Fachverband Hotellerie. Aufsichtspflicht und Haftung für Schwimmbäder im Hotel

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Transkript:

Fachverband Hotellerie Aufsichtspflicht und Haftung für Schwimmbäder im Hotel Information, 11.1.2016

Aufsichtspflicht und Haftung für Schwimmbäder im Hotel Hoteliers, die ein Bad zur Verfügung stellen, haben dieselben Vorschriften einzuhalten, wie alle Betreiber eines Bades. Der Begriff Bad umfasst: Hallenbäder, künstliche Freibäder (auch Spielbäche, Kinderplanschbecken, Landebecken für Wasserrutschen, Therapiebecken, Tauchbecken, Watbecken, Tretbecken, Durchschreitebecken) Warmsprudelbäder (Whirl Pools), Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche. Welche Vorschriften sind nun einzuhalten? Es gibt gesetzliche Vorgaben: Bäderhygienegesetz: z.b. Genehmigungsverfahren, Basishygienevorschriften (mit viel Spielraum für Interpretationen), Badeordnung, Benennung einer mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste betrauten Person Bäderhygieneverordnung: z.b. Einhaltung der Wasserqualität, Eigenkontrollen, Hygienevorschriften Gewerbeordnung: z.b. Verpflichtung zum zumutbaren Stand der Technik Arbeitnehmerschutzgesetz: z.b. Verpflichtung zum Stand der Technik Bauordnung: z.b. Raumhöhe, Fluchtwege, Beleuchtung Hinweis: Ein auf Basis eines Gesetzes erlassener Bescheid (z.b. Betriebsanlagengenehmigung) ist im anzuwendenden Umfang dem Gesetz gleichzusetzen. ABGB: z.b. Verkehrssicherungspflicht (ABGB 1295) Nachdem die Gewerbeordnung und das Arbeitnehmerschutzgesetz auf den Stand der Technik hinweisen, ist auch dieser zu beachten. 2

Stand der Technik: Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Der Stand der Technik wird u.a. durch Normen und Veröffentlichungen von Fachgesellschaften repräsentiert/festgelegt. Achtung: Auch Normen können überholt sein und sind dann nicht mehr Stand der Technik Für das Schwimmbad sind insbesondere folgende technische Normen wichtig: ÖNORM M 6215: Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassers von Hallenbädern und künstlichen Freibädern ÖNORM M 6216: Anforderungen an die Beckenhydraulik und die Wasseraufbereitung ÖNORM M 6217: Schwimm- und Badebecken - Betriebseigene Überwachung, Wartung und vorbeugende Instandhaltung der Wasseraufbereitung ÖNORMen M 6219: Anforderungen an öffentliche und gewerbliche Saunaanlagen, Infrarotkabinen, Dampf- und sonstige Wärmekammern (4 Teile) ÖNORM M 6222-1: Anforderungen an die Beschaffenheit des Badewassers in Whirlwannen - Betrieb, Wartung und Überprüfung ÖNORMen M 5879: Anforderungen an Chlorungsanlagen zur Wasserbehandlung (5 Teile) ÖNORMen EN 13451: Schwimmbadgeräte (dzt. 10 Teile) ÖNORMen EN 15288: Schwimmbäder (dzt. 2 Teile) (Die Aufzählung ist NICHT vollständig) Im Konsens mit der Gewerbeordnung ergibt sich, dass für den Betrieb einer Betriebsanlage auch die entsprechenden Kenntnisse vorhanden sein müssen. Die Erlangung der Kenntnisse ist eine Pflicht des Betreibers. Dies kann durch direktes Literaturstudium oder durch entsprechende Schulungen erfolgen. Durch die Nichteinhaltung des Standes der Technik kann bereits ein schuldhaftes Verhalten entstehen, insbesondere, wenn die Einhaltung zumutbar wäre. Hinweis: In 71 a GewO ist klar festgelegt, dass der Stand der Technik auch für die Betriebsweise gilt (und nicht nur für die bauliche Ausführung). 3

Zusammengefasst kann man daher folgendes sagen: Sofern ein Schaden verursacht wurde, kann jede Abweichung der Anlage bzw. der Betriebsweise der Anlage (des Schwimmbades) vom Gesetz, dem Genehmigungsbescheid oder auch von zutreffenden Normen zu einer Verschuldenshaftung führen. Verkehrssicherungspflicht Neben diesen Bestimmungen, ist auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht aus dem ABGB zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht eines Hoteliers umfasst die Pflicht, den Hotelgast im gesamten Bereich seines Betriebes und der damit im Zusammenhang stehenden Wege und Flächen vor Gefahren für Leib und Gut zu bewahren (Gefahrenquellen sind laufend zu überprüfen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste bestimmenden, nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch ihm zumutbare Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einzuhalten). Der OGH interpretiert diese wie folgt: Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. Zusätzlich muss auf zwei weitere Auslegungen des OGH Bedacht genommen werden: - Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist. - Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat. 4

Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht im Schwimmbad ist derzeit gesetzlich nicht explizit festgeschrieben. Die Verkehrssicherungspflicht kann aber jedenfalls die Notwendigkeit einer Aufsicht begründen. Es gibt eine europäische Norm, die den Stand der Technik repräsentiert. Es handelt sich um die ÖNORM EN 15288-2: Schwimmbäder - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb. In dieser Norm werden Anforderungen an den Betrieb von Schwimmbädern gestellt. Unter anderem wird in dieser Norm verlangt, dass der Betreiber eines Schwimmbades auf Basis einer Risikoanalyse (diese wäre gleichzusetzen mit der objektiven sachkundigen Betrachtung aus der Verkehrssicherungspflicht) festlegt, ob eine Badeaufsicht überhaupt erforderlich ist bzw. wieviele Aufsichtspersonen gleichzeitig vorhanden sein müssen und welche Ausbildung für die Mitarbeiter erforderlich ist. Der Betreiber eines Schwimmbades sollte daher zumindest diese Risikoanalyse schriftlich dokumentiert haben. Wie bei jeder Risikoanalyse sollten daraus Maßnahmen abgeleitet werden und es kann das Ergebnis sein, dass bei Umsetzung und Beachtung der Maßnahmen eine ständige Aufsicht nicht erforderlich ist. Die in der Risikoanalyse betrachteten Gefahren sollten stets unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bewertet werden. Ein bloßes Untersagen des Zutritts von unbeaufsichtigten Kindern ist z.b. nicht ausreichend. Es müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden (z.b. besondere Zutrittssicherung). Hinweis: Das Vorhandensein einer Risikoanalyse bedeutet noch nicht, dass nicht trotzdem ein Verstoß gegen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht vorliegen kann. Interessensabwägung und Zumutbarkeit können zum Streitthema werden. Ein Nichtvorhandensein einer Risikoanalyse gemäß EN 15288-2 ist ein Nichteinhalten des Standes der Technik und könnte auch einen Verstoß gegen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht bedeuten. Zudem schreibt 14 BHygG die Erreichbarkeit einer Verantwortlichen Person vor: Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades (Whirl Pools), einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlage oder des 5

Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist. Der Gesetzgeber gibt jedoch keinen Hinweis, welche Kenntnisse konkret erforderlich sind. Dies begründet jedoch keine Aufsichtspflicht die Person muss demnach nur im Hotel anwesend sein bzw. innerhalb kürzester Zeit eine physische Anwesenheit gewährleisten. Weiters sind gemäß der Judikatur folgende Grundsätze zu beachten: Die den Gästen zur Verfügung gestellten Badeanlagen und Einrichtungen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie bei der Benützung keinen Schaden erleiden können (OGH 2 Ob 129/98 d). Beachte: Sind im Hallenbad eines Hotels an einer bestimmten Stelle bereits mehrfach Badegäste gestürzt, dann besteht keine ausreichende Sicherheit gegen Sturzgefahr und muss der Hotelier die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ergreifen (OGH Miet 33.216). Beachte: Die Haftung des Hoteliers umfasst auch die Benützung des Schwimmbades im Winter zum Zwecke eines Sonnenbades und der Hotelier muss sich auch im Winter fallweise vom Zustand des Schwimmbades überzeugen (OGH I Ob 42/68). Bei Vorhandensein einer Wasserrutsche ist die lückenlose Überwachung sowohl der Einstiegs- als auch des Ausstiegsbereichs dem Hotelier nicht zumutbar (OGH, I Ob I03/04 k); dies gilt auch für die gesamte Badeanlage (OGH, I0 Ob 26/04). Empfehlung: Im Einstiegsbereich der Wasserrutsche Anbringung eines Hinweises auf die erlaubten Rutschpositionen (OGH I Ob 114/08 b). Haftung des Hoteliers für das Fehlen der notwendigen Absicherungen des Schwimmbadrandes (OLG Linz ZVR 2000/20). Haftung des Hoteliers für Ausbildung der Bademeister und Kontrolle des Ausbildungszustandes der Bademeister (konkret: Chlorgasunfall OGH 6 Ob 194/0I z). Haftung für Glasscherben im Swimmingpool (OGH, 6 Ob 314/00 w). Verpflichtung zur Absicherung von verfliesten Mauerkronen durch Absperrgitter (OLG Linz 2 R 277/98 p). Becken des Swimmingpools ist bei Freigabe zur Benützung vollständig einzulassen. Jedoch: Absperrungen sind nicht erforderlich, wenn die Unbenutzbarkeit des Bades an sich erkennbar ist (OGH, EvBl. 1974/248). 6

Haftung für glatten und ungenügend beleuchteten Zustand der Badestiege, Gast kann Mitverschulden treffen, wenn feuchte Stellen für ihn erkennbar waren und er barfuß ging (OLG Innsbruck, 4 R 153/95). Der Hotelier als Betreiber eines Schwimmbades muss äußerst unvernünftige und leichtsinnige Verhaltensweisen von Gästen in der Regel nicht in Betracht ziehen (OGH, I 0 Ob 44/05 a). Keine Haftung bei missbräuchlicher Benützung des Sprungturmes zum Zielspringen zum Beckenrand (OGH, 5 Ob 1560/92). Jedoch: Es muss bei der Sicherung des Beckens auch das unbesonnene Verhalten von Kindern und Jugendlichen in Betracht gezogen werden (konkret: Benutzung einer Kleiderrutsche als Spielrutsche!; BGH, NJW 1980, 1159). Beachte: Bei Vorhandensein von deutlichen Verboten und Hinweisschildern handelt der mit einem Kopfsprung in das Nichtschwimmerbecken springende Jugendliche auf eigene Gefahr (Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Aufl., Rz. 73 zu 1319a). Beachte: Die Anbringung einer Warntafel "Benützung auf eigene Gefahr" kann die Haftung des Hoteliers wegen der Regelung in 6 Abs 1 Z 9 KSchG für leichte Fahrlässigkeit nicht ausschließen (OGH, RS0109752). Rückfragehinweis [1] : Für Rückfragen steht die jeweilige Fachgruppe Hotellerie Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung. Fachverband Hotellerie Wiedner Hauptstr. 63 I B4 08 I 1045 Wien T: +43-(0)5-90-900-3554 I F: + 43-(0)5-90-900-3568 E: hotels@wko.at W: http://www.hotelverband.at W: http://www.hotelsterne.at Wien, 11.1.2016 [1] Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors oder des Fachverbandes ist ausgeschlossen. 7