Stellungnahme der Deutschen Steuer-Gewerkschaft



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Transkript:

Stellungnahme der Deutschen Steuer-Gewerkschaft zu einem Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten Drucksache 17/8494 - I. Einführung Mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten sollen begleitend zu Änderungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland sämtliche Sportwetten in- und ausländischer Wettanbieter der Besteuerung unterworfen werden. Der Gesetzentwurf sieht dazu eine Neuausrichtung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vor, Hauptlinie des Gesetzentwurfes ist es, den Bereich des Sportwettmarktes in den Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes einzubeziehen. Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft begrüßt und unterstützt vom Grundsatz her die Gesetzesinitiative des Bundesrates, den Bereich der Sportwetten zukünftig einer Besteuerung zu unterwerfen und gesetzliche Rahmenbedingungen für die Rückkehr

2 des größtenteils illegalen Marktes der Online-Gewinnspiele in die steuerliche Legalität zu schaffen. Online-Gewinnspiele sind ein boomendes Marktsegment, derzeit existieren rund 15.000 einschlägige Internetseiten, mehr als 2/3 davon werden illegal betrieben. Die Jahreseinnahmen in diesem Bereich lagen im Jahr 2008 bei mehr als 6 Milliarden Euro, mit zunehmender Tendenz. Im Bereich der Sportwetten werden dabei allein in Deutschland rund 3,4 Milliarden Euro umgesetzt. Bei der Anpassung des Besteuerungssystems an eine Neuausrichtung des Glückspielwesens spielen als wichtige Determinanten für die Einbeziehung ausländischer Sportwettanbieter in die Steuerpflicht der Steuerwettbewerb im europäischen Raum sowie Steuervermeidungsstrategien illegal tätiger Wettanbieter eine gewichtige Rolle. Nicht zuletzt deshalb geht es mit vorliegendem Gesetzentwurf darum, bestehende Steuereinnahmen zu sichern sowie die Einnahmebasis aus dem Glücksspielwesen für die Länder zu erweitern. In dieser Hinsicht ist bedeutsam, dass der Gesetzentwurf in seiner Begründung davon ausgeht, dass trotz Einbeziehung von Sportwetten in die Steuerpflicht mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf das Steueraufkommen der Länder gerechnet werden könne. Folgerichtig gehen die Länder trotz Einbeziehung der Sportwetten in das Rennwettund Lotteriegesetz nicht von nennenswerten Steuermehreinnahmen aus. Damit dürfte es allein darum gehen, Steuerausfälle, die u.a. infolge von Novellierungen bei Buchmacherwetten entstehen, auszugleichen und insgesamt die Steuererhebung im Glückspielwesen auf ein breiteres Fundament zu stellen.

3 Nach Ansicht der Deutschen Steuer-Gewerkschaft ist dieses gesetzgeberische Ziel mit vorliegendem Gesetzentwurf nicht zu erreichen. Vielmehr muss infolge der Steuersatzreduzierung bei Buchmacherwetten mit Steuermindereinnahmen gerechnet werden; ob spürbare Mehreinnahmen mit der Einbeziehung des Sportwettmarktes in das Rennwett- und Lotteriegesetz verbunden sind, ist im Hinblick auf Ausweichmöglichkeiten gerade im online-wettbereich und fehlenden Sanktionsdruck zu bezweifeln. Daneben sind gewichtige europarechtliche Problematiken, die mit dem Gesetzentwurf aufgeworfen werden, nicht in hinreichender Weise gelöst. Darüber hinaus merkt die Deutsche Steuer-Gewerkschaft kritisch zum Gesetzentwurf an, dass obwohl dieser vom Bundesrat in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden ist keine näheren bezifferbaren Vollzugs- und Administrationskosten aufgeführt worden sind. II. Zu den Vorschriften im Einzelnen Zu Artikel 1, zu Nummer 4, 11 Buchmacherwetten sollen künftig einem Steuersatz von 5 Prozent und damit dem gleichen Steuersatz wie Sportwetten unterliegen. Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft merkt an, dass die Absenkung des Steuersatzes von derzeit 16 2/3 Prozent auf 5 Prozent zu Steuermindereinnahmen für die Haushalte der Länder führen wird.

4 Angesichts der Tatsache, dass sämtliche öffentlichen Haushalte in erheblichem Umfang durch Neuverschuldung finanziert werden, erhöht jeder steuerliche Einnahmeverzicht die notwendige Aufnahme neuer Kredite. Dies ist im Hinblick auf eine generationengerechte Haushaltsentwicklung sowie im Lichte der Einhaltung der Schuldenbremsen nicht zu verantworten. Der Umstand, dass die Steuermindereinnahmen im Gesetzentwurf nicht beziffert und damit nicht abschätzbar zu sein scheinen, zeigt die nicht hinnehmbaren fiskalischen Folgewirkungen des Gesetzentwurfes. Zu Nummer 6, 17 Mit der Neuausrichtung des 17 RennwettLottG sollen zukünftig Sportwetten mit einem gegenüber Lotterieangeboten ermäßigten Steuersatz von 5 Prozent erstmals steuerlich erfasst werden. Der Steuertatbestand knüpft dabei an den inländischen Spieler an. Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft gibt zu bedenken, dass mit der Novellierung des 17 RennwettLottG eine in europarechtlicher Hinsicht - bedenkliche steuerliche Diskriminierung ausländischer Wettanbieter verbunden ist. Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf zu Recht ausführt, wäre für ausländische Wettanbieter ein steuerliches Freistellungsverfahren zu normieren, um eine dahingehende Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese entsteht, wenn der Staat, in dem der ausländische Anbieter ansässig ist, Sportwetten ebenfalls mit einer Steuer belegt. Es bestehen damit gewichtige Gründe für eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. Diese sind nach Meinung der Deutschen Steuer-Gewerkschaft nicht zu rechtfertigen, denn Argumente für eine ungleiche steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Glücksspielangeboten gegenüber rein national veranstaltetem Glücksspiel sind nicht erkennbar.

5 Der Gesetzentwurf sieht vor, Sportwetten mit einem Steuersatz von 5 Prozent zu besteuern, um sich damit in diesem Bereich an international üblichen Steuersätzen der Glücksspielbesteuerung zu orientieren. Lotterien und Ausspielungen sollen hingegen weiterhin mit 20 Prozent Steuerlast belegt werden. Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft zieht in Zweifel, ob allein ein niedriger Steuersatz in Höhe von 5 Prozent einen Anreiz für illegale Wettanbieter begründet, in die steuerliche Legalität zurückzukehren. Erfahrungen aus der allgemeinen Steuerpraxis zeigen eindrucksvoll, dass befristete Steueramnestien, die Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge sowie im Bereich des Steuerstrafrechtes die goldene Brücke der strafbefreienden Selbstanzeige keine geeigneten Hebel darstellen, Steuerhinterzieher und -betrüger zu veranlassen, den Weg in die Steuerehrlichkeit zu gehen. Selbst wenn sich vereinzelt legal im Internet agierende Anbieter von Sportwetten den steuerlichen Regularien unterwerfen, bleibt fraglich, ob der Großteil des illegalen Wettmarktes soweit zurückgedrängt werden kann, dass die an anderer Stelle zu befürchtenden Steuerausfälle ausgeglichen werden können. Da nach Ansicht der Deutschen Steuer-Gewerkschaft das Ziel, mit einem geringeren Steuersatz für Sportwetten einen wirksamen und zielgerichteten Beitrag zur Austrocknung des illegalen Sportwettmarktes ohne flankierende Maßnahmen nicht zu erreichen ist, bestehen im Hinblick auf die Besteuerung von Lotterien und Ausspielungen erhebliche Bedenken, ob dem verfassungsrechtlich geschützten Gleichmaß der Besteuerung noch entsprochen wird.

6 Zu Nummer 7, 19 Da dem Spieler eine Spielteilnahme vom Inland auch an ausländischen Sportwetten ermöglicht werden soll, ist nach der Neuausrichtung des Rennwett- und Lotteriegesetz Steuerschuldner auch stets der ausländische Veranstalter. Um eine gleichmäßige und vollständige Erfassung der Steuern zu erreichen, hat dieser, sofern er nicht über einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Deutschland verfügt, einen steuerlichen Beauftragten gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu benennen, der in die steuerlichen Pflichten des Sportwettanbieters eintritt. Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft merkt an, dass, sofern ein ausländischer Wettanbieter Sportwetten über eine Zweigstelle im Inland anbieten will, die Annoncierung eines steuerlichen Beauftragten als schlüssig und konsequent erscheint. Wie jedoch ein ausländischer Sportwettanbieter, der ausschließlich seine Angebote über das Internet vertreibt, dazu veranlasst werden soll, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen, lässt der Gesetzentwurf offen. Eine dahingehende Hebelwirkung könnte nach Ansicht der Deutschen Steuer- Gewerkschaft im Rahmen der Lizenzerteilung nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag erreicht werden, was derzeit politisch diskutiert wird. Ob damit jedoch dem illegalen Wettmarkt in ausreichender Form begegnet werden kann, bleibt fraglich. Darüber hinaus schlägt die Deutsche Steuer-Gewerkschaft vor, neben dem Veranstalter der Sportwette den Spieler gesamtschuldnerisch zur Begleichung der Steuerschuld heranzuziehen.

7 Als verwaltungsvereinfachend für den ausländischen Sportwettanbieter und die Steuerverwaltung gleichermaßen erachtet es die Deutsche Steuer-Gewerkschaft, wenn die Steuererhebung für ausländische Wettanbieter bei einem Finanzamt in Deutschland zentralisiert wird. III. Ausblick Nach Ansicht der Deutschen Steuer-Gewerkschaft sind die im Gesetzentwurf zur Besteuerung von Sportwetten aufgeführten Novellierungen und Neuausrichtungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes allein nicht geeignet, die Steuereinnahmen im Bereich der Glückspielbesteuerung zu sichern und auszubauen. Vielmehr bedarf es weiterer sekundierender Regularien, vor allem auch auf europäischer Ebene. Dazu gehören vor allem verbesserte Kontrollen und Überprüfungsmöglichkeiten des grenzüberschreitenden Geld- und Überweisungsverkehrs. Neuartige Bezahlungssysteme über PayPal, Geldtransfers mit sogenannten Debit Cards oder Geldtransfer via Handy werden von derzeitigen Kontrollmechanismen nicht mehr erfasst. Darüber hinaus sollte mit zielgerichteten flankierenden Maßnahmen, wie z.b. Sperrungen von Internetseiten illegaler Sportwettanbieter, der Druck auf dieses Marktsegment verstärkt werden. Es darf nicht verkannt werden, dass das weite Feld des Sportwettmarktes ein Betätigungsfeld der organisierten Kriminalität ist, die diesen nicht nur zur Gewinnmaximierung, sondern auch als Möglichkeit der Geldwäsche nutzt.

8 Zudem sollte über eine Harmonisierung der Steuersätze im Bereich der Sportwetten und des Glücksspiels in Europa nachgedacht werden, denn mit einem Wettbewerb der Steuersätze nach unten dürfte keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union geholfen sein.