Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? I. Was ist Arbeitsvermittlung? Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen ( 35 Absatz 1 Satz 2 SGB III). II. Neue Rechtliche Voraussetzungen für die private Arbeitsvermittlung: Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann seit dem 27. März 2002 als Vermittler am Markt tätig werden. Voraussetzung ist nach dem Wegfall der Erlaubnispflicht lediglich die Anzeige beim Gewerbeamt nach 14 Absatz 1 Gewerbeordnung (s. Merkblatt Beginn einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit. Ungeklärt ist noch, inwieweit die angekündigten Qualitätsstandards und Gütesiegel Einfluss auf die Nutzung der Vermittlungsgutscheine haben werden. III. Rechtsgrundlage: Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002. IV. Was ist zu beachten? Bei Vertragsabschluss müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchenden Regelung der Vergütung Folgende Begrenzung der Vergütung: Die vereinbarte Vergütung darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens 2.500 Euro betragen. Raimund Fisch 06 51/97 77 5 20 1
- Bei Arbeitslosen, die bis zu drei Monaten arbeitslos sind, darf die Vergütung höchstens 1.500 Euro, - bei Arbeitnehmern, die Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben, darf die Vergütung höchstens 2.500 Euro, - bei der Vermittlung von Au-pair-Verhältnissen darf die Vermittlung höchstens 150 Euro betragen. Mitteilung des Vertragsinhaltes in Textform an den Arbeitssuchenden Wichtig: Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen oder entgegen nehmen. 2 Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn: die Höchstgrenzen der Vermittlungsvergütung überschritten werden, Vergütungen für Leistungen entgegengenommen werden, die zur Leistung der Vermittlung gehören, z. B. Vergütung für Tests, die die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden betreffen, die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird, der Arbeitssuchende, der Arbeitgeber oder ein Auszubildender sich verpflichtet, sich nur eines bestimmten Vermittlers zu bedienen. Beachte: Der Anspruch auf Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Besonderheiten der Auszubildendenvermittlung Für die Vermittlung von Auszubildenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten: Leistungen für die Vermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden ( 296a SGB III). Wird entgegen dieser Vorschrift eine solche Vereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Ausbildungssuchenden geschlossen, ist diese unwirksam. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Vermittler, die eine Zahlung des Ausbildungssuchenden festschreiben oder erzielen sollen, sind unwirksam. Raimund Fisch 06 51/97 77 5 20 2
Vermittlung mit Vermittlungsgutschein ( 421g ff. SGB III) Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezieher, die nach drei Monaten noch nicht vermittelt wurden oder die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch gefördert wird, haben einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Sie erhalten einen Gutschein vom Arbeitsamt, mit dem sie einen Arbeitsvermittler ihrer Wahl einschalten können. Diesem wird bei Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis ein Erfolgshonorar von bis zu 2.500 Euro gezahlt. Voraussetzungen der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein: - Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich - Vermittlung innerhalb von drei Monaten nach Vermittlungsgutscheinausstellung. Höhe des Vermittlungsgutscheins: Der Vermittlungsgutschein wird zunächst bis zum 31.12.2004 ausgestellt: 1. nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Monaten in Höhe von 1.500 Euro, 2. nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis zu neun Monaten in Höhe von 2.000 Euro und 3. nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als neun Monaten in Höhe von 2.500 Euro. Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch gefördert wird, ist die Arbeitslosigkeit vor Beginn der Beschäftigung maßgebend. Antrag an das zuständige Arbeitsamt auf Zahlung der Vergütung Die Vergütung des Vermittlers wird in Höhe von 1.000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer gezahlt, soweit das Arbeitsverhältnis dann noch fortbesteht. Der Vermittler bekommt die Vergütung unmittelbar von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt. Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000 Euro und gegebenenfalls des Restbetrages muss vom Vermittler jeweils bei dem Arbeitsamt beantragt werden, das den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Die Antragsformulare können über die unten genannte Homepage abgerufen werden. Raimund Fisch 06 51/97 77 5 20 3
Eine Vergütungszahlung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn: - der Arbeitsvermittler vom Arbeitsamt beauftragt ist, - der Arbeitssuchende bei dem Arbeitgeber beschäftigt wird, bei welchem er im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate versicherungspflichtig tätig war, - das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist. Hinweis: Aufgrund des geänderten 301 SGB III wurde eine Vermittler- Vergütungsordnung erlassen, die die Vergütung für die Vermittlung von Künstlern, Artisten, Fotomodellen und ähnlichen Berufen, Doppelgängern, Stuntman, Discjockeys und Berufssportlern regelt. Sie ist ebenfalls rückwirkend zum 27.03.2002 in Kraft getreten. Soweit zwischen dem 27.03.2002 und dem 08.07.2002 Vermittlungs-Verträge mit Vergütungen auf Basis des 296 Abs. 3 SGB III geschlossen wurden, bleiben diese wirksam, auch wenn die Vergütung die in der neuen Verordnung vorgesehenen Beträge übersteigt. V. Behandlung der erlangten Daten Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt 298 SGB III i. V. m. dem Bundesdatenschutzgesetz. Raimund Fisch 06 51/97 77 5 20 4
Weitere Informationen finden Sie unter: Bundesgesetzblatt Nr. 20 vom 26. März 2002, Seite 1130 ff. (Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat) http://www.bundesgesetzblatt.de oder http://217.160.60.235/bgbl/bgbl1f/bgbl102020s1130.pdf http://www.bma.bund.de unter Gesetze http://www.arbeitsamt.de unter Service Den Antrag auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins nach 421g SGB III finden Sie unter: http://www.arbeitsamt.de/hst/services/vermittlungsgutsch/vgs4wd.doc Den Vordruck für den Nachweis der Zahlungsvoraussetzungen (Vermittlungs-bestätigung) finden Sie unter: http://www.arbeitsamt.de/hst/services/vermittlungsgutsch/ Vermittlungs_Beschaeftigungsbestaetigung_wd.doc Ansprechpartner bei der IHK Trier: Existenzgründung: Raimund Fisch (0651) 9 777-520 Ulrich Schneider (0651) 9 777-530 Gewerberecht: Werner Scherf (0651) 9 777-910 Industrie- und Handelskammer Trier Herzogenbuscher Straße 12, 54292 Trier Tel. (0 651) 9 777 0, Fax (0 651) 9 777-505 Internet: http://www.ihk-trier.de Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Trier für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Raimund Fisch 06 51/97 77 5 20 5