Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung



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Seite 1. mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer

Transkript:

Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung Inhaltsübersicht 1 Welche Leistungen erbringen wir? 10 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 2 Erfolgt eine Überschussbeteiligung? 11 Wer erhält die Versicherungsleistung? 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 12 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens? 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 5 Was gilt bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person? 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 13 Welche Gebühren und Abgaben stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung, und welche tarifabhängigen Begrenzungen gelten? 14 Bis wann müssen Sie uns gegenüber Ihre versicherungsvertraglichen Ansprüche spätestens geltend machen? 15 Welches Recht findet auf den Vertrag Anwendung? 7 Wann ist der Einmalbeitrag zu zahlen? 16 Wo ist der Gerichtsstand? 8 Was geschieht, wenn der Einmalbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird? 17 Wann können diese Bedingungen angepasst werden? 9 Wann kann die Versicherung gekündigt werden? Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen 1 Welche Leistungen erbringen wir? Die Anfangsversicherungssumme fällt monatlich um einen gleichbleibenden Betrag Wir zahlen die jeweils versicherte Summe bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer 2 Erfolgt eine Überschussbeteiligung? Sie erhalten zu dem Vertrag keine Überschussbeteiligung 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Einmalbeitrag bei dem Kreditinstitut oder bei uns eingegangen ist Vor dem im Versicherungsantrag angegebenen Beginn der Versicherung und vor Auszahlung der Darlehenssumme besteht jedoch kein Versicherungsschutz Versicherungsschutz besteht ebenfalls nicht, wenn der Versicherungsnehmer vom Darlehensvertrag zurückgetreten ist Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist der Einmalbeitrag zu zahlen (vgl 7) Unsere Leistungspflicht entfällt bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Einmalbeitrags (vgl 8 Absatz 2) 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw Freisetzen von ABC-Waffen/- Stoffen? (1) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod findet (2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Deckungskapitals gemäß 9 Absatz 2 Die Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn die versicherte Person während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen stirbt, an denen sie nicht aktiv beteiligt war (3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätz-

Seite 2 von 4 Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung 22-665-0812 lichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Deckungskapitals gemäß 9 Absatz 2, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt 5 Was gilt bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person? (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung innerhalb der ersten zwei Jahre seit Abschluss des Versicherungsvertrages bzw Wiederherstellung der Versicherung leisten wir nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist Andernfalls zahlen wir das für den Todestag berechnete Deckungskapital gemäß 9 Absatz 2 (2) Vereinbaren Sie mit uns nachträglich eine Erhöhung der Versicherungssumme, gilt Absatz 1 bezüglich der Erhöhung entsprechend 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? (1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen*) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht *) Ernstliche Erkrankungen sind z B Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/AIDS, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen, Alkohol- und Drogensucht (2) Vereinbart der Versicherungsnehmer mit uns nachträglich eine Erhöhung der Versicherungssumme, gilt Absatz 1 entsprechend (3) Ist bei Tod der versicherten Person der Versicherungsschutz nach Absatz 1 ausgeschlossen, zahlen wir das Deckungskapital gemäß 9 Absatz 2 Die Rückzahlung des Einmalbeitrags kann der Versicherungsnehmer nicht verlangen 7 Wann ist der Einmalbeitrag zu zahlen? 8 Was geschieht, wenn der Einmalbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird? (1) Wenn der Einmalbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Versicherungsvertrag zurücktreten Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass der Versicherungsnehmer die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten hat (2) Ist der Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat 9 Wann kann die Versicherung gekündigt werden? Kündigung und Auszahlung des Deckungskapitals (1) Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Schluss eines jeden Monats ganz oder teilweise schriftlich kündigen (2) Nach Kündigung wird das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital für die vereinbarten Versicherungsleistungen gezahlt Beitragsrückzahlung (3) Die Rückzahlung des Einmalbeitrags kann der Versicherungsnehmer nicht verlangen 10 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen An Unterlagen sind uns einzureichen - eine Durchschrift des Versicherungsantrags, - eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, - ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat (2) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen (3) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht Der Einmalbeitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsantrag angegebenen Versicherungsbeginn

Seite 3 von 4 Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung 22-665-0812 (4) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr 11 Wer erhält die Versicherungsleistung? Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an den Darlehensgeber als alleinigen unwiderruflich Bezugsberechtigten zu Gunsten des Darlehenskontos 12 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens? Eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns unverzüglich mitteilen Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben 13 Welche Gebühren und Abgaben stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung, und welche tarifabhängigen Begrenzungen gelten? (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag (Gebühr) gesondert in Rechnung stellen Die derzeit gültigen Gebühren können Sie den als Anlage beigefügten "Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen" entnehmen Diese Bestimmungen sind Bestandteil dieser Bedingungen Wir können die Gebühren neu festlegen, wenn sich die durchschnittlich entstehenden Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand nicht nur vorübergehend geändert haben und der neu festgesetzte Betrag angemessen und erforderlich ist, um die durchschnittlich entstehenden Kosten zu decken Über künftige Änderungen werden wir Sie jeweils schriftlich unterrichten (2) Wir haben uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt (3) Alle etwaigen öffentlichen Abgaben (zum Beispiel Steuern), die für den Vertrag erhoben werden, verrechnen wir mit den Leistungen bzw sind uns zu erstatten (4) Insbesondere aus Kostengründen gelten für Ihren Vertrag bestimmte tarifabhängige Begrenzungen Die derzeit gültigen Begrenzungen können Sie den als Anlage beigefügten "Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen" entnehmen Diese Bestimmungen sind Bestandteil dieser Bedingungen Wir können Begrenzungen in angemessener Weise neu festlegen Über künftige Änderungen werden wir Sie jeweils schriftlich unterrichten 14 Bis wann müssen Sie uns gegenüber Ihre versicherungsvertraglichen Ansprüche spätestens geltend machen? (1) Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchserhebende von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (2) Lässt der Anspruchserhebende die Verjährungsfrist verstreichen, ohne dass er den Anspruch gerichtlich geltend macht, sind Ansprüche, soweit sie nicht bereits von uns anerkannt sind, ausgeschlossen 15 Welches Recht findet auf den Vertrag Anwendung? Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung 16 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (2) Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben 17 Wann können diese Bedingungen angepasst werden? (1) Ist eine Bestimmung in unseren Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie gemäß 164 VVG durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei, auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei, eine unzumutbare Härte darstellen würde

Seite 4 von 4 Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung 22-665-0812 Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt (3) Sollte eine Bestimmung dieses Bedingungswerkes ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil

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