Bankrecht 16. Januar 2012



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Transkript:

Prof. Dr. Rolf H. Weber / PD Dr. Christoph B. Bühler HS 2011 Bankrecht 16. Januar 2012 Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst 4 Seiten und 14 Aufgaben. Hinweise zur Bewertung Bei der Bewertung kommt den Aufgaben unterschiedliches Gewicht zu. Die Punkte verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgaben: Aufgaben 1-6 je 1 Punkt 6/32 des Totals Aufgabe 7 3 Punkte 3/32 des Totals Aufgabe 8 3 Punkte 3/32 des Totals Aufgabe 9 3 Punkte 3/32 des Totals Aufgabe 10 2 Punkte 2/32 des Totals Aufgabe 11 3 Punkte 3/32 des Totals Aufgabe 12 2 Punkte 2/32 des Totals Aufgabe 13 2 Punkte 2/32 des Totals Aufgabe 14 8 Punkte 8/32 des Totals Total 32 Punkte 100% Hinweise zur Prüfung Bitte beginnen Sie jede neue Aufgabe auf einem neuen Blatt. Für die Fragen 7-14 sind separate Blätter zu verwenden, die Antworten für die Multiple-Choice-Aufgaben sind direkt auf dem Prüfungsblatt anzukreuzen. Hinweise zum Multiple-Choice-Lösungsblatt Bei den 6 Multiple-Choice-Fragen ist das jeweilige Kästchen anzukreuzen; pro Frage darf nur 1 Antwort gegeben werden. Ist mehr als eine Antwort angekreuzt, wird die Antwort nicht bewertet. Die Antworten zu den Multiple-Choice-Fragen sind direkt auf das Prüfungsblatt zu notieren bzw. die Kästchen anzukreuzen. Es liegt in der Verantwortung der Kandidatin oder des Kandidaten, das Multiple-Choice-Lösungsblatt korrekt und vollständig mit Prüfungslaufnummer anzuschreiben und am Schluss der Prüfung mit den übrigen Antworten einzureichen. Es wird ausschliesslich dieses Lösungsblatt korrigiert. Die Prüfungslaufnummer finden Sie auf dem Deckblatt zu dieser Prüfung. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

Prüfungslaufnummer: Frage 1 Welches Ziel verfolgt das Finanzdienstleistungs-Abkommen im Rahmen des WTO- Dienstleistungs-Abkommens (GATS): Erleichterte grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen Anpassung der Eigenmittelvorschriften an die neuen Bedürfnisse des Finanzmarktes nach der Finanzkrise Anpassung der Liquiditätsvorschriften an die neuen Bedürfnisse des Finanzmarkts nach der Finanzkrise Verbesserte Zusammenarbeit unter den Finanzmarktaufsichtsbehörden Frage 2 Welche Aufgabe hat die Internationale Bank für Entwicklung und Wiederaufbau nicht? Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik Vergabe von Krediten an ärmere Länder Unterstützung von Kreditnehmern durch Beratung und Empfehlungen Koordination von öffentlichen und privaten Kreditgebern Frage 3 In welchem Bereich nimmt das Basel Committee der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich keine Regulierungsaufgaben wahr? Konsolidierte Überwachung von Finanzkonglomeraten Verschärfung der Eigenmittelvorschriften Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den Finanzmarkt- aufsichtsbehörden Verhinderung des Marktmissbrauchs auf den Finanzmärkten 1

Prüfungslaufnummer: Frage 4 Welche Aufgabe der Schweizerischen Nationalbank hat im Kontet der Stabilität des Finanzsystems die geringste Bedeutung? Währungspolitik zwecks Schwächung des Schweizer Frankens Geldpolitik zwecks Schaffung ausreichender Liquidität im Schweizer Bankensystem Zusammenarbeit mit der FINMA zwecks Beaufsichtigung von Zahlungssystembetreibern Funktion als Lender of Last Resort Frage 5 Welche Massnahme wird die FINMA nicht ergreifen, wenn sich eine Bank in einer sehr kritischen finanziellen Lage befindet? Berufsverbot zulasten des Verwaltungsrates wegen Nichteinhaltung des Gewährskriteriums Einziehung des aus der Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielten Gewinns Einsetzung eines Sanierungsbeauftragten Anordnung des Fälligkeitsaufschubes mit Blick auf bestimmte Forderungen Frage 6 Welchen Aspekt hat die Bank nicht zu prüfen, wenn der Vertreter einer Offshore- Gesellschaft ein Bankkonto eröffnen möchte? Verwandtschaft der Aktionäre der Gesellschaft mit dem Präsidenten eines Zentralasiatischen Staates Herkunft der Mittel, die auf das zu eröffnende Konto transferiert werden sollen Genaue Namen und Adressen der letztendlichen Aktionäre der Gesellschaft Nachlassplanung mit Bezug auf die Vermögenswerte der Gesellschaft 2

Frage 7 Welche Stärken und Schwächen zeichnen das in der Schweiz verbreitete Universalbankensystem aus? Stärken: Angebot aller Bankdienstleistungen aus einer Hand Risikoausgleich zwischen den einzelnen Betriebssegmenten Schwächen: Ansteckungsgefahr unter den Betriebssegmenten, v.a. bei Too-Big-To-Fail- Banken Risiken beim Informationsfluss, wenn Chinese Walls nicht bestehen Nicht zwingend Vorhandensein von Eperten für alle Geschäftsbereiche Frage 8 Skizzieren Sie die wesentlichen Aspekte der Ausgestaltung des internen Inspektorats (interne Revision) in einer Bank. Unbeschränktes Prüfungsrecht, Zugriff auf Dokumente, Auskunftsrecht Unabhängigkeit von der Geschäftsleitung und den Betriebsangehörigen Einrichtung eines guten Kommunikationskanals zum Verwaltungsratspräsidenten/Audit Committee und zur eternen Revisionsstelle, Berichterstattung mittels Prüfberichts Compliance-Erfahrung Frage 9 Der Direktor der Vermögensverwaltungsabteilung der Bank X hat mehrere sehr vermögende Kunden, deren Portfolio er teilweise verwaltet, die aber auch direkte Weisungen zum Kauf bzw. Verkauf von Aktien geben; regelmässig, wenn eine solche Weisung eingeht, nimmt der Direktor eine Minute vor Durchführung der Kundentransaktion jeweils eine deckungsgleiche Transaktion zugunsten/zulasten seines eigenen Aktien-Portfolios vor. Die FINMA wird über dieses Verhalten informiert und bittet Sie, dieses Verhalten rechtlich zu qualifizieren und daraus die entsprechenden einzuleitenden Verfahrensschritte abzuleiten. Verhalten kann Snake Trading bzw. Front running darstellen Verhalten bietet keine Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG) Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 11 BEHG analog) Konsequenzen: - Evtl. Suspendierung (Kündigung durch Arbeitgeber) - Sanktion durch FINMA: Von Mahnung bis Berufsverbot 3

Frage 10 (2 Punkte) Inwieweit sehen Sie Probleme, das bundesgerichtlich eingeführte Konzept des sog. faktischen Beistandszwangs unter Gruppengesellschaften mit der neuesten Revision des Bankengesetzes (September 2011) zum Thema ( Too Big Too Fail bzw. systemrelevante Banken) in Einklang zu bringen? Faktischer Beistandszwang (BGE 116 I b 337, CS) verlangt die Unterstützung von Gruppengesellschaften in Not (Liquiditätsengpass, Unterbilanz) durch gesunde Gruppengesellschaften; die TBTF-Gesetzgebung will dazu beitragen, dass die gesunden Betriebsteile überleben und die kranken Betriebsteile liquidiert werden (evtl. Nachlassstundung, Konkurs). Die gesetzlichen Anordnungen funktionieren nur, wenn das Konzept des faktischen Beistandszwangs nicht (mehr) zu Unterstützungsleistungen zu Gunsten kranker Betriebsteile zwingt. Die TBTF-Gesetzgebung führt dazu, dass sog. Living Wills eingerichtet werden; wie hernach die Abspaltung im Krisenfall aber konkret vor sich geht, ohne den Grundsatz des faktischen Beistandszwangs zu beeinträchtigen, ist nicht geklärt. Frage 11 Der Direktor der FINMA gibt Ihnen den Auftrag, drei wichtige Anliegen im Rahmen der Verbesserung des Anlegerschutzrechts in der Schweiz zu realisieren; welche Aspekte (mit Begründung) stehen für Sie im Vordergrund? Drei wichtige Anliegen: Schaffung erhöhter Transparenz, Verstärkung der Informationspflichten Einführung eines Bewilligungs- und Aufsichtssystems über die Vertriebsträger Einführung konkreter Vertriebsregeln (inkl. Retrozessionen) Schaffung eines angemessenen Einlagensicherungssystems Frage 12 (2 Punkte) Was hat eine Bank im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages mit einem vermögenden Kunden abzuklären? Wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten Herkunft der Mittel Verhalten Frage 13 (2 Punkte) Die Pensionskasse X hat mit dem Vermögensverwalter Y einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, der u.a. folgende Bestimmung enthält: Allfällige Retrozessionen stehen vollumfänglich dem Vermögensverwalter zu. Nach einigen Jahren gelangt die Pensionskasse an den Vermögensverwalter und fordert ihn zur Offenlegung bezüglich Retrozessionen auf; der Vermögensverwalter verweigert dies mit Hinweis auf das fehlende Interesse an der Information, weil die genannte Vertragsklausel ja die Auszahlung von Retrozessionen angesichts des Verzichts ausschliesse. Welche Chancen geben Sie einer entsprechenden Klage der Pensionskasse? 4

Das Informationsrecht ist gemäss BGE 4A_266/2010 vom 29.08.2011 zwingend (OR 400.) Die Chancen der Pensionskasse im Verfahren sind somit gut. Frage 14 (8 Punkte) Was ist unter der Selbstregulierung zu verstehen und wie ist diese von der staatlichen Regulierung abzugrenzen? Welche Arten von Selbstregulierung können im Bankenrecht unterschieden werden? Nennen Sie je ein Beispiel. Schildern Sie die Vor- und Nachteile der Selbstregulierung gegenüber der staatlichen Regulierung im Bereich des Bankrechts? In welchen bankenrechtlichen Bereichen ist welche Regulierungsart sinnvoll und weshalb? Total: Punkte VIEL GLÜCK! 5