Fachtagung Pflegeberater Internes Case Management Pflegeüberleitung Familien Pflegezeit - Gesetz Bay. Pflegeakademie München München, den 14.06.2013 Angelika Öhlschläger
Gesetze zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Gesetzliche Grundlagen Anspruchsberechtigung Antragsverfahren Besonderheiten in Bezug auf Freistellung Versicherungsschutz Besonderer Kündigungsschutz Gegenüberstellung Pflegezeit/Familienpflegezeit
Rechtsanspruch Basiert auf 2 Säulen zur Organisation der Pflege (Plötzliche Pflegebedürftigkeit, bis zu 10 Tagen um die Versorgung sicherzustellen, keine Fortzahlung der Vergütung, ärztliche Bescheinigung muss vorliegen) Unbezahlter Freistellungsanspruch ( 28 TVöD Sonderurlaub aus wichtigem Grund) Freistellung bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr gilt für alle Beschäftigten Pflegezeit (sozialversicherte Freistellung von der Arbeit, bis zu sechs Monate, Pflegestufe muss vorliegen, Mindestbeschäftigtenzahl von 15) Ausnahme: Auszubildende nach Berufsbildungsgesetz 10 Tage vorher beim Arbeitgeber: schriftlicher Antrag/ärztliche Bescheinigung/und/oder die Vorlage der Pflegestufe Pflegezeitgesetz (PflegeZG) - seit 01.07.2008
besonderer Kündigungsschutz für beide Gesetze vorhanden 5 Pflegezeitgesetz und 9 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung für die Pflegeperson/Krankenversicherung Familienversicherung oder freiwillig Vorzeitige Beendigung: nur mit Zustimmung der Arbeitgeber möglich Ausnahme: Tod des Pflegebedürftigen oder Aufnahme in eine vollstationäre Einrichtung Beendigungsfrist Übergangsfrist von 4 Wochen Pflegezeit wird nur einmal genehmigt. Pflegezeitgesetz (PflegeZG) - seit 01.07.2008
kann Regelung Arbeitszeit über max. 24 Monate bis auf 15 Std. pro Woche reduzieren Beispiel: Vollzeitkraft red. AZ auf 50%, Gehalt des bisherigen Bruttogehalt von 75%, nach der Pflegephase Vollzeitarb. bei 75% Gehalt Der Arbeitgeber beantragt ein zinsloses Darlehn zu Aufstockung des Arbeitsentgelts während der Pflegephase beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAF za) Beispiel: das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt vor der Familienpflegezeit beträgt 2000 Brutto bei einer 4o Stunden/Woche. In der Familienpflegezeit wird die Arbeitszeit reduziert auf 30 Stunden/Woche: 1.500 + 250 = 1.750 Brutto 20 Stunden/Woche: 1.000 + 500 = 1.500 Brutto 15 Stunden/Woche: 950 + 525 = 1.475 Brutto Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) - seit 01.01.2012
Die Aufstockung muss durch die Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben i.s.d. 7b SGB IV (Wertguthabenvereinbarung ) durchgeführt werden, das in der Nachpflegephase auszugleichen ist. Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung. Bis der Gehaltsvorschuss ausgeglichen wurde Nahe Angehörige Großeltern, Eltern, Schwiegereltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister Kinder, Adoptiv- Pflegekinder, Kinder bzw. Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartner, Schwiegerkinder oder Enkelkinder Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) - seit 01.01.2012
Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen im Sinne 14 und 15 SGB XI. Voraussetzung beider Gesetze: dass die Angehörigen in der häuslichen Umgebung oder vertrauter Umgebung gepflegt werden. Zur Absicherung des Arbeitgebers für den Fall, dass der Arbeitnehmer durch Tod oder Berufsunfähigkeit ausfällt, muss eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen werden, auf die der Arbeitgeber unwiderruflich Bezugsrecht hat. Diese Versicherung kann durch die Beschäftigten selbst oder durch den Arbeitgeber beantragt werden. Individuelle Zustimmung des Arbeitgebers für eine erneute Familienpflegezeit. Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit erst nach dem Ende der Nachpflegephase gefördert werden 3 Abs.6 FPfZG. Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) - seit 01.01.2012
Beispiel: Entgelt 2000 monatlich AZ-Reduzierung auf 50 % = 1000,00 /Monat Aufstockungsbetrag: 25 % = 500,00 /Monat zzgl. 19,275 % AG-Anteil zur Sozialversicherung = 96,38 Betrag: 2,5 % von 596,38 = 14,91 monatlich zu zahlen Der Betrag ist unabhängig von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand Gesundheitsprüfung nicht notwendig Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) - seit 01.01.2012