Reglement Ombudsstelle SDM

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Transkript:

Reglement Ombudsstelle SDM Gestützt auf Artikel 9 lit. e und Artikel 15 Abs. 3 der Statuten erlässt der Vorstand das nachfolgende Reglement: Inhaltsverzeichnis I. Zielsetzung 2 Art. 1 Grundsätze 2 II. Aufgaben der und Zugang zur Ombudsstelle 2 Art. 2 Formales, Zugang, Kosten 2 Art. 3 Kompetenzen, Interessenskonflikte 2 III. Persönliche Voraussetzungen der Ombudsperson und personelle Besetzung 3 Art. 4 Anforderungen 3 Art. 5 Berufung, Bestätigung 3 IV. Arbeitsweise 3 Art. 6 Grundsätze 3 Art. 7 Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortung 3 Art. 8 Sistierung, Kommunikation 3 Art. 9 Berichterstattung, Schweigepflicht 4 V. Entschädigung 4 Art. 10 Entschädigung 4 VI. Schlussbestimmungen 4 Art. 11 Gültigkeit, Überprüfung 4 Art. 12 Inkraftsetzung 4 VII. Anhang 4 Anhang 1: Formular für Verfahren vor der Ombudsstelle: 5 Anhang 2: Merkblatt der Ombudsstelle für Mediationskunden: 8

Seite 2 von 8 I. Zielsetzung Art. 1 Grundsätze Der Schweizerische Dachverband Mediation SDM leistet mit der Einrichtung einer Ombudsstelle einen geeigneten Beitrag zu Konfliktprävention und Konfliktlösung im Berufsfeld Konfliktberatung, Mediation und der Mediation ähnlicher Konfliktlösungsverfahren. Er hilft mit dieser Massnahme, anerkannte berufsethische Normen durchzusetzen und trägt damit zur Qualitätssicherung bei. Die Ombudsstelle versteht sich als sinnvolle Ergänzung des bestehenden Rechtssystems. II. Aufgaben der und Zugang zur Ombudsstelle Art. 2 Formales, Zugang, Kosten 1 Die Ombudsstelle ist die unabhängige, neutrale Beratungs- und Beschwerdeinstanz des SDM. 2 Zur Beschwerde legitimiert sind Klient/innen von vom SDM anerkannten Mediator/innen, die berechtigt sind, den Titel Mediator SDM bzw. Mediatorin SDM zu führen. Diese sind verpflichtet, ihre Klient/innen auf die Ombudsstelle hinzuweisen und/oder das Merkblatt der Ombudsstelle für Mediationskunden abzugeben. 3 Die Ombudsstelle kann zudem als Beschwerdeinstanz bei Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Anerkennungs- und Qualitätssicherungsverfahren des SDM sowie bei Auseinandersetzungen innerhalb des Dachverbandes vom Vorstand eingesetzt resp. angerufen werden. 4 Eine Beschwerde an die Ombudsstelle bedarf der schriftlichen Form und muss ausreichend begründet sein. Für Beschwerdeführende ist das Verfahren vor der Ombudsstelle kostenlos. Art. 3 Kompetenzen, Interessenskonflikte 1 Offensichtlich unbegründete und missbräuchlich eingereichte Beschwerden oder solche nicht legitimierter Personen und Institutionen kann die Ombudsstelle in eigener Kompetenz zurückweisen. Der Ombudsstelle kommt keine weitere Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis zu. 2 Allfällige Interessenskonflikte bezüglich einer zu behandelnden Beschwerde legt die Ombudsstelle gegenüber den Parteien und dem Vorstand SDM offen. Tritt ein solcher Fall ein, wird das weitere Vorgehen gemeinsam und konsensorientiert besprochen und das Resultat schriftlich festgehalten.

Seite 3 von 8 III. Persönliche Voraussetzungen der Ombudsperson und personelle Besetzung Art. 4 Anforderungen Für die Besetzung der Ombudsstelle kommen integre Persönlichkeiten in Frage, die - glaub- und vertrauenswürdig sind; - weder dem Vorstand noch Kommissionen des SDM angehören; - die Mediation fundiert kennen; - über eine mediative Grundhaltung sowie über Beratungs- und Schlichtungspraxis verfügen. Art. 5 Berufung, Bestätigung Die Ombudsstelle wird durch den Vorstand des SDM unter Berücksichtigung der sprachlichen und regionalen Ausgewogenheit berufen. Sie wird jährlich durch den Vorstand im Amt bestätigt. IV. Arbeitsweise Art. 6 Grundsätze Die Ombudsstelle arbeitet konsensorientiert und nach den Grundsätzen der Mediation, wobei keine Verpflichtung besteht, die Beschwerden in einer eigentlichen Mediation zu bearbeiten. Art. 7 Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortung 1 Die Ombudsstelle klärt nach Eingang der Beschwerde in nützlicher Frist ab, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Sie informiert die betroffenen Parteien über das Ergebnis und kommuniziert die nächsten Schritte. Die Ausgestaltung des weiteren Vorgehens liegt abgesehen von den hier genannten Bestimmungen im freien Ermessen der Ombudsstelle. 2 Die Ombudsstelle prüft im Rahmen ihrer Urteilsbildung die bestehende Korrespondenz, holt die Stellungnahmen der betroffenen Parteien ein, vermittelt zwischen denselben und sorgt wenn immer möglich für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten. Die Ombudsstelle sorgt für eine zügige Verfahrensabwicklung. Art. 8 Sistierung, Kommunikation 1 Allfällig hängige oder während des Beschwerdeverfahrens angestrengte Gerichtsverfahren haben die Sistierung der Ombudsbeschwerde zur Folge. 2 Die Verfahrensbeteiligten bestimmen konsensorientiert, ob und in welcher Form ein Verfahrensergebnis publiziert wird.

Seite 4 von 8 Art. 9 Berichterstattung, Schweigepflicht 1 Die Ombudsstelle dokumentiert ihre Tätigkeit, archiviert die Dossiers und erstattet dem Vorstand SDM mindestens einmal im Jahr Bericht über die verhandelten Fälle. Zudem verfasst sie einen anonymisierten Jahresbericht mit einem statistischen und inhaltlichen Überblick über die Ombudstätigkeit. 2 Die Ombudsstelle und der Vorstand SDM unterstehen in Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdestelle der Schweigepflicht gegenüber Dritten. V. Entschädigung Art. 10 Entschädigung Die Tätigkeit der Ombudsstelle wird nach dem Entschädigungs- und Spesenreglement honoriert. VI. Schlussbestimmungen Art. 11 Gültigkeit, Überprüfung 1 Das vorliegende Reglement gilt für den Schweizerischen Dachverband Mediation und dessen Mitglieder. 2 Es wird in regelmässigen Abständen durch Ombudsstelle und Vorstand SDM überprüft und entsprechend den Bedürfnissen und Erfahrungen angepasst oder ergänzt. Art. 12 Inkraftsetzung Dieses Reglement wurde an der Vorstandssitzung des SDM vom 14.3.2016 genehmigt. Der Vorstand hat die Inkraftsetzung per 1.4.2016 beschlossen. VII. Anhang

Seite 5 von 8 Anhang 1: Formular für Verfahren vor der Ombudsstelle: Name:..... Adresse:.... Telefon:..... Email:.... Name des Mediators / der Mediatorin:..... Adresse:...... Zeitpunkt des Mediationsverfahrens:...... Gegenstand des Mediationsverfahrens:..... Was ist der Grund Ihres Schlichtungsbegehrens? (Bitte mit Stichworten umschreiben) a) Person des Mediators / der Mediatorin?.... b) Information / Aufklärung über das Mediationsverfahren und dessen Verlauf?..........

Seite 6 von 8 c) Ablauf / Durchführung der Mediation?........ d) Unbefriedigendes Ergebnis?............ e) Honorar?...... f) Verhalten / Ereignisse nach Abschluss der Mediation?........ Wird eine Verletzung der Berufsregeln geltend gemacht? Wenn ja, worin besteht diese nach Ihrer Ansicht?.......

Seite 7 von 8 Stellen Sie einen konkreten Antrag?........ Datum: Unterschrift:... Beilagen: - Mediationsauftrag - Vereinbarung - Weitere Unterlagen:..............

Seite 8 von 8 Anhang 2: Merkblatt der Ombudsstelle für Mediationskunden: 1. Zuständigkeit Die Ombudsstelle ist zuständig für Konflikte zwischen Mediator/innen und ihren Kund/innen. Dabei kann es sich um beliebige Konfliktpunkte handeln, die sich im Zusammenhang mit einem konkreten Mediationsverfahren stellen (Fragen des Vorgehens, der Einhaltung der Berufsregeln oder um Honorarfragen, etc.). Bedingung ist, dass die Mediationsperson den Titel Mediator/in SDM führt. 2. Verfahren Die Ombudsstelle kann telefonisch, per Email oder schriftlich über folgende Adresse kontaktiert werden: Schweizerischer Dachverband Mediation SDM, 3000 Bern 031 398 22 22 info@swiss-mediators.org Aufgrund dieser Meldung wird ein Fragebogen verschickt. Dieser ist ausgefüllt an die Ombudsstelle zurückzusenden. Die betroffene Mediationsperson erhält eine Kopie des eingegangenen Fragebogens. Die Ombudsstelle versucht eine Einigung herbeizuführen. Kann keine Einigung erzielt werden, ist der Fall für die Ombudsstelle erledigt. Sie hat keine Entscheidungsbefugnis. 3. Vertraulichkeit Das Verfahren vor der Ombudsstelle ist vertraulich. Begehren werden mit absoluter Diskretion behandelt. Der Vorstand des Dachverbandes wird jährlich in anonymisierter Form über die Tätigkeit informiert. 4. Kosten Das Ombudsverfahren ist kostenlos.