Kurzübersicht über die Einsatzmöglichkeiten der deutschen Streitkräfte

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Transkript:

http://www.deutsches-wehrrecht.de Kurzübersicht über die Einsatzmöglichkeiten der deutschen Streitkräfte Voraussetzungen Umfang/Erläuterungen Artikel 87a Abs. 1 Satz 1 GG Verteidigung Einsatz der Streitkräfte im Rahmen der Verteidigung (es gilt das Angriffsverbot (Art. 26 Abs. 1 GG)) Erfüllung des Kampfauftrages einschließlich: Bewachung und Schutz militärischer Objekte Gewährleistung des störungsfreien Dienstbetriebes Ausbildung der Soldaten Artikel 87a Abs. 1 und 2 Artikel 24 Abs. 2 GG UNO, NATO, EU Einsatz im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit - insoweit auch zulässig Einschränkung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland über die eigenen Streitkräfte Erfüllung der durch die Mitgliedschaft übernommenen Pflichten (einschließlich Kampfeinsätze und UNO- Blauhelmeinsätze) - näheres siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 (2 BvE 3/92; 5/93; 7/93; 8/93) Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 GG regionale Katastrophenhilfe 1. Naturkatastrophe oder besonders schwerer Unglücksfall, bezogen auf ein Bundesland 2. Zuständige Landesbehörde fordert Streitkräfte an, weil zivile Organe nicht ausreichen Nach Genehmigung durch die im Erlasswege bestimmte Dienststelle der Bundeswehr werden Streitkräfte im Rahmen der angeforderten Hilfeleistung tätig, wobei sie, soweit dies zur Durchführung der Hilfeleistung erforderlich ist, auch hoheitliche Befugnisse ausüben dürfen. Artikel 35 Abs. 3 GG überregionale Katastrophenhilfe 1. Naturkatastrophe oder besonders schwerer Unglücksfall auf dem Gebiet mehr als eines Bundeslandes 2. zivile Organe können die Katastrophe nicht allein bekämpfen 3. Bundesregierung erteilt den Landesregierungen Weisungen zum Einsatz der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei Durchführung der Hilfe erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen Polizeikräften (Streitkräfte haben die zur Durchführung der Hilfe notwendigen hoheitlichen Befugnisse). Maßnahmen der Bundesregierung sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, dessen ungeachtet unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben. Artikel 87a Abs. 3 GG Äußerer Notstand Artikel 87a Abs. 4 GG Innerer Notstand Verteidigungsfall (Artikel 115a GG) oder Spannungsfall (Artikel 80a GG): Zeit erhöhter internationaler Spannungen bewaffneter Konflikt erscheint möglich erhöhte Verteidigungsbereitschaft erforderlich Feststellung mit 2/3-Mehrheit durch Bundestag auf Antrag der Bundesregierung 1. Drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes 2. Das betroffene Land (bzw. die Länder) ist nicht in der Lage oder bereit, die Gefahr zu bekämpfen (Art. 91 Abs. 2 GG) 3. Polizeikräfte und Bundesgrenzschutz reichen zur Gefahrenbekämpfung nicht aus Schutz ziviler Objekte und Aufgaben der Verkehrsregelung, soweit dies zur Erfüllung des Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Ferner Schutz ziviler Objekte ohne Bedeutung für den Verteidigungsauftrag als Unterstützung polizeilicher Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. Die Bundesregierung kann beim Schutz ziviler Objekte zur Unterstützung von Polizei/Bundesgrenzschutz und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer Streitkräfte einsetzen. Der Einsatz der Streitkräfte ist einzustellen, wenn Bundestag oder Bundesrat dies verlangen. Verwendung unterhalb der Einsatz -Schwelle des Artikels 87a Abs. 2 GG Verwendung der Streitkräfte unterhalb der Einsatz -Schwelle des Artikels 87a Abs. 2 GG. Einsatz im verfassungsrechtlichen Sinne: jede bewaffnete Verwendung der Streitkräfte darüber hinaus jede zwar unbewaffnete, jedoch innenpolitisch nicht neutrale, hoheitliche Tätigkeit (vgl. auch Artikel 9 Abs. 3 GG) Beispiele: Rein humanitäre Hilfeleistungen (auch im Ausland) Erntenothilfe Hilfe auf sozialen/karitativen Gebieten Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet zur Ausbildung der Truppe Tätigwerden der Streitkräfte aufgrund eines Amtshilfeersuchens einer Behörde des Bundes oder eines Landes gegenüber der Bundeswehr nach Artikel 35 Abs. 1 GG. Mit dem Hilfeersuchen ist keine Kompetenzerweiterung verbunden. Da Streitkräfte nur im Rahmen der ihnen durch das Grundgesetz gesetzten Grenzen eingesetzt werden dürfen, kommen im Rahmen der Amtshilfe nur Verwendungen der Streitkräfte in Betracht (z.b. Zurverfügungstellen von Rettungsmitteln). Diese Übersicht kann nur einen groben Überblick über die Einsatzmöglichkeiten der Streitkräfte geben. Wer sich mit der Materie näher befassen will, kommt um ein Studium der genannten Artikel des Grundgesetzes, der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie der Literatur nicht umhin.

Auszug aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 9 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden. Artikel 24 (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. (3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten. Artikel 25 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Artikel 26 (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. (2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 35 (1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern. (3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben. Artikel 80a (1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt. (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt. Artikel 87a (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen. (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Artikel 87b (1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens. (2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Artikel 91 (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern. (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt. Artikel 115a (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. (2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder. (3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. (4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen. (5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

Artikel 115b Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Stichwort: BVerfG-Urteil zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr (Quelle: ap vom 19. September 2001) Am 12. Juli 1994 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bewaffnete Einsätze der Bundeswehr im Auftrag der Vereinten Nationen oder im Rahmen der NATO vom Grundgesetz gedeckt sind. Allerdings erfordern solche Einsätze die «grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages». In ihrem Urteil stellten die Richter fest, dass der Bundestag mit seiner Zustimmung zum Beitritt zu den Vereinten Nationen und zur NATO auch den damit verbundenen Pflichten zugestimmt hat: «Hat der Gesetzgeber der Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zugestimmt, so ergreift diese Zustimmung auch die Eingliederung von Streitkräften in integrierte Verbände des Systems oder eine Beteiligung von Soldaten an militärischen Aktionen des Systems unter dessen militärischem Kommando...» Unabhängig von den Bündnisverpflichtungen stellten die Verfassungsrichter aber jeden bewaffneten Auslandseinsatz unter einen Parlamentsvorbehalt. Sie leiteten diese Pflicht zur vorherigen Zustimmung des Bundestages vor allem aus der Verfassungsvorschrift ab, wonach der Bundestag den Verteidigungsfall beschließen muss, der den Übergang der obersten Kommandogewalt vom Verteidigungsminister auf den Bundeskanzler auslöst und den Einsatz der Bundeswehr zur Verteidigung einleitet. Mit der Formulierung «grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung» machten die Richter deutlich, dass es auch Ausnahmen geben kann: «Die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung des Bundestages bei konkreten Entscheidungen über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte darf die militärische Wehrfähigkeit und die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen. Deshalb ist die Bundesregierung bei Gefahr im Verzug berechtigt, vorläufig den Einsatz von Streitkräften zu beschließen und an entsprechenden Beschlüssen in den Bündnissen oder internationalen Organisationen ohne vorherige Einzelermächtigung durch das Parlament mitzuwirken und diese vorläufig zu vollziehen. Die Bundesregierung muss jedoch in jedem Fall das Parlament umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen. Die Streitkräfte sind zurückzurufen, wenn es der Bundestag verlangt.» Im Übrigen stellten die Richter klar, dass der Parlamentsvorbehalt dem Bundestag kein Initiativrecht gibt: Die Abgeordneten können die Regierung nicht zu einem bestimmten Streitkräfteeinsatz zwingen. Auch Einsatzdetails sind ausschließlich Sache der Regierung: «Das gilt insbesondere hinsichtlich der Entscheidung über die Modalitäten, den Umfang und die Dauer der Einsätze, die notwendige Koordination in und mit Organen internationaler Organisationen.»