"Häufig gestellte Fragen zum KEF-RP"

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Transkript:

9.5.01 Atypisch hohe Geldzuflüsse Folgende Fallbeispiel: Eine Kommune hat mit der Kommunalaufsichtsbehörde einen entsprechenden Konsolidierungsvertrag geschlossen. Überraschend hat die Kommunen z. B. nach zwei Jahren aus einem einmaligen Geldzufluss die Möglichkeit, alle Liquiditätskredite zurückzahlen; d. h. Kredite wurden aus eigenen Kraft getilgt. Der Vertrag ist gemäß 6 des Musters 2 beendet. Im Folgejahr sind wieder Liquiditätskredite aufzunehmen. Ist dann eine Rückkehr in den Fonds unter Beachtung der ursprünglichen Rahmenbedingungen möglich oder führt der Kreditwegfall zu einem dauerhaften Ende der Fondsbeteiligung? Die Teilnahme am KEF-RP endet spätestens am 31. Dezember 2026 oder grundsätzlich mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liquiditätskredite der teilnehmenden Kommune erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde. In Abstimmung mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur kann ausnahmsweise eine Fortsetzung der Programmteilnahme in Betracht kommen, wenn ein Wiederanstieg der Liquiditätskredite unmittelbar nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liquiditätskredite der teilnehmenden Kommune erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde, trotz strengster Haushaltsdisziplin absehbar ist. Die Gemeinde hat die besonderen Umstände (bei überraschend höheren Steuereinnahmen beispielsweise absehbar höhere Umlagebelastungen in den beiden Folgejahren) anhand der Haushalts-Planungsdaten nachzuweisen. Vgl. 9.5.02 Atypisch hohe Geldzuflüsse Frage-Datum: 20. Juni 2011 Antwort-Datum: 14. Juli 2011 Bearbeiter: Uwe Göhring, ISIM

9.5.02 Atypisch hohe Geldzuflüsse II Ist es zutreffend, dass bei einer Kommune, welche am 31.12.2009 einen zur Teilnahme berechtigenden Liquiditätskreditbestand aufwies (hier: 107.000 ), diesen im Folgejahr zum 31.12.2010 nahezu vollständig tilgen konnte (hier: 3.800 ) und im darauf folgenden Jahr zum 31.12.2011 trotz Haushaltsdisziplin einen Wiederanstieg der Liquiditätskredite über ein Drittel des Liquiditätskreditbestandes per 31.12.2009 zu verzeichnen hat (hier: 121.000 ) die Teilnahmeberechtigung ab dem 01.01.2012 mit 107.000 wiederauflebt bzw. fortbesteht (Teilnahmeberechtigung maximal zum ehemaligen Liquiditätskreditbestand per 31.12.2009)? Die Teilnahme am KEF-RP endet spätestens am 31. Dezember 2026 oder grundsätzlich mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liquiditätskredite der teilnehmenden Kommune erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde. In Abstimmung mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur kann ausnahmsweise eine Fortsetzung der Programmteilnahme in Betracht kommen, wenn ein Wiederanstieg der Liquiditätskredite unmittelbar nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liquiditätskredite der teilnehmenden Kommune erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde, trotz strengster Haushaltsdisziplin absehbar ist. Die Gemeinde hat die besonderen Umstände (bei überraschend höheren Steuereinnahmen beispielsweise absehbar höhere Umlagebelastungen in den beiden Folgejahren) anhand der Haushalts-Planungsdaten nachzuweisen. Zwischen dem Betrag der nahezu vollständigen Tilgung und dem Wiederanstieg der Liquiditätskredite muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (z. B.: außerordentlich hohe Gewerbesteuereinnahme wird für eine vollständige Tilgung eingesetzt, führt aber mindestens in einem der beiden Folgejahren zu verminderten Schlüsselzuweisungen und höheren Umlagezahlungen, so dass der Liquiditätskreditbestand trotz strengster Haushaltsdisziplin wieder auflebt.) Vgl. 9.5.01 Atypisch hohe Geldzuflüsse Frage-Datum: 28. Oktober 2011 Antwort-Datum: 9. November 2011

9.5.03 Zielerreichung durch Veräußerungserlöse Nach dem Leitfaden zum KEF-RP können Grundstücksveräußerungen ab dem 22.09.2010 als Konsolidierungsmaßnahmen anerkannt und über die Laufzeit vorgetragen werden. Frage 1: Bleibt es auch in diesen Fällen bei der Notwendigkeit, dass bei der jeweiligen Kommune zu Beginn der Teilnahme am KEF-RP (Vertragsschluss mit Wirkung ab 01.01.2012) noch mindestens ein Drittel ihrer Liquiditätskredite per 31.12.2009 bestehen muss? Frage 2: Falls ja, ist sodann im Rahmen dieser Bestandsermittlung zum Teilnahmezeitpunkt (ab dem 01.01.2012) eine fiktive Gegen- bzw. Rückrechnung der Tilgungserfolge aus den vorzeitigen Grundstücksveräußerungen zulässig und leitet sich daraus sodann auch die verbleibende Vertragslaufzeit ab? Antwort zu Frage 1: Ja. Der Konsolidierungsvertrag endet grundsätzlich mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liquiditätskredite der teilnehmenden Kommune erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde. Konnte dieser Status schon vor Beginn einer Teilnahme am KEF-RP erreicht werden, kommt ein Beitritt zu dem Entschuldungsprogramm nicht mehr in Betracht. Antwort zu Frage 2: Falls die Summe der jährlichen Konsolidierungsbeträge einmalig durch Veräußerungserlöse aufgebracht werden kann, können entsprechende Konsolidierungsbeiträge grundsätzlich vorgetragen werden. Voraussetzung ist, dass sie zum einen kassenwirksam und zum anderen für eine Verminderung der Verbindlichkeiten eingesetzt geworden sind. Aus diesem Vortragen soll der Gemeinde jedoch kein Nachteil erwachsen. Für die fortlaufende Prüfung, ob die Grenze von einem Drittel der Verbindlichkeiten bereits unterschritten wurde, ist dem jeweils aktuellen Stand der Verbindlichkeiten (bei der Regellaufzeit von 15 Jahren) ein Vortragswert hinzuzurechnen, der sich nach folgender Formel bemisst: 80 v.h. vom Verkaufserlös / 15 Jahre x Restlaufzeit bis 2026 in Jahren = Vortragswert Ist der aktuellen Stand der Verbindlichkeiten zuzüglich des Vortragswertes geringer als ein Drittel der Verbindlichkeiten, scheidet die Gemeinde aus dem KEF-RP aus. Der Verkaufserlös muss tatsächlich zur Tilgung verwendet worden sein oder bei noch nicht erreichten Fälligkeitsterminen in einer greifbaren Rücklage angelegt und dann fristgerecht verwendet werden. Kann der Verkaufserlös nur teilweise zur Tilgung bzw. Rücklagenbildung eingesetzt werden, verringert sich der Wert in der o. g. Formel entsprechend. Vgl. auch Frage 9.5.01. Frage-Datum: 28. Oktober 2011 Antwort-Datum: 10. November 2011

9.5.04 Abbau des Liquiditätskreditbestandes vor dem 31. Dezember 2026 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Gemeinde, deren Bestand an Liquiditätskrediten sich seit 2009 im Lauf der Jahre 2010 und 2011 nicht unerheblich reduziert hat, sich wohl auch zukünftig ohne KEF-RP weiter reduzieren würde, am Entschuldungsfonds teilnehmen? Die Gemeinsame Erklärung vom 22. September 2010 führt zu Punkt B.2 aus: "Es ist geplant, die Liquiditätskredite zum Stand 31. Dezember 2009 aller partizipierenden Kommunen um zwei Drittel zu reduzieren." Vordringliches Ziel des KEF-RP ist die nachhaltige Verminderung der Liquiditätskreditbelastung aufgrund der Entschuldungshilfen des Fonds und der damit verbundenen kommunalen Eigenanstrengungen. Es sollen neue bzw. zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen erbracht werden, die zu einem tatsächlichen Konsolidierungsfortschritt für die Gemeinde führen. Wenn es der Kommune folglich gelingt, bereits vor dem 31. Dezember 2026 den Umfang der Liquiditätskredite erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 zu verringern, endet die Teilnahme am KEF-RP, sofern nicht ausnahmsweise ein unmittelbarer Wiederanstieg der Liquiditätskredite absehbar ist. Vgl. auch Häufig gestellte Frage Nr. 9.5.02 Frage-Datum: 28. März 2012 Antwort-Datum: 28. März 2012 Bearbeiter: Rainer Grings, ISIM

9.5.05 Zahlungsmittelbestände der Einheitskasse oder der VG? In 6 des Konsolidierungsvertrages heißt es: Dieser Konsolidierungsvertrag tritt am & in Kraft und endet spätestens am 31.12.2026 bzw. mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liquiditätskredite der teilnehmenden Kommune unter Berücksichtigung der auf den eigenen Haushalt entfallenden Zahlungsmittelbestände erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde, soweit & Wie ist die Formulierung unter Berücksichtigung der auf den eigenen Haushalt entfallenden Zahlungsmittelbestände zu verstehen? Sind damit die Zahlungsmittelbestände im Sinne der Bilanz (Position 2.2.6 bzw. 2.4) gemeint, die durch Finanzmittelüberschüsse in der Finanzrechnung (Position 44) entstehen? In der Bilanz werden bei Verbandsgemeinden Zahlungsbestände innerhalb der Einheitskasse nachgewiesen, die regelmäßig nicht nur auf den eigenen Haushalt der VG entfallen, sondern aufgrund von Einzahlungen der Mandanten der Einheitskasse mit Forderungen der Mandanten gegenüber der Verbandsgemeinde einhergehen und deshalb bei der Verbandsgemeinde als Verbindlichkeiten gegenüber des Mandanten nachgewiesen werden. Es kann sich folglich nur um Finanzmittelüberschüsse handeln, die aus den Finanzrechnungen abzuleiten sind../. Frage-Datum: 28. März 2012 Antwort-Datum: 28. März 2012

9.5.06 Abweichungen vom Stichtag 31. Dezember 2009 Abwandlung zur Häufig gestellten Frage 9.5.02: Der Wiederanstieg der Kredite zur Liquiditätssicherung beträgt mehr als ein Drittel, aber insgesamt weniger als der Bestand per 31.12.2009. Ist für die Berechnung der Gesamt- und Jahresleistung sowie der Laufzeit des Konsolidierungsvertrages a) der stichtagsbezogene Bestand der Liquiditätskredite per 31.12.2009 oder b) der tatsächliche Betrag in Höhe des Wiederanstiegs maßgebend? zu a: Ausnahmen und Abweichungen vom Stichtag 31. Dezember 2009 sind nicht vorgesehen; maßgebend ist der stichtagsbezogene Bestand der Liquiditätskredite per 31.12.2009. zu b: Es gilt der Konsolidierungsvertrag, der abgeschlossen wurde, um Leistung und Gegenleistung betragsmäßig für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 festzulegen. Eine nachträgliche Änderung der vertraglich vereinbarten Beträge ist nicht möglich../. Frage-Datum: 28. März 2012 Antwort-Datum: 28. März 2012

9.5.07 Atypisch hohe Geldzuflüsse III überraschend hohe Gewerbesteuereinnahmen Wie werden überraschend höhere bzw. außerordentlich hohe Gewerbesteuereinnahmen berechnet (vgl. Häufig gestellte Frage 9.5.02)? Wie ist das Kriterium der Unmittelbarkeit auszulegen, wenn in mehreren Haushaltsjahren nacheinander entsprechend hohe Gewerbesteuer-Mehreinnahmen zu verzeichnen sind? Scheidet die teilnehmende Kommune im zweiten Jahr der Unterschreitung der Drittelgrenze in Folge aus dem KEF-RP aus? Die Teilnahme am KEF-RP endet spätestens am 31. Dezember 2026 oder grundsätzlich mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liquiditätskredite der teilnehmenden Kommune erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde. In Abstimmung mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur kann ausnahmsweise eine Fortsetzung der Programmteilnahme in Betracht kommen, wenn ein Wiederanstieg der Liquiditätskredite auf über ein Drittel unmittelbar nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liquiditätskredite der teilnehmenden Kommune erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde, trotz strengster Haushaltsdisziplin absehbar ist. Die Gemeinde hat die besonderen Umstände (bei überraschend höheren Steuereinnahmen beispielsweise absehbar höhere Umlagebelastungen in den beiden Folgejahren) anhand der Haushalts-Planungsdaten nachzuweisen. Zwischen dem Betrag der nahezu vollständigen Tilgung und dem Wiederanstieg der Liquiditätskredite auf über ein Drittel muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (z. B.: außerordentlich hohe Gewerbesteuereinnahme wird für eine vollständige Tilgung eingesetzt, führt aber mindestens in einem der beiden Folgejahren zu verminderten Schlüsselzuweisungen und höheren Umlagezahlungen, so dass der Liquiditätskreditbestand oberhalb des Drittels trotz strengster Haushaltsdisziplin wieder auflebt.) Zur Bemessung der überraschend hohen Gewerbesteuer-Mehreinnahmen ist das Verfahren zur Ermittlung des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich nach 38 Abs. 6 GemHVO heranzuziehen, wobei für den Vergleichsdurchschnitt der Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer nach 13 LFAG fünf Haushaltsvorjahre zugrunde zu legen sind. Eine Fortsetzung der Programmteilnahme ist trotz Unterschreitung der maßgeblichen Drittelgrenze ausnahmsweise zulässig, solange und soweit der Stand der bereinigten Liquiditätskredite zuzüglich [bei Bestand liquider Mittel abzüglich] des nach vorstehend beschriebenen Verfahren berechneten Betrages des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und der ggf. verminderten Schlüsselzuweisungen die Drittelgrenze überschreitet. Für kreisfreie Städte ist das Verfahren analog anzuwenden. Ergänzende Fragestellung zu den Häufig gestellten Fragen 9.5.01 und 9.5.02. Frage-Datum: 14. April 2015 Antwort-Datum: 26. Juni 2015 Thomas Schäfer, ISIM