DAfA-Diskussionspapier zur Beschaffenheit von Feuerwehraufzügen

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Transkript:

Deutscher Ausschuss für Aufzüge (DAfA) Dok. Nr. 81a 24.02.2011 DAfA-Diskussionspapier zur Beschaffenheit von Feuerwehraufzügen (verabschiedet 24.02.2011) Deutscher Ausschuss für Aufzüge (DAfA) Geschäftsstelle Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.v. Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen Lyoner Straße 18 D-60528 Frankfurt am Main Telefon +49 69 66 03-13 22 Telefax +49 69 66 03-16 65 E-Mail auf@vdma.org Internet www.vdma.org

1 Ziel dieses Diskussionspapiers In diesem DAfA-Diskussionspapier werden die Punkte adressiert, die im Hinblick auf die Beschaffenheit von Feuerwehraufzügen verbesserungsbedürftig sind. Mit diesem Papier soll insbesondere die Diskussion mit allen beteiligten Kreisen, insbesondere den Vertretern der Länder, der Baubehörden und der Feuerwehren, angeregt werden. Das Papier hat als Grundlage, die grundsätzliche Funktion des Feuerwehraufzuges, Feuerwehrpersonal in die Nähe des Brandherdes zu bringen es beinhaltet nicht die Evakuierung von im Gebäude befindlichen Personen. Es berücksichtigt dabei das vorhandene Regelwerk. Es adressiert allerdings auch Positionen, die ggf. abweichend von dem vorhandenen Regelwerk aus Sicht des DAfA zweckmäßig erscheinen. 2 Positionen zur Beschaffenheit von Feuerwehraufzügen 2.1 Ortsfeste Leitern 2.1.1 Ausgangslage Die in der Musterhochhausrichtlinie aufgestellte Forderung nach einer durchgängigen Leiter im Schacht (6.1.2.2) wurde nicht nur im Vorfeld der Erarbeitung der Richtlinie deutlich seitens der Mitglieder des DAfA kritisiert. Die aktuelle Praxis zeigt, dass die Umsetzung der Richtlinie in diesem Punkt äußerst unterschiedlich in den Ländern und von den Feuerwehren gehandhabt wird, auch wenn ein leichter Trend zu einer verstärkten Anwendung dieser Forderung festgestellt werden kann. Die aktuelle Praxis zeigt aber auch, dass man dort, wo die Forderung umgesetzt werden musste, erkennen kann, dass die Kritikpunkte nach wie vor berechtigt sind. Der sinnvolle Zweck einer ortsfesten Leiter über die gesamte Schachthöhe mit oder ohne Standpodesten ist nach wie vor nicht zu erkennen. Seitens der Feuerwehren wird auch geäußert, dass eine solche Leiter als fragwürdig angesehen wird, da es mit wenigen Ausnahmen (z. B. Haltestellenabstand > 12 m) immer nur gilt, eine Haltestelle zu überbrücken. Darüber hinaus hat eine durchgehende Leiter den Nachteil, dass eine einfache Erreichbarkeit der Türverriegelung nicht sichergestellt ist. Ortsfeste Leitern über die gesamte Schachthöhe werden auch aus Aspekten einer missbräuchlichen Benutzung als gefährlich angesehen, insbesondere dann, wenn sich Personen von Wartungsunternehmen auf der Leiter befinden (Absturzgefahr) oder der Aufzug bei Nutzung der Leiter weiter funktionsfähig ist. 2.1.2 DAfA-Position Zur Selbstbefreiung der Feuerwehrleute oder zur Befreiung von außen ist eine ortsfeste Leiter an der Schachtwand über die gesamte Schachthöhe nicht erforderlich. Deshalb sollte die Forderung nach einer ortsfesten Leiter über die gesamte Schachthöhe sowohl in der MHHR als Forderung als auch in der EN 81-72 als Option entfallen.

Die Selbstbefreiung kann in der Regel sichergestellt werden, indem innerhalb und/oder außerhalb des Fahrkorbes eine Leiter mitgeführt wird. Ortsfeste Leitern sollten wegen ihres Unfallpotentials nur abschnittsweise dort verwendet werden, wo aufgrund großer Haltestellenabstände keine andere Lösung möglich ist. 2.2 Reduzierte obere Schutzräume 2.2.1 Ausgangslage Der Verzicht bzw. die Reduzierung der Größe von oberen Schutzräumen bei Aufzügen ist derzeit als Ausnahmefall möglich. Auch für Feuerwehraufzüge besteht grundsätzlich diese Möglichkeit, wenngleich nach Auffassung des DAfA dieser Sonderfall bei der Erarbeitung der Norm EN 81-72 nicht berücksichtigt wurde. Unabhängig davon ist der DAfA der Auffassung, dass reduzierte Schutzräume gerade bei Feuerwehraufzügen zusätzliche Risiken ergeben können, da durch das Bedienen von Ersatzmaßnahmen zusätzliche Gefahrensituationen geschaffen werden (z. B. Aufstellen von klappbaren Geländern). 2.2.2 DAfA-Position Der DAfA hält eine Reduzierung der baulichen oberen Schutzräume bei Feuerwehraufzügen für wenig geeignet. Der DAfA empfiehlt deshalb, diesen Punkt bei der Revision der EN 81-72 zu behandeln. 2.3 Sichtöffnungen in Schacht- und Fahrkorbtüren 2.3.1 Ausgangslage Die Musterhochhausrichtlinie fordert u. a. für Feuerwehraufzüge eine fest verglaste Sichtöffnung in Schacht- und der Fahrkorbtüren (6.1.2.1). Als Grund für diese Regelung wurde das Erkennen von Personen "im Vorbeifahren" bzw. von Rauch bzw. Feuer an der Haltestelle, in der sich der Brandherd befindet, angegebenen. Aufgrund der Praxis fast aller Feuerwehren, die Brandetage nicht anzufahren, erscheint der erste Grund weggefallen zu sein. Darüber hinaus signalisieren einzelne Feuerwehren, dass die Beobachtung des brandgeschützten Vorraums auf hier wartende Personen auch durch andere technische Maßnahmen (z. B. Kameras in Verbindung mit der in der MHHR geforderten Gegensprechanlage) sichergestellt werden kann. Insofern besteht für Sichtöffnungen in den Aufzugstüren keine Notwendigkeit. In der Praxis führt diese Sichtöffnung zu großer Verunsicherung aller Beteiligten, da die derzeitige Länder- und Feuerwehrpraxis ausgesprochen unterschiedlich ist. 2.3.2 DAfA-Position 2.3.2.1 Der DAfA hält die Forderung nach verglasten Sichtöffnungen für entbehrlich und empfiehlt, auf diese zu verzichten. 2.3.2.2 Damit der Forderung zur visuellen Überwachung des brandgeschützten Vorraums gerecht werden kann, sollte die MHHR dahin gehend geändert werden, dass die geforderte Gegensprechanlage um eine Videoüberwachung in allen Vorräumen ergänzt wird. Der DAfA hält eine aktuelle Klarstellung und Begründung,

weshalb die Sichtöffnungen erforderlich sind, für dringend geboten insbesondere vor dem Hintergrund der geänderten Randbedingungen. 2.3.2.3 Der DAfA hält in jedem Falle eine bundeseinheitliche Praxis im Hinblick die Beobachtung des brandgeschützten Vorraums für dringend geboten. 2.4 Notklappe (Größe und sicherheitstechnische Einbindung) 2.4.1 Ausgangslage Die Notklappe in dem Fahrkorbdach hat vorrangig die Aufgabe und Funktion, dem Feuerwehrpersonal die Möglichkeit zur Selbstbefreiung oder Fremdrettung zu bieten. Es muss sichergestellt werden, dass der Ausstieg aus dem Fahrkorb und anschließend über die Leiter sicher durchgeführt werden kann. Bei einer Störung am FW-Aufzug, die zum Stillstand führt, verlassen die FW-Leute den Fahrkorb (Selbstbefreiung oder Fremdrettung) und der Aufzug bleibt stehen. Die Feuerwehr hält sich nicht damit auf, den Aufzug wieder in Betrieb zu setzen. 2.4.2 DAfA-Position: 2.4.2.1 Sobald die Notklappe einmal geöffnet ist, darf der Aufzug grundsätzlich nicht wieder von der Feuerwehr in Betrieb genommen werden - auch nicht über Rückholsteuerung. 2.4.2.2 Die Notklappe muss grundsätzlich wieder geschlossen werden können, um z. B. die Leiter aufstellen zu können dazu muss die Notklappe gespeichert überwacht werden. Die Wiederinbetriebnahme des Aufzuges darf nur wissentlich durch eingewiesenes Fachpersonal erfolgen. 2.5 Fahrkorbdeckenausgestaltung 2.5.1 Ausgangslage Aufgrund gestalterischer Anforderungen wird bei Feuerwehraufzügen immer wieder mit abgehängten Decken gearbeitet, die das Öffnen und den Aus- bzw. Einstieg über die Notklappe erschweren. 2.5.2 DAfA-Position Der DAfA unterstützt die Forderung der EN 81-72, dass durch abgehängte Decken die Zugänglichkeit der Notklappe nicht beeinträchtigt werden darf (in beide Richtungen). Der DAfA empfiehlt, hierzu mit der örtlichen Feuerwehr Kontakt aufzunehmen und ggf. auf die Abhängung von Decken bei Feuerwehraufzügen zu verzichten. Der DAfA empfiehlt, die Verhinderung der automatischen Wiederinbetriebsetzung des Aufzugs nach einem Öffnen der Notklappe bei der Überarbeitung der EN 81-72 zu prüfen.

2.6 Druckluftbelüftung 2.6.1 Ausgangslage Die Druckbelüftung des Fahrschachtes im Brandfall kann u. U. dazu führen, dass aufgrund der Geräuschemission der Druckbelüftung die Verständigungsmöglichkeiten über die Sprecheinrichtungen in den Fahrkorb hinein und aus ihm heraus stark eingeschränkt sind. Dies stellt ein erhebliches Risiko für das Feuerwehrpersonal dar, das im Brandfall den Feuerwehraufzug benutzt. Die Druckbelüftung kann überdies dazu führen, dass im Schacht befindliche Komponenten (Hängekabel, Positioniersysteme usw.) ihre Position verändern und zu Störungen und Ausfall des FW-Aufzuges führen können. Da bei der Prüfung des Feuerwehraufzugs in der Praxis nicht zwingend die Druckbelüftungsanlage hinzugeschaltet wird, wird ein solches Risiko u. U. erst im konkreten Einsatzfall festgestellt. 2.6.2 DAfA-Position 2.6.2.1 Die Möglichkeiten zur Schallreduzierung der Belüftungsanlage müssen ausgeschöpft werden, um die Kommunikationsfähigkeit im Fahrkorb zu gewährleisten. 2.6.2.2 Die Sprechanlage muss Fremdgeräusche überdecken bzw. ausfiltern können. 2.6.2.3 Die sichere Funktion der Druckbelüftung muss insbesondere im Hinblick auf die Wechselwirkung mit den anderen Funktionen des FW-Aufzuges nachgewiesen werden. 2.7 Schließungsvereinheitlichung 2.7.1 Ausgangslage Im Hinblick auf die Schließungsmöglichkeiten sind eindeutige Regelungen in der DIN EN 81-1:2010, Anhang B vorhanden (Notentriegelungs-Dreikant). In der Praxis wird jedoch von vielen Feuerwehren die Feuerwehrschließung mit Profilzylinder gefordert, z. T. mit der Maßgabe, kurzfristig die vorhandene Schließung gegen eine andere auszutauschen. Auch hier sind die Maßnahmen innerhalb der Länder und Feuerwehren sehr unterschiedlich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Feuerwehren ihre Forderungen nach Schließzylinder zurücknehmen. 2.7.2 DAfA-Position Der DAfA empfiehlt, im Hinblick auf die Anforderungen der Feuerwehren Profilzylinder für folgende Einbauorte vorzusehen: Feuerwehrzugangsebene, Fahrkorbinnentableau, Leiterdepot im Fahrkorb und Notklappe (bezüglich der Schließung der Profilzylinder ist mit der örtlichen Feuerwehr Kontakt aufzunehmen). Der DAfA empfiehlt, den Einsatz von Profilzylindern im Rahmen der Revision der EN 81-72 als Option zu behandeln.

2.8 Bedienbarkeit/Steuerung von Feuerwehraufzügen 2.8.1 Ausgangslage Die Steuerung von Feuerwehraufzügen muss es dem Feuerwehrpersonal ermöglichen, im Feuerwehrbetrieb den Aufzug sicher bedienen zu können. Spezialbedienfunktionen, die erforderlich werden, um einen ausgefallenen Aufzug wieder in Betrieb zu nehmen oder der Einsatz der Rückholsteuerung erfordern Spezialkenntnisse, die nicht grundsätzlich bei dem Feuerwehrpersonal vorausgesetzt werden kann. Dies trifft insbesondere bei komplexeren Anlagen wie z. B. auch beim TWRL zu. Die Musterhochhausrichtlinie fordert offensichtlich diese Rückholsteuerung im Triebwerksraum oder über ein separates Bedienpanel in der Feuerwehrzugangsebene beim TWRL (6.1.3.5). In der Praxis werden neben der Forderung nach einem Bedienpanel auch noch unterschiedliche Bedienfunktionen gefordert. Neben dieser uneinheitlichen Vorgehensweise ist diese Regelung bezüglich der Feuerwehrzugangsebene unklar, insbesondere in Verbindung mit dem Begriff Notbetrieb. Aus Sicht des DAfA besteht gerade in dem Fall des Bedienpanels in der Feuerwehrzugangsebene das Risiko, dass sich Unbefugte Zugang zu dem Panel verschaffen und die Rückholsteuerung missbräuchlich nutzen. Das Bedienpanel hat für den FW-Einsatz im Brandfall keine Bedeutung. Es könnte nützlich sein für die Befreiung von Personen aus dem Fahrkorb bei einer normalen Störung (nicht im Brandfall), wäre dann aber nicht nur für FW-Aufzüge sondern für alle TWRL Aufzüge erforderlich. 2.8.2 DAfA-Position 2.8.2.1 Es wird davon ausgegangen, dass die Feuerwehrleute sich aus dem ausgefallenen Aufzug über die dafür vorgesehenen Einrichtungen selbst befreien. 2.8.2.2 Die Wiederinbetriebnahme eines ausgefallenen Feuerwehraufzugs darf nur durch eingewiesenes Fachpersonal durchgeführt werden 2.8.2.3 Der DAfA empfiehlt, auf die 'Bedieneinrichtung für den Notbetrieb' in der Hauptzugangsebene zu verzichten und die MHHR entsprechend zu ändern. 3 Themen für die Revision der EN 81-72 Folgende Themen sollten im Rahmen der Revision der EN 81-72 aufgegriffen werden: 3.1 Sobald die Notklappe einmal geöffnet ist, darf der Aufzug grundsätzlich nicht wieder von der Feuerwehr in Betrieb genommen werden - auch nicht über Rückholsteuerung. 3.2 Die Notklappe muss grundsätzlich wieder geschlossen werden können, um z. B. die Leiter aufstellen zu können dazu muss die Notklappe gespeichert überwacht

werden. Die Wiederinbetriebnahme darf nur wissentlich durch eingewiesenes Fachpersonal erfolgen. 3.3 Der DAfA unterstützt die Forderung, dass durch abgehängte Decken die Zugänglichkeit der Notklappe nicht beeinträchtigt werden darf (in beide Richtungen). 3.3 Der DAfA empfiehlt auf die Abhängung von Decken bei Feuerwehraufzügen zu verzichten. 3.5 Die Anforderungen an die Sprechanlage im Hinblick auf Fremdgeräusche und Sprachqualität müssten erarbeitet werden. 3.6 Die Funktion des Feuerwehraufzuges darf nicht durch Wechselwirkungen mit anderen technischen Einrichtungen zum Brandschutz beeinträchtigt werden. 3.7 Es ist seitens der Wartungsfirmen sicher zu stellen, dass der Schacht und insbesondere das Fahrkorbdach nicht als Lagerraum genutzt wird. 3.8 Die Option einer durchgehenden Schachtleiter sollte entfallen. 3.9 Die Notbefreiungskonzepte in der Norm sollten mit Risikobeurteilungen überprüft werden. 3.10 Anforderungen an temporäre Schutzräume müssen überprüft werden. 3.11 Einsatz von Profilzylindern im Rahmen der Revision der EN 81-72 als Option.