Gestaltungssatzung für den Altstadtbereich der Stadt Heiligenhafen (Gestaltungssatzung)

Ähnliche Dokumente
Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße

SATZUNG DER STADT NEUSTADT IN HOLSTEIN ÜBER BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (ORTSGESTALTUNGSSATZUNG)

Art der Änderung Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Neufassung RAZ v

Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung für das Heger-Tor-Viertel vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt 1979, S. 349)

Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von baulichen Anlagen für den Altdorfbereich Drakenburg

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller)

Satzung. über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg

Sammlung des Ortsrechts. m Differenz weiterzuführen (siehe Abb. 1). (2) Der Ortgang aneinandergrenzender Gebäude ist mit der gleichen Dachneigung

Örtliche Bauvorschriften ( Satzung ) für das Altstadtgebiet der Kreisstadt Homburg

Gestaltungssatzung für den Stadtkern Lauda

Örtliche Bauvorschrift

Stadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G. der Stadt Kappeln. über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen.

Ortsgestaltungssatzung der Stadt Bad Segeberg für den Altstadtbereich

Örtliche Bauvorschriften

BEBAUUNGSPLAN. Gewerbegebiet Ried. Gewerbegebiet Ried II. 3. Änderung

Gestaltungssatzung. Siedlung Marienhof. Fachbereich Umwelt und Planen Stadt- und Landschaftsplanung / Bauordnung, Denkmal- und Naturschutz

Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Pulheim vom (einschl. 1. Änderung)

1. Änderungssatzung vom

Örtliche Bauvorschrift

Satzung der Stadt Lehrte Ortschaft Sievershausen/Altes Dorf (Gestaltungssatzung)

Memminger Stadtrecht MStR

1 Geltungsbereich. 2 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

Gestaltungssatzung für Reihen- und Doppelhäuser in Haßloch-Nord

Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Brauweiler vom

Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung für den Helmstedter Altstadtbereich

Gestaltungssatzung der Stadt Parchim für den historischen Stadtkern

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer

Gestaltungssatzung Rethen. (örtliche Bauvorschrift gem. 84 NBauO) - Abschrift - Präambel und Ausfertigung. Verfahrensvermerke

Friedrich-Wilhelm-Weber-Straße und der Heinrich-von-Kleist-Straße. Übersichtsplan mit Geltungsbereich

Örtliche Bauvorschrift

Übersichtsplan mit Geltungsbereich

Gestaltungssatzung. 1 - Örtlicher Geltungsbereich

1. Änderungs- und Erweiterungssatzung zur Örtlichen Bauvorschrift

1 Geltungsbereich. 2 Begründung

GESTALTUNGSSATZUNG LADERHOLZ

(1) Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen in der Fischerstadt.

Stadt Tangermünde Der Stadtrat

In der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 12 vom ) in der vom an gültigen Fassung

Gemeinde Kieselbronn Örtliche Bauvorschriften für den Bereich der geschlossenen Bebauung in Kieselbronn Bereich B Erweiterter Ortskern

Gemeinde Kieselbronn Örtliche Bauvorschriften für den Bereich der geschlossenen Bebauung in Kieselbronn Bereich C - Ortserweiterungen

Satzung. über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Baugestaltungssatzung) für. den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 16/77/III - Leimbacher Berg -

S A T Z U N G. über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr Hofenbornstraße vom

Gestaltungssatzung Raunheim "Südlich der Bahn"

Präambel. 1 Räumlicher Geltungsbereich

Gestaltungssatzung der Gemeinde Mühl Rosin für die Orte Mühl Rosin, Kirch Rosin, Bölkow und Koitendorf

Gestaltungssatzung Altstadt Bad Düben

Satzung der Gemeinde Schonungen über die Gestaltung des Altortbereiches von Schonungen (Gestaltungssatzung)

B e k a n n t m a c h u n g

Werbeanlagensatzung 6-19

Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zum Schutze des Innenstadtbereiches

WERBESATZUNG F Allgemeine Anforderungen

Gestaltungssatzung Lamersdorf

Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung)

Stadt Hessisch Oldendorf

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN zum Bebauungsplan GEWERBEGEBIET NORD 2. ERWEITERUNG

PLANUNGSBÜRO PETERSEN AM UHRTURM HANNOVER TEL FAX

(1) Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen in der Oberen Altstadt und im Weingarten.

Gestaltungssatzung der Stadt Markneukirchen für den historischen Bereich der Stadt Markneukirchen

Präambel. 1 - Geltungsbereich

Amtliche Bekanntmachung GESTALTUNGSSATZUNG DER STADT LUDWIGSLUST/ ORTSTEIL GLAISIN

GEMEINDE ROETGEN BEBAUUNGSPLAN NR. 15 HACKJANSBEND 1. ÄNDERUNG

Die begleitenden Erörterungen der Veränderungen in der neuen Gestaltungssatzung von 2018 gegenüber der Gestaltungssatzung von 2002 sind von mir.

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung und Erhaltung der baulichen Anlagen und der privaten Freiflächen im Gebiet Broosbyer Koppel

Satzung über die Zulassung von Dachaufbauten, Dacheinschnitten und Zwerchgiebeln

Örtliche Bauvorschrift

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T S. 1. Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen

Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz

Stadt Marktoberdorf. Örtliche Bauvorschriften. (Stand der 2. Änderung)

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27.

Satzung der Stadt Lunzenau über die Gestaltung baulicher Anlagen im Innenstadtbereich

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung GESTALTUNGSSATZUNG. für den Stadtkern. vom in Kraft seit

Örtliche Bauvorschrift

Amtsblatt. für die. Stadt Schleswig. Nr. 5/2015. Schleswig, 13. Mai 2015

Stand W 5 Satzung über die Zulassung von Werbeanlagen und Automaten (2003)

BEBAUUNGSPLAN. Oberer Hartberg, 1. Änderung

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013

Präambel. S 1 Geltungsbereich

04 Örtliche Bauvorschriften

S A T Z U N G. Präambel

Fenster und Türen Die Fenster der älteren Gebäude haben i. d. R. ein stehendes Format, entweder mit geradem Abschluss oder mit Segmentbogenabschluss.

LESEFASSUNG (rechtskräftig seit )

Inkrafttreten der Änderung der Gestaltungssatzungen für den Bereich der Hauptstraße in Neunkirchen und der Zeithstraße in Seelscheid

Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts

Vom 2. Oktober Örtlicher Geltungsbereich

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN HOFÄCKER. Entwurf: / Stand:

Gemeinde Ostseebad Binz

Entwurf (Stand: ) Satzung der Stadt Osnabrück über besondere Anforderungen an Werbeanlagen im Bereich des Hauptbahnhofs

Satzung der Stadt Bad Berleburg zum Schutz des historischen Dorfkerns von Elsoff - Gestaltungssatzung Elsoff -

Örtliche Bauvorschrift Nr. 2 Dresdener Straße der Stadt Springe. Stadtteil Springe

STADT STOCKACH ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN HAFENÄCKER II STADTTEIL WAHLWIES. Textteil

S A T Z U N G. Diese Satzung gilt für den in dem als Anlage beigefügten Plan gekennzeichneten Bereich. Der Plan ist Bestandteil der Satzung.

Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten im Stadtzentrum Bad Lausicks (Gestaltungssatzung) *

vom Inhaltsübersicht

3 Fassadengestaltung. (1) Fassadenmaterial

B E K A N N T M A C H U N G. - Vorkaufsrechtssatzung Achim-West -

2. Änderungssatzung der Gemeinde Kiedrich über die Gestaltung zum Schutz des Ortsbildes

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld

SATZUNG. der Stadt Paderborn. zum Schutz der Eigenart des Orts- und Straßenbildes. und zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten

Transkript:

Gestaltungssatzung für den Altstadtbereich der Stadt Heiligenhafen (Gestaltungssatzung) Zum Schutze und zur künftigen Gestaltung des Stadtbildes der historischen Innenstadt von Heiligenhafen, das von geschichtlicher künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist, wird aufgrund des 82 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein nach Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heiligenhafen am 05.10.1989 und mit Genehmigung des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 16. Januar 1990 folgende Gestaltungssatzung erlassen: 1 Örtlicher Geltungsbereich (1) Diese örtliche Bauvorschrift über Gestaltung gilt für den Altstadtbereich der Stadt Heiligenhafen. (2) Der Geltungsbereich ist in einer Beikarte, die Bestandteil dieser örtlichen Bauvorschrift ist, im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt (Anlage). (3) Im Geltungsbereich liegen: Lauritz-Maßmann-Straße, Achterstraße, Fischerstraße, Schlamerstraße, Brückstraße, Am Strande, Kiekut, Werftstraße, Hafenstraße, Poststraße, Röversgang, Bergstraße, Markt, Thulboden, Kirchenstraße, Suhrenpohl, Mühlenstraße, Mühlentor, Schmiedestraße und Wendstraße. 2 Baufluchten und Flurstücke (1) Die vorhandenen straßenseitigen Baufluchten sind bei Um- und Neubauten wieder aufzunehmen. (2) Die vorhandenen seitlichen Flurstücksgrenzen sind bei Um- und Neubauten wieder aufzunehmen. Wird aus mehreren Grundstücken ein neues Baugrundstück gebildet oder werden mehrere benachbarte Grundstücke überbaut, so ist die Neubebauung nach den vorhandenen Parzellengrenzen zu gliedern. (3) Die vorhandenen Traufgassen sind bei Um- und Neubauten wieder aufzunehmen. 3 Trauf- und Firsthöhen Die Geschoß-, Trauf- und Firsthöhen von Neubauten und Umbauten müssen sich mindestens von einem der benachbarten Gebäude unterscheiden. 4 Dacher und Dachdeckung (1) Zulässig sind gleichgeneigte Satteldächer und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von mindestens 40 und Mansarddächer. (2) Als Bedachungsmaterial sind rote Dachpfannen in S-Form zulässig. 5 Dachaufbauten (1) Dachgauben sind mittig in der Achse darunterliegender Fenster anzuordnen. Dachgauben müssen vom Ortsgang mind. 1,0 m Abstand halten. Sie sind als Einzelgauben mit max. 2,0 m Breite und mind. 0,8 m Abstand voneinander auszuführen. Die Breite aller Gauben einer Dachfläche darf nicht größer sein als die Hälfte der jeweiligen Dachflächenbreite. Das Maß vom Schnittpunkt der Fassade und der Dachfläche bis zum Fußpunkt der Gaube darf, parallel zur Dachfläche gemessen, nicht 0,90 m unterschreiten. Die Bedachung der Gauben muß aus dem gleichen Material wie die übrige Dachfläche sein. Für die senkrechten Seitenflächen sind Verkleidungen aus dunkel gebeizten Holzbrettern, Platten mit dem gleichen Aussehen wie Naturschiefer oder Dachpfannen mit dem gleichen Aussehen wie Torpfannen zulässig. 1

Dachschnitte, Dachflächenfenster und Drempel sind nur an den öffentlich nicht einsehbaren Dachflächen zulässig. Das gleiche gilt für Solarzellen. (2) Empfangsanlagen für Rundfunk und Fernsehen sind unterhalb der Dachflächen anzubringen. Ist ein normaler Empfang durch eine unter Dach angebrachte Antenne nicht gewährleistet, so sind sie bei traufständigen Gebäuden mind. 2,0 m hinter dem First, bei giebelständigen Gebäuden mind. 5,0 m hinter der Straßenfront anzubringen. 6 Regenrinnen und Fallrohre Regenfallrohre müssen sichtbar sein und sind als vertikale Gliederungselement mit zu verwenden. 7 Außenwände (1) Die Außenwände der Gebäude dürfen nur in Fachwerk mit verputzten Gefachen oder rotem Sichtmauerwerk, ungemustertem Feinputz oder in rotem Sichtmauerwerk errichtet werden. (2) Eine senkrechte Verbretterung des Giebeldreiecks ist zulässig. (3) Im Sockelbereich sind Natursteine zulässig. (4) Kragplatten, Balkone und Loggien sind an den von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Fassaden nicht zulässig. 8 Fenster (1) Fenster sind so zu gestalten, daß sie in hochrechteckigem Format, im Verhältnis Breite zu Höhe wie mind. 4 zu 5, ausgeführt werden. (2) Fenster mit Höhen gleich/größer 1,50 m sind durch Kämpfer zu unterteilen. Erhält der untere Fensterteil durch die Teilung ein liegendes bis quadratisches Format, so ist er zweiflügelig nach außen aufschlagend auszubilden. (3) Fenster von Fachwerkhäusern dürfen nicht in das konstruktive Gefüge eingreifen. Die Fenster sind außenbündig zwischen die Fachwerkständer zu setzen. Die Einzelfensterflügel sind nach außen aufschlagend auszuführen. Die Fensterflächen sind mit mind. 2,5 cm und max. 2,9 cm starken Holzsprossen konischen Querschnitts, die plastisch vor die Glasfläche treten müssen, zu gliedern. (4) Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Die Glasflächen der Schaufenster dürfen nicht bis zum Boden reichen. Sie müssen auf die Gliederungselemente der Gesamtfassade Bezug nehmen und den gestalterischen Zusammenhang zwischen Erdgeschoß und den oberen Geschossen herstellen. Sie dürfen jeweils nicht breiter als 3,0 m sein und müssen durch geschlossene Wandflächen von mind. 0,25 m Breite unterbrochen werden und zu den seitlichen Gebäudekanten geschlossene Wandflächen von mind. 0,50 m Breite haben. Die geschlossenen Wandflächen müssen die gleiche Oberfläche und Farbe wie die darüberliegende Fassade haben. (5) Schaufenster von Fachwerkhäusern dürfen max. ein Gefach breit sein und nicht in das konstruktive Gefüge eingreifen. (6) Fenster dürfen nicht metallisch-glänzend ausgeführt werden. (7) Laden- und Schaufenster dürfen nur bis zu einem viertel der Glasfläche des jeweiligen Fensters beklebt, beschriftet, bemalt oder zum Plakatieren verwendet werden. Dauerhafte Beklebungen haben sich in ihrer Farbe der Fassade anzupassen. 9 Türen und Tore (1) Türen und Tore sind nur in stehend rechteckigen Formaten zulässig. (2) Türen und Tore sind symmetrisch zu gestalten. (3) Verglasungen sind nur in der oberen Hälfte zulässig, wenn sie farblos und nicht größer als 1/3 des gesamten Türblattes sind. (4) Die Oberflächen dürfen nicht metallisch-glänzend sein. (5) Ladentüren können abweichend davon ganz verglast werden. 2

10 Markisen Markisen sind nur im Erdgeschoß in Verbindung mit Laden- und Schaufenstern zulässig, wenn sie beweglich (Falt- und Rollmarkisen), nicht breiter als das Fenster selbst sind und aus Segeltuch oder ähnlichen nicht glänzenden Textilien bestehen. Die Farben müssen dezent sein und zum Ton des Hauses passen, Kontrastfarben sind nicht zulässig. Rolläden sind unzulässig. 11 Rolladen 12 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an der einer Straße oder einem Platz zugewandten Seite eines Gebäudes zulässig. (2) Werbeanlagen sind nur bis zur Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. (3) Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen sind aus Einzelteilen zu bilden, deren Höhe und Breite das Maß von 0,60 m nicht überschreiten darf. Zwischen den Einzelteilen ist mind. 0,12 m Abstand zu halten. (4) Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen dürfen nicht mehr als 0,30 m vor die Fassade ragen. (5) Die Länge von Schriftzügen oder Zeichen an einer Fassade darf nicht größer als 2/3 der Fassadenbreite sein. Zu den seitlichen Gebäudekanten ist jeweils ein Abstand von 0,60 m einzuhalten. (6) Werbeanlagen dürfen keine wesentlichen Bauglieder oder Architekturteile verdecken. (7) Senkrecht zur Fassade angebrachte Werbeanlagen, sogenannte Ausleger, sind nur dann zulässig, wenn ihre Auskragung max. 0,8 m beträgt und der Ausleger selber nicht größer als 0,5 m ist. Ausleger dürfen keine geschlossenen Ansichtsflächen bieten, sondern müssen durchsichtig oder durchbrochen sein. (8) Die Gestaltung von Werbeanlagen mit Tagesleucht- und Reflexfarbe sowie Wechselschaltungen von Leuchtreklamen und Lauflichtern sind unzulässig. Die Farbgestaltung soll dezent und der Außenfassade angepaßt sein. (9) Je Ladengeschäft sind nur je eine parallel angebrachte Werbeanlage und je ein sogenannter Ausleger zu je einer öffentlichen Straßen- oder Platzseite zulässig. (10) Warenautomaten sind in Vorgärten und an Einfriedigungen unzulässig. An Fassaden angebrachte Warenautomaten sind nur dann zulässig, wenn sie so angebracht werden, daß ihre Vorderkante bündig mit der Fassadenoberfläche ist. Sie sind in der gleichen Farbe einer Fläche zu gestalten. Unzulässig ist die Gestaltung von Warenautomaten mit Tagesleucht- und Reflexfarben sowie der Betrieb von Leucht- und Wechselschaltungen. 13 Einfriedungen (1) Einfriedungen von Grundstücken entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind nur zulässig als Lattenzäune, Naturstein- oder Ziegelsteinmauer, Drahtzäune, schmiedeeiserne Gitter und/oder lebende Hecken. (2) Lattenzäune sind aus senkrechten Holzlatten auszubilden. (3) Einfriedungen aus Natursteinen müssen aus ortstypischen Steinen bestehen. (4) Lebende Hecken sind nur aus Laubgehölzen anzupflanzen. (5) Drahtzäune sind nur in Verbindung mit lebenden Hecken zulässig, wenn sie, gesehen von der unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche, hinter diesen angebracht werden und diese nicht überragen. 14 Inkrafttreten 3

Diese örtliche Bauvorschrift über Gestaltung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die "Ortssatzung der Stadt Heiligenhafen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten" vom 23.06.1969 außer Kraft. Heiligenhafen, den 14. Februar 1990 Stadt Heiligenhafen Der Magistrat gez. Menke Bürgermeister veröffentlicht am 20.02.1990 in Kraft am 21.02.1990 4

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ( 214 BauGB) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der Gestaltungssatzung für den Altstadtbereich der Stadt Heiligenhafen mit Ausnahme der Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung der Satzung ist unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Heiligenhafen geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Heiligenhafen, den 14. Februar 1990 Stadt Heiligenhafen Der Magistrat gez. Menke Bürgermeister 5