Masterstudiengang Europarecht

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Transkript:

Masterstudiengang Europarecht Aktuelle Probleme und Herausforderungen des europäischen Asyl- und Flüchtlingsrechts Schloss Hofen, 7. Oktober 2016 ao. Univ.Prof. Dr. Hannes Tretter Forschungszentrum Menschenrechte, Universität Wien Co-Direktor Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM) Direktor Straniak Academy for Democracy and Human Rights

Fluchtgründe Individuelle Verfolgung aus politischen, sozialen, nationalen, ethnischen und religiösen Gründen Krieg, Bürgerkrieg u.a. gewalttätige Konflikte Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Völkermord, Vertreibung und andere schwere systematische Menschenrechtsverletzungen) Armut und Hunger ausgelöst durch Ungleichheit, Ausbeutung, Unterdrückung, Misswirtschaft, Korruption, meist in Diktaturen, autoritären Regimen, Oligarchien, Mehrklassengesellschaften Klimawandel (Dürren), Umweltverseuchung Unterscheide davon (il)legale Migration

Internationales Flüchtlingsrecht Genfer Flüchtlingskonvention 1951 und Protokoll 1967 (GFK) Recht auf Asyl bei begründeter Furcht vor individueller Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung Anspruch auf Reisepass, Freizügigkeit, soziale Sicherheit, medizinische Versorgung und Erwerbstätigkeit Subsidiärer Schutz durch GFK, Refoulement-Verbot gemäß Art 3 EMRK, Asylgesetz bei Gefahr von Todesstrafe, Folter u.a.; Gefahr für Leben, Sicherheit oder Freiheit bei gewalttätigen Konflikten, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und schweren, systematischen Menschenrechtsverletzungen

Refoulement-Verbot nach Art 3 EMRK Verbot der Abschiebung eines Flüchtlings in einen Staat, in dem das reale Risiko einer gegen das Verbot des Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe (einschließlich der Todesstrafe) droht. bei gewalttätigen Konflikten Gefahr für Leben, Sicherheit oder Freiheit besteht. Das Verbot gilt auch, wenn das Risiko von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und der Staat nicht schützt/schützen kann (Salah Sheekh v. NL, 2007). Flüchtlinge dürfen auch nicht in einen EU-MS zurückgeschoben werden, wenn in diesem das Asylsystem kollabiert ist (M.S.S. v. Belgium and Greece, 2011)

Flüchtlingsrecht der EU Umsetzung der GFK durch: Grundrecht auf Asyl isd GFK gemäß Art 18 der EU- Grundrechtecharta Status-Richtlinie vom 13.12.2011, 2011/95/EU Normen für die Anerkennung von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, einen einheitlichen Flüchtlingsstatus und für subsidiären Schutz Asylverfahrens-Richtlinie vom 26.6.2013, 2013/32/EU Gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes Dublin III-Verordnung vom 26.6.2013, 604/2013 Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen EU-MS

Österreichisches Flüchtlingsrecht Asylgesetz 2005 Umsetzung der GFK und der EU-Richtlinien Regelt die Zuerkennung und Aberkennung des Status von Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten Fremdenpolizeigesetz 2005 Regelt die Ein- und Ausreise, Pass- und Visumspflicht, die Befugnisse zur Zurückweisung, Transitsicherung, Zurück- und Abschiebung, Durchbeförderung und Duldung von Fremden sowie aufenthaltsbeendende Maßnahmen

Was geschah 2015? August 2015 Massenflucht aus Syrien vor Krieg und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ca. 1 Million Menschen flüchten aus der Region nach Europa Nationale Eigenwege nach Durchwinken von Flüchtlingen nach Deutschland und dessen Willkommenskultur Ca. 4 Millionen Vertriebene befinden sich in Lagern in Jordanien und Libanon Im Sog der Massenflucht Ca. 1 Million Menschen aus dem Nahen und Mittleren Osten und aus Afrika warten derzeit an den Gestaden des Mittelmeers auf die Überfahrt nach Europa Wie hätten Sie reagiert?

Zusammenbruch des Asylsystems (I) August 2015 Massenflucht aus Syrien vor Krieg und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Nationale Eigenwege nach Durchwinken von Flüchtlingen nach Deutschland und dessen Willkommenskultur September 2015 September 2016 9.9.: EK-Vorschlag für eine Dublin III-VO (komplizierter und bürokratischer Verteilungsmechanismus) 29.11.: EU/Türkei-Aktionsplan: EU zahlt 3 Mill., Türkei schützt Küsten und geht gegen Schlepper vor 23.9.: EU-Rats-Beschluss mit qualifizierter Mehrheit (gegen HU, SLO, CZ, RO) zur Umverteilung von 120.000 Flüchtlingen (später + 40.000) bis heute nicht umgesetzt 2015 mehr als 1 Million Flüchtlinge in Europa (v.a. Ö, D, S) 9.3.: Schließung Balkanroute durch SLO, HR, SRB, MK

Zusammenbruch des Asylsystems (II) 18.3.: Einigung EU und Türkei, illegale Migranten aus Syrien von Griechenland in die Türkei zurückzuschicken. Im Gegenzug sollen andere Syrer legal und direkt von der Türkei aus in die EU kommen. 6.4.: Mitteilung der EK an EP und Rat über eine Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa 21.5.: Neuer 36 AsylG Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen Oktober: Inkraftsetzung einer Not-Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit?

EU und Migration (I) Europäische Migrationsagenda, 13.5.2015 Logik einer Balance von Verantwortung und Solidarität Sofortmaßnahmen: Rettung von Menschenleben auf See Bekämpfung krimineller Schleusernetze Umsiedlung als Reaktion auf Massenflucht Aktivierung der Notfallklausel des Art 78 Abs 3 AEUV (Notlage von EU-MS, vorläufige Maßnahmen) Neuansiedlung zum Schutz Vertriebener Kooperation mit Drittstaaten, um Migration zu steuern Unterstützung von EU-MS an den Außengrenzen (EASO, Frontex, Europol)

EU und Migration (II) Vier langfristige Schwerpunkte Anreize für irreguläre Migration reduzieren Ursachenbekämpfung in Kooperation mit Drittstaaten Menschenschmuggel und -handel bekämpfen Rückführung Grenzmanagement Außengrenzen sichern Neuaufstellung von Frontex, Rettung von Menschen Starke gemeinsame Asylpolitik Kohärente Umsetzung des EU-Asylsystems, Kontrollen, Vertragsverletzungsverfahren Gemeinsame EU-Asylbehörde Neue Politik für Migration Bildung, Blue-Card-Richtlinie, Integration

EU-Reaktionen auf Massenzustrom (I) Mitteilung der EK Bewältigung der Flüchtlingskrise, 29.9.2015 Operative, budgetäre und rechtliche Maßnahmen: Verstärkte Präsenz im Mittelmeer ( Poseidon, Triton ) Verstärkte Bekämpfung des Menschenschmuggels Soforthilfe für stark betroffene EU-MS (v.a. GR) Milliarden humanitäre, Wirtschafts- und Stabilisierungshilfe für Syrien, Libanon, Jordanien, Irak, Türkei, Ägypten Nothilfe-Treuhandfonds zur Bekämpfung der Ursachen irregulärer Migration in Afrika Umverteilungsvorschlag für 160.000 Asylsuchende in EU

EU-Reaktionen auf Massenzustrom (II) Vorschlag der EK Verordnung zur Einrichtung eines Umsiedelungsmechanismus für Krisensituationen, 9.9.2015 Gescheitert wegen nationaler Eigenwege, fehlender Solidarität und Ablehnung verbindlicher Quoten EK-Mitteilung: Reformierung des Asylsystems und legale Wege nach Europa, 6.4.2016 Immanente Defizite Dublin, Massenzustrom, Missbrauch Tragfähiges, faires Asylzuständigkeitssystem Stärkung des Eurodac-Systems Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem Verhinderung von Sekundärbewegungen in der EU Neues Mandat für die EU-Asylagentur

Kritik an der EU-Flüchtlingspolitik Unverständlich, dass nicht die Massenzustrom- Richtlinie 2001/55/EG angewendet wurde: Mindestnormen für Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und deren temporäre Aufnahme in der EU Signalwirkung! Erlassen im Zuge des Kosovo-Konflikts nach positiven Erfahrungen von EU-MS mit dem System temporären Schutzes für Vertriebene aus Ex-Jugoslawien Ziel: Repatriierung bzw. Umsiedlung in sichere Zonen oder Nachbarstaaten nach Ende des Konflikts (Vorbereitung!) Vorteile: Anwendung mit 2/3-Mehrheitsbeschluss des Rats, keine Einzelfallprüfung sondern kollektive Aufnahme, hohe Flexibilität der Maßnahmen (auch außerhalb der EU) Beschluss möglich: Kein Asyl bei temporärer Aufnahme

Kritik an der Ö-Flüchtlingspolitik (I) Änderung des Asylgesetzes 2005 ( 36 AsylG) Notverordnungsrecht der Bundesregierung bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Anzahl von Asylsuchenden und Überlastung staatlicher Systeme Gestützt auf Art 72 AEUV, wonach EU-Recht nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berührt. Auslegung zweifelhaft, weil Art 72 AEUV keine Befugnis der EU-MS für vom EU-Recht abweichende Regelungen, sondern eine Kompetenzbeschränkung der EU intendiert (bislang aber keine Rechtsprechung des EuGH dazu) Vom Gemeinsamen europäischen Asylsystem isd Art 78 AEUV und der GFK dürfen die EU-MS nicht abweichen!

Kritik an der Ö-Flüchtlingspolitik (II) Notverordnung menschenrechtlich bedenklich wegen Schnellverfahren gemäß 5. Abschnitt AsylG Refoulement-Verbot des Art 3 EMRK und effektiver Rechtsschutz isd Art 13 EMRK gefährdet Erlassung einer Not-Verordnung geplant, obwohl durch die Schließung der Balkanroute ein Rückgang der Flüchtlingszahlen bewirkt wurde, der am Asylgipfel vom 20.1.2016 für 2016 beschlossene Richtwert an zugelassenen Asylanträgen (37.500) noch nicht erreicht wurde (Ende August erst 26.419), von einer Gefährdung daher nicht gesprochen werden kann, und 36 AsylG eine präventive Erlassung der Verordnung nicht zulässt.

Fragen zur Diskussion Rüdiger Safranski: Wieviel Globalisierung verträgt der Mensch? Warum fühlt sich Europa durch 1-2 Mill. Flüchtlinge bei einer Bevölkerung von 800 Mill. Menschen bedroht? Warum zählen fundamentale Werte nicht mehr? Konfliktregion Naher Osten Chance auf Frieden? Ursachen des islamischen Fundamentalismus Befindet sich der Nahe Osten in einem Glaubenskrieg? Fehlt der arabischen Welt eine Aufklärung? Welche Rolle spielen die Interessen der Großmächte? Braucht es eine umfassende Strategie für den Mittelmeerraum und den Nahen Osten? Wie müsste diese aussehen?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! PPT verfügbar auf: http://bim.lbg.ac.at/de Aktuelles