i) Betriebsverfassungsgesetz Auszug j) Strafgesetzbuch Auszug k) Deutsches Richtergesetz Auszug l) Kündigungsschutzgesetz

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I.1 BPersVG Inhaltsübersicht 1. Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) Inhaltsübersicht Erster Teil Personalvertretungen im Bundesdienst Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften... 1 11 Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung des Personalrates..... 12 25 Zweiter Abschnitt Amtszeit des Personalrates..... 26 31 Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Personalrates...... 32 45 Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Personalratsmitglieder...... 46, 47 Fünfter Abschnitt Personalversammlung..... 48 52 Sechster Abschnitt Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat.... 53 56 Drittes Kapitel Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung... 57 64 Viertes Kapitel Vertretung der nichtständig Beschäftigten..... 65 www.walhalla.de 21

Inhaltsübersicht BPersVG I.1 Fünftes Kapitel Beteiligung der Personalvertretung Erster Abschnitt Allgemeines.... 66 68 Zweiter Abschnitt Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung... 69 74 Dritter Abschnitt Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist... 75 81 Vierter Abschnitt Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates..... 82 Sechstes Kapitel Gerichtliche Entscheidungen.... 83, 84 Siebentes Kapitel Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen.... 85 93 Zweiter Teil Personalvertretungen in den Ländern Erstes Kapitel Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung.... 94 106 Zweites Kapitel Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften.... 107 109 Dritter Teil (weggefallen)... 110, 111 Vierter Teil Schlußvorschriften.... 112 119 22 www.walhalla.de

I.1 BPersVG 1 4 Erster Teil Personalvertretungen im Bundesdienst Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 (Anwendungsbereich) In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen. 2 (Zusammenarbeit Koalitionen) (1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen. (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen. (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 3 (Verhältnis zum Tarifvertrag) Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden. 4 (Beschäftigte) (1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind. (2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. (3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmer sind oder die als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. www.walhalla.de 23

5 7 BPersVG I.1 (4) (weggefallen) (5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht 1. Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, 2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden. 4 Abs. 1 und 3 geändert, Abs. 4 gestrichen durch Art. 8 des Gesetzes vom 14. 9. 2005 (BGBl. I S. 2746). 5 (Gruppen) Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in 4 Abs. 1 bezeichneten Richter treten zur Gruppe der Beamten. 5 Satz 1 geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 14. 9. 2005 (BGBl. I S. 2746). 6 (Dienststellen) (1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte. (2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind. (3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. (4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. 7 (Vertretung der Dienststelle) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er auch den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter bestimmen. Das gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt. 7 Satz 4 angefügt durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. 7. 1989 (BGBl. I S. 1380). 24 www.walhalla.de