Das neue DBA Luxemburg und das neue DBA Niederlande aus Sicht der Praxis Dr. Ruprecht von Uckermann IFA Fachvortrag 26. Juli 2012
Inhalt DBA Luxemburg und DBA Niederlande Inkrafttreten Überblicküber die aktuellenquellensteuersätze Besonderheitenbei gewinnabhängigenfinanzierungsentgelten Veräußerungvon Anteilen an Immobiliengesellschaften Einführungeines Aktivitätsvorbehalts Maßnahmen zur Vermeidungweißer Einkünfte Einführungeines Korrespondenzprinzipsfür Schachteldividenden Organschaftsklauselim Hinblickauf den Antidiskriminierungsartikel Page 2
Inkrafttreten DBA Luxemburg am 23. April 2012 wurde das neue DBA Luxemburg unterzeichnet Abkommen von 1958 wird ersetzt Ratifizierung Inkrafttreten voraussichtlich ab 1. Januar 2013 Orientierung am OECD-MA; zwischenstaatlicher Informationsaustausch DBA Niederlande am 12. April 2012 wird das bestehendedba Niederlandevon 1959 ersetzt Ratifizierung Inkrafttretenvoraussichtlichab 1. Januar 2014 starkeannäherungan das OECD-MA Klarstellung von einzelnen Regelungen im Rahmen der parlamentarischen Auseinandersetzungin den Niederlandenwird erwartet Page 3
Überblick über die aktuellen Quellensteuersätze Einkunftsart neues DBA LUX altes DBA LUX neues DBA NL altes DBA NL Lizenzen 5% (Art. 12 Abs. 2) 5% 0% 0% Streubesitzdividenden 15% (Art. 10 Abs. 2 b) 15% 15% 15% (Art. 13 Abs. 3) Beteiligungsdividenden (Art. 10 Abs. 2 a) Dividenden von einer Immobilieninvestmentgesellschaften mind. 10% Beteiligung, dann Absenkung auf 5% 15% (Art. 10 Abs. 2 c) mind. 25% Beteiligung, dann Absenkung auf 10% mind. 10% Beteiligung, dann Absenkung auf 5% (Ausnahme: Investmentgesellschaften) mind. 25% Beteiligung, dann Absenkung auf 10% (Art. 13 Abs. 4) k. A. k. A. k. A. Dividenden aus Pensionsfonds k.a. k. A. 10% (Art. 10 Abs. 2 b) k. A. Page 4
Besonderheiten bei gewinnabhängigen Finanzierungsentgelten Punkt 2 (Absatz 1) des Abkommensprotokolls DBA LUX erfasst Dividenden und Zinsen aus Deutschland heraus, die auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischem Darlehen oder Gewinnobligationen, beruhen. Unterschied NL: gilt in beide Richtungen (D Bislang: Stille Gesellschaften: unternehmerische Einkünfte nach Art. 5 bzw. Dividendeneinkünfte nach Art. 13 NL) Partiarische Darlehen / WSV: Zinseinkünfte nach Art. 14 DBA LUX; u.u. Dividendeneinkünfte nach Art. 13 DBA NL Künftig: (volles) Quellenbesteuerungsrecht für Deutschland im Hinblick auf diese Vergütungen, sofern die entsprechenden Finanzierungsaufwendungen in Deutschland bei der Gewinnermittlung steuerlich abzugsfähig sind Problem: Was ist unter Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung zu verstehen? Anpassungsbedarf: Anrechnungsfähigkeit deutscher KapErtSt in Lux/ NL? u.u. ja in Refinanzierungsfällen Umwandlung der partiarischen Darlehen in festverzinsliche Darlehen oder Übertragung an ein DBA Land, welches Einkünfte von deutscher Quellensteuer befreit + - US Lux/ NL GmbH WHT ~ 26% Page 5
Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften (Art. 13 Abs. 2) LuxCo 1 LuxCo 2 Real Estate GmbH Veräußerung Real Estate GmbH Grundstücke 55 EK 100 FK 900 sonstiges Aktiva 945 Bislang: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers Künftig: DBA LUX: Besteuerung im Belegenheitsstaat, sofern der Wert der Anteile oder vergleichbarer Rechte an der Immobiliengesellschaft zu mehr als 50% mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht DBA NL: Besteuerung im Belegenheitsstaat, sofern das Aktivvermögen der Gesellschaft zu mehr als 75% mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichen Vermögen besteht (ausgenommen unbewegliches Vermögen, in dem Geschäftstätigkeit ausgeübt wird Firmengrundbesitz) Offen: Rückausnahme: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, bei weniger als 50% Aktienbesitz vor der ersten Veräußerung und bei Umstrukturierungen luxemb./niederl. AE = nat. Person / PersGes: TEV luxemb./niederl. = KapGes: 8b KStG Wann besteht der Wert der Anteile zu mehr als 50% aus unbeweglichen Vermögen im Falle des DBA Luxemburg? Was ist unter einer Veräußerung von vergleichbaren Rechten bzw. vergleichbaren Anteilen zu verstehen? Page 6
Einführung eines Aktivitätsvorbehalts HoldCo GmbH SICAV A B C D E Dividende / Zinsenerträge Art. 22 Abs. 1 lit. c) sieht eine Aktivitätsklausel für ausländische Betriebsstätteneinkünfte (Art. 7) und Schachteldividenden (Art. 10) vor. Künftig nur noch dann Freistellung, wenn die relevanten Bruttoerträge zu mind. 90% auf aktiven Tätigkeiten i.s.d. 8 Abs. 1 AStG beruhen Anderenfalls Anrechnung der in Luxemburg gezahlten Steuern Beispiel: Bislang: Freistellung der Dividenden für Zwecke der KSt und der GewSt Künftig: weiterhin Freistellung für Zwecke der KSt, aber: Hinzurechnung nach 8 Nr. 5 GewStG (mangels Regelbesteuerung der SICAV keine Anwendung von 9 Nr. 7 Satz 1 Hs. 2 GewStG); (Hinzurechnung auch bei nach Abkommen als aktiv geltender SICAV wg. Subject-to-Tax-Klausel, da Lux keine Quellensteuer erhebt, vgl. sogleich) Page 7
Maßnahmen zur Vermeidung weißer Einkünfte Einführung einer subject to tax Klausel (Art. 22 Abs. 1 lit. a): nur noch dann Freistellung in Deutschland, sofern tatsächliche Besteuerung in Luxemburg bzw. in den Niederlanden Übergang zur Anrechnungsmethode für den Fall sog. Qualifikations-bzw. Zurechnungskonflikte (switch over Klausel, Art. 22 Abs. 1 lit e) aa) Einkünfte oder Vermögen werden unterschiedlichen Abkommensbestimmungen bzw. unterschiedlichen Personen zugerechnet und dadurch Nichtbesteuerung bzw. niedrigere Besteuerung Page 8
Einführung eines Korrespondenzprinzips für Schachteldividenden (Art. 22 Abs. 1 lit. a) EK Genussrechte HoldCo GmbH Co 8b KStG Vergütung steuerlicher Abzug Künftig nur noch dann Anwendung der Freistellungsmethode für Dividendeneinkünfte, wenn die deutsche KapGes als Dividendenempfänger zu mind. 10% am Kapital der ausschüttenden Co beteiligt ist und die Dividenden bei der Gewinnermittlung in Luxemburg nicht abgezogen wurden. Typischer Anwendungsfall: (unverbriefte) Eigenkapitalgenussrechte Derzeit mangels entsprechender nationaler Regelung noch keine unmittelbaren Konsequenzen (Ausnahme: vga)! Aber: Punkt 4 des 12 Punkte Plans! Page 9
Art. 23 DBA NL i.v.m. Protokollziffer XV Abs. 4 Konsolidierte Betrachtung verbundener Unternehmen 50d Abs. 3 EStG 8 Abs. 2 AStG US AG HoldCo NL OpCo NL FinCo NL GmbH OpCo NL Page 10
Organschaftsklausel im Hinblick auf den Antidiskriminierungsartikel LuxCo B-GmbH Punkt 4 des Protokolls DBA Luxemburg lautet wie folgt: Artikel 23 Absatz 5 ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragsstaat, die Einkommensbesteuerung auf konsolidierter Basis ( Organschaft ) auf in diesem Vertragsstaat ansässige Personen zu beschränken. Rz. XVI Abs. 2 des Protokolls zum DBA NL: Art. 24 Abs. 5 hindert einen Vertragsstaat nicht, seine Gruppenbesteuerung ( Organschaft ) auf in diesem Vertragsstaat ansässige Personen oder dort belegene Betriebsstätten zu beschränken. Diskriminierungsklausel des Art. 23 Abs. 5 bzw. Art. 24 Abs. 5 beziehen sich auf die Besteuerung von Tochtergesellschaften Problem: Was meint der Abkommensgeber? Reflex auf das BFH-Urteil vom 9.2.2011? Sicherstellung eines dt. Besteuerungsrechts, sofern OT über keine inländische BS verfügt? Page 11
Ansprechpartner Ernst & Young GmbH Dr. Ruprecht von Uckermann Partner International Tax Services Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arnulfstr. 59 80636 München Germany Phone+49 89 14331 13033 Fax +49 181 3943 13033 ruprecht.von.uckermann@de.ey.com Page 12