LIEBFRAUENSCHULE NOTTULN. Bischöfliche Realschule



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Transkript:

LIEBFRAUENSCHULE NOTTULN Bischöfliche Realschule

S C H U L V E R T R A G Zwischen dem Bistum Münster als Schulträger der Liebfrauenschule Nottuln, vertreten durch den Generalvikar, dieser vertreten durch den Schulleiter / die Schulleiterin, und Frau und Herrn als Erziehungsberechtigte (r) wird folgender Schulvertrag abgeschlossen:

1 Der Schulträger nimmt die Schülerin / den Schüler Name Vorname geboren am Bekenntnis Anschrift mit Wirkung vom in die Klasse / Jahrgangsstufe der Schule auf, sofern sie/er die von der staatlichen Schulaufsicht als notwendig erklärten Voraussetzungen für die Einschulung erfüllt. 2 1. Die Bildungsziele der Schule ergeben sich aus der Grundordnung für die Schulen des Bistums Münster. 2. Der Schulträger sorgt für einen geordneten Schulbetrieb gemäß den gesetzlichen Bestimmungen; die zuständigen staatlichen Behörden beaufsichtigen die Einhaltung dieser Bestimmungen.

3. Die Schule wird die Erziehungsberechtigten rechtzeitig davon unterrichten, welche Fächer in der Schule gewählt werden können und welche Bedeutung diese Wahl für den Schulabschluss hat. 4. Für den Übergang auf andere Schulen und für den Schulabschluss gelten die jeweils für öffentliche Schulen bestehenden staatlichen Bestimmungen. Der Schulabschluss verleiht die gleichen Berechtigungen wie der an öffentlichen Schulen. 5. Bestandteile dieses Vertrages sind: 1. Grundordnung für die Schulen des Bistums, der Kirchengemeinden im Bistum Münster und der Stiftungen, die der Aufsicht des Bischofs von Münster unterstehen in der jeweils gültigen Fassung, 2. Ordnung über die Mitwirkung im bischöflichen Schulwesen des Bistums Münster in der jeweils gültigen Fassung, 3. Die Hausordnung der Schule 3 1. Die Schule ist eine katholische Schule. Für ihre Zielsetzung gilt die Grundordnung für die Schulen des Bistums Münster 2. Die Erziehungsberechtigten bejahen das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule und sind bereit, bei seiner Verwirklichung mitzuhelfen. 3. Der Schulträger stellt nur solche Lehrkräfte ein, die die Ziele der Schule bejahen und bereit sind, die Schülerinnen und Schüler entsprechend zu unterrichten und zu erziehen. 4 1. Die Schule wünscht und fördert die Mitarbeit der Erziehungsberechtigten in den Institutionen der elterlichen Mitwirkung.

2. Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in Schulangelegenheiten regelt sich nach der Ordnung über die Mitwirkung im bischöflichen Schulwesen. 3. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, mit den Lehrern und dem Leiter der Schule nach Terminvereinbarung ein Gespräch über die einzelne Schülerin / den einzelnen Schüler zu führen. 4. Für Beurlaubungen und Entschuldigungen gelten die Vorschriften der staatlichen Schulaufsicht. 5. Die Erziehungsberechtigten erklären sich bereit, die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten. 5 1. Die Schule wünscht und fördert die Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler in der Schülervertretung. 2. Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule regelt sich nach der Ordnung über die Mitwirkung im bischöflichen Schulwesen. 3. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht in den vorgesehenen Pflichtstunden sowie an den von ihnen belegten Wahlstunden und an den für verbindlich erklärten außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen pünktlich und regelmäßig teilzunehmen. 4. Für Beurlaubungen und Entschuldigungen gelten die Vorschriften der staatlichen Schulaufsicht. 5. Die Schülerinnen und Schüler sind zur gewissenhaften Einhaltung der Hausordnung der Schule verpflichtet. Schulvertrag und Hausordnung werden bei der Beurteilung von Rechten und Pflichten der Vertragsbeteiligten als zusammenhängende Einheit angesehen.

6 1. Den Schülerinnen und Schülern gegenüber können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 5 der Grundordnung für die Schulen des Bistums Münster getroffen werden. Sofern der Schulvertrag bei einem nicht mehr schulpflichtigen Schüler oder einer nicht mehr schulpflichtigen Schülerin in Anwendung von 53 Absatz 4 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes endet, bedarf es keiner Kündigung seitens des Schulträgers; die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Regelung hinzuweisen. 2. Die Androhung der Kündigung und die Kündigung des Schulvertrages erfolgen durch den Schulträger. Der Schulvertrag ist auch beendet, wenn die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt; die Feststellung der Beendigung des Schulvertrags trifft in diesem Fall die Schulleiterin oder der Schulleiter, einer Kündigung durch den Schulträger bedarf es hierbei nicht. 3. Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist der Schülerin/ dem Schüler und ggf. ihren/ seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur ußerung zu geben; die Schülerin/ der Schüler kann hierbei eine Schülerin/einen Schüler oder eine Lehrerin/einen Lehrer ihres/seines Vertrauens hinzuziehen. 7 1. Die Haftung des Schulträgers für Personen- und Sachschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie erstreckt sich nicht auf Geld, Schmuck oder sonstige Wertgegenstände, Fahrräder, Kraftfahrzeuge und deren Zubehör oder auf Gegenstände, die auf dem Schulgelände liegengelassen werden. 2. Die Schülerinnen und Schüler sind für den Schulweg und den Schulbesuch durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. 3. Die Erziehungsberechtigten haften neben der Schülerin/dem Schüler für die von ihr/ihm verursachten Personen- und Sachschäden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Der Schulträger hat insoweit keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Erziehungs-berechtigten erklären, dass sie eine Haftpflichtversicherung für die Schülerin/den Schüler abschließen.

8 Der Schulvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet durch Ablauf oder Kündigung, sofern er nicht gemäß 6 beendet wird. 9 1. Der Schulvertrag ist abgelaufen mit der Entlassung der Schülerin/des Schülers nach Erreichen des Schulabschlusses. 2. Der Schulvertrag ist abgelaufen, wenn die Schülerin/der Schüler nach Vorschriften der staatlichen Schulaufsicht die Schule verlassen muss. 3. Der Schulvertrag ist abgelaufen, wenn das Bistum Münster die Trägerschaft der Schule aufgibt. Das Bistum Münster darf die Trägerschaft der Schule nur jeweils zu einem Schuljahresende aufgeben. Das Bistum Münster muss für den Fall, dass es beabsichtigt, die Trägerschaft der Schule aufzugeben, dies den Erziehungsberechtigten 6 Monate vorher anzeigen und der staatlichen Schulaufsicht Vorschläge für die weitere Beschulung der Schülerinnen und Schüler unterbreiten. 10 Die Kündigung des Schulvertrages durch die Erziehungsberechtigten oder durch die volljährigen Schülerinnen und Schüler ist nicht an eine Frist gebunden. Die Kündigung erfolgt schriftlich. Sie bedarf keiner Begründung. 11 1. Der Schulträger kann den Vertrag mit Frist von 3 Monaten zum Ende eines Schuljahres kündigen.

2. Der Schulträger kann ohne Frist den Schulvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schülerin/der Schüler durch ihr/sein gesamtes Verhalten die Arbeit der Schule erheblich beeinträchtigt, wenn die Schülerin/der Schüler erheblich gegen die Hausordnung verstößt und Ermahnungen ohne Erfolg bleiben, wenn die Schülerin/der Schüler oder die Erziehungsberechtigten sich bewusst in Gegensatz zum Verständnis und den Zielen der Schule stellen und sich Bemühungen um nderung ihrer Haltung verschließen, wenn eine Abmeldung der Schülerin/des Schülers vom Religionsunterricht erfolgt, wenn der Austritt aus der Kirche erklärt wird. 3. Den Erziehungsberechtigten und der Schülerin / dem Schüler wird vor der Kündigung Gehör gewährt, ebenfalls der Lehrerkonferenz oder einer hierfür vorgesehenen Teilkonferenz, sofern die Betroffenen dem nicht widersprechen. 12 1. Bei Eintritt der Volljährigkeit einer Schülerin/eines Schülers wird dieser Schulvertrag mit der Schülerin/dem Schüler fortgesetzt. 2. Die Bestätigung des Vertrages erfolgt durch den weiteren Besuch der Schule.

13 Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Die in 2 aufgeführten Bestandteile des Vertrags werden der/dem Schüler/in bzw. der/dem Erziehungsberechtigten zugänglich gemacht., den - Unterschrift der Erziehungsberechtigten der/des minderjährigen Schülerin/Schülers - - Unterschrift der Schulleiterin/des Schulleiters - - Unterschrift der Schülerin/des Schülers nach Vollendung des 18. Lebensjahres - Hinweis: Diesem Schulvertrag ist ein Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz als Anlage beigefügt. Es wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.