Bundesanstalt für Straßenwesen. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING



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Transkript:

Bundesanstalt für Straßenwesen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau Abschnitt 1 Stahlbau Stand: 01/03

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau Inhalt Seite 1 Allgemeines... 3 2 Werkstoffe... 3 3 Konstruktion... 3 4 Schweißverbindungen... 4 5 Seile... 5 6 Fertigung... 5 7 Montage... 5 2 Stand: 01/03

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau 1 Allgemeines (1) Der Teil 4 Abschnitt 1 gilt nur in Verbindung mit dem Teil 1 Allgemeines. (2) Dieser Abschnitt gilt auch für Stahlbauteile des Stahlverbundbaus. (3) Es gelten für den Brückenbau DIN 180-7 sowie die DIN-Fachberichte Stahlbrücken und Verbundbrücken. Für den sonstigen konstruktiven Ingenieurbau gelten DIN 180-1 bis 4 mit der zugehörigen Anpassungsrichtlinie Stahlbau, sowie je nach Anwendungsfall DIN 181, DIN 186-1 und DIN 188. Außerdem gelten allgemein DASt-Ri 007 und DASt-Ri 009. (4) Für die Bemessung der Unterbauten ist dem Auftraggeber innerhalb von 6 Wochen nach Auftragserteilung die Berechnung der Auflagerkräfte und der Lagerwege zur Prüfung einzureichen. Diese Angaben dürfen gegenüber der endgültigen Berechnung nur für den Lastfall Eigengewicht bis zu 10 % abweichen. Außerdem sind die Höhenlage der Unterkante der Lagerkonstruktion sowie die Lastangriffspunkte und richtungen anzugeben. (5) Die Mengen- und Beschichtungsflächenberechnung ist gemäß DS 4 aufzustellen. 2 Werkstoffe (1) Es gelten DIN EN ISO 3506, DIN EN 10025 unter Berücksichtigung der BN 918 002, DIN EN 10088, DIN EN 10155 unter entsprechender Berücksichtigung der BN 918 002 und die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für nicht rostende Stähle. (2) Für Bauwerke und Bauwerksteile mit nicht vorwiegend ruhender Beanspruchung sind nur Werkstoffe zu verwenden, die den Anforderungen der BN 918 002 entsprechen und durch eine anerkannte Stelle geprüft wurden. Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 C nach DIN EN 10204 ist dem Auftraggeber vorzulegen. Für tragende Bauteile von Brücken sind Stähle der Gütegruppe G4 entsprechend DIN EN 10025 nicht zugelassen. (3) Für Straßen- und Wegbrücken dürfen Prüfung und Abnahme nach BN 918 002 sowie Ausstellung eines Abnahmeprüfzeugnis 3.1 C nach DIN EN 10204 nur durch eine anerkannte Prüfstelle erfolgen. Die Aufwendungen für die Prüfung gehören zur Leistung des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet. Das Prüfprogramm ist vor der Materialbestellung, die Abnahmezeugnisse sind vor Beginn der Fertigungen dem Auftraggeber vorzulegen. (4) Das Abnahmezeugnis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Bezeichnung / Titel (Abnahmeprüfzeugnis 3.1 C nach DIN EN 10204), Aussteller des Zeugnisses, Besteller, Hersteller mit Angabe des Walzwerkes, Empfänger, Erzeugnis, Werkstoff (Stahlsorte), Norm mit Ausgabedatum, Schmelzennummer, Probennummer, Erschmelzungsverfahren, Lieferzustand, Abmessungen des Walzproduktes, Maßprüfung und Sichtkontrolle für äußere Beschaffenheit, chemische Zusammensetzung Schmelzenanalyse (14 Elemente; DIN 180-1), Ergebnisse Zugversuch (Streckgrenze, Zugfestigkeit, Bruchdehnung), Ergebnisse Kerbschlagbiegeversuch, ggf. Baumann-Abdrucke, Ultraschallprüfung, Aufschweißbiegeversuch nach SEP 1390 für Nenndicken ab 30 mm, Erklärung des Ausstellers über die Erfüllung der vertraglich formulierten Anforderungen. 3 Konstruktion (1) Es gilt DIN EN ISO 12944-3. (2) Aussteifungen, Verstärkungs- und Ausrüstungsteile sind möglichst nach innen zu legen. Das gilt auch für Dickenabstufungen von Deck- und Untergurtblechen der Hohlkästen. (3) Montageöffnungen sind in den Zeichnungen darzustellen und so anzuordnen, dass hochbeanspruchte Querschnitte nicht geschwächt werden. Sie sollen möglichst mit den Einstiegsöffnungen identisch sein. Die Blechstöße von orthotropen Platten sind zu schweißen. (4) Die Mindestabmessungen nach Tabelle 4.1.1 dürfen ergänzend zu DIN-Fachbericht Stahlbrücken nicht unterschritten werden. (5) Für Fußgängerbrücken gelten die Mindestabmessungen des DIN-Fachberichtes Stahlbrücken. Stand: 01/03 3

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau (6) Überbau und Kammerwand sind so steif auszubilden, dass die Differenz der gegenseitigen vertikalen Verschiebungen der Fugenufer höchstens 5 mm beträgt. Dieses Maß ist nachzuweisen. Es schließt auch die Durchbiegung des Endquerträgers der Brücke unter Verkehrslast ein. Tabelle 4.1.1: Mindestabmessungen 1 U-Stähle 120 mm Höhe 2 I-Stähle 140 mm Höhe 3 Zwischenlängsträger, einwandige Rippen 4 Stege und Gurte von Vollwandhauptträgern < 1,50 m Konstruktionshöhe 5 Stege und Gurte von Vollwandhauptträgern > 1,50 m Konstruktionshöhe 6 Stege, Gurte und Bodenbleche von Hohlkastenträgern 7 Bleche von Fachwerkstäben mit Hohlquerschnitten 8 Seiten- und Deckbleche sonstiger Bauteile mit Hohlquerschnitten 8 mm Dicke 10 mm Dicke 12 mm Dicke 10 mm Dicke 8 mm Dicke 5 mm Dicke 9 Abdeckbleche 5 mm Dicke 10 Schrammborde und Schotterbegrenzungen 14 mm Dicke 4 Schweißverbindungen (1) Der Auftragnehmer muss über den großen Eignungsnachweis nach DIN 180-7 mit den erforderlichen Erweiterungen für den jeweiligen Anwendungsbereich verfügen. (2) Die eingesetzten Schweißer müssen die Schweißerprüfung nach DIN EN 2-1 erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Bescheinigung besitzen. Der Einsatzbereich des Schweißers in der Fertigung muss dem Geltungsbereich der vorliegenden Schweißerprüfung entsprechen. Schweißer, die Kehlnahtschweißungen ausführen, müssen auch ein Kehlnachtprüfstück geschweißt haben. Zusätzlich ist der Schweißbetrieb verpflichtet, sich über Arbeitsproben zu vergewissern, dass der Schweißer die an das Bauteil gestellten Qualitätsforderungen erfüllen kann. (3) Für die Schweißnahtvorbereitungen gilt DIN EN 29692. (4) Die Grenzwerte von Imperfektionen sind nach DIN EN 26817 zu bewerten. Schweißnähte in Bauwerksteilen mit nicht vorwiegend ruhender Belastung müssen mindestens die Anforderungen der Bewertungsgruppe B (hoch) erfüllen. (5) Bei Schweißverbindungen an Bauteilen, für die ein Betriebsfestigkeitsnachweis zu führen ist, und bei Schweißverbindungen an Hauptträger- und Fahrbahnelementen (siehe DIN-Fachbericht Stahlbrücken ) sind zu den Anforderungen der Bewertungsgruppe B gemäß DIN EN 25817 folgende zusätzliche Anforderungen nach Tabelle 4.1.2 einzuhalten: Tabelle 4.1.2: Zusätzliche Anforderungen zu Nr. Unregelmäßigkeiten 3 Porosität und Poren zusätzliche Anforderungen einzelne kleine Poren zulässig 4 Porennest Größtmaß der Summe: 2% 5 Gaskanal, Schlauchporen 10 schlechte Passung, Kehlnähte keine größeren Schlauchporen Stirnlängskante muss sicher erfasst sein, geringer Wurzelrückfall ist stellenweise zulässig. b < 0,3 + 0,10 a, jedoch maximal 1 mm. b = Spaltbreite bzw. Wurzelrückfall 11 Einbrandkerbe a) Stumpfnaht: geringe örtlich zulässig, h < 0,5 mm b) Kehlnaht: Senkrecht zur Spannungsrichtung sind Einbrandkerben nicht zulässig; örtlich aufgetretene sind flach anzuschleifen. 18 Kantenversatz Maximal 2 mm; scharfe Übergänge sind zu überarbeiten. 24 Zündstelle außerhalb der Schweißfuge unzulässig. 26 Mehrfachunregelmäßigkeiten im Querschnitt feste Einschlüsse Angeschmolzene Schweißspritzer nicht zulässig nicht zulässig Diese und die dadurch wärmebeeinflußte Zone sind zu entfernen. 4 Stand: 01/03

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau (6) Systematische, sich ständig wiederholende Imperfektionen sind unzulässig. Die Zuordnung der Ergebnisse in die Bewertungsgruppen ist nach dem Bewertungskatalog DIN EN 25817 des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik durchzuführen. (7) Für die Prüfung von Schweißverbindungen im Stahlbrückenbau mit Röntgen- und Gammastrahlen ist DIN EN 1435 maßgebend. Die Durchstrahlungsfilmbilder müssen der Bildgüteklasse B nach DIN EN 462-3 entsprechen. Die Anforderungen richten sich nach Prüfklasse B der DIN EN 1435. (8) Ultraschallprüfungen sind in Anlehnung an das Merkblatt Herstellung und Prüfung von Verbindungen; zerstörungsfreie Prüfung von Verbindungen (AD-Merkblatt HP 5/3) der Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter durch einen qualifizierten Werkstoffprüfer durchzuführen. Die Anforderungen richten sich nach der Prüfklasse B. Die Zuordnung der Ergebnisse in die Bewertungsgruppe der DIN EN 25817 ist nach den Empfehlungen zur Bewertung von Ultraschallbefunden an Schmelzschweißverbindungen (DVS-Merkblatt 04) durchzuführen. (9) Bei Stumpfstößen von Blechen dürfen untergelegte Stahlbleche als Schweißhilfe anstelle von Kupferschienen oder Keramikplättchen nur mit Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. Werden diese Bleche zugelassen, so sind (mit Ausnahme in dichten unzugänglichen Hohlkästen) die Ränder dicht zu verschweißen. (10) Die tatsächliche Spaltbreite geschweißter Baustellenstöße darf nicht mehr als 2 mm von der in der Ausführungszeichnung vorgesehenen abweichen. Ein unplanmäßiger Höhenversatz ist durch konstruktive Maßnahmen zu verhindern. (11) Einwandige Steifen sind umlaufend anzuschweißen. Unterbrochene Nähte dürfen nicht ausgeführt werden. (12) Bei Luft- und/oder Bauwerkstemperaturen unter 0 C darf nur mit Einverständnis des Auftraggebers und unter besonderen Maßnahmen geschweißt werden. 5 Seile Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für vollverschlossene Brückenseile (TL Seile). 6 Fertigung (1) Der Beginn der Fertigung in der Werkstatt und auf der Baustelle ist dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen. (2) Die Fertigungsüberwachung der Stahlkonstruktion und des Korrosionsschutzes im Werk werden im Auftrag des Auftraggebers durch eine anerkannte Überwachungsstelle durchgeführt. (3) Der Fertigstellungstermin ist dem Auftraggeber so frühzeitig anzugeben, dass die Stahlkonstruktion vor dem Verladen kontrolliert werden kann. (4) Die Maßabweichungen bei der Herstellung sind rechnerisch zu berücksichtigen. Sie dürfen die Werte nach Bild 4.1.1 nicht überschreiten. Die Unterschreitung der zulässigen Werte ist durch Aufmaß, auch beim abschnittsweisen Bauen, nachzuweisen. Umfang, Art und Zeitpunkt des Aufmaßes ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Ergebnisse sind tabellarisch und graphisch darzustellen und den zulässigen Werten gegenüberzustellen. Die Protokolle aller Messungen und Prüfungen sind dem Auftraggeber fortlaufend zu übergeben. 7 Montage (1) Der Auftragnehmer hat sich spätestens vor Beginn der Montage von der richtigen Lage der Unterbauten zu überzeugen und das Messprotokoll darüber dem Auftraggeber auszuhändigen. (2) Für alle wichtigen Montageschritte auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten eine detaillierte Montageanweisung rechtzeitig vorzulegen. Hieraus muss die Folge der einzelnen Arbeitsgänge erkennbar sein. Ferner ist anzugeben, welche Kontrollen während des Baufortschrittes (z.b. Durchbiegungsmessungen, Auflager-, Seilkraftermittlungen) durchgeführt werden. Das Ergebnis der Kontrollen ist den Sollwerten gegenüberzustellen und dem Auftraggeber vorzulegen. (3) Montage- und Arbeitshilfen an der Tragkonstruktion bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers und sind in den Ausführungsunterlagen darzustellen. (4) Es dürfen nur Pressen verwendet werden, die sich auch unter Last in jeder Stellung festlegen lassen. (5) Verunreinigungen und Beschädigungen der Unterbauten sind bei der Montage durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, erforderlichenfalls sind sie im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu beseitigen. Stand: 01/03 5

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 1 Stahlbau 6 Stand: 01/03

Bundesanstalt für Straßenwesen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau Abschnitt 2 Stahlverbundbau Stand:01/03

In Vorbereitung ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 2 Stahlverbundbau 2 Stand: 01/03

Bundesanstalt für Straßenwesen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten Stand: 12/07

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten Inhalt Seite Seite 1 Allgemeines... 4 1.1 Grundsätzliches... 4 1.2 Begriffsbestimmungen... 4 1.3 Anforderungen... 5 1.4 Hinweise zur korrosionsschutzgerechten Gestaltung... 5 2 Vorbereitung der Korrosionsschutzmaßnahmen... 5 3 Oberflächenvorbereitung... 6 3.1 Vorbereitungsverfahren... 6 3.2 Zwischenreinigung... 6 3.3 Anforderungen an die Oberflächen... 6 4 Beschichtungsstoffe und systeme... 7 4.1 Allgemeines... 7 4.2 Beschichtungsstoffe... 7 4.3 Beschichtungssysteme... 7 4.3.1 Allgemeines... 7 4.3.2 Fertigungsbeschichtungen... 7 4.3.3 Kantenschutz... 7 4.3.4 Verzinken... 8 4.3.5 Dünnbeläge und reaktionsharzgebundene Mörtelbeschichtungen... 8 5 Ausführung der Korrosionsschutzarbeiten... 8 5.1 Allgemeines... 8 5.2 Anforderungen an das Personal... 9 5.3 Verarbeitungsbedingungen... 9 5.4 Lagerfähigkeit... 9 5.5 Baustellenschweißstöße... 10 5.6 Kontrollflächen... 10 5.7 Kennzeichnung... 10 6 Schutzmaßnahmen bei der Ausführung - Entsorgung von Strahlschutt... 11 6.1 Allgemeines... 11 6.2 Schutzmaßnahmen bei Strahlarbeiten... 11 6.2.1 Grundsatzforderungen... 11 6.2.2 Anforderungen an die Einrüstungen... 11 6.3 Schutzmaßnahmen bei der Applikation... 12 6.4 Entsorgung von Strahlschutt... 12 6.4.1 Allgemeines... 12 6.4.2 Vorgehensweise... 13 6.4.3 Nachweisverfahren... 14 7 Prüfungen... 14 7.1 Allgemeines... 14 7.2 Qualitätssicherung der Beschichtungsstoffe und -systeme... 14 7.2.1 Allgemeines... 14 7.2.2 Grundprüfungen, Eignungsprüfungen... 14 7.2.3 Abnahmeprüfzeugnis... 14 7.3 Überwachung der Ausführung... 14 7.3.1 Eigenüberwachung... 14 7.3.2 Kontrollprüfungen... 15 8 Abnahme.... 15 9 Mängelansprüche... 15 Anhang A Beschichtungssysteme... 16 Anhang B Protokolle und Hinweise zur Ausführung... 36 Formblatt B.4.3.1 Prüfprotokoll für den Korrosionsschutz, Allgemeine Angaben... 36 Formblatt B.4.3.2 Prüfprotokoll für den Korrosionsschutz Applikationsbedingungen... 37 Formblatt B.4.3.3 Prüfprotokoll für den Korrosionsschutz Schichtdickenmessung... 38 Formblatt B.4.3.4 Kontrollflächen-Protokoll Allgemeine Angaben... 39 Formblatt B.4.3.5 Kontrollflächen-Protokoll Angaben beim Anlegen... 40 Formblatt B.4.3.6 Kontrollflächen-Protokoll Erläuterungen zur Auswertung... 41 Formblatt B.4.3.7 Kennzeichnung des Korrosionsschutzes am Bauwerk... 42 Formblatt B.4.3.8 Dokumentation von Teiler neuerungen... 43 2 Stand: 12/07

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten Seite Anhang C Planungshilfen für Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten... 44 Anhang D Entsorgung von Strahlschutt... 64 Anhang E Richtlinien für Kontrollprüfungen bei Korrosionsschutzarbeiten (RKK)... 79 Stand: 12/07 3

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten 1 Allgemeines 1.1 Grundsätzliches (1) Der Teil 4 Abschnitt 3 gilt nur in Verbindung mit Teil 1 Allgemeines. (2) Es gelten die DIN EN ISO 12944, die DIN 55928-8 sowie die Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschriften für Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von Stahlbauten (TL/TP-KOR-Stahlbauten). (3) Wenn wetterfester Stahl (WT-Stahl) in Teilbereichen beschichtet werden soll, gelten diese Regelungen sinngemäß. 1.2 Begriffsbestimmungen (1) Abfallentsorgung Verwertung oder Beseitigung von Abfällen. (2) Abplanung Allseitige Einrüstung des Arbeitsbereiches mit dichten und festen Böden sowie Wänden und Decken aus dichten, zerreißfesten Planen mit Stoßüberdeckungen und Anschlüssen zum Bauwerk. (3) Abschirmung Röhrenartige Abplanung (4) Ausbesserung Wiederherstellen des Korrosionsschutzes durch Aufbringen geeigneter Korrosionsschutzsysteme an kleinflächigen Fehlstellen. (5) Beschichtung Gesamtheit der Schichten aus Beschichtungsstoffen auf einem Substrat, um Korrosionsschutz zu bewirken. (6) Beschichtungsstoff Ist ein flüssiges oder pastenförmiges oder pulverförmiges Produkt, das auf einem Substrat zu einer Beschichtung erhärtet und eine Schicht mit schützenden, dekorativen und/oder anderen spezifischen Eigenschaften ergibt. Er wird nach dem eigenschaftsbestimmenden Bindemittel und ggf. dem eigenschaftsbestimmenden Pigment und nach seiner Funktion bezeichnet, z. B. Epoxidharz/ Zinkstaub-Grundbeschichtungsstoff, 1K-PUR- Eisenglimmer-Zwischenbeschichtungsstoff, Polyurethan-Deckbeschichtungsstoff (mit oder ohne Eisenglimmer). (7) Beschichtungssystem Bestehend aus einem oder mehreren Beschichtungsstoffen. (8) Einhausung Allseitig staubdichte Einrüstung des Arbeitsbereiches mit festen Böden, Wänden und Decken und staubdichten Anschlüssen zum Bauwerk. (9) Kontrollflächen Dienen zur Klärung der Ursachen von etwaigen Mängeln am Korrosionsschutz. Sie werden an Stellen des Bauwerks mit charakteristischer Korrosionsbelastung im Beisein des Auftraggebers angelegt. (10) Korrosionsschutzplan Die zeichnerische und textliche Darstellung der Korrosionsschutzmaßnahme, bestehend aus einer Übersichtszeichnung und erforderlichen Detailangaben. (11) Probeflächen Flächen, an denen bestimmte Eigenschaften einer Beschichtung unter bestimmten Randbedingungen geprüft werden. (12) Spritzwasserbereich Bereich, der mit Tausalzsole beaufschlagt werden kann. Zusätzlich kann er durch den Aufprall fester Körper (z.b. Splitt) mechanisch belastet werden. (13) Sprühnebelbereich Bereich, der mit Tausalzsprühnebel, jedoch nicht mit Spritzwasser, beaufschlagt werden kann. Bereich, dem alle Bauteile zuzuordnen sind, die im Einwirkungsbereich des Tausalzsprühnebels, aber außerhalb des Spritzwasserbereiches liegen. (14) Strahlen Auftreffen eines Strahlmittels mit hoher kinetischer Energie auf die vorzubereitende Oberfläche. (15) Strahlgut Zu strahlender Gegenstand (16) Strahlmittel Stoff, der zum Strahlen benutzt wird. (17) Strahlschutt Bei der mechanischen Oberflächenvorbereitung anfallende Rückstände aus Altbeschichtungen, Rost und verbrauchtem Strahlmittel. Strahlschutte, die bei Anwendung mineralischer Strahlmittel entstehen, werden als Strahlschutt mineralisch und solche bei Anwendung metallischer Strahlmittel als Strahlschutt metallisch bezeichnet. Hierunter sind sinngemäß auch anfallende Rückstände aus Handentrostung und maschineller Entrostung zu verstehen. 4 Stand 12/07

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten (18) Teilerneuerung Wiederherstellen des Korrosionsschutzes durch Aufbringen geeigneter Beschichtungssysteme an Fehlstellen und Aufbringen von mindestens einer ganzflächigen Deckbeschichtung. (19) Vollerneuerung Restloses Entfernen der alten Beschichtung und Aufbringen eines neuen Beschichtungssystems. 1.3 Anforderungen (1) Bei Erstbeschichtungen und Vollerneuerungen sind Beschichtungssysteme gemäß TL/TP-KOR- Stahlbauten, Tabelle 2 mit einer Schutzdauer von mindestens 25 Jahren im Weiteren mit > lang bezeichnet zu verwenden. (2) Zusätzlich zu den Angaben in DIN EN ISO 12944-2 sind alle Außenflächen von Bauwerken, die im Zuge von Straßen oder unmittelbar darüber liegen, dem Sprühnebelbereich zuzuordnen, soweit sie sich nicht im Spritzwasserbereich befinden. 1.4 Hinweise zur korrosionsschutzgerechten Gestaltung (1) Die konstruktive Durchbildung neuer Bauwerke muss auch den zum Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen bei späterer Instandsetzung des Korrosionsschutzes Rechnung tragen, z.b. durch möglichst ebene Außenflächen, um bei Einhausungen oder Abplanungen ein Abdichten zum Bauwerk zu erleichtern, geplante Austauschbarkeit von Bauteilen, deren spätere Korrosionsschutz-Instandsetzung einen extrem hohen Aufwand erfordern würde. (2) Es ist zulässig, in luftdicht verschlossenen Hohlbauteilen auf eine Beschichtung zu verzichten. Zur späteren Prüfung der Dichtheit wird empfohlen, an der tiefsten Stelle einen Schraubstopfen vorzusehen. (3) Für geschlossene Bauwerksbereiche kann der Korrosionsschutz auch durch Luftentfeuchtung erreicht werden. Gegebenenfalls ist der Grenzwert der relativen Luftfeuchte im Inneren mit höchstens 50 % vorzusehen. 2 Vorbereitung der Korrosionsschutzmaßnahmen (1) Es ist zu prüfen, ob anstelle einer Vollerneuerung eine Ausbesserung oder Teilerneuerung des Korrosionsschutzes technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. Für diese Prüfung gelten die Richtlinien für die Erhaltung des Korrosionsschutzes von Stahlbauten (RI-ERH-KOR). (2) Der Auftragnehmer ist im Sinne der 4. und 31. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV) sowohl bei Korrosionsschutzarbeiten im Werk wie auch am Bauwerk der Betreiber der Beschichtungsanlage. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage der 4. und 31. BImSchV entspricht und alle Auflagen erfüllt werden, die sich aus den genannten Verordnungen ergeben. Sämtliche Kosten hieraus sind in die Vertragspreise einzurechnen. (3) Der Bieter soll mit der Angebotsabgabe eine Berechnung des Lösemittelverbrauchs vorlegen. (4) Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt: Überschreitet der Lösemittelverbrauch den Schwellenwert von 5 t/a, ist die Anlage gemäß 31. BImSchV gegenüber der zuständigen Behörde anzeigepflichtig. Eine Fassung und Behandlung der Abgase ist bei geeigneter Wahl der Beschichtungsstoffe in der Regel nicht erforderlich, da die Anforderungen der 31. BImSchV durch Aufstellung eines Reduzierungsplans gemäß Anhang V der Verordnung erfüllt werden können. (5) Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt: Beschichtungsanlagen die länger als 12 Monate betrieben werden und bei denen der Lösemittelverbrauch 15 t/a oder 25 kg/h überschreitet, sind gemäß 4. BImSchV genehmigungspflichtig. Es ist vor Ausschreibung der Maßnahme zu prüfen, ob mit einem Reduzierungsplan die Anforderungen der 31. BImSchV eingehalten werden können. Falls dies nicht möglich ist, muss die Beschichtungsanlage geeignet sein, die Abgase zu fassen und zu behandeln. Dies ist bereits in die Ausschreibung der Maßnahme aufzunehmen. (6) Von der Baumaßnahme unmittelbar betroffene Dritte sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu informieren. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Beweissicherung vorzusehen (z.b. Entnahme von Bodenproben). (7) Für Neubaumaßnahmen wird empfohlen, alle Schichten einschließlich der Deckbeschichtung im Werk zu applizieren. Durch das Ausbessern der Montageschäden können optische Beeinträchtigungen auftreten. (8) Für Teil- und Vollerneuerungen wird empfohlen, alle zu applizierenden Schichten in einer Einhausung aufzubringen. Stand: 12/07 5

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten 3 Oberflächenvorbereitung 3.1 Vorbereitungsverfahren (1) Bei Teilerneuerungen der Beschichtung ist das Oberflächenvorbereitungsverfahren objekt- und zustandsbezogen festzulegen (RI-ERH-KOR). (2) Das Oberflächenvorbereitungsverfahren und die hierbei zu treffenden Schutzmaßnahmen sind der jeweiligen Schutzbedürftigkeit der Umgebung anzupassen. (3) Ist beim Ausbessern von Fehlstellen Trockenstrahlen unter Anwendung von Strahlmitteln nicht möglich, muss durch maschinelles Schleifen der Oberflächenvorbereitungsgrad P Ma erreicht werden. (4) Für Flammstrahlen gilt DIN 32539. (5) Die Verwendung von Mehrwegstrahlmitteln erfordert eine Anlage, in der das wieder zu verwendende Strahlmittel von Farb-, Rost- und Schmutzpartikeln getrennt wird. Wenn auf der Oberfläche von Beschichtungen Salzablagerungen vorhanden sind, müssen diese Oberflächen vor dem Strahlen durch Druckwasserstrahlen (mindestens 15 Mpa und mindestens 50 C) gereinigt werden. (6) Das Druckwasserstrahlen vor der Oberflächenvorbereitung ist eine besondere Leistung gemäß VOB. 3.2 Zwischenreinigung (1) Vor dem Aufbringen von Folgebeschichtungen hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Oberfläche frei von Verunreinigungen und von zwischenzeitlich angelagerten Salzablagerungen aus atmosphärischer, industrieller und landwirtschaftlicher Einwirkung oder aus dem Winterdienst (Taumittel) ist. (2) Bei Verunreinigungen ist vor dem Aufbringen der Folgebeschichtung eine Zwischenreinigung durchzuführen. Das Zwischenreinigungsverfahren bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. (3) Bei Verwendung von Beschichtungsstoffen nach Blättern, 94 oder 97, die teilweise im Werk und auf der Baustelle appliziert werden, hat der Auftragnehmer das Zwischenreinigungsverfahren auf das Beschichtungssystem abzustimmen. (4) Die Zwischenreinigung ist eine besondere Leistung gemäß VOB (5) Vor dem Festlegen einer Zwischenreinigung ist die Beschichtungsoberfläche auf Verunreinigungen zu prüfen. Hierbei sind die DIN EN ISO 8502-2 bis 6, 8 und 9 sowie der DIN-Fachbericht 28 Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen Prüfung von Oberflächen auf visuell nicht feststellbare Verunreinigungen vor dem Beschichten zu beachten. (6) Bei bewitterten oder verunreinigten feuerverzinkten Oberflächen ist eine Reinigung vorzusehen. (7) Zur Verbesserung der Haftfestigkeit nachfolgender Beschichtungen auf feuerverzinkten Oberflächen kann ein Sweep-Strahlen ( Verbände- Richtlinie Korrosionsschutz von Stahlbauten; Duplexsysteme; Feuerverzinkung plus Beschichtung; Auswahl, Ausführung, Anwendung, Ausgabe Juni 2000 ) notwendig sein. 3.3 Anforderungen an die Oberflächen (1) Bei einer Oberflächenvorbereitung durch Strahlen darf der Oberflächenvorbereitungsgrad nicht unter Sa 2½ liegen. Dies gilt auch für das Nachbehandeln von Schweißnähten. (2) Bei einer Oberflächenvorbereitung mit hand oder maschinell angetriebenen Werkzeugen muss der Oberflächenvorbereitungsgrad St 3 entsprechen. (3) Die vorbereiteten Oberflächen sind vor dem Auftragen der Grundbeschichtung vom Auftraggeber oder einer entsprechend beauftragten Prüfstelle auch im Werk freizugeben. (4) Stahlflächen für schotterberührte Beläge sowie für thermisch gespritzte Zinkschichten müssen den Rauheitsgrad grob (G) nach DIN EN ISO 8503-1 haben. (5) Beim Sweep-Strahlen von feuerverzinkten Oberflächen dürfen nicht mehr als 15 μm des Zinküberzuges abgetragen werden. (6) Bei älteren Bauwerken kann das Entfernen vorhandener Walzhaut, sowie das Vorliegen von Verseifungsprodukten oder Rostnarben unter der Altbeschichtung erhöhten Aufwand erfordern. (7) Das Entfernen einer vorhandenen Walzhaut bei älteren Bauwerken ist eine besondere Leistung gemäß VOB. 4 Beschichtungsstoffe und systeme 4.1 Allgemeines (1) Hinsichtlich der Größe der Liefergebinde ist eine ganzheitliche Abfallverminderung unter Berücksichtigung einer günstigen Ökobilanz anzustreben. 6 Stand 12/07

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten (2) Bei Verwendung von Großgebinden muss die Entnahme von 2-komponentigen Beschichtungsstoffen über eine Dosieranlage, Zweikomponentenspritzanlage oder mit einer Waage mit einer Genauigkeit von mindestens 1% erfolgen. Es sind die Einzelmischungen und die dosierte Gesamtmenge zu dokumentieren. 4.2 Beschichtungsstoffe (1) Es dürfen nur Beschichtungsstoffe verwendet werden, die in der von der Bundesanstalt für Straßenwesen geführten Zusammenstellung der zertifizierten Beschichtungsstoffe enthalten sind. (2) Sollen in Ausnahmefällen Beschichtungsstoffe verwendet werden, die nicht in den TL/TP-KOR- Stahlbauten genannt sind, muss ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck nachgewiesen werden. (3) Beschichtungsstoffe, die einer mechanischen Belastung im Wasser ausgesetzt sind, müssen den Forderungen der ZTV-W (LB 218) entsprechen. (4) Wenn aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder besonderer Auflagen nur eine Hand- oder eine maschinelle Entrostung (P St 3) möglich ist, dürfen für Teilerneuerungen und Ausbesserungen des Korrosionsschutzes nur Grundbeschichtungen nach den TL/TP-KOR-Stahlbauten Anhang E, Blätter 93 oder 94 verwendet werden. (5) Es wird empfohlen, eisenglimmerhaltige Farbtöne (DB-Farbtöne) zu verwenden. (6) Werden besondere Anforderungen an die Farbtongenauigkeit und die Farbtonbeständigkeit der eisenglimmerfreien Deckbeschichtungsstoffe (RAL-Farbtöne) gestellt, so sind diese zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren und nachzuweisen. (7) Sollen bei eisenglimmerfreien Deckbeschichtungen auch andere als in der TL/TP-KOR-Stahlbauten genannte Farbtöne verwendet werden, sind für die Farbtongenauigkeit und die Farbtonbeständigkeit entsprechende Regelungen im Bauvertrag zu treffen. (8) Die Messung der Farbtongenauigkeit und die Prüfung der Farbtonbeständigkeit sind gemäß den TL/TP-KOR-Stahlbauten Anhang D Nr. 15 durchzuführen. Die Prüfdauer beträgt mindestens 15 Wochen. 4.3 Beschichtungssysteme 4.3.1 Allgemeines (1) Es sind grundsätzlich die Beschichtungssysteme nach Anhang A zu verwenden. (2) Innerhalb eines Beschichtungssystems dürfen nur Stoffe eines Herstellers verarbeitet werden. (3) Die im Anhang A genannten Schichtdicken sind Sollschichtdicken gemäß DIN EN ISO 12944-5. Bei der Ausführung gilt die Sollschichtdicke auch als erreicht, wenn Einzelwerte den Sollwert um höchstens 20 % unterschreiten, der Mittelwert aller Messungen auf einer Messfläche jedoch mindestens der Sollschichtdicke entspricht. (4) Abweichend von DIN EN ISO 12944-5, darf die gemessene Schichtdicke nicht das Doppelte und nur an einzelnen Stellen, z. B. Kehlen nicht das Dreifache der Sollschichtdicke überschreiten. Ausnahmen hiervon sind im Anhang A und den Technischen Datenblättern (Ausführungsanweisungen) geregelt. (5) Bei Zinkstaubgrundbeschichtungsstoffen darf eine Trockenschichtdicke von 120 µm nicht überschritten werden. (6) Verbindungselemente sind so wirksam zu schützen wie die Oberfläche der Stahlbauteile selbst. 4.3.2 Fertigungsbeschichtungen (1) Es gilt DIN EN ISO 12944-5, Anhang B. (2) Zusätzlich gilt die Richtlinien für das Überschweißen von Fertigungsbeschichtungen im Stahlbau (DASt-Richtlinie 006). (3) Eine eventuell vorhandene Fertigungsbeschichtung muss vor der Applikation der Grundbeschichtung des Beschichtungssystems durch Trockenstrahlen entfernt werden. 4.3.3 Kantenschutz (1) Alle Kanten von Gurten, Flanschen und Aussteifungen sowie Schrauben und Schweißnähte (nicht Baustellenschweißstöße gemäß Nr. 5.4) erhalten nach der Grundbeschichtung einen Kantenschutz. Bei Grundbeschichtungen mit Zinkstaub ist der Kantenschutz mit Zinkphosphat-Beschichtungsstoffen auszuführen. (2) Bei Airless-Applikationen sind Ecken, Kanten, Schrauben- und Nietköpfe sowie andere, bei diesem Applikationsverfahren schwer zugängliche Bereiche, nach Grundbeschichtung und Kantenschutz mit jedem der zu applizierenden Beschichtungsstoffe vorzustreichen. 4.3.4 Verzinken (1) Für Stückverzinkungen durch Feuerverzinken gilt DIN EN ISO 1461. Stand: 12/07 7

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten (2) Für Spritzverzinkungen (Thermisches Spritzen von Zink) gilt DIN EN ISO 17834. (3) Alle zu verzinkenden Flächen sind wesentliche Flächen gemäß DIN EN ISO 1461. Fehlstellen in der Zinkschicht sind mit Zinkstaubgrundbeschichtungsstoffen nach den TL/TP-KOR-Stahlbauten Anhang E Blatt bzw. Blatt 89 oder mit einer Spritzverzinkung auszubessern. (4) Zinklote und Zinksprays dürfen für die Ausbesserung von Fehlstellen in stückverzinkten Bauteilen nicht verwendet werden. (5) Für die feuerverzinkungsgerechte Gestaltung gilt DIN EN ISO 14713, Anhang A. (6) Für Verbindungsmittel gilt DIN 267-10. (7) Bei Beschichtung bereits im Verzinkungsbetrieb ist die Anforderung t Zn b gemäß DIN EN ISO 1461, Beiblatt 1, zu erfüllen. Werden feuerverzinkte Bauteile außerhalb des Verzinkungsbetriebes zusätzlich beschichtet (Duplex-Systeme), so ist die Anforderung t Zn k zu erfüllen. Die feuerverzinkte Oberfläche muss die Anforderungen zur Ausführung einer optisch und technisch einwandfreien Beschichtung erfüllen. Unebenheiten wie Schlackeneinschlüsse, Hartzinkkristalle und sogenannte Haifischzähne sind zu entfernen. (8) Sofern die Haftfestigkeit des Feuerverzinkungsüberzuges geprüft werden soll, ist dazu gemäß DIN EN ISO 1461, Anhang C ein geeignetes Prüfverfahren im Bauvertrag zu vereinbaren. (9) Alle Bauteile, die thermisch gespritzte Überzüge erhalten sollen, sind nach DIN EN ISO 14713, Anhang B zu gestalten. Thermisch gespritzte Zinküberzüge sind unmittelbar nach ihrer Herstellung mit einer porenschließenden Beschichtung zu versehen. (10) Zusätzlich zu den in Anhang A genannten feuerverzinkten Bauteilen dürfen für Brücken auch Windverbände mit Schraubanschlüssen feuerverzinkt werden. (12) Bei verzinkten Bauteilen mit Schraubanschlüssen ist eine Werksbescheinigung gemäß DIN EN ISO 1461 erforderlich. (13) Bei der Anwendung feuerverzinkter hochfester Schrauben gilt bezüglich der Feuerverzinkung Normaltemperaturverzinkung bei maximal 4 C ist für hochfeste Schrauben jeden Durchmessers zugelassen. Hochtemperaturverzinkung bei ca. 530 C bis ca. 560 C ist nur für hochfeste Schrauben bis maximal M24 zulässig. 4.3.5 Dünnbeläge und reaktionsharzgebundene Mörtelbeschichtungen (1) Für begeh- und befahrbare Flächen dürfen nur Dünnbeläge verwendet werden, die den Anforderungen von Teil 7 Abschnitt 5 entsprechen und in der bei der BASt geführten Zusammenstellung der geprüften Dünnbeläge enthalten sind. (2) Für Dünnbeläge und Mörtelbeschichtungen unter einem Schotterbett gelten die TL/TP-KOR- Stahlbauten Anhang E Blatt 84, einschließlich Anhang. (3) Die Stoffkomponenten für Dünnbeläge und Mörtelbeschichtungen unter Schotterbett sind in Tellermischern nach DIN 459 aufzubereiten. Der aufgetragene Mörtel ist zu ebnen und mit einem Flügelglätter zu glätten. (4) Bereiche der Baustellenschweißstöße sind gemäß Nr. 5.4 sowie Bilder A 4.3.6 und A 4.3.7 zu behandeln. (5) Die Nahtstelle zwischen einem Beschichtungssystem nach Teil 4 Abschnitt 3 und einem reaktionsharzgebundenen Dünnbelag nach Teil 7 Abschnitt 5, bzw. einer Abdichtung nach Teil 7 Abschnitt 4 ist nach Bild A 4.3.4 bzw. Bild A 4.3.5 zu gestalten. (6) Bei Beschichtungssystemen nach den Blättern und 94 der TL/TP-KOR - Stahlbauten ist die Verträglichkeit des Beschichtungssystems mit RHD-Belägen gegeben. In anderen Fällen ist ein Nachweis der Verträglichkeit erforderlich. 5 Ausführung der Korrosionsschutzarbeiten 5.1 Allgemeines (1) Die Forderungen von DIN EN ISO 12944-7 sind auch für die Oberflächenvorbereitung entsprechend anzuwenden. (2) Der Auftragnehmer hat Schäden an der Stahlkonstruktion sowie Schweißnahtrisse, lose Verbindungsmittel, Querschnittsschwächungen u. a., die bei der Oberflächenvorbereitung festgestellt werden, dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen. (3) Korrosionsschutzmaßnahmen dürfen nur nach vom Auftraggeber genehmigten Korrosionsschutzplänen ausgeführt werden. Diese müssen am jeweiligen Ausführungsort (Werk oder Baustelle) vorliegen. (4) Sofern die Deckbeschichtung nicht im Werk appliziert werden soll, ist der Zeitpunkt dafür zusätzlich gesondert festzulegen, z.b. nach Herstellung der Fahrbahnplatte (bei Verbundbrücken) 8 Stand 12/07

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten oder nach vollständig abgeschlossener Montage der Stahlkonstruktion. (5) Die Technischen Datenblätter des Stoffherstellers (Ausführungsanweisungen) gemäß den TL/TP-KOR-Stahlbauten Anhang A müssen für alle Stoffe des jeweiligen Beschichtungssystems am jeweiligen Ausführungsort (Werk oder Baustelle) vorliegen. (6) Beschichtungsstoffe sind unmittelbar vor und falls erforderlich - auch während der Verarbeitung durch maschinelles Aufrühren zu homogenisieren. Durch den Verarbeiter dürfen keine Veränderungen, z. B. durch Zusätze vorgenommen werden. Viskositätsnachstellungen sind nur mit der Zustimmung des Auftraggebers und des Stoffherstellers zulässig. Angaben über Art und Menge des Verdünnungsmittels oder anderer Zusätze sind anzugeben, Richtwerte sind dem Technischen Datenblatt des Stoffherstellers (Ausführungsanweisung) zu entnehmen. (7) Jede Einzelschicht darf nur dann aufgetragen werden, wenn die Oberfläche durch den Auftraggeber freigegeben wurde. Zur besseren Kontrolle müssen sich die einzelnen Schichten farblich deutlich voneinander unterscheiden. (8) Auf vorbereitete Oberflächen ist umgehend (in der Regel am gleichen Tag, bei Sa 3 sofort) die Grundbeschichtung aufzutragen. (9) Ausgehärtete Schichten sind unverzüglich, unter Beachtung der Mindestwartezeit mit der nächsten Schicht zu versehen. Andernfalls ist eine Zwischenreinigung gemäß Nr. 3.2 durchzuführen. (10) Die Angaben zu Mindest- und Höchstdauer der Zwischenstandszeit bis zum Überbeschichten mit der nächsten Schicht sind dem Technischen Datenblatt (Ausführungsanweisung) des Stoffherstellers zu entnehmen. Es ist grundsätzlich verboten, nass in nass zu arbeiten. Ausnahmen sind in den Anhängen A und C geregelt. (11) Die Messwerte der Eigenüberwachungsprüfungen im Rahmen der Ausführung sind in Prüfprotokolle einzutragen (Anhang B). (12) Zur Applikation von Grundbeschichtungen ist Rollen nicht zulässig. Bei Zwischen- und Deckbeschichtungen ist dieses Verfahren nur dann erlaubt, wenn es gemäß dem Technischen Datenblatt des Stoffherstellers (Ausführungsanweisung) zulässig ist. (13) Eine thermische Belastung der Korrosionsschutzbeschichtung (z.b. beim Belagseinbau oder beim Flammstrahlen) darf frühestens 14 Tage nach ihrer Fertigstellung erfolgen. Soll aus zwingenden Gründen dieser Zeitraum unterschritten werden, so ist die Wärmebelastbarkeit des Beschichtungssystems durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen (TL/TP-KOR-Stahlbauten, Anhang D, Nr. 17). 7 Tage dürfen aber nicht unterschritten werden. 5.2 Anforderungen an das Personal (1) Die Arbeiten dürfen nur von Personal (einschließlich des Bauleiters) ausgeführt werden, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Nachweise sind beizubringen. (3) Bei Korrosionsschutzarbeiten muss der Kolonnenführer nachweislich eine Prüfung abgelegt haben. Dies ist: bei inländischen Bietern durch eine Bescheinigung des Ausbildungsbeirates des Bundesverbandes Korrosionsschutz e.v. (KOR-Schein) bei ausländischen Bietern durch einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis zu belegen. Im Abstand von höchstens 3 Jahren ist eine Nachschulung nach den Vorgaben des Ausbildungsbeirates durchzuführen. (3) Der Kolonnenführer muss während der Ausführung der Arbeiten ständig an der Arbeitsstelle anwesend sein. 5.3 Verarbeitungsbedingungen (1) Zwischen der Objekt- und der Taupunkttemperatur der umgebenden Luft ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 K einzuhalten. (2) Protokolle und Hinweise zur Ausführung sind dem Anhang B zu entnehmen. 5.4 Lagerfähigkeit Die zulässigen Lagerungsbedingungen (Dauer und Temperatur) der Beschichtungsstoffe sind im jeweiligen Technischen Datenblatt (Ausführungsanweisung) des Stoffherstellers enthalten. Der Auftragnehmer hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen und die erforderlichen Geräte und Einrichtungen vorzuhalten. 5.5 Baustellenschweißstöße (1) Beim Beschichten von Bauteilen in der Werkstatt ist der Bereich der Baustellenschweißstöße wie folgt zu behandeln (siehe Anhang A): Schweißnahtbereiche sind auf 50 mm Breite von der Schweißnahtkante abzukleben. Die Grundbeschichtung ist in Sollschichtdicke bis an die Abklebekante heran zuführen (Abklebung im Schweißnahtbereich belassen). Stand: 12/07 9

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten Die erste Zwischenbeschichtung ist nur bis 200 mm von der Schweißnahtkante aufzubringen. Weitere Schichten sind jeweils um 50 mm vom Rand der vorherigen abzusetzen. (2) Auf der Baustelle ist die Abklebung vor dem Schweißen restlos zu entfernen. Nach dem Schweißvorgang ist dieser Bereich mechanisch zu säubern und ohne weitere Vorbereitung mit einer geeigneten Grundbeschichtung, z. B. gemäß der TL-Blätter 93 oder 94, temporär zu schützen, um Rostfahnen während der Bauzeit zu vermeiden. Vor dem endgültigen Beschichten ist im ausgesparten Bereich von 2 x 200 mm Breite der vereinbarte Oberflächenvorbereitungsgrad wieder herzustellen. (3) Beim Vorwärmen der Schweißnahtbereiche, z. B. bei Stahlgüte S 355 und/oder großen Blechdicken mit einer Wärmeeinflusszone von mehr als 200 mm ist eine größere Breite des von der Zwischen- und Deckbeschichtung freizuhaltenden und vor dem endgültigen Beschichten abzustrahlenden Bereichs erforderlich. (4) Sofern die Grundbeschichtung des Beschichtungssystems aus Zinkstaub-Beschichtungsstoffen besteht, sind für den ausgesparten Bereich zwei Zinkphosphat-Grundbeschichtungen zu verwenden. (5) Beim Beschichten von Bauteilen mit Dünnbelägen oder Mörtelbeschichtungen in der Werkstatt ist der Bereich der Baustellenschweißstöße wie folgt zu behandeln (Anhang A): Schweißnahtbereiche sind jeweils auf 250 mm Breite von der Schweißkante abzukleben. Die Abklebung ist vor dem Erhärten der Dünnbeläge oder Mörtelbeschichtungen restlos zu entfernen. Der freigehaltene Bereich ist mechanisch zu säubern und ohne weitere Vorbereitung mit einer geeigneten Grundbeschichtung, z. B. gemäß der TL-Blätter 93 oder 94, temporär zu schützen, um Rostfahnen während der Bauzeit zu vermeiden. Nach dem Verschweißen und vor dem Aufbringen der endgültigen Beschichtung ist im ausgesparten Bereich von 2 x 250 mm Breite der vereinbarte Oberflächenvorbereitungsgrad wieder herzustellen. Dabei sind die vorhandenen Beschichtungsränder auf 50 mm Breite z.b. durch Strahlen abzuschrägen und aufzurauen, um einen einwandfreien Verbund mit den nachträglich aufgebrachten Dünnbelägen oder Mörtelschichten sicherzustellen. 5.6 Kontrollflächen (1) Kontrollflächen bzw. Doppelkontrollflächen sind vorzusehen a) unabhängig von der Objektgröße bei allen Beschichtungen schotterberührter Flächen (Fahrbahnbleche), bei Bauwerken und in Bauwerksbereichen, bei denen eine Instandsetzung der Korrosionsschutzbeschichtung im Rahmen der Gewährleistung mit hohen Begleitkosten (z.b. für Rüstungen, Umweltschutzmaßnahmen) oder mit nennenswerten Betriebsbehinderungen verbunden ist und b) bei allen Bauwerken mit mehr als 1000 m 2 Beschichtungsfläche. (2) Bei Brücken ist an Stellen, die für die örtlichen Korrosionsbelastungen charakteristisch sind und für die Wahl des Beschichtungssystems ausschlaggebend waren (z.b. Bereiche über der Fahrbahn von tausalzbehandelten Straßen), im allgemeinen ein ca. 1 m breiter Streifen rings um den jeweils betroffenen Querschnitt als Kontrollfläche festzulegen, es sei denn, dass bei der Applikation von Beschichtungsstoffen im Werk ein anderes Vorgehen erforderlich ist. (3) Kontrollflächen sind nach Art, Größe und Lage im Korrosionsschutzplan zu kennzeichnen. (4) Der Auftraggeber ist über den Zeitpunkt des Anlegens der Kontrollflächen rechtzeitig zu unterrichten. Das Kontrollflächenprotokoll ist nach Anhang B zu führen. (5) Bei der Auswertung der Kontrollflächen sind die Angaben im Anhang B zu beachten. 5.7 Kennzeichnung (1) Bei Brücken sind die wesentlichen Merkmale des Beschichtungssystems gemäß dem Muster nach Anhang B so am Bauwerk anzubringen, dass sie gut lesbar sind. (2) Die Querträger bzw. Querschotte einer Stahlbrücke sind nach Angabe des Auftraggebers zu nummerieren. Diese Kennzeichnung ist so am bzw. im Bauwerk anzubringen, dass sie von den Befahranlagen und Begeheinrichtungen aus ablesbar sind. 10 Stand 12/07

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten 6 Schutzmaßnahmen bei der Ausführung - Entsorgung von Strahlschutt 6.1 Allgemeines (1) Für Oberflächenvorbereitungs- und Beschichtungsarbeiten sind Schutzmaßnahmen auszuführen, um Schädigungen von Personen, Umwelt, Verkehrsanlagen, Anlagen Dritter usw. zu vermeiden und um den Schutz der Korrosionsschutzmaßnahmen selbst sicherzustellen. Abplanungen und Einhausungen müssen so dicht sein, dass die Umwelt nicht in unzulässigem Maße beeinträchtigt wird. (2) Bei der Entfernung teer- und/oder asbesthaltiger Beschichtungen sind besondere Maßnahmen in der Leistungsbeschreibung vorzusehen. (3) Trag- und Schutzgerüste dürfen die Standsicherheit des Bauwerkes nicht beeinträchtigen und das Bauwerk nicht beschädigen. (4) Witterungsbedingte Schutzeinrichtungen sind nach Teil 6 Abschnitt 3 zu gestalten. (5) Die Schutzmaßnahmen sind vor der Ausführung detailliert zu beschreiben und zeichnerisch darzustellen. (6) Prinzipskizzen für die Schutzmaßnahmen sind bereits mit der Angebotsabgabe zu verlangen. 6.2 Schutzmaßnahmen bei Strahlarbeiten 6.2.1 Grundsatzforderungen (1) Die zum Schutz der Umgebung vor anfallendem Strahlschutt und Strahlstaub zu treffenden Maßnahmen sind je nach Strahlverfahren und Strahlmittel bei der Ausschreibung wie folgt zu berücksichtigen: Bei trockenem Abstrahlen schadstoffhaltiger Beschichtungen mit Mehrwegstrahlmitteln bedarf es einer allseitig geschlossenen und dichten Einhausung. Bei trockenem Abstrahlen unter Verwendung von Einwegstrahlmitteln ist mindestens eine allseitig dichte Abplanung erforderlich. Bei besonders schutzwürdiger Umgebung, z. B. Trinkwasserschutzgebiet, kann je nach Art des anfallenden Strahlschuttes auch eine dichte Einhausung des zu bearbeitenden Bauteiles notwendig werden. Nassstrahlen erlaubt geringere Anforderungen an die Dichtigkeit der Einhausung; die Wasserzugabe muss jedoch so dosiert werden, dass die Umgebung von Strahlstaub in schädlichem Ausmaß freigehalten wird. Es ist zumindest eine röhren- oder trogartige Abschirmung des Strahlbereiches in ausreichender Länge vorzusehen. Es sind Vorkehrungen zur Erfassung, Behandlung und Entsorgung des Abwassers und der abgefilterten Schadstoffe zu treffen. Wegen Flugrostbildung ist trockenes Nachstrahlen erforderlich und in der Leistungsbeschreibung vorzusehen. Trockenes Nachstrahlen ist nur im Schutz einer Abschirmung zulässig. Vom Strahlmittel sind Rückstellproben durch den Auftraggeber im Beisein des Auftragnehmers zu entnehmen, zu kennzeichnen und in geschlossenen Behältern zu lagern. Druckwasserstrahlen ohne Strahlmittelzusatz erfordert die gleichen Vorkehrungen wie Nassstrahlen. Flammstrahlen erfordert beim Abstrahlen alter Beschichtungen wegen der Gas- und Rauchentwicklung objektbezogene Schutzmaßnahmen gemäß DIN 32539. Nach einer Hand- oder maschinellen Entrostung dürfen nur restrostverträgliche Beschichtungsstoffe verwendet werden. Diese Stoffe haben nur eine Schutzdauer von etwa 15 Jahren. Schleuderstrahlen darf nur auf horizontalen Flächen angewendet werden. Vakuum- oder Saugkopfstrahlen erfordert keine besonderen Schutzmaßnahmen. Es ist nur kleine und nicht gegliederte Flächen geeignet. 6.2.2 Anforderungen an die Einrüstungen (1) Art, Anzahl und Grenzabmessungen der Einrüstungen sind auf das Bearbeitungsverfahren, das Objekt, die örtlichen Bedingungen und die Bearbeitungszeit abzustimmen. (2) Einrüstungen sind so auszubilden, dass die zulässige Beanspruchung der Bauwerksteile durch die Zusatzlasten aus der Einrüstung nicht überschritten und die Standsicherheit des Bauwerkes nicht gefährdet wird. (3) Für Einrüstungen und deren Auswirkungen auf das Bauwerk gilt Teil 6 Abschnitt 3. (4) Großvolumige dichte Abplanungen (ab etwa 2500 m 3 ) oder röhrenartige (vorn und hinten offene) Abschirmungen bedürfen bei Verwendung mineralischer Einwegstrahlmittel im Allgemeinen keiner besonderen Lüftungsmaßnahmen. Stand: 12/07 11

ZTV-ING - Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau - Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten (5) Bei der Durchführung von Strahl- und Beschichtungsarbeiten innerhalb der Einrüstung sind zum Schutz vor Staubablagerungen auf bereits bearbeiteten Teilflächen geeignete Zwischenabschottungen (z.b. Kammern) auszuführen. Dabei sind für die Strahlbereiche Absaugeinrichtungen einzusetzen. (6) Einhausungen oder kleinvolumige Abplanungen bedürfen einer Luftkonditionierung. (7) Zur Entstaubung und zur Entfernung schädlicher Bestandteile aus der Raumluft ist eine ausreichende Luftumwälzung und Abfilterung des Innenraumvolumens erforderlich. Die Absaugöffnungen sind gleichmäßig verteilt so anzuordnen, dass starke Verwirbelungen vermieden werden. (8) Die Abluft ist so abzufiltern, dass die Grenzwerte der TA Luft eingehalten werden. (9) Böden, Decken und Wände der Einrüstungen sind stets dicht auszubilden. (10) Soweit Böden nicht aus durchgehend verschweißten, tragfähigen, ebenen Blechen bestehen, sind sie dreilagig auszuführen. Die untere Lage ist als tragendes Element auszubilden (z.b. aus Bohlen oder Platten). Die mittlere Lage hat die Funktion einer Dichtungslage (z.b. aus Folien oder Planen). Die obere Lage ist als ebene Arbeitsfläche auszubilden (z.b. aus Hartfaserplatten oder dünnen Blechen). (11) Wenn die Dichtungslage des Bodens so reißfest ist, dass sie weder durch den Baubetrieb noch durch die Strahlschuttaufnahme (z. B. mit Schaufeln) beschädigt werden kann, darf auf die obere, dritte Lage (Arbeitsfläche) verzichtet werden. Dies bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. (12) Die Anforderungen an die Dichtungslage erfüllt erfahrungsgemäß eine PVC-Folie mit einer Dicke von mindestens 0, mm, deren Stöße durchgehend verschweißt oder verklebt sind. (13) Wände und Decken von Einhausungen sind als feste Verkleidung, z.b. aus verschweißten Blechen, Kunststoffplatten (auch durchsichtig), Holzoder Hartfaserplatten herzustellen. (14) Wände und Decken von Abplanungen oder Abschirmungen müssen zerreißfest sein und mit Stoßüberdeckungen hergestellt werden. (15) Die Verschleißfestigkeit der Materialien ist insbesondere auf die zu erwartende Beanspruchung im Strahlbereich abzustimmen. (16) Stoßdichtungen sind durch Verschweißen, Verkleben, als Reiß- oder Klettenverschluss herzustellen. (17) Verbleibende Spalten (z.b. an Durchdringungen) sind dicht auszuschäumen oder mit anderen Mitteln gleicher Wirksamkeit abzudichten. (18) Die Ausbildung der Dichtungsanschlüsse zum Bauwerk muss sich nach dem vorgegebenen Lufthaushalt und der Konstruktion des Bauwerks richten. Geeignete Dichtungselemente sind z.b. Klemmleisten, Magnetgummileisten, aufblasbare Gummileisten und Ausschäumungen. (19) Wegen des hohen Verschleißes infolge betrieblicher Einwirkungen (z.b. Begehen, Strahlvorgang, Transportvorgänge) sowie bei häufigem Umsetzen sind die Bau- und Maschinenteile der Einrüstungen so auszulegen oder so rechtzeitig zu ersetzen, dass Beeinträchtigungen der Schutzwirkung über die gesamte Vorhaltezeit nicht auftreten. 6.3 Schutzmaßnahmen bei der Applikation Die Schutzmaßnahmen richten sich nach dem Applikationsverfahren. Streichen und Rollen erfordern Abdeckungen gegen abtropfende Beschichtungsstoffe. Spritzen erfordert zusätzliche Vorkehrungen gegen die Ausbreitung von Spritznebel. Airless- und Airmix-Spritzen sind dem Druckluftspritzen vorzuziehen. 6.4 Entsorgung von Strahlschutt 6.4.1 Allgemeines (1) Bei Korrosionsschutzmaßnahmen anfallende Strahlmittelrückstände (Strahlschutte) sind Abfälle. (2) Vermeidung und Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) der Abfälle sind im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und in den dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt. (3) Die Strahlschutte sind zu verwerten, soweit technisch zugängliche und wirtschaftlich zumutbare Verwertungsverfahren vorhanden sind. (4) Nichtverwertbare Strahlschutte müssen beseitigt werden. (5) Der Auftraggeber ist im Sinne des KrW-/AbfG bei Instandsetzungsmaßnahmen der Abfallerzeuger. (6) Der Auftragnehmer ist im Sinne des KrW- /AbfG bei Neubaumaßnahmen und Bauteilerneuerungen der Abfallerzeuger des Strahlschuttes. (7) Der Abfallerzeuger ist bis zur endgültigen Entsorgung des Strahlschuttes haftungspflichtig. (8) Strahlschutte sind je nach Örtlichkeit (Betriebsbedingungen, Witterung, Windverhältnissen, Belastbarkeit der Einrüstung) in angemessenen 12 Stand 12/07