Schulordnung der Einwohnergemeinde Wolfwil Die Gemeindeversammlung gestützt auf - 56 lit. a des Gemeindegesetzes vom 7. März 949 und 6 der Gemeindeordnung vom 6. November 950 beschliesst: Massgebendes Recht Massgebendes Recht für diese Schulordnung sind das kant. Volksschulgesetz, die Vollziehungsverordnung dazu, die Erlasse des Erziehungs-Departementes und des kant. Schulinspektorates sowie das Gesetz über das Gastgewerbe und die dazugehörige Vollziehungsverordnung. I. Anwendbarkeit Verbindlichkeiten Diese Schulordnung ordnet die Verbindlichkeiten der Eltern, der Verbindlichkeiten Lehrerschaft, der Schulbehörde und der Kinder gegenüber der Schule. II. Allgemeine Ordnung Schulbeginn Die Schulstunden haben nach Stundenplan pünktlich zu beginnen. Das Schulhausareal darf von den Schülern frühestens 0 Minuten vor Beginn des Unterrichtes betreten werden. Pause 3 Grundsätzlich verbringen die Schüler die Pause im Freien. Bei schlechtem Wetter oder in andern Ausnahmefällen kann die Lehrerschaft den Aufenthalt im Schulzimmer oder im Schulhaus gestatten. Während der Pause darf das Schulareal nicht verlassen werden, es sei denn der Schüler erhalte den Auftrag oder die Erlaubnis eines Lehrers. Der Einkauf von Pausenverpflegung ist während der Schulzeit nicht gestattet. Schulschluss 4 Die Schüler haben das Schulareal nach Unterrichtsschluss zu verlassen und sich auf dem direkten Weg unverzüglich nach Hause zu begeben. Rauchen, Alkohol, Drogen 5 Allen Schulpflichtigen sind das Rauchen und der Genuss von Alkohol und Drogen während der Schule überall verboten. Hausschuhe 6 Die Schüler sind verpflichtet, im Schulzimmer Hausschuhe zu tragen. Abfälle 7 Die Schüler sind gehalten, die Abfälle in die dazu bestimmten Behälter zu werfen. 3..
III. Lehrerschaft und Behörden Aufsicht 8 Die Schüler stehen unter der Aufsicht der Eltern, im Einflussbereich der Schule unter der Aufsicht der Lehrer und der Schulbehörden. Die Lehrer sorgen gemeinsam mit dem Abwart für Ruhe, Ordnung und Sauberkeit in den Schulhäusern und auf den Pausenplätzen. Schule und Elternhaus 9 Die Lehrerschaft ist bestrebt, die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus zu einer gedeihlichen Jugenderziehung zu fördern. Sie beeinflusst durch ihr Verhalten die Erziehung der Kinder und wird dabei von der Schulbehörde und den Eltern unterstützt. Behörde 0 Zuständige Schul- und Aufsichtsbehörde für alle gemeindeeigenen Schulen ist die Schulkommission. Für Kreisschulen bestehen besondere Kommissionen. IV. Schüler und Eltern Elternpflicht Die Eltern sorgen dafür, dass ihre Kinder morgens ausgeruht und aufnahmefähig zur Schule kommen. Schulbesuche Schulbesuche durch die Eltern sind erwünscht. Für Besprechung von Schulproblemen ihres Kindes sind sie gehalten, die Sprechstunden zu besuchen, oder sich mit dem Klassenlehrer zu verabreden. Vereine 3 Die Schüler dürfen Vereinen Erwachsener nicht als Mitglieder angehören. Verwiesen wird auf die Bestimmungen im Volksschulgesetz und der Vollziehungsordnung dazu (siehe Anhang). 4 Schülern, die aufgrund ihrer Leistungen ins Provisorium versetzt werden, kann die Tätigkeit in Vereinen untersagt werden. Abendunterhaltung 5 Nehmen schulpflichtige Kinder an Abendveranstaltungen und Proben teil, dann sorgen die Veranstalter und die Eltern dafür, dass sich die Kinder nach ihrem Einsatz sofort nach Hause begeben. Haftung für Schäden 6 Für mutwillige Beschädigung von Schulmaterial ist Schadenersatz zu leisten. Der Schüler, resp. sein gesetzlicher Vertreter haftet für alle Schäden (im Rahmen von Art. 333, ZGB), die vorsätzlich oder böswillig an Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen der Schule verursacht werden. V. Verkehr Verhalten 7 Auf der Strasse hat sich jeder Schüler gemäss dem Strassenverkehrsgesetz zu verhalten. Für Fahrräder und Motorfahrräder sind die vorhandenen Fahrradständer zu benützen. Auf dem übrigen Schulareal besteht Fahrverbot. Vl. Versicherungen Schulversicherung 8 Die Schüler unterstehen während der Schulzeit und auf dem direkten Schulweg der Schulversicherung. Daher haben sie den Anordnungen der Schulkommission, der Lehrerschaft und des Abwartes Folge zu leisten. 3..
Unfall 9 Die Unfallversicherung umfasst: a) Unfälle während des Unterrichts b) Unfälle auf dem direkten Schulweg nach und vor der Schule c) Unfälle auf Schulreisen, im Skilager, bei Schul- und Schulsportveranstaltungen, welche unter der Führung von Lehrern stattfinden und beim Schwimmunterricht d) Unfälle bei der Teilnahme an Sammlungen und Veranstaltungen aller Art, sofern die Mitwirkung mit Einwilligung der Schule erfolgt. Haftpflicht 0 Die Haftpflichtversicherung deckt Personen- oder Sachschäden nur gegenüber Drittpersonen. Nicht eingeschlossen sind gegenseitig zugefügte Sach- oder Personenschäden bei Schülern unter sich (Brillenschäden, Beschädigungen an Kleidern und Ausrüstungsgegenständen). Keine Deckung Längeres Aufhalten auf dem Schulweg und das Verlassen des Schulareals während der Pause ohne Bewilligung des Lehrers kann Leistungen seitens der bestehenden Schülerunfallversicherung ausschliessen. VII. Schlussbestimmungen Vollziehungsverordnung Gegen diese Ordnung zuwiderhandelnde Schüler werden durch den Klassenlehrer in angemessener und erzieherisch sinnvoller Art zurechtgewiesen, nötigenfalls bestraft. In schweren Fällen und im Wiederholungsfalle wird nach der Orientierung der Eltern Meldung an die Schulbehörde erstattet. Diese zieht die Eltern oder den Inhaber der elterlichen Gewalt zur Rechenschaft und fordert zur sofortigen intensiven Mitarbeit in der Erziehung des fehlbaren Schülers auf. Sollte dies nichts nützen, beantragt sie der Vormundschaftsbehörde Massnahmen zur Regelung des Falles. Bei strafbaren Handlungen erfolgt Anzeige an die Polizei. Bekanntmachung 3 Zu Beginn des Schuljahres ist diese Schulordnung jeweils durch die Lehrerschaft den Schülern bekanntzugeben und zu erläutern. Im gegebenen Fall soll sie in Erinnerung gerufen werden. Verantwortlichkeiten 4 Eltern, Lehrer und Schulbehörden sorgen in ihrem Einflussbereich für die Einhaltung der in der Schulordnung enthaltenen Vorschriften sowie der ergänzenden Weisungen der zuständigen Behörden. Inkrafttreten 5 Diese Schulordnung tritt nach der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung und nach der Genehmigung durch das Erziehungs-Departement am..980 in Kraft. Sie ersetzt alle früheren Erlasse. 3..3
ANHANG Auszug aus dem Volksschulgesetz vom 4.9.969 Begründete Schulversäumnisse Unbegründete Schulversäumnisse Kein schulpflichtiges Kind darf ohne wichtigen Grund dem Unterricht fernbleiben. Ist ein solcher Grund vorauszusehen, muss vorher für das Versäumnis eine Bewilligung eingeholt werden. Diese wird bis zu vier aufeinanderfolgenden Halbtagen von den Lehrern, für eine längere Dauer vom Erziehungs-Departement erteilt. Ist das Schulversäumnis nicht vorauszusehen, soll es dem Lehrer möglichst bald gemeldet werden. 3 Bleiben Schüler unbegründet dem Unterricht fern, sind die Eltern oder Pflegeeltern vom Lehrer zu mahnen. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung erstattet der Lehrer Meldung an das Oberamt und an die Schulbehörde. Das Oberamt lässt den säumigen Schüler wenn nötig polizeilich zur Schule bringen. 4 Bei Rückfall oder in schwerwiegenden Fällen, in denen nicht gemahnt werden konnte, werden die Eltern oder Pflegeeltern auf Anzeige der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Busse von 0 bis 000 Franken bestraft. Vormundschaftliche Massnahmen bleiben vorbehalten. Mitgliedschaft in Vereinen 7 Schüler dürfen Vereinen Erwachsener nicht als Mitglieder angehören. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Mitgliedschaft von Schulpflichtigen in Jugendvereinigungen. Schulort 45 Die Schulpflicht ist in der Schulgemeinde des Wohnortes zu erfüllen. 46 In besonderen Fällen kann das Erziehungs-Departement für einzelne Schüler den Schulbesuch in einer andern Gemeinde gestatten. ANHANG Auszug aus der Vollziehungsverordnung vom 5.5.970 zum Volksschulgesetz Begründete Schulversäumnisse 6 Als eine Absenz zählt der während eines Halbtages versäumte Unterricht. Verlässt ein Schüler mit Einwilligung des Lehrers oder Vorstehers den Unterricht vorzeitig, zählt der Halbtag nicht als Absenz. 7 Bei nicht voraussehbaren Schulversäumnissen haben die Schüler eine schriftliche, von den Eltern unterzeichnete Entschuldigung beizubringen. 8 Ob eine Absenz begründet oder unbegründet ist, entscheidet der Lehrer. Als wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes gelten unter anderem die folgenden: a) Krankheit b) schwere Erkrankung der Eltern, sofern das Kind zu Hause unentbehrlich ist 3..4
c) Todesfall in der Familie d) schlechte Wegverhältnisse infolge ungünstiger Witterung bei grosser Entfernung vom Schulort. 8 bis 30 Gesuche für die Bewilligung von Schulversäumnissen über 4 aufeinanderfolgende Halbtage hinaus sind rechtzeitig bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese hat die Gesuche mit ihrer Stellungnahme an das Erziehungs- Departement weiterzuleiten. Der kantonale Schulinspektor entscheidet namens des Departementes. Schüler, die mit ihren Eltern ein verlängertes Wochenende auswärts verbringen wollen, können vom Lehrer auf mündliches oder schriftliches Gesuch der Eltern viermal in einem Schuljahr vom Besuch des Unterrichts am Samstagvormittag befreit werden. In der Absenzenkontrolle ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. Schüler, für die der Samstag religiöser Ruhetag ist, sind vom Erziehungs-Departement auf Begehren der Eltern am Samstag und an ihren übrigen religiösen Feiertagen vom Unterricht zu dispensieren. Mitgliedschaft in Vereinen 34 Schulpflichtige können Jugendgruppen, Jugendvereinigungen und den Jugendorganisationen der Vereine Erwachsener angehören, sofern diese Organisationen von eigens ausgebildeten und erzieherisch befähigten Personen geführt werden. ANHANG 3 Auszug aus dem Gesetz über das Gastgewerbe vom 6..964 Zutrittsrecht des Publikums und Bedienungszwang 55 In die allen Gästen offenstehenden Räumen darf sich jedermann ohne Erlaubnis zum Zwecke der Konsumation begeben. In andern Räumen und Einrichtungen liegt das Bewirten im Rahmen der Patentberechtigung im Belieben des Wirtes. Verbot der Getränkeabgabe 60 Mit alkoholischen Getränken dürfen nicht bewirtet werden: a) Betrunkene b) Personen, die unter Alkohol- oder Wirtshausverbot stehen c) Personen unter 6 Jahren. Wenn diese vom Inhaber der elterlichen Gewalt oder dessen Vertreter begleitet sind, ist die Abgabe alkoholischer Getränke mit Ausnahme gebrannter Wasser gestattet. Vorbehalten bliebt Art. 36 StGV. Jugendschutz 6 Personen unter 6 Jahren ist untersagt: a) der Aufenthalt in Barlokalen b) die Teilnahme an öffentlichen Tanzbelustigungen und Spielveranstaltungen c) das Spielen mit Spielapparaten im Sinne der Spielsalonverordnung d) die Benützung von Zeltplätzen Der Regierungsrat kann ausserdem in der Patentumschreibung Personen unter 6 Jahren den Aufenthalt in besonderen für Jugendliche nicht geeigneten Räumen untersagen. 3..5
3 Dieses Verbot gilt nicht für Jugendliche, die vom Inhaber der elterlichen Gewalt, von dessen Vertreter oder vom Leiter einer anerkannten Jugendorganisation begleitet sind. Auszug aus der Vollziehungsverordnung vom 3.8.965, vom Gesetz über das Gastgewerbe Dancinglokale 6 Personen unter 6 Jahren ist auch in Begleitung Erwachsener der Aufenthalt in Dancinglokalen untersagt. 3..6