Arbeitsanleitung Nr. 093 Maßnahmen zur Aktivierung und berufliche Eingliederung (MAbE) hier: Modulare Maßnahmen bei einem Träger (MAT)

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Transkript:

Aktenzeichen: II-1211.1 Geschäftsbereich: II Organisationszeichen: X915 Gültigkeit: ab 05.02.2015 Arbeitsanleitung Nr. 093 Maßnahmen zur Aktivierung und berufliche Eingliederung (MAbE) hier: Modulare Maßnahmen bei einem Träger (MAT) 45 SGB III - Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, 2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, 3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, 4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden. (2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Abs. 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen. (3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 beauftragen. (4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Abs. 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional be- 1

schränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl 1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach 179 zugelassene Maßnahme anbietet, 2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder 3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nr. 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nr. 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nr. 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. (5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Abs. 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen. (6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. 83 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Abs. 4 S. 3 Nr. 2 beträgt die Vergütung 2.000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2.500 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. (7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf 147 Abs. 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Abs. 4 S. 3 Nr. 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat. 2

Managementinfo Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) werden im Bereich der Grundsicherung über Vergabeverfahren beschafft, um ein entsprechendes Maßnahmeportfolio gegenüber den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (elb) vorzuhalten. Die Rechtsgrundlage ist 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Verbindung mit 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung (SGB III). MAbE setzen sich zusammen aus: Maßnahmen bei einem Träger (MAT) Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung (MPAV) Weiterhin werden MAT unterschieden in sog. modulare MAT (umgangssprachlich Modulmaßnahmen) und nichtmodulare MAT (umgangssprachlich Langläufermaßnahmen). In den folgenden Ausführungen wird konkret auf die modularen MAT eingegangen. Zunächst ist festzustellen, dass die Arbeitsanleitung für MAT maßgebliche zu berücksichtigende Verfahrenshinweise beinhaltet. Eine Ermessenslenkung erfolgt durch diese Arbeistanleitung nicht. Modulare MAT sind Maßnahmen mit einer Dauer von bis zu 12 Wochen und beinhalten in der Regel Elemente der Kenntnisvermittlung und/oder dienen der Eignungsfeststellung. MAT nach 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 SGB III haben folgende inhaltlich Ausrichtungen: Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ( 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen ( 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III) Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ( 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit ( 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III) die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme ( 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III) Verfahrenshinweise, die maßgeblich sind für nichtmodulare MAT oder für einzelne spezifische MAT wie z.b. GanzIl, werden in gesonderten Arbeitsanleitungen beschrieben und dargestellt. 3

Inhaltübersicht Seite 1. Zielsetzung... 5 2. Zuweisungsverfahren... 5 2.1. Teilnahmevoraussetzung... 5 2.2. Schritte der Zuweisung... 5 2.2.1. MAT Buchungstool... 5 2.2.2 Zuweisungsbogen und Erklärungsbogen für teilnehmerbezogene Kosten... 5 2.2.3. VerBIS Freischaltung... 6 2.2.4. Aufnahmelogik von elb beim Träger bei Überbuchung... 6 2.2.5. Datenqualität des Buchungstools... 7 3. Förderumfang... 7 4. Teilnahme- und Absolventenmanagement... 8 5. Verfahren bei Beendigung von Maßnahmen / Abbrüche... 8 5.1. Reguläre Beendigung Passus Vertragsunterlagen... 8 5.2. Vorzeitige Maßnahmebeendigung / Abbrüche... 8 6. Ablehnungsentscheidungen... 9 7. Bildanleitung Instrumenteneinsatz... 9 7.1. MAT Buchungstool... 9 7.2. Zuweisungsbogen und Erklärungsbogen für teilnehmerbezogene Kosten... 10 7.3. VerBIS Freischaltung... 11 4

Ergänzend gelten die Bestimmungen der Fachlichen Hinweise für das Förderinstrument Maßnahmen zur Aktivierung und berufliche Eingliederung (MAbE) der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht mit HEGA 07/2012-07 -. 1. Zielsetzung Modulare MAT dienen in der Regel der Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und/oder der Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Das bedeutet, dass modulare MAT auf die Eignungsfeststellung und/oder auf die Kenntnisvermittlung abzielen. 2. Zuweisungsverfahren 2.1. Teilnahmevoraussetzung Vor dem Angebot der Förderung ist eine hinreichend gesicherte Prognose im Sinne einer Verbesserung der Integrationschancen bzw. hinsichtlich des Eingliederungserfolges erforderlich. Hierzu sind die folgenden Kriterien des Förderschecks durch die Integrationsfachkraft (IFK) zu prüfen und nachvollziehbar in VerBIS zu dokumentieren: 1. Liegen die individuellen Fördervoraussetzungen vor? 2. Ist die Förderung passgenau? 3. Besteht hohe Erfolgswahrscheinlichkeit? 4. Ist die Integration in den ersten Arbeits-/Ausbildungsmarkt wahrscheinlich (Wirkung)? 5. Ist Wirtschaftlichkeit sichergestellt? Zuweisungen und Antragstellung Nur wenn diese 5 Fragen mit ja beantwortet werden können, ist eine Förderung möglich. Gemeinsam mit den Verpflichtungen der/des elb ist der Förderumfang in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen. Dokumentation in EinV 2.2. Schritte der Zuweisung Bildbeschreibung siehe unter Punkt 6 2.2.1. MAT Buchungstool Das MAT-Buchungstool ist zunächst hinsichtlich verfügbarer Maßnahmen und freier Plätze/ Termine zu sichten. Die Buchung ist danach unmittelbar im Tool vornehmen. Die beschreibenden Flyer sind ausdrucken und den elb auszuhändigen. Buchungstool 2.2.2 Zuweisungsbogen und Erklärungsbogen für teilnahmebezogene Kosten Es sind die im BK-Browser bereitgestellten Vordrucke (siehe Screenshot 6.2.) zu verwenden. Bei der Erstellung des Zuweisungsschreibens ist auf die korrekte Auswahl der Kategorie bzw. Maßnahmekombination nach 45 Abs. 1 S. 1 SGB III zu achten. Das Zuwei- Vordrucke 5

sungsschreiben ist in 2-facher Ausfertigung zu erstellen; den Originalvordruck erhält der/die elb, die Kopie erhält der Träger (per FAX bzw per E-Fax). Der Erklärungsbogen für notwendige teilnahmebezogene Kosten, wie z.b. Fahrkosten, muss immer von den elb unterschrieben werden, unabhängig davon ob Kosten beantragt werden. Der Erklärungsbogen und die unterschriebene Stellungnahme sind an den Träger zu schicken. 2.2.3. VerBIS-Freischaltung Der Träger ist verpflichtet, einen teilnahmebezogenen Bericht zu verfassen und diesen ausschließlich in elektronischer Form über die IT- Fachanwendung VerBIS zu übermitteln. Eine Versendung per Post oder E-Mail ist sowohl aus datenschutzrechtlichen als auch vertragsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die Überwachung des Einganges des Berichts mittels Wiedervorlage in VerBIS erfolgt durch die IFK. Der Eingang und die Auswertung sind in VerBIS zu dokumentieren. Sofern Berichte, auch nach Erinnerung, nicht übermittelt werden oder diese, auch nach Aufforderung zur Nachbesserung, nicht den Anforderungen entsprechen, soll hierüber das ILC informiert werden. Hierbei soll die Teamleitung eingebunden werden. Damit die Träger diesen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen können, ist die Einschaltung Dritter über die Fachanwendung VerBIS durch die IFK bei modularen MAT vorzunehmen und die Freischaltung in der Eingliederungsvereinbarung zu dokumentieren. Nur so ist gewährleistet, dass der Träger für den Zeitraum der Maßnahme mit einer begrenzten Zugriffsberechtigung Zugang auf die Teilnehmerdaten hat und nach Abschluss teilnahmebezogene Berichte übermittelt. Die teilnahmebezogenen Berichte werden in die Dokumentenverwaltung in VerBIS eingestellt. Freischaltung Dritter für VerBIS 2.2.4. Aufnahmelogik von elb beim Träger bei Überbuchung Über das Buchungstool werden regelhaft mehr elb zugewiesen als tatsächlich aufgenommen werden können. Sollten bei Maßnahmebeginn mehr elb erscheinen als Teilnahmeplätze vorhanden sind, so gilt folgender Standard zur Aufnahmelogik beim Träger: Zeitpunkte/ Reihenfolge der Zuweisungen gem. Buchungstool UND Freischaltung für VerBIS liegt vor. Die Träger sind über das Verfahren durch das ILC informiert. Überbuchung 6

2.2.5. Datenqualität des Buchungstools Die Buchungsmöglichkeiten im Tool sind grundsätzlich auf die vertraglich maximal möglichen Teilnahmen begrenzt, zzgl. eines Erfahrungswertes für Nichtantritte. Es dürfen daher nur diejenigen elb gebucht werden, die auch tatsächlich entsprechend Pkt. 2.2.2 zugewiesen sind. In Folge sind z.b. vorsorgliche und pseudonyme Buchungen (Platzhalter-Buchungen) im Vorwege einer Zuweisung unzulässig, da sie potenzielle Integrationserfolge verhindern. Liegen Erkenntnisse dazu vor, dass gebuchte elb nicht an der Maßnahme teilnehmen werden, so sind die Buchungen unverzüglich zu stornieren. Die IFK sind verantwortlich für die Aktualität der Buchungen der elb, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit betreuen. 3. Förderumfang Über die Notwendigkeit von teilnahmebezogenen Kosten entscheidet die IFK dem Grunde nach. Das ILC stellt den tatsächlich erstattungsfähigen Förderumfang der teilnehmerbezogenen Kosten fest und rechnet diese mit dem Träger/ den elb ab. Dieses erfolgt nach Eingang der Rechnung des Trägers. Zeitgleiche/zeitüberschneidende Förderungen ( Doppelförderungen ) mit anderen Instrumenten der aktiven Arbeitsmarktförderung mit derselben Zielsetzung sind auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszuschließen. Diese Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei der Festlegung der zu erstattenden Kosten zugrunde zu legen. Fahrkosten bei MAT Doppelförderung Bei Teilnahme an einer MAT i.s.d. 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-5 können der/dem elb Fahrkosten vom Träger ausgezahlt werden, sofern diese angemessen und in der Entstehung notwendig sind. Bei Pendelfahrten innerhalb des Geltungsbereichs des Hamburger Verkehrsverbundes ist die Möglichkeit der Beantragung der Sozialkarte zu beachten. ELb sind seit dem 01.01.2013 zum Erwerb von Zeitkarten mit einem Preisnachlass von 19 Euro monatlich berechtigt. Somit können bei Pendelfahrten innerhalb des Geltungsbereichs des Hamburger Verkehrsverbundes Fahrkosten in Höhe des günstigsten Tarifs der öffentlichen Verkehrsmittel der niedrigsten Klasse abzüglich 19 Euro erstattet werden. Der Preisnachlass kann nur bei Monats oder Abonnementskarten in Anspruch genommen werden. Sozialticket Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel nach 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes werden 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro pro Fahrt erstattet. Für die Berechnung der Fahrkosten ist grundsätzlich die kürzeste Strecke maßgeblich. Dabei ist zu beachten, dass Fahrkosten nur für volle Kilometer erstattet werden. Grundsätzlich gilt eine maximale Höchstgrenze: 476,00 Euro pro Kalendermonat. Sonstige Verkehrsmittel 7

Kosten für Taxifahrten und Fahrdienste können in besonders begründeten Ausnahmefällen übernommen werden, wenn andere Verkehrsmittel nicht benutzt werden können oder die Kostenübernahme vergleichsweise wirtschaftlicher ist als die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine Erstattung erfolgt grundsätzlich unter Vorlage eines geeigneten Nachweises (z.b. ärztliches Attest, Feststellungsbescheid). Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist es erforderlich, dass die/der elb je einen Kostenvoranschlag von drei voneinander unabhängigen Unternehmen vorlegt. Zusätzliche notwendige Kinderbetreuungskosten bis zu 130 Euro können pro aufsichtspflichtigem Kind und Kalendermonat erstattet werden. Bei Maßnahmen mit Beginn-/ Endterminen im Laufe eines Monats erfolgt grundsätzlich eine anteilmäßige Abrechnung (1/30 pro Tag) für den jeweiligen Monat. Bei Betreuungseinrichtungen (z.b. Kindergarten) kann auch der volle Monatsbetrag bis maximal 130 Euro pro Kind gezahlt werden, wenn die Betreuungseinrichtung auch bei kürzeren Betreuungszeiten den Monatsbeitrag in voller Höhe in Rechnung stellt. Verpflegungskosten sind keine Kinderbetreuungskosten. Der Nachweis über die Kinderbetreuung hat über geeignete Dokumente zu erfolgen (z.b. KITA-Gutschein). 4. Teilnahme- und Absolventenmanagement Die/der elb ist während der Maßnahme von den IFK in die Betreuungs- und Vermittlungsaktivitäten weiter einzubeziehen (z.b. teilnahmebezogener Kontakt zwischen IFK und Maßnehmerträger). Die Arbeitsanleitung Nr. 81 zum Absolventenmanagement ist zu beachten. 5. Verfahren bei Beendigung von Maßnahmen / Abbrüche 5.1. Reguläre Beendigung Passus Vertragsunterlagen Die individuelle Zuweisungsdauer/Teilnahmedauer endet jeweils auch mit: der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Ausbildung des Teilnehmers, der Aufnahme einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden selbständigen Tätigkeit, einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit. 5.2. Vorzeitige Maßnahmebeendigung / Abbrüche Über einen vorzeitigen Abbruch entscheidet ausschließlich die zuständige IFK in Abstimmung/ nach Absprache mit dem Maßnahmeträger. Der Abbruch ist nachvollziehbar in VerBIS zu dokumentieren. Ein entsprechender Abschlussbericht in VerBIS ist vom Träger unmittelbar abzufordern (s.a. Punkt 2.2.3.). Der Vordruck MAT -Abbruchsmeldung aus den lokalen Vorlagen des BK-Browsers ist von der IFK auszufüllen und an das ILC (X915) zu übersenden. Kinderbetreuungskosten Maßnahmeabbrüche 8

Der Vordruck ist unter folgendem Pfad im BK-Browser zu finden: Lokale Vorlagen/team.arbeit.hamburg/Vermittlung/Maßnahmen nach 45/MAT-Abbruchsmeldung Die Änderung der Teilnahmebuchung in COSACH erfolgt durch das ILC. 6. Ablehnungsentscheidungen Kann einer konkreten Maßnahmeteilnahme nicht zugestimmt werden, ist ein Ablehnungsbescheid für die/den elb zu erstellen. Zwecks Erstellung einer Ablehnungsentscheidung ist es erforderlich, dass die IFK dem ILC eine detailliert rechtlich begründete Stellungnahme zur Verfügung stellt. Aus der Stellungnahme müssen die Gründe hervorgehen, die im Rahmen der Ausübung des Ermessens zu einer Ablehnung führen sollen. Ablehnungsentscheidungen 7. Bildanleitung Instrumenteneinsatz 7.1. MAT Buchungstool Das MAT Buchungstool öffnen. Screenhots Jede modulare Maßnahme wird nach Abschluss des Vergabeverfahrens im MAT Buchungstool hinterlegt. Auf der linken Seite erfolgt eine Auflistung der Maßnahmen. Sofern eine Maßnahme ausgewählt wird, öffnen sich auf der rechten Seite die jeweiligen Beginntermine der Maßnahme. Wenn der jeweilige Beginntermin ausgewählt wird, öffnen sich weitere Details und die aktuelle Teilnahmeliste der Maßnahme. 9

7.2. Zuweisungsbogen und Erklärungsbogen für teilnehmerbezogene Kosten Kundendaten über VerBIS aufrufen. Unter Termine & Dokumentation die Anwahlmöglichkeit Dokumentenverwaltung anklicken. Auswahl rechts Neues Dokument erstellen anwählen. Der BK-Browser öffnet sich. Unter Vorlagen den Ordner <Lokale Vorlagen/team.arbeit.hamburg/Vermittlung/Maßnahmen nach 45> öffnen. Das Dokument MAT-Zuweisung öffnen. Zur Vervollständigung des Zuweisungsschreibens werden noch folgende Daten benötigt, die nicht aus der Fachanwendung VerBIS generiert werden können: Maßnahmeträger Maßnahmebezeichnung Eingliederungsvereinbarung vom: Zuweisungsbeginn Zuweisungsende Maßnahmenummer Maßnahmeart Zusätzlich sind die Häkchen zu setzen bei den Punkten Stellungnahme ausdrucken? und Erklärungsbogen ausdrucken. Nach Vervollständigung aller erforderlichen Daten ist die Schaltfläche Text zu betätigen. 10

Im Anschluss ist die Schaltfläche Abschluss zum Drucken zu betätigen. 7.3. VerBIS-Freischaltung Unter Integrationsbegleitung in der Fachanwendung VerBIS die Anwahlmöglichkeit Einschaltung/FD Dritte anklicken. Im Anschluss die Schaltfläche Neue Einschaltung betätigen. Über die Auswahlklappleiste die Anwahlmöglichkeit D-Dritter nach 45 SGB III auswählen und die Schaltfläche Übernehmen anklicken. Nun ist der jeweilige Maßnahmeträger auszuwählen und ebenfalls auf die Schaltfläche Übernehmen klicken. 11

Im Weiteren ist die jeweilige Maßnahme auszuwählen. Die Maßnahme wird über die Maßnahmenummer (aus COSACH) abgebildet. Hierbei ist zu beachten, dass die Freischaltung frühestens ab 12 Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen kann. Vorher wird der Datensatz nicht angezeigt. Außerdem sind die Felder von und bis mit dem Zeitraum zu befüllen, in dem der Maßnahmeträger Zugriff auf den Teilnahmedatensatz in VerBIS haben soll. Zum Abschluss ist auf Abschicken zu klicken. 12