Zusammenfassung Ergebnis und BNetzA Position: Kostenteilung und -tragung im Rahmen der VO 205/222 am 24..5 in Bonn Teilnehmer: Amprion, TenneT, TransnetBW, 50Hertz, EPEX, BNetzA Sachlage: In europäischen Market Coupling Projekten wurde vor Inkrafttreten der VO (EU) 205/222 (im folgenden CACM-VO ) der Kostenteilungsschlüssel zwischen Börsen und ÜNB im Regelfall durch einen Letter of Comfort der betroffenen Regulierungsbehörden unterstützt und durch die beteiligten ÜNB und Börsen vertraglich festgelegt. Die freiwillige Teilnahme der Börsen wurde durch eine anteilige Übernahme der den Börsen entstehenden Kosten durch die ÜNB sichergestellt. Seit Inkrafttreten der CACM-VO regelt Art. 80 Abs. 5, dass bestehende Kostenteilungsregeln im Grunde nicht mehr genutzt werden können. Hinzu kommt, dass die Börsen in ihrer neuen Funktion als NEMO durch die CACM-VO verpflichtet sind, die ihnen dort zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen (vgl. Art. 7). Der Verordnungsgeber hat darüber hinaus in Art. 75 ff. den Grundsatz formuliert, dass die Kosten der NEMOs auch durch die NEMOs zu tragen sind. Diesem ist bei der Entwicklung etwaiger Kostenübernahmeregelungen Rechnung zu tragen. Im Termin am 24..205 in Bonn wurde zwischen allen anwesenden Parteien ein gemeinsames Verständnis entwickelt, wie die Kosten zwischen ÜNB und NEMOs nach den Grundsätzen der CACM-VO zu verteilen sind (siehe Anlage). Da ÜNB und NEMOs in ihrer Funktion klar abgrenzbare Aufgaben im Sinne der CACM-VO (Art 7. und Art. 8) zugewiesen werden, können Kosten für ein europäisches Market Coupling Projekt auch anhand dieser Aufgabenverteilung auf die ÜNB oder NEMOs verteilt werden. Von den ÜNB wurde vorgetragen, dass ein nach Art. 76 Abs. 2 CACM-VO möglicher Beitrag der ÜNB zu den Kosten der NEMOs auf nationaler Ebene sinnvoll sei. Dem läge die Überlegung zu Grunde, dass die den NEMOs durch Market Coupling Projekte entstehenden Kosten durch Gebühren erwirtschaftet werden müssten. Läge eine hohe Kostenlast der NEMOs vor, führe dies also tendenziell zu steigenden Gebühren bei den NEMOs. Steigende Gebühren bei den NEMOs machen für die Stromhändler wiederum den OTC-Handel attraktiver, was die Liquidität an den Börsen verringern könne. Mit einer sinkenden Liquidität stiegen die Gebühren weiter, da die Kosten auf weniger Handelsvolumen verteilt werden müssten (so bereits in der Vergangenheit bei der APX oder der Belpex geschehen). Die ÜNB hätten jedoch aufgrund ihrer EEG-Vermarktungstätigkeiten und der effektiven
Bilanzkreisbewirtschaftung der Bilanzkreisverantwortlichen (Systemsicherheit) ein erhebliches Interesse daran, dass die Liquidität an den Börsen weiterhin vorhanden ist. Vorschlag der Bundesnetzagentur Dies berücksichtigend macht die Bundesnetzagentur folgenden Vorschlag zur Kostenerfassung und -verteilung auf nationaler Ebene:. Im ersten Schritt muss die Kostenbelastung der ÜNB und NEMOs anhand des gemeinsam entwickelten Verständnisses der CACM-VO bestimmt werden. Es werden die Projektkosten anhand der klar abgrenzbaren Aufgaben im Sinne der CACM-VO (Art 7. und Art. 8) den am Projekt teilnehmenden ÜNB oder am Projekt teilnehmenden NEMOs zugewiesen. 2. Im zweiten Schritt werden die Kosten der am Projekt teilnehmenden ÜNB und der am Projekt teilnehmenden NEMOs jeweils in nationale, regionale und gemeinsame Kosten geteilt. 3. Danach werden im dritten Schritt die gemeinsamen, und regionalen Kostenblöcke der am Projekt teilnehmenden ÜNB und am Projekt teilnehmenden NEMOs zusammengeführt und sodann einem Verteilungsschlüssel zugeführt. a. Hinsichtlich der gemeinsamen Kosten gibt die CACM-VO zwar einen verbindlichen Verteilungsschlüssel zwischen Mitgliedsstaaten und am Projekt teilnehmenden NEMOs vor. Nicht geregelt ist hingegen, wie die auf den jeweiligen Mitgliedsstaat entfallenden Kosten national auf die deutschen ÜNB und deutschen NEMOs weiterverrechnet werden. b. Für die regionalen Kosten eröffnet die CACM-VO die Möglichkeit einen individuellen Kostenteilungsschlüssel zwischen den Mitgliedsstaaten, den am Projekt teilnehmenden NEMOs und ÜNB zu erarbeiten, der von den Regulierungsbehörden zu genehmigen ist. Ggf. kann als Rückfalllösung auch der Verteilungsschlüssel der gemeinsamen Kosten genutzt werden. Wie bei den gemeinsamen Kosten ist auch bei der Verteilung der regionalen Kosten zu erwarten, dass ein Teil der Kosten dem Mitgliedsstaat zugeordnet wird. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass über den von den Regulierungsbehörden zu genehmigenden Kostenteilungsschlüssel ein Teil 2
der regionalen Kosten ggf. den deutschen ÜNBs und den deutschen NEMOs zugeordnet wird. Die nationalen Kosten sind bereits aufgrund der Aufteilung in Schritt zwei eindeutig den deutschen ÜNB oder deutschen NEMOs zugeordnet. 4. Die Beschlusskammer hat sich dafür ausgesprochen, dass im vierten Schritt die Verteilung der sowohl nach 3.a und 3.b auf den Mitgliedsstaat entfallenen Kosten als auch die nationalen Kosten der deutschen ÜNB und deutschen NEMOs (vgl. Schritt 2.) zu gleichen Teilen auf die in beteiligten deutscher Parteien erfolgen soll ( equal share per party Prinzip). Die durch den oder die NEMOs zu tragenden Kosten unterliegen dabei allerdings einer Günstigerprüfung gemäß folgender Formel: min nnnnnnnnnnnnnnnnnn KKnnKKnnnnnn ddnnddnnkkddhnnee NNNNNNNN; NN (ggnnggnnnnnnkknnggnn ddnndd eennggnnnnnnnnnnnn KKnnKKnnnnnn NNnnnnggnnnnnnddKKKKnnnnnnnn + nnnnnnnnnnnnnnnnnn KKnnKKnnnnnn ddnnddnnkkddhnn ÜNNNN + nnnnnnnnnnnnnnnnnn KKnnKKnnnnnn ddnnddnnkkddhnn NNNNNNNNKK) Sind die nationalen Kosten eines deutschen NEMO größer als der Anteil der sich aus dem equal share per party Prinzip ergibt, führt dies zu einem Beitrag der deutschen ÜNB im Sinne des Art. 76 Abs. 2 CACM-VO in Höhe der den equal share per party überschießenden Kosten. Sind die nationalen Kosten eines deutschen NEMO kleiner als der Anteil der sich aus dem equal share per party Prinzip ergibt, trägt der NEMO diese Kosten, d.h. es kommt zu keinem Beitrag der ÜNB zu den Kosten des NEMO im Sinne des Art. 76 Abs. 2 CACM-VO. Der NEMO zahlt gemäß der Günstigerprüfung also immer nur den niedrigeren Wert und somit maximal den sich aus dem equal share per party Prinzip ergebenden Wert. Damit ist ausgeschlossen, dass es zu einem Beitrag des NEMO zu den Kosten der ÜNB kommen kann. Aufgrund der aktuellen Genehmigungslage enthalten die nationalen Kosten im Sinne des Art. 80 Abs. 2c CACM-VO der ÜNB keine Personalkosten, was zu einer vorweggenommenen Entlastung der NEMOs führt. Vorgehen im NWE-CEE-FB MC Projekt 3
Für sind drei Parteien (Tennet und 50Hertz als ÜNB, sowie EPEX als potentieller NEMO) an dem NWE-CEE-FB MC Projekt beteiligt. Die Summe der auf den Mitgliedsstaat entfallenden regionalen Kosten (50% der regionalen Kosten aufgeteilt zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten gewichtet nach Ihrem Stromverbrauch, vgl. Letter of Comfort der betroffenen Regulierungsbehörden vom 03.08.205) und der nationalen Kosten der deutschen ÜNB und EPEX wird zu gleichen Teilen (in diesem Fall jeweils /3) zwischen den drei Parteien aufgeteilt. Wichtig ist hierbei, dass der nationale Anteil der EPEX auch tatsächlich nur Kostenpositionen enthält, die auch auf entfallen. Da die nationalen Kosten der EPEX nach aktuellem Wissensstand klar höher sein werden, als die nationalen Kosten der ÜNB, leisten die ÜNB einen Beitrag zu den Kosten der EPEX im Sinne des Art. 76 Abs. 2 der CACM-VO. Für das NWE-CEE-FB MC Projekt werden die ÜNB, sobald sich die EPEX mit dem Vorschlag der Beschlusskammer einverstanden erklärt hat und das Framework Project Agreement (FPA) unterschrieben hat, einen Antrag nach Art. 76 Abs. 2 CACM-VO stellen. Dieser Antrag ist spätestens am 3.2.205 zu stellen. Vorher wird das 25%/75% Prinzip bei der Übernahme der nationalen NEMO Kosten angewandt. Die von der Beschlusskammer zugesagte Sonderregelung (Schreiben vom 28.0.205 an 50Hertz) für das Q3/205 bzgl. der PMO-Kosten wird auf das Q4/205 erweitert. Ab dem 0.0.206 sind im NWE-CEE-FB MC Projekt ausschließlich die Kostenteilungsregeln und tragungsregeln im Sinne der CACM-VO anzuwenden. 4
Anlage Nationale Kostenteilung im CACM ÜNB Kosten Projektkosten NEMO Kosten 2 National Art. 80. Abs. 2c Regional Art. 80. Abs. 2b Gemeinsam Art. 80. Abs. 2a Gemeinsam Art. 80. Abs. 2a Regional Art. 80. Abs. 2b National Art. 80. Abs. 2c Kostenteilung Art. 80 Abs. 4 Kostenteilung Art. 80 Abs. 3 3 ÜNB NEMOS /8 zu gleichen Teilen 5/8 nach Verbrauch 2/8 zu gleichen Teilen NEMOs ÜNB Kosten NEMO Kosten 4 Kosten Kostenteilung gemäß Vorschlag der Beschlusskammer 5