Finanzgericht Köln. Schlichten statt richten Mediation im Finanzgerichtsverfahren



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Transkript:

Finanzgericht Köln Schlichten statt richten Mediation im Finanzgerichtsverfahren Benno Scharpenberg

Gesetzeslage Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Mediationsgesetz) 155 Abs. 1 FGO i.v.m. 278 Abs. 5 ZPO: Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Richterliche Aufgabe; Bestellung von Güterichtern durch das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan

Situation an den Finanzgerichten in NRW Finanzgerichte Düsseldorf und Münster je zwei Güterichterinnen/Güterichter drei Güterichterinnen/Güterichter Die Güterichter führen im Regelfall eine Mediation durch Düsseldorf : 0 Mediationen Köln : 4 Mediationen Münster : 1 Mediation

Was ist eine Mediation? Ein freiwilliges, nichtöffentliches, strukturiertes Verfahren in fünf Stufen Speziell ausgebildeter unabhängiger Dritter (hier: Richter ohne Entscheidungskompetenz) unterstützt die Parteien durch Gesprächs- und Verfahrensleitung; er lenkt die Kommunikation Parteien erarbeiten selbst eine einvernehmliche Lösung; Mediator gibt keinerlei Lösungsvorschläge und Bewertungen von Lösungsansätzen der Parteien; Mediator gibt keinen Rechtsrat oder rechtliche Einschätzung

Unterschiede: Erörterungstermin - Mediation Freiwilligkeit BE als Streitentscheider - Mediator als Dritter Selbstverantwortung der Parteien für die Entwicklung einer Lösung Einvernehmliche Lösung; selbsterarbeitete Lösung Nicht nur Entweder-Oder, sondern Sowohl-als auch

Vorteile einer Mediation Güterichter wird als an der möglichen Entscheidung nicht Beteiligter von den Parteien anders wahrgenommen als der Berichterstatter; offene Gesprächsatmosphäre Zeitnaher Termin; in Gesprächsführung besonders geschulter Mediator Einbeziehung Dritter möglich, die nicht am Verfahren beteiligt sind Mit-Regelung von Konflikten außerhalb des Streitgegenstands Führen von Einzelgesprächen möglich; begrenzte Vertraulichkeit In Selbstverantwortung erarbeitetes Ergebnis findet bei den Parteien hohe Akzeptanz; positive Auswirkung auf das Verhältnis der Parteien für die Zukunft

Dauerwirkung der Mediation

Dauerwirkung der Mediation

Fälle für die Mediation Alle Fälle, in denen nicht die Rechtsanwendung streitig ist, sondern der zugrunde zu legende Sachverhalt Komplexer SV mit vielen Einzelelementen, die miteinander verwoben sind, an dem mehrere Personen beteiligt sind Unklarer, schwer aufzuklärender Sachverhalt Fälle, die über die Feststellungs- bzw. Beweislast entschieden würden Wenn es um die Erfüllung oder den Umfang von Mitwirkungspflichten geht Fälle, in denen dem FA ein Bewertungsspielraum zur Verfügung steht (z.b. Nutzungsdauer Wirtschaftsgut) Fälle, in denen dem FA ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht (Stundung, Erlass, AdV, Vollstreckung)

Mediationsfälle aus der finanzrichterlichen Praxis Steuerpflicht von Entschädigungszahlungen (Braunkohlebagger) Diverse Werbungskosten eines angestellten Naturwissenschaftlers Vollstreckung geerbter Steuerschulden bei vermögensloser Steuerpflichtiger Steuerstrafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gegenüber einem Beamten in leitender Stellung

Initiative für ein Güterichterverfahren Initiative: - Durch Finanzverwaltung (vgl. Verfügung OFD Nds: Da die Finanzverwaltung ihre Entscheidungen ausschließlich nach Recht und Gesetz trifft, gibt es von deren Seite keinen Anlass, die Durchführung eines Mediationsverfahrens anzuregen. ) - Durch den/die Steuerpflichtige/n - Durch das Gericht; Vorgespräch mit Güterichter OFD Nds.: Soweit das Finanzgericht oder ein Steuerpflichtiger ein Mediationsverfahren anregt, bestehen keine Bedenken, sich an diesem zu beteiligen.

Gerichtsinterner Ablauf Vorabklärung zwischen Berichterstatter und Güterichter Empfehlung an beide Parteien bzw. Weiterleitung der Empfehlung einer Partei Abgabebeschluss und Ruhensbeschluss betreffen das Streitverfahren Abgabe der Verfahrensakten an den Güterichter

Rolle des Rechtsanwalts bzw. des Steuerberaters in der Mediation Teilnahme auf jeden Fall erwünscht, aber nicht verpflichtend Unterstützung der Partei allgemein (Aufsuchen des Gerichts) Hilfe bei der Darstellung aller wichtiger Sachverhaltselemente Rechtsberatung in der Phase der Bewertung der erarbeiteten Lösungsoptionen Sitzanordnung ( Setting ), Gesprächsführung

Beendigung des Güterichterverfahrens Im Einigungsfall: - Protokollierung der Einigung und der Hauptsacheerledigungserklärung und der Anregung zur Kostenverteilung bzw. der Rücknahmeerklärung - Rückgabe der Streitakten mit Protokoll an BE - Verfahrensendende Beschlüsse durch den BE Bei nicht erzielter Einigung: - Rückgabe der Streitakte mit Vermerk über nicht erzielte Einigung an BE; Güterichterakte wird gesondert verwahrt - Fortsetzung des streitigen Gerichtsverfahrens

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit im ersten Teil des Vortrags! Finanzgericht Köln