Neues aus dem Verkehrsrecht Ewald Ternig, FHöV- Fb. Polizei / LPS Rhld.-Pf. Rita Schemmer, Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
2 Abs. 3 a StVO Winterreifenpflicht? Ausrüstung an Wetterverhältnisse anzupassen; insbesondere geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in Scheibenwaschanlage Winterreifenpflicht? OLG Oldenburg; Bestimmung ist nicht verfassungsgemäß, weil Begriffe Bestimmtheitsgebot nicht entsprechen
Handyverbot Handy-Nutzung während der Fahrt verboten hand-held-verbot, d.h. alle Bedienfunktionen verboten. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Bußgeld Autofahrer 40, 1 Punkt Bußgeld Radfahrer 25 Freisprechanlage erlaubt
Entscheidungen Alle Tätigkeiten, die mit Handy verbunden sind, sind verboten. Nur wenige Ausnahmen von Gerichten: Verlagern des Handy, OLG Köln + OLG Düsseldorf Head-Set, Ear-Set, auch wenn Hand an Kopf, OLG Stuttgart
Alkohol im Straßenverkehr Fahranfänger Kfz seit 01.08.07 absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit oder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Ordnungswidrigkeit, 250 Geldbuße, 2 Punkte; bei Probezeit: Aufbauseminar und Verlängerung Probezeit Übrige Kraftfahrer ab 0,3 Promille: strafrechtliche Ahndung möglich bei Ausfallerscheinungen oder gefährlicher Verkehrssituation oder gar Unfall 7 Punkte, Geld- oder Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug ab 0,5 Promille Ordnungswidrigkeit auch ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, bis zu 3.000 Geldbuße, 4 Punkte, 1 3 Monate Fahrverbot; bei Fahrunsicherheit / Unfall Straftat: Geld- oder Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug, 7 Punkte ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit auch ohne weitere Beweisanzeichen, Geld- oder Freiheitsstrafe, 7 Punkte, Entzug des Führerscheins Radfahrer
Alkohol und FeV Ein Verstoß gg. 316 StGB mit mehr als 1,6 BAK oder 0,8 mg/l AAK = MPU, auch als Radfahrer Wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkohol (z. B. 2 x über 0,5 BAK) = MPU
Grünpfeil Blechschild mit grünem Pfeil rechts neben dem Lichtzeichen Rot Wirkt wie Stoppschild bei Nichtanhalten 3 Punkte und 70 Bußgeld Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rotlicht gestattet Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss dabei ausgeschlossen sein Abbiegen nur aus dem ganz rechten Fahrstreifen heraus zulässig
Haltestelle An haltenden Bussen des Linienverkehrs/gekennzeichneten Schulbussen/Straßenbahnen, auch im Gegenverkehr, vorsichtig vorbei fahren; bei ein- oder aussteigenden Fahrgästen rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand notfalls muss der Fahrzeugführer warten. Linien- und Schulbusse, die mit eingeschalteter Warnblinkanlage an die Haltestelle heran fahren, dürfen nicht überholt werden. An Linien- und Schulbussen, die mit eingeschalteter Warnblinkanlage an der Haltestelle halten, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden; das gilt auch für den Gegenverkehr. Fahrgäste dürfen nicht behindert werden, notfalls anhalten. Bussen muss das Abfahren von der Haltestelle ermöglicht werden.
Seitenstreifen Seitenstreifen befahren Ordnet das Befahren des Seitenstreifens an. Dieser ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Um ihn zu erreichen, darf über die Fahrbahnbegrenzung (durchgezogene Linie) gefahren werden Seitenstreifen räumen Seitenstreifen nicht mehr befahren
Kreisverkehr Beschilderung Z. 215 (Kreisverkehr) und Z. 205 (Vorfahrt gewähren) an allen Einmündungen beim Einfahren Blinker unzulässig rechtzeitig vor dem Ausfahren Blinker vorgeschrieben innerhalb des Kreises ist Haltverbot Mittelinsel darf nur ausnahmsweise bei besonderen Abmessungen eines Kfz überfahren werden. Wenn weder ein Kreisverkehrsschild noch ein Vorfahrt-gewähren-Zeichen aufgestellt ist, gilt rechts vor links.
Reißverschlussverfahren Wer auf einem Fahrstreifen fährt, der nicht weiter befahrbar ist oder der endet, muss bis unmittelbar vor den Beginn der Verengung fahren und darf erst dort wechseln. Vorrang hat der Benutzer des durchgehenden Fahrstreifens. Derjenige, der auf dem durchgehenden Fahrstreifen fährt, muss den Wechsel ermöglichen.
Verkehrsberuhigter Bereich Fußgänger dürfen die Straße in der ganzen Breite benutzen Kinderspiele sind überall erlaubt Schrittgeschwindigkeit für Fahrzeug-Verkehr (4 7 km/h) Fahrer dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden Parken nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt Vorfahrtsregelung: wer den Bereich verlässt, ist wartepflichtig
Tunnel Nothaltebucht Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu benutzen. Das Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Parkbuchten benutzt werden. Halten nur im Notfall oder bei einer Panne. Das Zeichen Nothalte- und Pannenbucht gilt nicht nur in Tunneln. Verstöße gegen diese Vorschriften werden ab dem 1. August 2006 mit Verwarnungsgeldern in moderater Höhe geahndet. Für das gefährliche Wenden im Tunnel ist dagegen eine Geldbuße von 40 Euro vorgesehen, die auch im Verkehrszentralregister eingetragen wird.
Autogastankstelle Liquid Petroleum Gas Erdgastankstelle Compressed Natural Gas
Durchlässige Sackgasse
Inline-Skater und Rollschuhfahrer dürfen auch auf Radwegen, Fahrradstraßen oder am Fahrbahnrand fahren.
Mit Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone werden die Grenzen der Zonen gekennzeichnet, in denen nur mit Parkschein oder Parkscheibe geparkt werden darf, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
Umlenkungspfeil, Ende
Kindersitze?
21 Abs. 1 Satz 1 StVO (BGBL. I 2006, 18.12.2006, S. 3226), ab 01.01.2007 Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kfz auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Alter Satz 2 (KOM...) gestrichen.
21 Abs. 1 a StVO seit 08.04.2008 Im Artikel 2 ist dargelegt, dass der Kindersitz gemäß 21 Abs. 1 a S. 1 StVO nicht mehr nur amtlich genehmigt sein muss, sondern er muss den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16.12.1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderung genügen.
Auch diese Rückhalteeinrichtung darf wohl nicht mehr genutzt werden; Regelung 02