Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante Behandlung im Krankenhaus

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Transkript:

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante Behandlung im Krankenhaus in der Fassung vom 18. Oktober 2005 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 7 (S. 88) vom 11. Januar 2006 zuletzt geändert am 16. September 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 19 (S. 472) vom 3. Februar 2011 in Kraft getreten am 4. Februar 2011 1

Gemeinsamer Bundesausschuss nach 91 SGB V Richtlinie ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116b SGB V Inhalt 1 Gesetzliche Grundlage und Regelungsgegenstand... 4 2 Bestimmung geeigneter Krankenhäuser nach 116b Abs. 2 S. 1 SGB V... 4 3 Qualitätssicherung... 4 4 Überweisungserfordernis... 4 5 Inhalt der Bestimmung nach 116b Abs.2 S. 1 SGB V... 5 6 Mindestmengen... 5 Anlage 1... 7 Hochspezialisierte Leistungen im Katalog gem. 116b Abs. 3 SGB V... 7 1. CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen... 7 2. Brachytherapie... 8 Anlage 2... 9 Seltene Erkrankungen im Katalog gem. 116b Abs. 3 SGB V... 9 1. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Mukoviszidose... 9 2. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Gerinnungsstörungen (Hämophilie) 12 3. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Fehlbildungen, angeborenen Skelettsystemfehlbildungen... 16 4. Diagnostik und Therapie von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen... 20 5. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Swyer-James-/McLeod-Syndrom (spezielle Form des Lungenemphysems)... 24 6. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit biliärer Zirrhose... 25 7. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit primär sklerosierender Cholangitis... 28 8. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Morbus Wilson... 30 9. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Transsexualismus... 33 10. Diagnostik und Versorgung von Kindern mit folgenden angeborenen Stoffwechselstörungen... 34 11. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Marfan-Syndrom... 35 12. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Pulmonaler Hypertonie... 37 13. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose... 40 14. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen... 43 15. Diagnostik und Therapie von Patientinnen und Patienten mit Kurzdarmsyndrom... 47 16. Diagnostik und Therapie von Patientinnen und Patienten vor oder nach Lebertransplantation... 50 Anlage 3... 53 Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen im Katalog gem. 116b Abs. 3 SGB V... 53 2

Gemeinsamer Bundesausschuss nach 91 SGB V Richtlinie ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116b SGB V 1. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit onkologischen Erkrankungen... 53 2. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit HIV/AIDS... 71 3. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit schweren Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen... 75 4. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit schweren Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen... 80 5. Spezialisierte Diagnostik und Therapie der schweren Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4)... 83 6. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Tuberkulose... 86 7. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose... 87 8. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Anfallsleiden... 90 9. Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie... 93 10. Diagnostik und Versorgung von Patienten von Frühgeborenen mit Folgeschäden. 94 11. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erforderlich machen... 95 3

Gemeinsamer Bundesausschuss nach 91 SGB V Richtlinie ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116b SGB V 1 Gesetzliche Grundlage und Regelungsgegenstand (1) 1 Diese Richtlinie regelt auf der Grundlage von 116b Abs. 4 SGB V die Weiterentwicklung im Sinne einer Ergänzung, Konkretisierung und Überprüfung des Katalogs von hochspezialisierten Leistungen und von seltenen Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen in 116b Abs. 3 SGB V (Kataloginhalte), für deren ambulante Erbringung beziehungsweise Behandlung die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden geeignete Krankenhäuser bestimmen. 2 Das Verfahren der Weiterentwicklung der Kataloginhalte richtet sich nach der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses. (2) Die ambulante Behandlung im Krankenhaus ist nur in Leistungsbereichen zulässig, in denen das nach 108 SGB V zugelassene Krankenhaus stationäre Leistungen erbringen darf. 2 Bestimmung geeigneter Krankenhäuser nach 116b Abs. 2 S. 1 SGB V (1) Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden bestimmen auf Antrag unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation geeignete Krankenhäuser a) zur ambulanten Erbringung von hochspezialisierten Leistungen nach Anlage 1, b) zur ambulanten Behandlung seltener Erkrankungen nach Anlage 2 oder c) zur ambulanten Behandlung von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach Anlage 3, (2) Es gelten die vom Bundesausschuss in den Anlagen festgelegten Konkretisierungen der Erkrankung und des Behandlungsauftrags, die sächlichen und personellen Anforderungen gemäß 3, die Überweisungserfordernisse gemäß 4 sowie die einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung. 3 Qualitätssicherung (1) 1 Für die sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses gelten mindestens die in der Anlage der Richtlinie festgelegten Anforderungen oder soweit diese nicht vorhanden sind die Anforderungen für die vertragsärztliche Versorgung entsprechend. 2 Soweit keine Regelungen nach Satz 1 vorliegen, muss eine Leistungserbringung nach dem Facharztstandard gewährleistet sein. 3 Zusätzlich gelten die in dieser Richtlinie festgelegten einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach 135a in Verbindung mit 137 SGB V für die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses. (2) Die Krankenkassen prüfen in begründeten Zweifelsfällen, ob die Anforderungen nach Absatz 1 von den Krankenhäusern erfüllt werden; die dafür notwendigen Unterlagen sind auf Verlangen vorzulegen. 4 Überweisungserfordernis (1) Die Anlagen 1 bis 3 bestimmen jeweils, ob und in welchen Fällen die ambulante Behandlung bei Kataloginhalten von einer Überweisung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt abhängig ist. (2) Bestehen keine Regelungen nach Absatz 1 setzt die ambulante Erbringung hochspezialisierter Kataloginhalte (Anlage 1) durch das Krankenhaus die Überweisung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt voraus, wenn dies auch im vertragsärztlichen Bereich notwendig ist. 4

Gemeinsamer Bundesausschuss nach 91 SGB V Richtlinie ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116b SGB V 5 Inhalt der Bestimmung nach 116b Abs.2 S. 1 SGB V Bestimmungen geeigneter Krankenhäuser nach 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V sollten insbesondere folgende Spezifizierungen enthalten: Bezeichnung und Nummer der Kataloginhalte gemäß Anlage 1 bis 3, für die Leistungen, zu deren Erbringung das Krankenhaus bestimmt wird, genaue Beschreibung des Leistungsumfangs, unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten Konkretisierungen und soweit möglich OPS-Ziffern, Angabe der sächlichen und personellen Anforderungen sowie der einrichtungsübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung durch Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen der Anlagen oder Festlegungen nach 3 Abs. 2 Satz 2; eine Konkretisierung des Facharztstandards nach 3 Abs. 1 Satz 2 ist zulässig, Angaben zu Überweisungserfordernissen entsprechend 4 und das Nähere über die Durchführung der Versorgung, insbesondere der Nachweis der Einhaltung der sächlichen und personellen Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung des Krankenhauses, sowie der einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach 135a in Verbindung mit 137 SGB V. 6 Mindestmengen (1) 1 Soweit in den Anlagen 2 und 3 Mindestmengen festgelegt werden, ist ein Krankenhaus zur ambulanten Behandlung von Erkrankungen nur berechtigt, wenn es pro Jahr und gelisteter Erkrankung mindestens die dort bestimmte Zahl verschiedener Patienten behandelt. 2 Satz 1 gilt entsprechend für hochspezialisierte Leistungen nach Anlage 1. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss orientiert sich bei der Festlegung von Mindestmengen für die Behandlung von Erkrankungen nach Anlage 2 sowie für Leistungen nach Anlage 1 an einem Wert von 50 Behandlungsfällen pro Jahr. 4 Mindestmengen für die Behandlung von Erkrankungen nach Anlage 3 ermittelt der Gemeinsame Bundesausschuss grundsätzlich nach einem Richtwert von 0,1 % der bundesweit prävalenten Fälle; von diesem Grundsatz kann der Gemeinsame Bundesausschuss in begründeten Einzelfällen abweichen. 5 Wäre nach Beurteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses für einzelne Erkrankungen nach Anlage 2 oder für Leistungen nach Anlage 1 nur ein niedrigerer Wert als 50 angemessen, kann auf die Festlegung einer Mindestmenge verzichtet werden; dasselbe gilt, wenn die Prävalenzermittlung für Erkrankungen nach Anlage 3 zu einer niedrigeren Mindestmenge als 50 führen würde. 6 Für Erkrankungen, die mit einer Prävalenz von weniger als 5 auf 100.000 auftreten wird in der Regel auf eine Mindestmenge verzichtet. (2) Für die Berechnung der Mindestmengen ist die Summe aller Krankheitsfälle maßgeblich, die zu den einzelnen in den Anlagen näher bezeichneten Erkrankungen zu rechnen sind und die in dem Krankenhaus als ambulante Krankenhausbehandlung nach dieser Richtlinie, im Rahmen der stationären Versorgung, der integrierten Versorgung nach 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt werden. (3) Soweit in Anlage 3 Nr. 1 Tumorgruppen genannt sind, sind diese Gruppen für die Mindestmengen und die zu zählenden Krankheitsfälle maßgeblich. (4) 1 Ausnahmen von den Mindestmengen sind zulässig, 1. soweit die Mindestmengen bis zu einer Dauer von höchstens zwei Jahren unterschritten werden und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in späteren Jahren erfüllt werden oder 5

Gemeinsamer Bundesausschuss nach 91 SGB V Richtlinie ambulante Behandlung im Krankenhaus nach 116b SGB V 2. soweit das Krankenhaus auf die Behandlung von nicht näher geregelten Untergruppen der in den Anlagen aufgeführten Erkrankungen oder Tumorgruppen spezialisiert ist, von denen bundesweit nicht mehr als 5 von 100.000 Personen betroffen sind. 2 Die Mindestmengen gelten nicht für die Versorgung von Kindern bis einschließlich 17 Jahre, wenn diese in einer pädiatrischen Abteilung behandelt werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten befristet bis 31. Dezember 2012. Der Gemeinsame Bundessausschuss überprüft die Auswirkungen der Regelungen über Mindestmengen. 6

Anlage 1 Nr. 1 CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen Anlage 1 Hochspezialisierte Leistungen im Katalog gem. 116b Abs. 3 SGB V 1. CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD-Kodifizierung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren (mit OPS- Kodifizierung) Sächliche und personelle Anforderungen Überweisungserfordernis 7

Anlage 1 Nr. 2 Brachytherapie 2. Brachytherapie Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD-Kodifizierung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren (mit OPS- Kodifizierung) Sächliche und personelle Anforderungen Überweisungserfordernis 8

Anlage 2 Nr. 1 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Mukoviszidose Anlage 2 Seltene Erkrankungen im Katalog gem. 116b Abs. 3 SGB V 1. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Mukoviszidose Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD Kodifizierung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren 9 Konkretisierung der Erkrankung: Mukoviszidose (ICD E84.-) Konkretisierung des Behandlungsauftrages: Ambulante Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Mukoviszidose. Zur Diagnostik und Therapie werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht, sie sind Teil der vertragsärztlichen Versorgung, z. T. existieren Qualitätsvereinbarungen: Allgemeine Diagnostik und Beratung: Anamnese körperliche Untersuchung Laboruntersuchungen Intracutantests Schweißtest bildgebende Untersuchungen (Ultraschall, Röntgen, CT, MRT) Beratung Ernährungsberatung psychologische Beratung und/oder psychotherapeutische Beratung und Betreuung Beratung zur und Kontrolle der Physiotherapie Zu pulmologischen Fragestellungen: Lungenfunktionsmessungen Bronchoskopie, bronchoalveoläre Lavage Sputumuntersuchung auf Erreger und Resistenz Zu gastroenterologischen Fragestellungen: Sonographie ERCP PEG Zu genetischen Fragestellungen: humangenetische Beratung DNA-Analyse Zu HNO-ärztlichen Fragestellungen:

Anlage 2 Nr. 1 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Mukoviszidose Sächliche und personelle Anforderungen Nasennebenhöhlenendoskopie Audiometrie Zu kardiologischen Fragestellungen: Echokardiographie EKG, Belastungs-EKG Zu orthopädischen Fragestellungen z. B.: Osteodensitometrie Bei klinischer Verschlechterung oder Komplikationen sowie bei besonderen Fragestellungen, wie z. B. Kinderwunsch, Schwangerschaft, Osteoporose usw. können im Einzelfall weitere Untersuchungen, die als Leistung der vertragsärztlichen Versorgung anerkannt sind, notwendig werden. Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, den apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach 135 Abs. 2 SGB V. Dazu gehören u. a.: Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/ vertragsärztlichen Versorgung (Anforderungen gem. 135 Abs. 2 SGB V) Darüber hinaus gilt: Die Betreuung der Patienten muss in einem interdisziplinären Team erfolgen. Das Team muss von einem Pädiater oder einem Pneumologen geleitet werden. Im interdisziplinären Team hat ein Pädiater oder ein Pneumologe ständig verfügbar zu sein. Weiter gehören zum Team folgende auf Mukoviszidose spezialisierte Fachkräfte: Mitarbeiter des psychosozialen Dienstes, Physiotherapeut, Diätassistent, Ernährungsberater, spezialisierter Pflegedienst. Zusätzlich sind folgende Abteilungen im gleichen Krankenhaus mit einzubinden: Innere Medizin/Gastroenterologie, Labormedizin mit spezieller Erfahrung in der mukoviszidose-typischen Mikrobiologie, Gynäkologie, Orthopädie, Urologie, Humangenetik, HNO und Radiologie. Diese zusätzlichen Fachdisziplinen können alternativ durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit niedergelassenen Vertragsärzten oder anderen Krankenhäusern eingebunden werden. 10

Anlage 2 Nr. 1 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Mukoviszidose Überweisungserfordernis Das Krankenhaus muss mindestens pro Jahr 50 Patienten (entweder 50 Kinder oder 50 Erwachsene) kontinuierlich behandeln. Eine räumliche Trennung von Patienten mit verschiedenen Keimbesiedelungen muss gewährleistet werden. Die Leitung muss eine Therapieerfahrung von 100 Patientenjahren (Produkt aus Zahl der selbstbetreuten Patienten und der Dauer der Betreuung in Jahren) aufweisen. Qualifikationsanforderungen an das Behandlungsteam: Die Mitarbeiter des Behandlungsteams müssen ausreichende Erfahrung in der Behandlung von Mukoviszidose- Patienten aufweisen, z. B. durch Hospitationen an größeren Behandlungszentren. Alle Mitarbeiter sollen regelmäßig an spezifischen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Dies gilt besonders für die Physiotherapeuten, die ihre Qualifikation zur Behandlung von Mukoviszidose-Patienten durch entsprechende Nachweise belegen sollen. Wünschenswert ist, dass alle Mitarbeiter in spezifischen Arbeitskreisen gemäß ihrem Fachgebiet aktiv mitarbeiten. Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung: Die Mukoviszidose-Einrichtungen nach 116b SGB V führen eine Dokumentation durch, die eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung ermöglicht. Darüber hinaus werden die Daten der Patienten erfasst und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine zentrale Auswertung bezüglich Erreichung der Behandlungsziele und zum Zwecke des Einrichtungsvergleiches (Benchmarking) zur Verfügung gestellt. Die Mukoviszidose-Einrichtungen nach 116b SGB V beteiligen sich an Qualitätszirkeln mit dem Ziel, das Qualitätsmanagement in den jeweiligen Einrichtungen kontinuierlich zu verbessern. Verpflichtung zur leitlinienorientierten Behandlung: Die Mukoviszidose-Einrichtungen nach 116b SGB V verpflichten sich zu einer an Leitlinien orientierten Diagnostik und Therapie. Sofern keine allgemein anerkannten und evidenz-basierten Leitlinien existieren, erfolgt die Behandlung entsprechend standardisierten, in Konsens-Papieren oder Qualitätshandbüchern zur Mukoviszidose-Therapie niedergelegten Verfahren. Bei Erstzuweisung besteht ein Überweisungserfordernis durch einen Vertragsarzt. 11

Anlage 2 Nr. 2 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Gerinnungsstörungen (Hämophilie) 2. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Gerinnungsstörungen (Hämophilie) Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD Kodifizierung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren 12 Konkretisierung der Erkrankung: Zur Gruppe der Patienten mit Hämophilie i. S. d. Richtlinie zählen: Patienten mit Hämophilie (ICD D66; D67), Patienten mit Willebrand-Jürgens Syndrom (D68.0), Patienten mit hereditären und dauerhaft erworbenen Faktormangelzuständen (D68.1, D68.2, D68.31, D68.32, D68.38; D68.8 und D68.9 sofern sie mit einer Hypokoagulabilität verbunden sind) [D68.30 und D68.4: ggf. Ausschluss bei Antikoagulantientherapie], Konkretisierung des Behandlungsauftrages: Ambulante Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Hämophilie (Ziele: Prävention, Langzeittherapie, Behandlung von (Therapie-) Komplkationen, soziale Integration) Zur Diagnostik und Therapie werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht, sie sind Teil der vertragsärztlichen Versorgung, z. T. existieren Qualitätsvereinbarungen: Anamnese körperliche Untersuchung Beratung (auch zur Prävention) Schulung (auch des sozialen Umfeldes) psychologische Beratung und/oder psychotherapeutische Beratung und Betreuung Beratung und Betreuung zur sozialen Integration Beratung zur und Kontrolle der Physiotherapie Laboruntersuchungen Gerinnungstherapie Therapie von Komplikationen und Begleiterkrankungen (je nach betroffenem Fachgebiet) bildgebende Untersuchungen (Ultraschall, CT, MRT, Röntgen) Zu hämostaseologischen/transfusionsmedizinischen Fragestellungen: Therapiewahl (z. B. Immuntoleranz, Prophylaxe vs. Bedarfsmedikation, Heimselbstbehandlung) Präparatewahl (Heimselbstbehandlung, rekombinante vs. Plasmapräparate, Dosis) Laboruntersuchungen (Klinische Chemie und Blutbild, Blutgruppenbestimmung und weitere immunhämatologische Diagnostik, umfassende Gerinnungsdiagnostik mit Einzelfaktorbestimmungen, Hemmkörperbestimmungund Titration, immunologische und HLA-Diagnostik) Infektionsdiagnostik (HIV, Hepatitis B und C etc.) Transfusion von Blutkomponenten Zu orthopädischen/chirurgischen Fragestellungen: MRT Röntgenaufnahmen v. a. betroffener Gelenke chirurgische Intervention Zu gastroenterologischen Fragestellungen:

Anlage 2 Nr. 2 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Gerinnungsstörungen (Hämophilie) Sächliche und personelle Anforderungen Gastroskopie Koloskopie Sonographie Infektionsdiagnostik Zu gynäkologischen Fragestellungen: Schwangerschafts- und Geburtsbetreuung inkl. pränataler Diagnostik Zyklusregulation chirurgische Intervention Zu zahnärztlichen/kiefer-gesichts-chirurgischen Fragestellungen: Zahnextraktion chirurgische Intervention Zu genetischen Fragestellungen: Mutationsdiagnostik humangenetische Beratung Schulungen: Schulung von Patienten und Personen aus dem häuslichem Umfeld in Bezug auf die Heimselbstbehandlung: Bei progredientem Krankheitsverlauf, Komplikationen sowie bei besonderen Fragestellungen, wie z. B. Kinderwunsch, Schwangerschaft etc. können noch weitere (Spezial-)Untersuchungen notwendig werden. Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, den apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach 135 Abs. 2 SGB V entsprechend. Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V u. a.: Richtlinien der kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung (Anforderungen gem. 135 Abs. 2 SGB V) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und Therapie) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Koloskopie (Koloskopie-Vereinbarung) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Arthroskopie (Arthroskopie-Vereinbarung) Darüber hinaus gilt: 13

Anlage 2 Nr. 2 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Gerinnungsstörungen (Hämophilie) Die Betreuung der Hämophilie-Patienten soll in einem interdisziplinären Team erfolgen. Das Krankenhaus sollte an (inter-) nationalen (prospektiven) Studien und Dokumentationen/Erfassungen (Register) zur Hämo- und Pharmakovigilanz teilnehmen. Die Befähigung zu klinischer Forschung, zur Durchführung klinischer Prüfungen nach 40 AMG sowie zur Behandlung mit Blutprodukten gemäß 14, 15 TFG sollte vorliegen. Das interdisziplinäre Team soll von einem Internisten (Hämostaseologen oder Hämatologen) oder einem Transfusionsmediziner mit der fakultativen Weiterbildung Hämostaseologie oder einem Pädiater geleitet und koordiniert werden. In die interdisziplinäre Zusammenarbeit sollen folgende Fachabteilungen und/oder Fachärzte bzw. Disziplinen einbezogen werden: Hämostaseologie oder Hämatologie Pädiatrie Transfusionsmedizin Orthopädie Chirurgie Neurochirurgie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Radiologie Gynäkologie Gastroenterologie Zahnheilkunde HNO Physiotherapie Humangenetik Mikrobiologie bzw. Virologie Psychologie Eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft (ggf. auch durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit niedergelassenen Vertragsärzten oder anderen Krankenhäusern) soll für die folgenden Fachdisziplinen gewährleistet sein: Hämostaseologie oder Hämatologie Pädiatrie Transfusionsmedizin Chirurgie Neurochirurgie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Radiologie Gynäkologie Gastroenterologie HNO 14

Anlage 2 Nr. 2 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Gerinnungsstörungen (Hämophilie) Überweisungserfordernis Das Krankenhaus muss mindestens pro Jahr 40 Patienten mit schwerer Hämophilie (F VIII bzw. F IX < 1 %) kontinuierlich behandeln. Qualifikationsvoraussetzungen an das Behandlungsteam: Die Mitarbeiter des Behandlungsteams müssen über ausreichende Erfahrung in der Behandlung von Hämophilie- Patienten verfügen und sollen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallkonferenzen teilnehmen. Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung: Das Krankenhaus nach 116b SGB V führt eine Dokumentation durch, die eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung ermöglicht sowie den gesetzlichen Vorgaben (Transfusionsgesetz) und Richtlinien der Bundesärztekammer entspricht. Leitlinienorientierte Behandlung: Die Behandlung soll sich an medizinisch wissenschaftlich anerkannten und möglichst hochwertigen Leitlinien und Konsensuspapieren orientieren. Räumliche und technische Ausstattung: Vorhandensein behindertengerechter Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und -untersuchung permanente Verfügbarkeit eines Labors mit umfassender hämostaseologischer Diagnostik einschließlich 24h- Notfalldiagnostik permanente Verfügbarkeit von Gerinnungspräparaten Raum für sachgerechte Lagerung von Blutprodukten/-konzentraten Vorhandensein von Tiefkühl- und Gefriereinrichtungen Vorhandensein eines adäquaten EDV-Systems (Dokumentation, Präparateverwaltung, Rückverfolgung und Hämovigilanz) und Patientendokumentation (Behandlungshistorie) Bei Erstzuweisung besteht ein Überweisungserfordernis durch einen Vertragsarzt (im Ausnahmefall im stationären Bereich als Konsil/hausinterne Überweisung). 15

Anlage 2 Nr. 3 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Fehlbildungen, angeborenen Skelettsystemfehlbildungen 3. Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Fehlbildungen, angeborenen Skelettsystemfehlbildungen Teil 1 angeborene Skelettsystemfehlbildungen Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD Kodifizierung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren Konkretisierung der Erkrankung: Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit angeborenen Skelettsystemfehlbildungen i. S. d. Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen: ICD-10-GM: Q69.- bis Q78.-, Q79.8 (amniotische Schnürfurchen) E83.30, E83.38, sowie Q87.0 Q87.3, Q87.5. Einfache durch limitierte chirurgische Therapie quasi heilbare Fehlbildungen bedürfen in der Regel nicht der Behandlung in einer spezialisierten Ambulanz Konkretisierung des Behandlungsauftrages: Ambulante Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Skelettsystemfehlbildungen. Zur Diagnostik und Therapie werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht, sie sind Teil der vertragsärztlichen Versorgung, z. T. existieren Qualitätsvereinbarungen: Allgemein: Anamnese körperliche Untersuchung Laboruntersuchungen einschließlich genetischer Untersuchungen bildgebende Diagnostik (z. B. Ultraschalluntersuchungen, Röntgen, CT, MRT) Osteodensitometrie (bei den vom G-BA anerkannten Indikationen) Therapieberatung (z. B. Arzneimittel, operative Versorgung, Heilmittel) medikamentöse Therapie kleine operative Eingriffe physikalischer Therapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie; Hilfsmittelversorgung Schulung von Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen Sexualberatung, Familienplanung und Schwangerschaftsbetreuung Prüfung und Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen Ernährungsberatung psychologische und psychosoziale Beratung von Patientinnen und Patienten und Angehörigen Schmerztherapie und -beratung Fachgebietsbezogen: Zu orthopädischen Fragestellungen: orthopädische Funktionsdiagnostik Hilfsmittelberatung und Verordnung Zu HNO Fragestellungen: HNO-Diagnostik z. B. Audiometrie, Versorgung mit Hörhilfen 16

Anlage 2 Nr. 3 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Fehlbildungen, angeborenen Skelettsystemfehlbildungen Sächliche und personelle Anforderungen Zu zahnärztlichen / kieferorthopädischen Fragestellungen: Beratung, Diagnostik und Therapie in Bezug auf spezielle Probleme verursacht durch Skelettsystemfehlbildungen Zu kardiologischen Fragestellungen: Echokardiographie Zu neurologischen Fragestellungen: neurophysiologische Untersuchungen, z. B.: EEG, EMG, ENG, evozierte Potentiale Zu pneumologischen Fragestellungen: Lungenfunktionsdiagnostik Zu genetischen Fragestellungen: molekulargenetische Untersuchung humangenetische Untersuchung und Beratung Bei progredientem Krankheitsverlauf, Komplikationen sowie bei besonderen Fragestellungen können noch weitere (Spezial-) Untersuchungen und Therapiemaßnahmen notwendig werden. Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, der apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach 135 Abs. 2 SGB V entsprechend. Darüber hinaus gilt: Die Betreuung der Patientinnen und Patienten mit angeborenen Skelettsystemfehlbildungen erfolgt in der Regel interdisziplinär unter Koordination einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin, sofern Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre betreut werden; ggf. kann die Koordination auch durch eine Fachärztin oder einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Kinderorthopädie erfolgen. Sofern Erwachsene betreut werden, erfolgt die Betreuung in der Regel interdisziplinär unter Koordination einer Fachärztin oder eines Facharztes für Innere Medizin, ggf. kann die Koordination durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie erfolgen. Die Vertretung des Koordinators erfolgt durch eine Fachärztin oder einen Facharzt einer der genannten Fachrichtungen. Folgende Fachärzte oder Fachärztinnen bzw. Disziplinen sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen. Sie müssen der Einrichtung angehören oder zu festgelegten Zeiten in der Ambulanz der Klinik verfügbar sein. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, sofern Erwachsene betreut werden, bzw. eine Fachärztin oder ein Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Kinderorthopädie, sofern Kinder betreut werden eine Fachärztin oder ein Facharzt für Radiologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Humangenetik eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin, sofern Erwachsene betreut werden, bzw. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, sofern Kinder betreut werden 17

Anlage 2 Nr. 3 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Fehlbildungen, angeborenen Skelettsystemfehlbildungen 18 Als weitere Fachärzte oder Fachärztinnen bzw. Disziplinen sind bei medizinischer Notwendigkeit hinzuzuziehen: eine Fachärztin oder ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ärztliche oder psychologische Psychotherapie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe eine Fachärztin oder ein Facharzt für Augenheilkunde eine Fachärztin oder ein Facharzt für Neurochirurgie eine Ärztin oder ein Arzt für Zahnheilkunde eine Fachzahnärztin oder ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie Nur sofern Erwachsene behandelt werden: eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Pneumologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Neurologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Endokrinologie Nur sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden: eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und Schwerpunkt Kinderkardiologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und Schwerpunkt Neuropädiatrie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und Zusatzweiterbildung Kinderendokrinologie und Diabetologie Mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt muss die Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie führen. Die hinzuzuziehenden Fachärzte oder Fachärztinnen bzw. Disziplinen können auch durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit externen Leistungserbringern, mit niedergelassenen Vertragsärztinnen/Vertragsärzten oder anderen nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern eingebunden werden. Die in der Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster- )Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen. Als weitere Leistungsbereiche müssen zur Verfügung stehen: physikalische Therapie Ergotherapie einschl. Hilfsmittelberatung Orthopädietechnik/-mechanik /-schuhmacher Ernährungsberatung Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie Sozialdienst Eine kontinuierliche Zusammenarbeit und Vernetzung soll mit den an der Versorgung dieser Patientinnen und Patienten beteiligten Einrichtungen (z. B. Integrationsfachkräfte, Werkstätten für Behinderte, Frühförderstellen (Kinder), Sozialpädiatrische Zentren (Kinder)) und mit Patientenorganisationen erfolgen. Qualifikationsanforderungen an das Behandlungsteam:

Anlage 2 Nr. 3 Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Fehlbildungen, angeborenen Skelettsystemfehlbildungen Überweisungserfordernis Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behandlungsteams müssen über ausreichende Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Skelettsystemfehlbildungen verfügen und sollen regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallkonferenzen teilnehmen. Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung: Die Einrichtungen zur ambulanten Behandlung von Patientinnen und Patienten mit angeborenen Skelettsystemfehlbildungen nach 116b SGB V führen eine Dokumentation durch, die eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung ermöglicht. Die Einrichtung soll geeigneten Patientinnen und Patienten die Teilnahme an nationalen und internationalen klinischen Studien ermöglichen. Notwendig ist hierzu die Kenntnis relevanter laufender Studien, der jeweiligen Ein- und Ausschlusskriterien, der Studienprotokolle sowie die Beratung der Patientinnen und Patienten über eine Studienteilnahme. Leitlinienorientierte Behandlung: Die Behandlung soll sich an medizinisch wissenschaftlich anerkannten und qualitativ hochwertigen Leitlinien orientieren, die auf der jeweils besten verfügbaren Evidenz basieren. Räumliche Ausstattung: Die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und -untersuchung müssen behindertengerecht sein. Bei Erstzuweisung besteht ein Überweisungserfordernis durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt (im Ausnahmefall im stationären Bereich als Konsil/hausinterne Überweisung). Teil 2 Fehlbildungen: Die Konkretisierung weiterer Fehlbildungen wird bis 31.12.2010 erarbeitet. 19

Anlage 2 Nr. 4 Diagnostik und Therapie von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen 4. Diagnostik und Therapie von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD Kodifizierung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren Konkretisierung der Erkrankung: Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen im Sinne dieser Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen: Primäre Immundefekte (ICD-10-GM: D70.0, D70.5, D71, D72.0, D76.1, D76.2, D80.-, D81.-, D82.-, D83.-, D84.-, G11.3, Q89.0) sowie weitere Erkrankungen gemäß aktueller internationaler PID-Klassifikation, letztere in der Regel jedoch nur, wenn sie schwerwiegende oder gehäufte Infekte aufweisen. Die Konkretisierung schwerwiegender erworbener immunologischer Erkrankungen in dieser Anlage oder in anderen Teilen der Richtlinie wird bis 31. Dezember 2010 erarbeitet. Konkretisierung des Behandlungsauftrages: Ambulante Diagnostik und Therapie von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen. Zur Diagnostik und Therapie werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht, sie sind Teil der vertragsärztlichen Versorgung, z. T. existieren Qualitätsvereinbarungen: Allgemein: Anamnese körperliche Untersuchung Laboruntersuchungen, insbesondere alle für die immunologische Diagnostik relevanten Verfahren sofern sie Gegenstand des EBM sind Schweißtest serologischer (z. B. HIV, HBV, EBV) und mikrobiologischer Nachweis von Krankheitserregern einschließlich ggf. Resistenzbestimmung immunhistologische Untersuchungen bildgebende Diagnostik (z. B. Ultraschalluntersuchungen, Röntgen, CT, MRT) Punktionen, Biopsien Therapieberatung (einschließlich Transplantation) medikamentöse Therapie (insbesondere Immunglobuline iv., sc., hämatopoetische Wachstumsfaktoren, immunsuppressive Therapie, Antibiotikatherapie und -prophylaxe) physikalische Therapie Schulung von Patienten und betreuenden Personen zur subkutanen Applikation der spezifischen Arzneimittel Beratung zu sozialmedizinischen Fragen, Kinderwunsch, Schwangerschaft Prüfung und Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen Fachgebietsbezogen: Zu HNO Fragestellungen: HNO-Diagnostik (z. B. Ohrmikroskopie, Endoskopie, Audiometrie) 20

Anlage 2 Nr. 4 Diagnostik und Therapie von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen Sächliche und personelle Anforderungen Zu pneumologischen Fragestellungen: Lungenfunktionsdiagnostik (einschl. Bodyplethysmographie) Bronchoskopie, BAL Zu gastroenterologischen Fragestellungen: Oesophagogastroduodenoskopie, Koloskopie Zu genetischen Fragestellungen: molekulargenetische Untersuchung humangenetische Untersuchung und Beratung Zu kardiologischen Fragestellungen: Echokardiographie EKG-Untersuchungen Zu rheumatologischen Fragestellungen: rheumatologische Funktionsdiagnostik Zu hämato-onkologischen Fragestellungen: Lymphomdiagnostik Knochenmarkpunktion immunhämatologische Diagnostik Zu dermatologischen Fragestellungen: Diagnostik und Behandlung von Hautmanifestationen Hautbiopsien zur immunhistologischen Untersuchung Bei progredientem Krankheitsverlauf, Komplikationen sowie bei besonderen Fragestellungen können noch weitere (Spezial-) Untersuchungen und Therapiemaßnahmen notwendig werden. Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, der apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach 135 Abs. 2 SGB V entsprechend. Darüber hinaus gilt: Die Betreuung der Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen soll unter Koordination einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Innere Medizin interdisziplinär erfolgen. Werden an der Einrichtung sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erwachsene behandelt, sind sowohl eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin als auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin erforderlich. Folgende Fachärzte oder Fachärztinnen bzw. Disziplinen sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen. Sie müssen der Einrichtung angehören oder zu festgelegten Zeiten in der Einrichtung verfügbar sein. 21

Anlage 2 Nr. 4 Diagnostik und Therapie von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen Sofern Erwachsene behandelt werden: eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin mit Zusatzweiterbildung Infektiologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Pneumologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Radiologie Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden: eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Infektiologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- Hämatologie und Onkologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Gastroenterologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und Zusatzweiterbildung Kinder- Rheumatologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Radiologie Als weitere Fachärztinnen und Fachärzte bzw. Disziplinen sind bei medizinischer Notwendigkeit hinzuzuziehen: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Haut- und Geschlechtskrankheiten Labormedizin (incl. Immundiagnostik) Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie Pathologie Humangenetik Die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte bzw. Disziplinen können auch durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit externen Leistungserbringern, mit niedergelassenen Vertragsärztinnen/Vertragsärzten oder anderen nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern eingebunden werden. Die in der Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster- )Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen. Als weitere Leistungsbereiche müssen zur Verfügung stehen: physikalische Therapie Sozialdienst Ständig verfügbar sein müssen: Notfalllabor bildgebende Verfahren (CT, MRT, Röntgen, Sonographie) Intensivstation 22

Anlage 2 Nr. 4 Diagnostik und Therapie von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen Überweisungserfordernis Eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft (ggf. auch durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit niedergelassenen Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten oder anderen Krankenhäusern) muss für die folgenden Fachrichtungen gewährleistet sein: eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin, sofern Erwachsene behandelt werden eine Fachärztin oder ein Facharzt für Radiologie Die Mindestanzahl muss 50 behandelte Patientinnen und Patienten pro Jahr mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen umfassen. Für Kinder wird keine Mindestmenge festgelegt, soweit sie in pädiatrischen Abteilungen behandelt werden. Qualifikationsanforderungen an das Behandlungsteam: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behandlungsteams müssen über ausreichende Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen verfügen und regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallkonferenzen teilnehmen. Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung: Die Einrichtungen zur ambulanten Behandlung von Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen nach 116b SGB V führen eine Dokumentation durch, die eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung ermöglicht. Eine kontinuierliche Zusammenarbeit und Vernetzung sollte mit den an der Versorgung dieser Patientinnen und Patienten beteiligten Einrichtungen und mit den Patientenorganisationen erfolgen. Leitlinienorientierte Behandlung: Die Behandlung soll sich an medizinisch wissenschaftlich anerkannten und qualitativ hochwertigen Leitlinien orientieren, die auf der jeweils besten verfügbaren Evidenz basieren. Studienteilnahme: Die Einrichtung soll geeigneten Patientinnen und Patienten die Teilnahme an nationalen und internationalen klinischen Studien ermöglichen. Notwendig ist hierzu die Kenntnis relevanter laufender Studien, der jeweiligen Ein- und Ausschlusskriterien, der Studienprotokolle sowie die Beratung der Patientinnen und Patienten über eine Studienteilnahme. Räumliche Ausstattung: Die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und -untersuchung müssen behindertengerecht sein. Bei Erstzuweisung besteht ein Überweisungserfordernis durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt (im Ausnahmefall im stationären Bereich als Konsil/hausinterne Überweisung). 23

Anlage 2 Nr. 5 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Swyer-James-/McLeod-Syndrom (spezielle Form des Lungenemphysems) 5. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Swyer-James-/McLeod-Syndrom (spezielle Form des Lungenemphysems) gestrichen 24

Anlage 2 Nr. 6 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit biliärer Zirrhose 6. Diagnostik und Versorgung von Patienten mit biliärer Zirrhose Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe von Diagnosen (mit ICD Kodifizierung) mit diagnostischen und therapeutischen Prozeduren Sächliche und personelle Anforderungen Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit biliärer Zirrhose i.s.d. Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen: Biliäre Zirrhose (ICD-10 GM): primäre biliäre Zirrhose K74.3, sekundäre biliäre Zirrhose K74.4, biliäre Zirrhose nicht näher bezeichnet K74.5 sowie vanishing bile duct Syndrom und idiopathic adult ductopenia Syndrom (IAD) Konkretisierung des Behandlungsauftrages: Ambulante Diagnostik und Therapie von Patientinnen und Patienten mit biliärer Zirrhose. Zur Diagnostik und Therapie werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht, sie sind Teil der vertragsärztlichen Versorgung, z. T. existieren Qualitätsvereinbarungen: Allgemein: Anamnese körperliche Untersuchung Laboruntersuchungen histopathologische Untersuchungen bildgebende Diagnostik (z.b. Ultraschalluntersuchungen, Röntgen, CT, MRT,) Endoskopische Diagnostik (z.b. ÖGD, Koloskopie) Osteodensitometrie, bei den vom G-BA anerkannten Indikationen Punktionen, Biopsien Therapieberatung (einschließlich Transplantation) medikamentöse Therapie Ernährungsberatung psychologische und oder psychotherapeutische Beratung und Betreuung Bei progredientem Krankheitsverlauf, Komplikationen sowie bei besonderen Fragestellungen können noch weitere (Spezial-) Untersuchungen und Therapiemaßnahmen notwendig werden. Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, der apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungs-Vereinbarungen nach 135 Abs. 2 SGB V entsprechend. Darüber hinaus gilt: Die Betreuung der Patientinnen und Patienten mit biliärer Zirrhose soll unter Koordination einer Fachärztin oder eines Facharztes für Innere Medizin und Gastroenterologie erfolgen. Folgende Fachärzte oder Fachärztinnen bzw. Disziplinen sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen. Sie müssen der Einrichtung angehören oder zu festgelegten Zeiten in der Ambulanz verfügbar sein: eine Fachärztin oder ein Facharzt für Radiologie eine Fachärztin oder ein Facharzt für Visceralchirurgie 25

Anlage 2 Nr. 6 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit biliärer Zirrhose 26 Folgende Fachärzte oder Fachärztinnen bzw. Disziplinen sind bei medizinischer Notwendigkeit zeitnah hinzuzuziehen. eine Fachärztin oder ein Facharzt für psychotherapeutische Medizin oder psychologischer Psychotherapeut/in eine Fachärztin oder ein Facharzt für Labormedizin eine Fachärztin oder ein Facharzt für Pathologie Sofern Kinder behandelt werden, eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin. Die hinzuzuziehenden Fachärztinnen und Fachärzte bzw. Disziplinen können auch durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit externen Leistungserbringern, mit niedergelassenen Vertragsärztinnen/Vertragsärzten oder anderen nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern eingebunden werden. Die aufgeführten Facharztbezeichnungen wurden einheitlich der (Muster-) Weiterbildungsordnung (Stand September 2007) der Bundesärztekammer entnommen. Fachärztinnen oder Fachärzte der entsprechenden Fachdisziplinen mit älteren Bezeichnungen, die gemäß Übergangsbestimmungen weitergeführt werden dürfen, erfüllen die Anforderungen ebenfalls. Als weitere Leistungsbereiche müssen zur Verfügung stehen: Ernährungsberatung Sozialdienst Ständig verfügbar sein müssen: Notfalllabor Intensivstation Notfallendoskopie Es muss eine strukturierte Vernetzung mit einem Transplantationsteam für Notfalltransplantationen vorhanden sein. Eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft (ggf. auch durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit niedergelassenen Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten oder anderen Krankenhäusern) muss für die folgenden Fachrichtungen gewährleistet sein: eine Fachärztin oder ein Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie Die Mindestanzahl muss 50 behandelte Patientinnen und Patienten pro Jahr mit biliärer Zirrhose umfassen. Qualifikationsanforderungen an das Behandlungsteam: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behandlungsteams müssen über ausreichende Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit biliärer Zirrhose verfügen und regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallkonferenzen teilnehmen. Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung: Die Einrichtungen zur ambulanten Behandlung von Patientinnen und Patienten mit biliärer Zirrhose nach 116b SGB V führen eine Dokumentation durch, die eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung ermöglicht. Eine kontinuierliche Zusammenarbeit und Vernetzung sollte mit den an der Versorgung dieser Patientinnen und

Anlage 2 Nr. 6 Diagnostik und Versorgung von Patienten mit biliärer Zirrhose Überweisungserfordernis Patienten beteiligten Einrichtungen und mit den Patientenorganisationen erfolgen. Leitlinienorientierte Behandlung: Die Behandlung soll sich an medizinisch wissenschaftlich anerkannten und qualitativ hochwertigen Leitlinien orientieren, die auf der jeweils besten verfügbaren Evidenz basieren. Studienteilnahme: Die Einrichtung soll geeigneten Patientinnen und Patienten die Teilnahme an nationalen und internationalen klinischen Studien ermöglichen. Notwendig ist hierzu die Kenntnis relevanter laufender Studien, der jeweiligen Ein- und Ausschlusskriterien, der Studienprotokolle sowie die Beratung der Patientinnen und Patienten über eine Studienteilnahme. Räumliche Ausstattung: Die Räumlichkeiten für Patientenbetreuung und -untersuchung müssen behindertengerecht sein. Bei Erstzuweisung besteht ein Überweisungserfordernis durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt (im Ausnahmefall im stationären Bereich als Konsil/hausinterne Überweisung). 27