Bereitschaftspflegestellen). Gesetzliche Grundlage: 34 SGB VIII. Erziehung in einer Tagesgruppe Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Gesetzliche Grundlage: 32 SGB VIII. Kosten für die Überführung von Kindern und Jugendlichen Sollten bei der Zuführung von Kindern und Jugendlichen zu Heimen insbesondere im Rahmen des Bereitschaftsdienstes Kosten entstehen, so werden diese durch das genannte Sachkonto abgedeckt. Gesetzliche Grundlage: 42 SGB VIII Sonstige ordentliche Aufwendungen Geschäftsaufwendungen Sachverständigenkosten Das Sachkonto bezieht sich auf den Kostenaufwand für das Hinzuziehen von Sachverständigen oder Dolmetschern in besonders gelagerten Einzelfällen der Hilfen zur Erziehung.
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