Recht und Haftung für den Betrieb einer stehenden Welle. Dr. Marc Wendt auf dem 2. Forum Flusswellen München, den

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1 Recht und Haftung für den Betrieb einer stehenden Welle auf dem 2. Forum Flusswellen München, den

2 Seite 2 I. Problemlage Spannungsfeld Haftung von Betreibern einer Sportstätte Eigenverantwortliche Gefährdung des Sportlers

3 Seite 3 II. Ausgangslage Nord Welle Eisbachwelle NORD WELLE@SNOW DOME Bispingen

4 Seite 4 II. Ausgangslage Leinewelle

5 Seite 5 II. Ausgangslage Träger Eigentümer Betreiber Mieter oder Pächter Veranstalter Verein, Verband, Unternehmen Sportler Verein

6 Seite 6 III. Haftungssubjekte 1. Träger ú Haftung als Grundstückseigentümer 823 ff. BGB ú Verantwortlich für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften ú Sorgfältige Auswahl des Betreibers ú Regelmäßige Kontrolle der Anlage ú Verletzt Betreiber Pflicht muss der Träger tätig werden ú Haftung für bauliche Mängen z.b. bei einer Tennishalle löst sich die Dachkonstruktion ú Gesamtschuldnerische Haftung mit Betreiber, aber Rückgriffmöglichkeit gegenüber Betreiber

7 Seite 7 III. Haftungssubjekte 2. Betreiber ú Eröffnet dem öffentlichen Verkehr eine zugängliche Gefahrenquelle Sportstätte ú Haftung als Gebäudebesitzer 823 ff. BGB ú Einhaltung von: Baugesetzbuch Baugenehmigung Unfallverhütungsvorschriften Eingeführten technischen Normen und allgemeinen Regeln der Technik Verkehrssicherungspflichten Regelwerk privater Verbände Versammlungsstättenverordnung (ab 200 Besucher)

8 Seite 8 IV. Verkehrssicherungspflicht Verkehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass der Betreiber einer Sportanlage grundsätzlich verpflichtet ist, Gefahren, die mit der bestimmungsmäßigen Nutzung von der Sportstätte in Zusammenhang stehen, zu verhindern. Benutzer sind vor allgemeinen Gefahren zu bewahren, das heißt vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko der Anlagennutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Bei Kindern und Jugendlichen ist in Betracht zu ziehen, dass diese dazu neigen, Vorschriften nicht zu beachten und sich unbesonnen verhalten; daher ist Vorbeugung gegen diesen Missbrauch notwendig. (BGH, NJW 2004, 1450)

9 Seite 9 IV. Verkehrssicherungspflicht Verkehrssicherungspflichten ú Errichtung gemäß Baugenehmigung und Stand der Technik ú Kontroll- und Überwachungspflichten Regelmäßige Rundgänge, Inspektionen und Wartungen Hinweisschilder Aufsicht Ggf. Schutzausrüstung (Helm, Schwimmweste etc.) ú Maßnahmen hängen stets vom Einzelfall ab ú Protokollierungen der Kontrollen empfehlenswert

10 Seite 10 IV. Verkehrssicherungspflicht Grenzen der Verkehrssicherungspflicht ú Grundsätzlich müssen nicht jegliche Gefahren verhindert werden, sondern es sind nur solche Maßnahmen zu ergreifen, die ein verständiger, umsichtiger und vorsichtiger Mensch für ausreichend hält ú Begrenzung durch die eigenverantwortliche Gefährdung des Sportlers bei Erkennbarkeit der Gefahr z.b. Kletterhalle, Skipiste, Go-Kart Bahn erfordern eine gewisse Geschicklichkeit ú Ganz fernliegende Gefahren liegen ebenfalls außerhalb der Verkehrssicherungspflicht ú Keine Begrenzung der Haftung, wenn Gefahren für normalen Sportler nicht überschaubar oder nicht zu entdecken sind

11 Seite 11 IV. Verkehrssicherungspflicht Ausschluss der Haftung möglich? ú Haftungsausschluss durch Aushang nicht möglich für Verkehrssicherungspflichten die üblich sind ú Haftungsausschluss durch Gefahrenhinweise möglich z.b. Absperrung von rutschigen Flächen z.b. vor Unfallgefahren bei Betreiben des Sports Schutz vor Haftungsrisiken durch Versicherungen

12 Seite 12 IV. Verkehrssicherungspflicht Beispiele ú Verletzung beim Weitsprung auf technisch einwandfreier Anlage (-) ú Verletzung beim Weitsprung bei fehlendem Absprungbrett (+) ú Fehlende seitliche Bande beim Eishockey (+) ú Maulwurfshügel auf Fußballplatz (+/-) ú Verletzung bei Wasserrutsche (-), wenn DIN-Vorschrift eingehalten Hinweisschilder Videoüberwachung für Bademeister Lichtschranke mit Ampelanlage Verkettung unglücklicher Umstände

13 Seite 13

14 Seite 14 V. Künstliche Welle im Wellenbad Einhaltung sämtlicher Normen und Verkehrssicherungspflichten ú Baurecht und Baugenehmigungen ú DIN-Normen, Stand der Technik ú Verkehrssicherungspflichten ú Badeaufsicht ú Not-Aus-Schalter ú Ggf. Helme für Kinder

15 Seite 15 VI. Natürliche Welle im Fluss 1. Gemeingebrauch ú Allg. Gemeingebrauch 25 WHG Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist. ú 32 NWG (Niedersachsen) Jedermann darf die natürlich fließenden Gewässer zum Baden und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen Dies gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betrieben, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.

16 Seite 16 VI. Natürliche Welle im Fluss 2. Haftung ú Risiken, die durch wildes Baden in der Natur entstehen, sind ein entschädigungslos hinzunehmendes Lebensrisiko ú Eigentümer muss nur wirtschaftlich verhältnismäßige Maßnahmen treffen, wie z.b. Hinweisschilder für Gefahren ú Bei bloßer Freigabe eines Strandes zum Baden gelten nicht die gleichen Sicherheitsanforderungen, z.b. bedarf es in der Regel keiner Aufsicht

17 Seite 17 VII. Künstliche Welle im Fluss

18 Seite 18 VII. Künstliche Welle im Fluss 1. Gemeingebrauch? Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb 2. Badestelle / Sportanlage? ú Die Ausgestaltung des Geländes hat maßgebliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherungspflicht ú Je stärker Ähnlichkeiten zu einer Badeanstalt sind (etwa Steganlagen mit Leitern, Pontons, Umkleidekabinen, Toiletten, Bänke, Restauration) desto höher die Erwartungen des Verkehrs und damit die zu ergreifenden Sicherrungsmaßnahmen

19 Seite 19 VII. Künstliche Welle im Fluss 3. Verkehrssicherungspflichten ú Einbauten müssen Baugenehmigung und Stand der Technik entsprechen ú Hinweisschilder/Piktogramme für Gefahren Verbot von Kopfsprüngen Rutschgefahr etc. Glasscherben oder ähnliches ú Regelmäßige Kontrolle Beobachtung von Wetter oder Jahreszeiten bedingten Risiken z.b. Eisbildung auf Wegen, Gewitter, Sturm, Treibgut ú Etwas geringere Anforderungen in einigen Bereichen als bei einer Badeanstalt

20 Seite 20 VII. Künstliche Welle im Fluss 4. Badeaufsicht * ú Bei eingerichteter Badestelle, so dass die Nutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht ú Stärke des Badebetriebs reger Badebetrieb ab ca. 30 Personen pro Tag ú Gefahrenpotential der jeweiligen Badestelle hier höher durch das Surfen * Prüfung angelehnt an Landschaftspflegegesetz Schleswig-Holstein

21 Seite 21 VIII. Haftungssubjekte 3. Haftung von Gemeinden und Beamten 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG ú Staat haftet für den Beamten ú Ggf. Rückgriff auf Beamten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 4. Haftung von Vereinen 823 BGB i.v.m. 31, 31a BGB ú Verein haftet für Vorstand ú Rückgriff auf Vorstand nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Ehrenamtlich)

22 Seite 22 Disclaimer Alle Angaben in dieser Präsentation erfolgen zu allgemeinen Informationszwecken und stellen keine rechtliche Beratung dar. Alle Inhalte wurden vor der Veröffentlichung geprüft, wir übernehmen jedoch keinerlei Haftung, Garantie oder Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der angebotenen Informationen.

23 Seite 23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! KSB INTAX Lüerstraße 10-12, D Hannover T +49 (0) marc.wendt@ksb-intax.de Sekretariat: Vanessa Brauer T +49 (0) F +49 (0)

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