Mitteilung des Senats vom 12. Mai Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

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Transkript:

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/323 S Stadtbürgerschaft 12.05.2009 17. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 12. Mai 2009 Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Mitteilung des Senats an die Stadtbürgerschaft vom 12. Mai 2009 Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) den Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen mit der Bitte um Beschlussfassung. Das Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen tritt am 01.06.2009 in Kraft (Brem.GBl. S. 97). Das Gesetz zur Änderung des Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesens tritt ebenfalls am 01.06.2009 in Kraft (Brem.GBl. S. 87). Durch das Inkrafttreten dieser beiden Gesetze ist eine textliche Anpassung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen erforderlich. Der beigefügte Entwurf dient der textlichen Anpassung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe an die beiden in Kraft getretenen Rechtsgrundlagen. Die Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen ist zuletzt durch Ortsgesetz vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 408) geändert worden. Die damalige Änderung beinhaltete auch Gebührenerhöhungen. Bei der jetzigen Änderung geht es nicht um Gebührenerhöhungen oder Gebührenanpassungen, sondern um textliche Anpassungen der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen an die oben genannten Rechtsgrundlagen. In seiner 29. Sitzung am 13.03.2009 hat der Betriebsausschuss Stadtgrün die Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen empfohlen. Die Deputation für Umwelt und Energie (Stadt) hat dem Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen in ihrer Sitzung am 07.05.2009 zugestimmt. Die Bremische Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) wird um Beschlussfassung gebeten.

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Bremen, den 08.04.2009 - FBU 02-4 - Tel. 361-76596 (Jessen) Entwurf Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Vom.2009 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Die Anlage zu 1 der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. November 1973 (Brem.GBl. S. 227 2133-c-1), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst: Anlage (zu 1) Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu 1 Euro Erstmalige Vergabe von Grabstellen ( 2 der Friedhofsordnung für die 00 stadteigenen Friedhöfe in Bremen). Eine Vergabe ist auch ohne Bestattung für die in 7 Abs. 2 der Friedhofsordnung genannten Zeiträume möglich. 00.00 Urnengrabstelle 1 m² für sechs Urnen 724 00.01 Urnengrabstelle 1 m² in bevorzugter Lage für sechs Urnen 1.087 00.02 Urnengrabstelle 2 m² in bevorzugter Lage für zwölf Urnen 1.967 00.03 Urnengrabstelle für eine Urne in einer Gemeinschaftsanlage 00.03.00 Gemeinschaftsanlage Anonym 499 00.03.01 Gemeinschaftsanlage Standard 1.186 00.03.02 Gemeinschaftsanlage Exklusiv 2.372 00.04 Urnengrabstelle für zwei Urnen in einer Gemeinschaftsanlage 00.04.00 Gemeinschaftsanlage Standard 1.779 00.04.01 Gemeinschaftsanlage Exklusiv 3.558 00.05 Urnengrabstellen für 2 Urnen in einer Urnenmauer 724 00.06 Urnengrabstellen für 4 Urnen in einer Urnenmauer 1.087 00.07 Erdbestattungsgrabstelle 2 m² einschichtig für einen Sarg 1.098 00.08 Erdbestattungsgrabstelle 2 m² zweischichtig für zwei Särge 1.464 00.09 Erdbestattungsgrabstelle 4 m² ein- und zweischichtig für zwei oder vier Särge 2.761 00.10 Erdbestattungsgrabstelle 6 m² ein- und zweischichtig für drei oder sechs Särge 4.141 00.11 Erdbestattungsgrabstelle 8 m² ein- und zweischichtig für vier oder acht Särge 5.522 00.12 Die Gebühren für größere Erdbestattungsgrabstellen werden auf der Basis der Gebührenziffer 00.09 berechnet. 00.13 Für Gräber in bevorzugter Lage der Gebührenziffer 00.09 bis 00.12 erhöhen sich die Gebühren, ggf. nach vorherigem Abzug der Gebührenziffer 00.15, um 50 v.h. Diese Gräber sind aus einem bei der Friedhofsverwaltung einzusehenden Belegungsplan ersichtlich. 00.14 Bei Gräbern der Gebührenziffer 00.00 und 00.07, in denen eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich ist, erfolgt ein Abschlag von 10 v.h. Diese Gräber sind aus einem bei der Friedhofsverwaltung einzusehenden Belegungsplan ersichtlich. 00.15 Bei Gräbern der Gebührenziffer 00.08 bis 00.12, in denen die Erdbestattung nur einschichtig zulässig ist, erfolgt ein Abschlag von 25 v.h. 00.16 Bei der Erdbestattung von Verstorbenen unter drei Jahren beträgt die Ruhefrist ( 5 Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) zehn Jahre. Für eine Nutzungsdauer von zehn Jahren sind für die Erdbestattungsgrabstellen 40 v.h. der 00.17 Bei der Erdbestattung von Verstorbenen über drei und unter zehn Jahren beträgt die Ruhefrist ( 5 Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) 15 Jahre. Für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren sind für die Erdbestattungsgrabstellen 60 v.h. der 01 Bestattungen ( 3 Friedhofsordnung)

Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu 1 Euro Beisetzung eines Sarges. Für die Beförderung eines Sarges von der Feierhalle 01.00 des Friedhofs zum Grab auf einem Wagen mit schwarz gekleideten Begleitern sowie für das Öffnen und Schließen des Grabes 01.00.00 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab 769 01.00.01 bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab 843 01.00.02 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m 432 01.00.03 Zuschlag zu den Gebührenziffern 01.00.00 bis 01.00.01 für die Verwendung von Särgen nach 11 Abs. 2 der Friedhofsordnung 105 01.00.04 Beilegung eines Kindes ( 3 Abs. 2 Friedhofsordnung) 28 01.01 Beisetzung einer Urne 01.01.00 für die Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung ohne Angehörige 128 01.01.01 für die Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung mit Angehörigen 153 04 Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs einschließlich Orgelbenutzung und Gründekoration 150 07 Abheben eines Grabmals oder einer Einfassung 07.00 Abheben einer Stele (schmaler Stein), eines Grabzeichens entsprechender Größe oder einer entsprechend großen Liegeplatte 29 07.01 Abheben eines Breitsteins 58 07.02 Abheben einer Einfassung je angefangener Meter 15 08 Umschreibung ( 6 Friedhofsordnung) unter Lebenden oder nach dem Tod des Nutzungsberechtigten. Eine Umschreibung, die innerhalb von drei Monaten nach dem 28 Tod des Nutzungsberechtigten erfolgt, ist gebührenfrei. 09 Verlängerung bestehender Nutzungsrechte an Grabstellen ( 7 Friedhofsordnung). Die Berechnung erfolgt taggenau. 09.00 Urnengrabstellen für jedes Jahr 1/20 der Gebühr der Pos. 00.00 bis 00.02 und Pos. 00.03.02 bis 00.06 09.01 Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 1/25 der Gebühr der Pos. 00.07 bis 00.13 09.02 Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, wird die Zahl 25 in Nummer 09.01 durch die festgesetzte längere Frist ersetzt. 09.03 Nur noch für Urnenbeisetzungen geeignete frühere Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 1/20 der folgenden Gebühren 09.03.00 von 2 m² 828 09.03.01 von 4 m² 1.657 09.03.02 von 6 m² 2.485 09.03.03 von 8 m² 3.313 09.03.04 von 4 m² in bevorzugter Lage 2.485 09.03.05 von 6 m² in bevorzugter Lage 3.727 09.03.06 von 8 m² in bevorzugter Lage 4.970 09.03.07 Die Gebühren für größere Grabstellen werden auf der Basis der Gebührenziffer 09.03.01 bzw. 09.03.04 berechnet. 10 Umbettung ( 10 der Friedhofsordnung) 10.00 Ausgrabung einer Urne 102 10.01 Lieferung einer Aschenurne (Typ Standard) 15 10.02 Wiederbeisetzung einer Urne 128 10.03 Freilegung eines Sarges bis zur Oberkante 10.03.00 in einschichtiger Lage oder obere Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab 496 10.03.01 in unterer Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab 568 10.04 Wiederbeisetzung einer Leiche in einem Sarg 10.04.00 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab 658 10.04.01 bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab 727 10.04.02 in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m 384 11 Genehmigung der Aufbringung eines Grabmals/einer Einfassung 11.00 Genehmigung eines Grabmals 61 11.01 Genehmigung einer Einfassung 24 12 Für Sonderleistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. 13 Die Gebühren für Grüfte erhöhen sich um 50 v.h. der Gebühren für Erdbestattungsgrabstellen. 14 Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne Urne ( 4 Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) und die einer Leiche mit oder ohne Sarg ( 4 Abs. 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) zu gleichen Gebühren erfolgen.

Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Bremen, den 08.04.2009 - FBU 02-4 - Tel. 361-76596 (Jessen) Entwurf Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen - Begründung - A. Allgemeines Das Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen tritt am 01.06.2009 in Kraft (Brem.GBl. S. 94). Das Gesetz zur Änderung des Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesens tritt ebenfalls am 01.06.2009 in Kraft (Brem.GBl. S. 87). Durch das Inkrafttreten dieser beiden Gesetze ist eine textliche Anpassung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen erforderlich. B. Zu Artikel 1 des Entwurfs eines Ortsgesetzes zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Die mit dem vorliegenden Änderungsgesetz vorgesehenen Anpassungen werden wie folgt begründet: Gebührenziffer Bisherige Beschreibung Künftige Beschreibung 00.16 Bei der Erdbestattung von Verstorbenen unter drei Jahren beträgt die Ruhefrist ( 4 Abs. 2 Friedhofsordnung) zehn Jahre. Für eine Nutzungsdauer von zehn Jahren sind für die Erdbestattungsgrabstellen 40 v.h. der Bei der Erdbestattung von Verstorbenen unter drei Jahren beträgt die Ruhefrist ( 5 Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) zehn Jahre. Für eine Nutzungsdauer von zehn Jahren sind für die Erdbestattungsgrabstellen 40 v.h. der Gebühren der Pos. 00.07 bis 00.15 anzusetzen. Die rechtliche Grundlage wird in der Friedhofsordnung gestrichen und in das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen aufgenommen. Deshalb muss dieser Verweis entsprechend angepasst werden. 00.17 Bei der Erdbestattung von Verstorbenen über drei und unter zehn Jahren beträgt die Ruhefrist ( 4 Abs. 2 Friedhofsordnung) 15 Jahre. Für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren sind für die Erdbestattungsgrabstellen 60 v.h. der Bei der Erdbestattung von Verstorbenen über drei und unter zehn Jahren beträgt die Ruhefrist ( 5 Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) 15 Jahre. Für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren sind für die Erdbestattungsgrabstellen 60 v.h. der Gebühren der Pos. 00.07 bis 00.15 anzusetzen.

Die rechtliche Grundlage wird in der Friedhofsordnung gestrichen und in das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen aufgenommen. Deshalb muss dieser Verweis entsprechend angepasst werden. 09.02 Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß 4 Abs. 3 der Friedhofsordnung für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, wird die Zahl 25 in Nummer 09.01 durch die festgesetzte längere Frist ersetzt. Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, wird die Zahl 25 in Nummer 09.01 durch die festgesetzte längere Frist ersetzt. Die rechtliche Grundlage wird in der Friedhofsordnung gestrichen und in das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen aufgenommen. Deshalb muss dieser Verweis entsprechend angepasst werden. 14 Bisher noch nicht vergeben Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne Urne ( 4 Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) und die einer Leiche mit oder ohne Sarg ( 4 Abs. 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) zu gleichen Gebühren erfolgen. Die rechtliche Grundlage zur Beisetzung einer Asche ohne Urne (Ausbringung) sowie einer Leiche ohne Sarg (im Leichentuch) wird mit dem neuen Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen geschaffen. Diese Position setzt diesen Sachverhalt in der Gebührenordnung um. C. Zu Artikel 2 des Ortsgesetzes Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Ortsgesetzes am Tage nach seiner Verkündung.