Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten

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Verhandlungsergebnis für den Sozial- und Erziehungsdienst vom 30. September 2015 Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dem Verhandlungsergebnis vom 30. September 2015 konnten für die Beschäftigten in Kindertagesstätten wesentliche Verbesserungen gegenüber der Schlichtungsempfehlung erreicht werden. Nachfolgend stellen wir dar, wie sich diese unter Beachtung der verschiedenen tariftechnischen Wege für die Einkommensverbesserungen für die einzelnen Berufsgruppen im Bereich der Kindertagesstätten auswirken. I. Bei den Kinderpflegerinnen und Erzieherinnen sowie den Leitungen von Kindertagesstätten unter 40 Plätzen und ständigen Vertretungen ab 40 Plätzen erfolgt die Zuordnung zu den neuen Beträgen bzw. Entgeltgruppen wie bei einer allgemeinen Entgelterhöhung unter Beibehaltung der bisherigen Stufe und der darin bereits zurückgelegten Zeit (Mit Ausnahme der Fälle der Stufenlaufzeitverkürzung in der Entgeltgruppe S 8b). 1. Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung (Entgeltgruppe S 2) S 2 1.959,72 2.065,65 2.143,69 2.232,89 2.322,08 2.411,29 S 2 neu 2.009,72 2.115,65 2.193,69 2.282,89 2.372,08 2.461,29 Diff. 50,00 50,00 50,00 50,00 50,00 50,00 Diff. 2,55% 2,42% 2,33% 2,24% 2,15% 2,07% 2. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Entgeltgruppe S 3) S 3 2.043,35 2.277,50 2.433,58 2.589,68 2.634,28 2.678,89 S 3 neu 2.104,67 2.363,34 2.513,30 2.651,01 2.714,00 2.789,26 Diff. 61,32 85,84 79,72 61,32 79,72 110,37 07/15 Diff. 3,00% 3,77% 3,28% 2,37% 3,03% 4,12% Impressum: Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin; Verantwortlich: Wolfgang Pieper, Mitglied des Bundesvorstands; Bearbeitung: Onno Dannenberg und Bettina Weitermann Oktober 2015

3. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung und schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Entgeltgruppe S 4) S 4 2.154,84 2.433,58 2.578,52 2.701,18 2.779,22 2.879,57 S 4 neu 2.260,76 2.511,63 2.667,73 2.773,65 2.874,00 3.030,34 Diff. 105,92 78,05 89,20 72,47 94,78 150,77 Diff. 4,92% 3,21% 3,46% 2,68% 3,41% 5,24% 4. Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (bisher Entgeltgruppe S 6, zukünftig Entgeltgruppe S 8a ohne verlängerte Stufenlaufzeiten! ) S 6 2.366,68 2.589,68 2.768,08 2.946,46 3.108,13 3.289,06 S 8a 2.460,00 2.700,00 2.890,00 3.070,00 3.245,00 3.427,50 Diff. 93,32 110,32 121,92 123,54 136,87 138,44 Diff. 3,94% 4,26% 4,40% 4,19% 4,40% 4,21% 5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (bisher Entgeltgruppe S 8, zukünftig Entgeltgruppe S 8b unter Verkürzung der Stufenlaufzeiten in den Stufen 4 und 5 um je zwei Jahre 1 ) S 8 2.478,17 2.656,58 2.879,57 3.198,33 3.496,91 3.732,33 S 8b 2.480,00 2.760,00 2.980,00 3.300,00 3.600,00 3.830,00 Diff. 1,83 103,42 100,43 101,67 103,09 97,67 Diff. 0,07% 3,89% 3,49% 3,18% 2,95% 2,62% 1) Durch die Verkürzung der Stufenlaufzeiten steigen Beschäftigte, die bereits mindestens sechs Jahre in der Stufe 4 zurückgelegt haben, unmittelbar in die Stufe 5, und Beschäftigte, die bereits mindestens acht Jahre in der Stufe 5 zurückgelegt haben, unmittelbar in die Stufe 6 auf. Hierdurch ergeben sich zusätzliche Verbesserungen. Beispiele: Von S 8 Stufe 4 (3.198,33 ) mit sieben Laufzeitjahren in S 8b Stufe 5 (3.600,00 ) mit null Laufzeitjahren: Zuwachs insgesamt von 401,67 Von S 8 Stufe 5 (3.496,913 ) mit neun Laufzeitjahren in S 8b Stufe 6 (3.830,00 ) mit null Laufzeitjahren: Zuwachs insgesamt von 333,09

6. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und fachlich koordinierenden Aufgaben (Entgeltgruppe S 9) S 9 2.578,52 2.768,08 2.935,32 3.244,27 3.502,66 3.749,57 S 9 neu 2.480,00 2 2.760,00 2 2.980,00 3.300,00 3.600,00 3.830,00 Diff. -98,52-8,08 44,68 55,73 97,34 80,43 Diff. -3,82% -0,29% 1,52% 1,72% 2,78% 2,15% 2) Besitzstand für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandenen Beschäftigten der Stufen 1und 2 7. Kitaleitung weniger als 40 Plätze; stv. Kitaleitung ab 40 Plätze (bisher Entgeltgruppe S 7, zukünftig Entgeltgruppe S 9) S 7 2.405,70 2.628,70 2.807,11 2.985,49 3.119,30 3.318,92 S 9 neu 2.480,00 2.760,00 2.980,00 3.300,00 3.600,00 3.830,00 Diff. 74,30 131,30 172,89 314,51 480,70 511,08 Diff. 3,09% 4,99% 6,16% 10,53% 15,41% 15,40% II. Bei den Leitungen von Kindertagesstätten ab 40 Plätzen und ständigen Vertretungen ab 70 Plätzen, von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie von Erziehungsheimen sind dagegen Höhergruppierungen nach den allgemeinen Vorschriften des 17 Abs. 4 TVöD über Höhergruppierungen vorgesehen. Hierdurch ergeben sich zum Teil für die vorhandenen Beschäftigten über den reinen Vergleich der Beträge in den jeweiligen Entgeltgruppen hinausgehende individuelle Zuwächse. In der höheren Entgeltgruppe beginnt jedoch die Stufenlaufzeit von vorn. Ergibt sich aus dem Verhandlungsergebnis eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie dies bis zum 30. Juni 2016 beantragen (Ausschlussfrist); der Antrag wirkt auf den 1. Juli 2015 zurück. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Juli 2015 zurück. In den Fällen der Höhergruppierung wird bei Erfüllung der jeweiligen Stufenlaufzeit für die Höherstufung am 30. Juni 2015 zuerst die Höherstufung und danach die Höhergruppierung zum 1. Juli 2015 durchgeführt.

Ein am 30. Juni 2015 zustehender Strukturausgleich vermindert sich um den Höhergruppierungsgewinn infolge der Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. 1. Kitaleitung ab 40 Plätze; stv. Kitaleitung ab 70 Plätze (bisher Entgeltgruppe S 10, zukünftig Entgeltgruppe S 13) S 10 2.589,68 2.857,27 2.991,07 3.387,82 3.709,38 3.973,50 S 13 2.879,57 3.102,56 3.387,82 3.617,48 3.904,60 4.048,14 Diff. 289,89 245,29 396,75 229,66 195,22 74,64 Diff. 11,19% 8,58% 13,26% 6,78% 5,26% 1,88% 512,88 245,29 111,49 229,66 338,76 90,06 19,80% 8,58% 3,73% 6,78% 9,13% 2,27% 2. Kitaleitung ab 70 Plätze; stv. Kitaleitung ab 100 Plätze; Leitung Kita für Menschen mit Behinderung oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten weniger als 40 Plätze; stv. Leitung Erziehungsheime weniger als 50 Plätze (bisher Entgeltgruppe S 13, zukünftig Entgeltgruppe S 15) S 13 2.879,57 3.102,56 3.387,82 3.617,48 3.904,60 4.048,14 S 15 2.913,01 3.215,54 3.445,25 3.709,38 4.134,29 4.318,02 Diff. 33,44 112,98 57,43 91,90 229,69 269,88 Diff. 1,16% 3,64% 1,70% 2,54% 5,88% 6,67% 335,97 112,98 90,06 91,90 229,69 269,88 11,67% 3,64% 2,66% 2,54% 5,88% 6,67% 3. Kitaleitung ab 100 Plätze; stv. Kitaleitung ab 130 Plätze; Leitung Kita für Menschen mit Behinderung oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ab 40 Plätze; stv. Leitung Kita für Menschen mit Behinderung ab 70 Plätze; Leitung Erziehungsheime weniger als 50 Plätze; stv. Leitung Erziehungsheime ab 50 Plätze (bisher Entgeltgruppe S 15, zukünftig Entgeltgruppe S 16)

S 15 2.913,01 3.215,54 3.445,25 3.709,38 4.134,29 4.318,02 S 16 3.024,52 3.341,89 3.594,53 3.904,60 4.249,12 4.455,84 Diff. 111,51 126,35 149,28 195,22 114,83 137,82 Diff. 3,83% 3,93% 4,33% 5,26% 2,78% 3,19% 428,88 126,35 149,28 195,22 114,83 137,82 14,72% 3,93% 4,33% 5,26% 2,78% 3,19% 4. Kitaleitung ab 130 Plätze; stv. Kitaleitung ab 180 Plätze; Leitung Kita für Menschen mit Behinderung oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ab 70 Plätze; stv. Leitung Kita für Menschen mit Behinderung ab 90 Plätze (bisher Entgeltgruppe S 16, zukünftig Entgeltgruppe S 17) S 16 3.024,52 3.341,89 3.594,53 3.904,60 4.249,12 4.455,84 S 17 3.102,56 3.416,52 3.789,76 4.019,46 4.478,80 4.748,69 Diff. 78,04 74,63 195,23 114,86 229,68 292,85 Diff. 2,58% 2,23% 5,43% 2,94% 5,41% 6,57% 392,00 90,06 195,23 114,86 229,68 90,06 12,96% 2,69% 5,43% 2,94% 5,41% 2,02% 5. Kitaleitung ab 180 Plätze; Leitung Kita für Menschen mit Behinderung oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ab 90 Plätze; Leitung Erziehungsheime ab 50 Plätze (bisher Entgeltgruppe S 17, zukünftig Entgeltgruppe S 18) S 17 3.102,56 3.416,52 3.789,76 4.019,46 4.478,80 4.748,69 S 18 3.445,25 3.560,07 4.019,46 4.363,97 4.880,76 5.196,57 Diff. 342,69 143,55 229,70 344,51 401,96 447,88 Diff. 11,05% 4,20% 6,06% 8,57% 8,97% 9,43% 457,51 143,55 229,70 90,06 401,96 132,07 14,75% 4,20% 6,06% 2,24% 8,97% 2,78%

III. Darüber hinaus enthält das Verhandlungsergebnis folgende Regelungen: a) Die Unterschreitung der für die Eingruppierung der Kita-Leitungen und deren ständige Vertretungen maßgeblichen Durchschnittsbelegungszahlen um mehr als 5 % führt zukünftig erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Hierdurch wird zukünftig das Risiko der Herabgruppierung aufgrund schwankender Belegungszahlen deutlich vermindert. b) Je Kindertagesstätte soll zukünftig eine ständige Vertretung der Leitung bestellt werden. Hierdurch soll eine bisherige Praxis, keine stellvertretenden Kita-Leitungen zu bestellen und dadurch die entsprechenden höheren Eingruppierungen zu umgehen, ausgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei um eine Sollvorschrift, von der nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den Kitas mit weniger als 40 Plätzen vor, da für deren stellvertretende Leitungen kein besonderes Tätigkeitsmerkmal existiert. Die Regelungen zu a und b gelten auch für die Leitungen und deren ständige Vertretungen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderungen oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie von Erziehungsheimen. c) Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen prüfen die Tarifvertragsparteien, ob eine Faktorisierung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren und für behinderte Kinder möglich ist. d) Beschäftigte, die 2009 nicht ihre Eingruppierung nach dem Anhang C (VKA) zum TVöD geltend gemacht haben und die deshalb weiterhin Entgelt nach der Anlage A zum TVöD erhalten, können bis zum 29. Februar 2016 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang C (VKA) beantragen (erneutes Wahlrecht). e) Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 wird der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung ( 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD) von 80 Prozent (Tarifgebiet Ost 60 Prozent) auf 90 Prozent (Tarifgebiet Ost 67,5 Prozent) angehoben. f) Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder werden sie höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den Beschäftigte erhalten, die aus der Stufe 6 der bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden. g) Die Änderungen finden auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. September aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind nur Anwendung, wenn sie dies bis spätestens 31. Dezember 2015 schriftlich beantragen.

h) Ab dem 1. Juli 2019 werden sich die Tarifvertragsparteien über die Erfahrungen mit dem Tarifabschluss für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 30. September 2015 austauschen und die Frage einer Weiterentwicklung erörtern. Generell gilt, dass auch alle neuen Tabellenwerte dynamisch sind und regulär zusammen mit der allgemeinen Entgelttabelle des TVöD zum 29. Februar 2016 gekündigt werden können! Mit freundlichen Grüßen Euer ver.di-tarifsekretariat für den öffentlichen Dienst