Mitgliedermitteilung Nr. III.12/2012 IL Privat-Autoleasing Beendigung des Leasingvertrages nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit I. Muss ich das Fahrzeug am Ende der Leasingzeit unbedingt zurückgeben? Ja, denn damit endet das Besitz- und Gebrauchsrecht des Leasingnehmers. Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer an den Leasinggeber zurückzugeben. In der Praxis wird im Rahmen der Leasingbedingungen meistens die Rückgabe an den ausliefernden Händler vereinbart. Es empfiehlt sich daher, die Leasingbedingungen auf eine entsprechende Klausel hin zu überprüfen. II. Was passiert bei einer verspäteten Rückgabe? Für den Fall, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgibt, drohen Schadensersatzansprüche. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Leasinggeber grundsätzlich für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Leasingrate als Mindestentschädigung beanspruchen (vgl. BGH vom 22.03.1989, Az.: VIII ZR 155/88, ADAJUR Dok.Nr. 41083). Eine Ausnahme gesteht der BGH für den Fall zu, wenn der Wert der Leasingsache während der Vertragszeit so weit abgesunken ist, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate zum Wert der Leasingsache völlig außer Verhältnis steht (BGH vom 13.04.2005, DAR 2005, 445). In diesem Fall hält der BGH eine solche Vereinbarung im Rahmen der Leasingbedingungen wegen unangemessener Benachteilung des Leasingnehmers für unwirksam. III. Kann ich das Fahrzeug bei Vertragsende vom Leasinggeber erwerben? Der Leasingnehmer hat kein Ankaufsrecht aus dem Leasingvertrag. Darauf wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets hingewiesen. IV. Was ist meine Ankaufsvereinbarung mit dem Händler wert? Es kommt häufig vor, dass der Händler dem Leasingnehmer eine Erwerbsmöglichkeit einräumt, wenn der Leasingvertrag abgelaufen ist. Der Händler erwirbt dazu erst selbst das Leasingfahrzeug vom Leasinggeber und veräußert es dann an den Leasingnehmer weiter. Der Leasinggeber hat mit diesem Gebrauchtwagengeschäft zwischen Leasingnehmer und Händler nichts zu tun.
2 Risikolos sind solche Vereinbarungen nicht: Gibt der Händler in der Zwischenzeit sein Geschäft auf, wird er insolvent oder erhält er vom Leasinggeber das Fahrzeug nicht zur Verwertung, entfällt diese Vereinbarung. Denkbar wären höchstens Schadensersatzansprüche soweit durchsetzbar gegenüber dem Händler. Das Fahrzeug muss aber wie mit der Leasinggesellschaft vereinbart zurückgegeben werden. Sofern sich der Leasingnehmer trotz der oben beschriebenen Risiken dennoch zu einer Ankaufsvereinbarung entschließt, sollte diese aus Beweisgründen stets schriftlich geschlossen werden. Soweit ein Kaufpreis fest vereinbart wurde, kann der Händler später keine zusätzlichen Verwaltungs- oder Bearbeitungsgebühren verlangen oder den Kaufpreis erhöhen. V. Was muss ich beim Restwertleasing beachten? 1. Wie wird abgerechnet? Bei einem Vertrag mit Restwertabrechnung wird wie folgt abgerechnet: - Ist das Fahrzeug bei Rückgabe weniger wert als der kalkulierte Restwert, muss der Leasingnehmer die Differenz aufzahlen. - Ist in einem Restwertvertrag neben dem kalkulierten Restwert eine Gesamtkilometerleistung angegeben, so kann dies bedeuten, dass der Leasingnehmer die Restwertgarantie mit der vereinbarten Summe nur zu leisten hat, wenn die vereinbarte Kilometerleistung überschritten ist (BGH 09.05.2001, NJW 2001, 2165). Die Angabe einer Gesamtfahrleistung ist nämlich beim Restwertvertrag entbehrlich, weil die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeuges über den Verkaufserlös in den Restwertausgleich einfließt. - Ist das Fahrzeug genauso viel wert, wie der vereinbarte Restwert, braucht der Leasingnehmer nicht nachzahlen. - Ist das Fahrzeug mehr wert als der kalkulierte Restwert, bekommt der Leasingnehmer vom Mehrerlös 75 %; 25 % stehen aus steuerlichen Gründen der Leasinggesellschaft zu. - Eine unfallbedingte Wertminderung, die der Leasinggeber wegen eines Unfallschadens am Fahrzeug erhalten hat, wird dem Leasingnehmer beim Restwertvertrag am Vertragsende gutgeschrieben. 2. Was bedeutet bestmögliche Fahrzeugverwertung? Bei Restwertverträgen fällt die Verwertung des Fahrzeugs in den Aufgabenbereich des Leasinggebers. Da sich die Höhe des erzielten Restwerts auf das Abrechnungsverhältnis auswirkt und der Leasingnehmer das Restwertrisiko trägt, ist der Leasinggeber zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet (vgl. BGH 22.11.1995, DAR 1996, 284). Diese Pflicht erfüllt der Leasinggeber nicht schon ausnahmslos durch eine Veräußerung an den Händler.
3 Leasinggesellschaften behalten sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig das Recht vor, das Fahrzeug durch Veräußerung zum Händlereinkaufspreis an den Fachhandel verwerten zu können. Dieser liegt aber häufig unter dem vom Leasingnehmer garantierten Restwert. Der BGH hat hierzu entschieden (BGH 10.10.1990, NJW 1996, 455), dass der Leasinggeber die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs nicht ausnahmslos schon durch die Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis erfüllt. Er muss anderen Möglichkeiten der Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen, insbesondere dann, wenn ihm vom Leasingnehmer weitere Interessenten genannt werden. Inwieweit sich der Leasinggeber selbst um solche Interessenten bemühen muss, hängt nach dem BGH von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von der Marktgängigkeit des Leasingobjekts ab. Nach BGH liegt aber eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Leasinggebers dann nicht vor, wenn der tatsächlich erzielte Erlös trotz des Verkaufs an einen Händler weniger als 10 % unter dem von einem Sachverständigen ermittelten Händlerverkaufswert liegt. Eine solche Abweichung halte sich noch in dem Rahmen, den der Leasingnehmer im Hinblick auf die mit der Verwertung des Leasingobjekts verbundenen Unsicherheiten hinnehmen müsse. Es empfiehlt sich daher für den Leasingnehmer, vor Vertragsbeendigung rechtzeitig selbst einen Käufer zu suchen, der das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert kauft. 3. Wie verbindlich ist ein Sachverständigengutachten? In den Leasingbedingungen ist meist geregelt, dass der für die Endabrechnung maßgebliche Fahrzeugwert in Form des Händlereinkaufspreises durch einen Sachverständigen festgestellt wird. Je nach Stand- und Schätzort können aber die Marktwerte stark differieren. Soweit aus dem Wortlaut der entsprechenden Klauseln nicht zu entnehmen ist, dass die Wertschätzung des Sachverständigen für die Abrechnung bindend sein soll, kann das Gutachten in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden, wenn der Leasingnehmer mit der Schätzung nicht einverstanden ist. Sie ist in einem solchen Fall lediglich Parteibehauptung des Leasinggebers. Erst ein im gerichtlichen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten ist dann verbindlich. Ist aber eine sog. Schiedsgutachterklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, wonach das Wertgutachten für beide Teile verbindlich ist, wäre die Schätzung des Sachverständigen nur noch unter dem Gesichtspunkt der offenbaren Unrichtigkeit vom Leasingnehmer angreifbar. Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu liegt derzeit keine vor. Vielfach wird allerdings die Meinung vertreten, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Leasingverträgen eine Schiedsgutachtenabrede wegen der damit eintretenden Änderung der Beweislast zum Nachteil des Leasingnehmers nicht vereinbart werden kann. VI. Was muss ich beim Vertrag mit Andienungsrecht beachten? Der Leasingnehmer muss nach den Leasingbedingungen das Leasingfahrzeug auf Verlangen des Leasinggebers kaufen, wenn es weniger wert ist als die vertraglich vereinbarte Restwertsumme.
4 Der Leasingnehmer hat aber weder ein Ankaufsrecht, wenn der tatsächliche Wert des Fahrzeuges unter dem kalkulierten Restwert liegt, noch, wenn er bereit wäre, den tatsächlichen höheren Marktwert zu bezahlen. Der Leasingnehmer hat beim reinen Andienungsrecht auch keinen Anspruch auf Erstattung eines Mehrerlöses, wenn der Leasinggeber einen solchen bei der Verwertung erzielt. VII. Was ist beim Kilometerleasingvertrag zu beachten? 1. Wie wird abgerechnet? Für mögliche Nachzahlungen spielt zunächst einmal eine Rolle, wie viele Kilometer der Leasingnehmer mit seinem Fahrzeug zurückgelegt hat. Die Leasingraten werden nämlich auf der Basis einer bestimmten Gesamtkilometerleistung errechnet. Fährt der Leasingnehmer mehr, bezahlt er neben den Leasingraten hierfür einen Mehrkilometersatz. Fährt er weniger, bekommt er eine Erstattung nach dem vereinbarten Minderkilometersatz. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird zudem vereinbart, dass sich das Fahrzeug bei Rückgabe in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Zustand befinden muss. Für darüber hinaus gehende Mängel oder Schäden muss der Leasingnehmer haften. Sie sind durch Leasingraten und Mehrkilometersätze nicht abgedeckt. Bei der Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und übermäßiger Abnutzung gibt es oft Streit. Die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug nicht in einem der gewöhnlichen Abnutzung entsprechenden Zustand zurückgegeben wurde, trägt der Leasinggeber (BGH 18.05.1994, NJW 1994, 2019). Dabei hat er detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche Mängel auf normalen Verschleiß und welche auf übermäßige Abnutzung zurückzuführen sind. 2. Wie wird der Minderwert ermittelt? Grundsätzlich gilt: Der Minderwert ist nicht automatisch mit der Summe der Reparaturkosten gleich zu setzen, die für eine Beseitigung der einzelnen Schäden anfallen würden. Vielmehr muss im Wege einer Gesamtbeurteilung der Minderwert des Fahrzeuges mit nachvollziehbaren Kriterien geschätzt werden. Objektive Bewertungskriterien zur Feststellung dafür, ob ein Fahrzeug eines bestimmten Fahrzeugtyps, gemessen an Laufzeit, Laufleistung und vertraglich vorausgesetzter Nutzung, übermäßig abgenutzt ist und sich nicht in vertragsgemäßem Zustand bei der Rückgabe befindet, gibt es aber nicht. Im Einzelfall muss ein Sachverständiger zur Klärung beitragen. Den Leasingbedingungen ist zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen ein Sachverständiger eingeschaltet werden darf bzw. wer die Kosten hierfür zu tragen hat. Einige Leasinggesellschaften sind zudem (insbesondere bei Geschäftsleasingverträgen) dazu übergegangen, in einem Anhang zum Leasingvertrag mit Beispielen zu regeln, was sie als normale oder übermäßige Abnutzung ansehen (z. B. zum Grad der Abnutzung von Reifen, Schäden am Stoßfänger, Größe von Beulen, Kratzern und Lackschäden, etc).
5 VIII. Was ist sonst noch bei der Rückgabe zu beachten? Das Fahrzeug muss bei der Rückgabe betriebs- und verkehrssicher sein. Kosten fälliger Inspektions- und Wartungsarbeiten muss der Leasingnehmer tragen. Für Aufbereitungskosten zwecks Weiterveräußerung haftet der Leasingnehmer nicht. Ist keine bestimmte Reifenprofiltiefe vereinbart, gilt die gesetzliche Mindestprofiltiefe. Wurde das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgeliefert, kann der Leasingeber bei Rückgabe keine Winterreifen verlangen. Nachträglich vorgenommene Veränderungen am Fahrzeug muss der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers wieder beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Eine Checkliste für die Rückgabe Ihres Leasingfahrzeugs finden Sie unter folgendem Link www.adac.de/checkliste-leasingrückgabe. IX. Welche Bedeutung hat das Rückgabeprotokoll? Die Allgemeinen Leasingbedingungen (AGB) enthalten üblicherweise die Regelung, dass bei Ablieferung des Fahrzeugs über dessen Zustand ein gemeinsames Protokoll anzufertigen ist, das von beiden Vertragsparteien oder ihren Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist. Das Rückgabeprotokoll dient dem Leasinggeber daher primär als Beleg für die Ablieferung des Fahrzeugs (Beweissicherung). Da es bei der Fahrzeugrücknahme nicht nur darum geht, den Ist-Zustand festzuhalten und die Mängel und Schäden aufzulisten, sondern mit dem Leasingnehmer nach Möglichkeit eine Einigung über den Wert des Fahrzeugs und die Wertminderung zu erzielen, enthalten die Formularvordrucke außer den Rubriken für festgestellte Mängel auch solche, in denen die geschätzte Summe der Reparaturkosten und die Minderung einzutragen sind. Für Streitfälle, in denen sich die Parteien über den Wert oder den Minderwert des Fahrzeugs nicht einigen können, sehen die AGB in der Praxis üblicherweise vor, dass auf Veranlassung des Leasinggebers der Minderwert durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt wird. Das vom Leasingnehmer unterzeichnete Rückgabeprotokoll stellt kein Anerkenntnis des Leasingnehmers für eine Zahlungsverpflichtung dar oder dafür, dass die aufgeführten Schäden tatsächlich einer übermäßigen Abnutzung zuzurechnen sind. Es erleichtert aber dem Leasinggeber die Beweisführung, weil mit einer vorbehaltslosen Unterschrift des Leasingnehmers der Anschein erweckt wird, dass die Feststellungen vollständig und richtig sind. Keinesfalls sollte deshalb ein Rückgabeprotokoll vom Leasingnehmer blanko unterzeichnet werden. Der Leasingnehmer sollte zudem darauf achten, dass die Schäden möglichst genau in Art und Umfang beschrieben werden. Unstimmigkeiten sollten im Protokoll schriftlich festgehalten werden.
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