4631/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP

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4631/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von 7 4631/AB XX.GP In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4955/J betreffend Multilateral Agreement on Investment (MAI), welche die Abgeordneten Nußbaumer und Kollegen am 7.10.1998 an mich richteten, stelle ich zunächst bezugnehmend auf den aktuellen Stand der MAI - Verhandlungen fest: Am 14. Oktober 1998 erklärte der französische Premierminister Jospin vor der französischen Nationalversammlung, daß Frankreich die MAI - Verhandlungen im Rahmen der OECD nicht wieder aufnehmen werde." Frankreich trete für neue Verhandlungen auf einer grundsätzlichen Basis ein. Am 20. Oktober 1998 fanden daraufhin am Sitz der OECD in Paris an Stelle der ursprünglich vorgesehenen Verhandlungsrunde informelle Konsultationen statt, in denen die Teilnehmer einander über die Aktivitäten und Entwicklungen seit dem OECD - Ministerrat im April informierten. Weitere Konsultationen über die weitere Vorgangsweise sowie ein Seminar mit Vertretern der Zivilgesellschaft sind für Anfang

2 von 7 4631/AB XX. GP - Anfragebeantwortung Dezember 1998 geplant, mit einer Wiederaufnahme der MAI - Verhandlungen ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Antwort zu Punkt 1 der Anfrage: Der Abkommensentwurf sieht vor, daß sich die Vertragsparteien insbesondere verpflichten, ausländische Investoren nicht zu diskriminieren bzw. entschädigungslos zu enteignen. Österreichisches Verhandlungsziel war es von Anfang an sicherzustellen, daß nach Abschluß der Verhandlungen der gesamte österreichische und EU - Rechtsbestand mit dem MAI einschließlich der von Österreich und der EU angemeldeten Ausnahmen vereinbar ist. Antwort zu Punkt 2 der Anfrage: Der Abkommensentwurf enthält ein neuerliches Bekenntnis zu den Ergebnissen der UN - Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro, einschließlich der Agenda 21 und des Programms zu deren weiterer Implementierung sowie zur Erklärung des Weltgipfeis über Soziale Entwicklung in Kopenhagen sowie zu den international anerkannten Kernarbeitsstandards. Weiters ist ein Verbot des Absenkens nationaler Gesundheits -, Sicherheits - Umwelt - und Arbeitnehmerschutzmaßnahmen mit dem Ziel, Investitionen anzulocken, vorgesehen. Antwort zu Punkt 3 der Anfrage: Nach Unterzeichnung des Abkommens ist das im B - VG für Staatsverträge vorgesehene Ratifizierungsverfahren einzuleiten.

4631/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 3 von 7 Antwort zu Punkt 4 der Anfrage: Der Abkommensentwurf hält das Recht der Mitgliedstaaten auf eine eigenständige nichtdiskriminierende Ordnungspolitik ausdrücklich fest und stellt auch klar, daß normale staatliche Aktivitäten im öffentlichen Interesse jedenfalls keinen Anspwch auf Entschädigung begründen. Antwort zu Punkt 5 der Anfrage: Das Subsidiaritätsprinzip stellt einen wichtigen Pfeiler der Gemeinschaftspolitik dar, schließt aber nicht aus, daß es nach wie vor Bereiche gibt, in denen einheitliche multilaterale Regeln sinnvoll erscheinen. Antwort zu Punkt 6 der Anfrage: Die Verhandlungen unterliegen der Vertraulichkeit, ein Eingehen auf von einzelnen Ländern geltend gemachte konkrete Ausnahmen ist daher nicht möglich. Die aktuellen vorläufigen Ausnahmelisten Österreichs und der Europäischen Union sind über die Internet - Homepage des Wirtschaftsministeriums abrufbar. Allgemeine Ausnahmen, die für alle Vertragsparteien gelten und einzelne Sektoren bzw. Maßnahmen vom Anwendungsbereich des Abkommens bzw. einzelner Bestimmungen des Abkommens ausnehmen, werden im Rahmen der MAI - Verhandlungen für 1) essentielle nationale Sicherheitsinteressen, 2) in der Charter der Vereinten Nationen vorgesehene Maßnahmen zur

4 von 7 4631/AB XX. GP - Anfragebeantwortung Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit, 3) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, 4) regionale wirtschaftliche Integrationsorganisationen, 5) Geld - und Währungspolitik bzw. in schweren Zahlungsbilanzkrisen, 6) den Kulturbereich, 7) Steuern und Sozialversicherungsmaßnahmen diskutiert. Antwort zu Punkt 7 der Anfrage: In die innerösterreichische Willensbildung sind neben den gesetzlichen Interessensvertretungen auch der ÖGB und die VÖI voll eingebunden. Für den Bereich Entwicklungszusammenarbeit bestehen Kontakte mit der Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit" (AGEZ). Die von diesen Institutionen vorgebrachten Vorschläge wurden bei der Erarbeitung österreichischer Verhandlungspositionen berucksichtigt und fanden auch in den MinisterratsbeschluB Österreichischen Positionen und Verhandlungsziele vom 8. Oktober 1998 Eingang. Antwort zu Punkt 8 der Anfrage: Es ist weithin unbestritten, daß Investitionsauflagen, vor allem, wenn sie nicht an Förderungen geknüpft sind, zu Verzerrungen der internationalen Investitionsströme und zu einer ökonomisch ineffizienten Ressourcenallokation tühren. Aus dieser Erkenntnis heraus enthält schon das im Rahmen der letzten Welthandelsrunde beschlossene TRIMS - Abkommen Verbote derartiger Auflagen und es war nur folgerichtig, sie auch im Rahmen der MAI - Verhandlungen zu thematisieren. Die Verpflichtung zur Schaffung einer

4631/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 5 von 7 bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen würde beispielsweise einem Investitionsverbot für kleine Unternehmen gleichkommen und träfe daher gerade österreichische Unternehmen, die im Ausland investieren wollen, schwer. Antwort zu Punkt 9 der Anfrage: Der Abkommensentwurf räumt einem ausländischen Investor das Recht ein, einen Fall einem Schiedsgericht vorzulegen, wenn er der Ansicht ist, daß ihm oder seiner Investition durch einen Verstoß des Gaststaates gegen die MAI - Bestimmungen ein Schaden entstanden sei. Der Abkommensentwurf hält aber auch fest, daß normale staatliche Aktivitäten im öffentlichen Interesse jedenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung begründen. Antwort zu Punkt 10 der Anfrage: Der Frage der Besteuerung grenzüberschreitender unternehmerischer Tätigkeit wird in zahlreichen internationalen und bilateralen Abkommen, die auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen, behandelt. Eine zusätzliche Verankerung im MAI, das auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruht, hätte die Gefahr von Doppelgleisigkeiten und Widersprüchlichkeiten in sich geborgen. Antwort zu Punkt 11 der Anfrage: Nein, das Recht der Vertragsparteien auf eine autonome Steuergesetzgebung und deren Umsetzung bleibt dadurch ausdrücklich unberührt. Das Prinzip der Transferfreiheit ist übrigens nicht nur im EU - Recht, sondern auch in geltenden

6 von 7 4631/AB XX. GP - Anfragebeantwortung OECD - Instrumenten sowie in zahlreichen bilateralen Investitionsschutz - abkommen bereits enthalten. Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage: Der Abkommensentwurf versteht unter Schlüsselpersonal den Investor sowie Angestellte des Investors, die als leitende Angestellte, Manager oder Spezialisten tätig sind und für das Unternehmen unerläßlich sind. Hinsichtlich des Marktzutritts natürlicher Personen gilt es sicherzustellen, daß das österreichische Fremden -, Arbeits - und Sozialrecht weiterhin fur alle Arbeitnehmer gilt und daß das MAI auch in Zukunft nicht über die GATS - Regelung hinausgehen wird. Antwort zu Punkt 14 der Anfrage: Der Ministerratsbeschluß vom 8. Oktober 1998 sieht vor, daß sich Österreich im Zuge weiterer MAI - Verhandlungen dafür einsetzen wird, daß zumindest bezüglich der Bestimmungen zu Umwelt - und Sozialstandards auch von den Vertragsparteien namhaft gemachten Nichtregierungsorganisationen ein Klagsrecht eingeräumt wird. Antwort zu den Punkten 15 und 16 der Anfrage: Keiner; das WTO - Sekretariat nimmt allerdings, wie andere internationale Organisationen, als Beobachter an den Verhandlungen teil

4631/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 7 von 7 Antwort zu den Punkten 17 und 18 der Anfrage: Der Abkommensentwurf sieht nicht die Schaffung eines eigenen MAI - Schiedsgerichtes vor, sondern greift wie zahlreiche bilaterale Investitionsschutzabkommen zuvor - ausdrücklich auf bestehende Institutionen wie ICSID, UNCITRAL und ICC zurück.