Vertrag über die Anmietung von Standverkaufsflächen, anlässlich der Veranstaltung Street Food auf Achse ab Januar 2015 in der KulturBrauerei Berlin Produktionsbüro: Wallstraße 15a 10179 Berlin Telefon: 030 443 10 737 Fax: 030 25748550 E-Mail: mail@ketering.de www.ketering.de Berlin, 20. Oktober 2014 nachstehend Vermieter genannt, vermietet an Firma Name Vorname Straße PLZ/ Ort Telefon : Telefax : Mobilfunk : E-Mail : nachstehend Mieter genannt, eine Standverkaufsfläche auf Street Food auf Achse- Sonntagsmarkt in der KulturBrauerei KulturBrauerei Berlin, Schönhauser Alle 36-39 Termine bitte ankreuzen: (ab Mai eventuell wöchentlich) O 18. Januar 2015 O 15. März 2015 O 01. Februar 2015 O 29. März 2015 O 15. Februar 2015 O 12. April 2015 O 01. März 2015 O 26. April 2015 O Interesse ab Mai wöchentlich
Angaben zum Mietgegenstand bitte präzise ausführen: Größe des eigenen Standes/Fahrzeuges : m breit und m tief Wasserbedarf (nur zentrale Entnahmestelle) Strombedarf : ja/ nein : ja/ nein o 220V/ 16A kw o 380V/ 16A kw o 380V/ 32A kw o Dreiseitig geschlossene Hütte, weiß mit Plane (ca. 3m breit und 2m tief) pro Stück, für 1 Tage: 56,00 (netto) Anzahl: Gewünschtes Verkaufssortiment : Preise pro eigener Stand/Fahrzeug bis 5 Meter, netto: Essen Essen/alkoholfreie Getränke Essen/alkoholische Getränke Kaffee/Tee Trucks Strom 220V bis 3 kw Strom 380V bis 5 kw Gestattung für Verkauf von Alkohol 90,00 Euro 100,00 Euro 120,00 Euro 90,00 Euro 5,00 Euro 10,00 Euro 48,00 Euro Der Mieter hat diesen Vertrag während der Veranstaltung vor Ort für den Kontrollfall bei sich zu führen. Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter zur Anbringung eines Inhaberschildes. Den Antrag auf Gestattung, gemäß der Gaststättenverordnung stellt der Vermieter für den Mieter beim zuständigen Wirtschaftsamt. Der Mieter hat diese Kosten selbst zu tragen. Die Zeiten für den Aufbau und den rückstandsfreien Abbau sowie die geplanten Verkaufszeiten sind auf der beigefügten Veranstaltungsinformation aufgeführt. Der Mieter verpflichtet sich hiermit ausdrücklich nur das vertraglich vereinbarte Sortiment zu verkaufen/ abzugeben. Der Straßenverkauf von Lebensmitteln (Getränke und Speisen) ist an genaue Auflagen der Lebensmittelaufsicht gebunden, deren Einhaltung durch den Vermieter und durch das Amt entsprechend überprüft wird.
Auf der Veranstaltung dürfen Speisen und Getränke in Ein- oder Mehrweggefäßen abgegeben werden. Für eigene Mülleimer am Stand ist zu sorgen. Bei Bedarf an Strom und/ oder Wasser stellt der Mieter selbst bereit. 25 m Stromkabel nur zentrale Wasserentnahme!!! Abwasserauffangvorrichtung Mit der unten stehenden Unterschrift erklärt der Mieter, die vertraglichen Vereinbarungen zu akzeptieren und wirtschaftlich zur Zahlung des Teilnahmeentgeltes in der Lage zu sein. Ort/ Berlin Unterschrift/ Firmenstempel des Mieters Die Street Food auf Achse ist eine Veranstaltung der Ketering GmbH in Kooperation mit der Frannz GmbH & Co. KG und mit Unterstützung der Werbegemeinschaft der KulturBrauerei und der TLG. Ab Januar 2015 laden wir zum Street Food Markt am Sonntag, von 11-17 Uhr, in der KulturBrauerei im Prenzlauer Berg ein. Street Food auf Achse soll besonders den in Berlin und Umgebung beheimateten, tollen, außergewöhnlichen, farbenfrohen und vor allem mit Liebe und Profession kochenden Food Trucks eine Plattform bieten. Das Areal in der KulturBrauerei wird für die kalte Jahreszeit mit Feuerkörben präpariert, es gibt einen überdachten Garten und bei ganz schlechtem Wetter können die Köstlichkeiten auch im angrenzenden Frannz Club gegessen und getrunken werden. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an KETERING, J. Hübner, M. Wiegner Tel.: 030/ 443 10 737, Fax: 030/ 25748550 Postanschrift des Produktionsbüros: KETERING; Wallstraße 15a, 10179 Berlin email: mail@ketering.de, www.ketering.de
Veranstaltungsinformation Veranstaltungsname Veranstaltungsdatum Veranstaltungsort : Street Food auf Achse- Sonntagsmarkt in der KulturBrauerei : ab 18. Januar 2015, 14-täglich, ab Mai eventuell wöchentlich : KulturBrauerei, Prenzlauer Berg Aufbau am Sonntag : ab 8:00 Abbau ab/ bis Verkaufszeiten : ab Veranstaltungsende (ca. 17 Uhr) : 11-17 Uhr Erwartete Besucher : 1000-2000 Achtung!! Zufahrt nur über Sredzkistraße Merkblatt
Hygienische Anforderungen beim Verkauf von Lebensmitteln im Straßenhandel, auf Märkten und Volksfesten Dieses Merkblatt soll ausschließlich eine Informationshilfe für den Gewerbetreibenden darstellen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es entbindet nicht von der Verpflichtung, sich selbst über den aktuellen Stand gesetzlicher Hygienevorschriften zu informieren. Allgemeine Hygieneanforderungen 1 Die Standorte der Verkaufseinrichtungen, an denen Lebensmittel hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden, sind so zu wählen, dass sie keiner nachteiligen Beeinflussung durch Verunreinigungen, Mikroorganismen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen, Abfälle, Abwässer, Reinigungs-und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie ungeeigneten Behandlungs-und Zubereitungsverfahren ausgesetzt sind. 2 Es dürfen nur Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, deren Herstellung in von der Lebensmittelüberwachung kontrollierten Betriebsräumen erfolgt. Dies können auch private Küchen sein, sofern sie der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur gewerblichen Herstellung von Lebensmitteln gemeldet sind. Kirchliche, schulische und sonstige Wohlfahrtsveranstaltungen sind von dieser Regelung ausgenommen. 3 Das in der Verkaufseinrichtung verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität aufweisen. Schläuche für die Wasserversorgung müssen als für Trinkwasser geeignet gekennzeichnet sein. Kanister müssen für Lebensmittel geeignet sein und sollten zum Erkennen von Verunreinigungen aus durchsichtigem Material bestehen. 4. Dem Personal sind in unmittelbarer Nähe der Verkaufseinrichtung Toiletten mit fließendem Warm-und Kaltwasser, Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen zur Verfügung zu stellen. Die Toiletten müssen dem Personal während der gesamten Verkaufszeit zugänglich sein und sollten nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. 5. Beim Umgang mit unverpackten Lebensmitteln ist geeignete und saubere Arbeitskleidung zu tragen. Auf persönliche Sauberkeit ist zu achten. 6. Das Rauchen ist beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von unverpackten Lebensmitteln untersagt. 7. Lebensmittel dürfen nur innerhalb der Verkaufs-oder Lagereinrichtung, nicht direkt auf dem Fußboden und nur in für Lebensmittel zugelassenen Behältnissen gelagert werden. 8. Unverpackte Lebensmittel sind vor nachteiliger Beeinflussung durch den Verbraucher zu schützen, z.b. mit Glasschürzen oder Abdeckungen. 9. Beim Verkauf unverpackter Lebensmittel sind geeignete saubere Hilfsmittel (Zangen, Löffel etc.) zu verwenden. Das Berühren mit den Händen ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. 10. Personen, die leicht verderbliche unverpackte Lebensmittel (Backwaren mit nicht erhitzter Füllung oder Auflage, Eiprodukte, Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-Schalen-oder Weichtieren, Feinkostsalate, Rohkostsalate, Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaise oder andere emulgierte Saucen, Milch und Milcherzeugnisse, Säuglings-und Kleinkindernahrung, Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse) sowie warme Mahlzeiten herstellen, behandeln oder abgeben, müssen am Verkaufsstand eine Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz vorweisen können. Diese Bescheinigung wird durch das zuständige Gesundheitsamt ausgestellt.
Bauliche Anforderungen beim Inverkehrbringen von unverpackten Lebensmitteln (außer frischem Obst und Gemüse) 1. Die Betriebsstätten müssen, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert und gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird. Die Herstellung von Hackfleisch ist ausschließlich in sog. "Hackfleischmobilen" gemäß DIN 10500 zulässig. 2. Die Verkaufseinrichtungen sollten an die öffentliche Be-und Entwässerung angeschlossen sein. Sollte dieses im Einzelfall nicht möglich sein, muss jederzeit in ausreichender Menge Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen. Für das Auffangen von Schmutzwasser sind in diesem Fall geschlossene Auffangbehälter zu benutzen, die regelmäßig zu entleeren sind. In den Verkaufseinrichtungen müssen geeignete Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände zur Verfügung stehen Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein. Soweit Lebensmittel im Rahmen der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmens gesäubert werden müssen, muss dafür Sorge getragen werden, dass die jeweiligen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ablaufen 1 Es müssen ausreichend geeignete Kühl-und Lagermöglichkeiten vorhanden sein. Für Lebensmittel, deren Aufbewahrung an die Einhaltung bestimmter Temperaturen gebunden sind, müssen geeignete Thermometer für das Messen der Lagertemperatur vorhanden sein. 2 Herstellungsgeräte (z.b. Popcornmaschinen, Mandelbrenner, Grillgeräte, Eismaschinen) sind so aufzustellen, dass Beeinträchtigungen durch betriebsfremde Personen, Witterungseinflüsse u. ä. ausgeschlossen sind. 3 Es müssen angemessene Vorrichtungen zur hygienischen Lagerung und Entsorgung von Abfällen vorhanden sein. 4 Reinigungsmittel und -gerätschaften sowie betriebsfremde (z.b. private) Gegenstände sind getrennt von Lebensmitteln aufzubewahren. Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuch vom 1.09.2005 (BGBl. I S. 2618) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 226 S.3) IfSG -Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (BGBl. I Nr. 33 S. 1045 ff.) Empfehlung: DIN 10500 Unterschrift und Datum: