Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf Strukturen und Rahmenbedingungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und besonderem pädagogischem Förderbedarf in Baden-Württemberg Das Sonderschulwesen in Baden-Württemberg Sonderpädagogische Frühförderung Schulkindergärten Sonderschulen Sonderpädagogische Dienste
Sonderpädagogische Förderung in Baden-Württemberg Sehbehinderte Blinde Gehörlose Schwerhörige Sprachbehinderte Förder schule Erziehungshilfe Körperbehinderte Geistigbehinderte Kranke SchK SchK SchK SchK SchK SchK SchK SchK Frühförderung Schulkindergarten Sonderschulen Kindergarten Grundschulen Hauptschulen Realschulen Gymnasien Koope ration Berufliche Eingliederung Allgemeine Schulen Überregionale Arbeitsstelle Lnndesarbeits -stelle Reg. ASt Landesarzt Hausunterricht Hörgeschädigte
Bildungsgänge in den Sondersch. Blinde Sehbeh Gehörl. Schwerh Sprachb Förder Erzieh. Körperbeh. Geistig beh Kranke GS GS GS GS GS GS GS GS HS HS HS HS HS HS HS HS RS RS RS RS RS RS RS RS Gym Gym Gym Gym Gym Gym Geistig Geistig Geistig Geistig Geistig Förder Förder Förder Förder Förder
Sonderpädagogische Frühförderung Sonderpädagogische Beratungsstellen im Verbund mit Freien Beratungsstellen Die Sonderpädagogischen Beratungsstellen sind eine Besonderheit in Baden-Württemberg. Die Sonderpädagogischen Beratungsstellen sind räumlich und organisatorisch an Sonderschulen angebunden, sie arbeiten aber rechtlich unabhängig von der Schulleitung und werden von eigens bestellten Leiterinnen und Leitern geleitet. Die Sonderpädagogischen Beratungsstellen arbeiten mit Personalressourcen, die im Landeshaushalt zweckgebunden ausgewiesen sind und nach einem festgelegten Schlüssel (Einwohnerzahlen der Landkreise und Einwohner zwischen 0 und 6 Jahren) auf die einzelnen Regionen verteilt werden. Diese Ressourcen unterliegen nicht der Verfügung der Schulleitungen der Sonderschulen
Sonderpädagogische Frühförderung Sonderpädagogische Beratungsstellen Ziel des Personaleinsatzes in den Sonderpädagogischen Beratungsstellen (Sonderschullehrer/innen) ist eine möglichst weitgehende Professionalisierung. D.h., das in der Frühförderung eingesetzte Personal ist in diesem Arbeitsbereich spezialisiert und im hauptsächlichen Anteil des Lehrauftrags tätig. Die Arbeit die verschiedenen Partner in der Frühförderung ist in Baden-Württemberg über eine Rahmenkonzeption abgestimmt und auf eine langfristig tragfähige Entwicklung hin angelegt. Partner der Frühförderung sind: Sonderpädagogische Beratungsstellen (Schulische Frühförderung) Interdisziplinäre Beratungsstellen (Kommunale und Freie Träger) Sozialpädiatrische Zentren (SBZ, z.b.: Olgahospital = Abteilung für entwicklungsverzögerte Kinder, Dr. Schweizer)
Frühförderung Sonderpäd. Beratungsstellen Sozialpädiatrische Zentren Kindergärten Schulkinder gärten Interdisziplinäre Beratungsstellen Fachliche Führung, Koordination Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung beim OSA Stuttgart Landesärzte für Behinderte Landesgesundheitsamt
Kindergärten Gesetz über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und Tagespflege (Kindergartengesetz KGaG) Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Kleinkindbetreuung, Tagespflege Kindergärten sind... Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von Kindern... Soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt Einrichtungen mit integrativen Gruppen... Kinder, die einer zusätzlichen Förderung bedürfen... in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern Vor- oder nachmittags - Halbtagsgruppen vor- und nachmittags - Regelgruppen verlängerte Öffnungszeiten durchgehend ganztägig
Kindergärten Kinder, die auf Grund einer Behinderung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen, sollen soweit dies möglich ist, zusammen mit Kindern ohne Behinderung in gemeinsamen Gruppen gefördert werden Die Gemeinden haben... darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit alters gemischten Gruppen zur Verfügung steht. 4 SGB VIII bleibt hiervon unberührt. Fachkräfte in Einrichtungen sind: Physiotherapeuten..., Krankengymnasten..., Beschäftigungstherapeuten..., Arbeitstherapeuten..., Logopäden..., Kinderkrankenpfleger..., Kinderkrankenschwester... Wenn sie Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam in einer oder mehreren Gruppen betreuen.
Schulkindergärten 20 Schulgesetz: Für Kinder, die unter 15 Abs. 1 fallen und vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden. Früher: Schulkindergärten Grundschule Allgemeine Schulkindergärten Sonderschulkindergärten Grundschulförderklasse Heute: Sonderschule entsendet Lehrer Schulkindergarten Selbständig eigene Leitung
Schulpflicht 73 SchGes: (1) Mit Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. September* des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden. * ab 01.06.2005 stufenweise: Stichtag 2005/2006: 31. Juli; Stichtag 2006/2007: 31. August Stichtag 2007/2008: 30. September 74 SchGes: Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung 83 SchGes: Für Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule gelten die 73,74,75,77 und 78 mit folgenden Maßgaben...
Schulkindergärten VwV des Kultusministeriums vom 24.07.1984 (K.u.U. S 479); geändert am 16.08.1991 (K.u.U. S.399/1991) Sonderschull. Erz./FLGb KG/BT 5.2.6, OrgErlass Blinde K. Schule f.blinde 5 Std/Grp 1 /Grp Sehbehinderte K. Schule f.sehbeh. 5 Std/Grp 1 /Grp Schwerhör. K. Schule f. Hörgesch. 8 Std/Grp 1 /Grp Gehörlose K. Schule f. Hörgesch. 8 Std/Grp 1 /Grp Geistigbeh. K. Schule f. Gb 5 Std/Grp 1 /Grp stundenw. Körperbeh. K. Schule f. Kb 5 Std/Grp 1,5 /Grp 2,12 Std /K. Sprachbeh. K. Schule f. Sprachb. 8 Std/Grp 1 /Grp Verhaltensgest.K. Schule f. Erz. 5 Std/Grp 1 /Grp Besonders förderungsbed. K. Förderschule 5 Std/Grp 1 /Grp
Organisation Schulkindergärten Zusammenarbeit und Abstimmung mit Leiter Sonderschule GLK Leitung (fachlich vorgebildete Erziehungskraft)Sozial pä-dagogin Fachl. Gb KG/BT Erzieher/innen Fachlehrer/inn en Gb Erziehungskräfte Sonderschullehrer/innen Mindestens wöchentlich Teambesprechung Frühförderung KG/BT Allgemeine Kindergärten Beratende Teilnahme
Organisation Schulkindergärten Anr. Blinde K. Etwa 8 Kinder / Grp 4,8,12 Sehbehinderte K. Schwerhör. K. Gehörlose K. Geistigbeh. K. Körperbeh. K. Sprachbeh. K. Verhaltensgest.K. Etwa 8 Kinder / Grp Etwa 8 Kinder / Grp Etwa 8 Kinder / Grp 6 Kinder / Gruppe (max.8) 6-8 Kinder / Gruppe (SMFB 4-6) Etwa 10 Kinder / Grp (max 15) Etwa 10 Kinder / Grp (max. 12) 4,8,12 4,8,12 4,8,12 4,8,12 4,8,12 4,8,12 4,8,12 Ganztag wie Schule oder 6 Std 8-12 14-16 34 LWoStd Besonders förderungsbed. K. Etwa 10 Kinder / Grp (max. 15) 4,8,12
Schulkindergärten - Kritische Fragen Öffnungszeiten - Ganztag Ferienordnung Anrechnungen Leitung öffentlich / privat Qualifikation der Leitung - Funktionsstelle? Schul- oder Sozialbereich? Qualifikation des Personals Leitung in Heimsonderschule? Verhältnis und Zuordnung zum allgemeinen Kindergarten Umfang Teilzeitbesch.
Rahmenbedingungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem pädagogischem Förderbedarf in Baden-Württemberg Grundgesetz Art. 3: Benachteiligungsverbot für Behinderte (1992) Landesverfassung Baden-Württemberg Art. 2a (1995) Schulgesetz mit Änderungen vom 24.12.1997 Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 9/97) (1997) Verwaltungsvorschrift vom 08. März 1999 Gemeinsame Erklärung der Konferenz der Kultusminister 1994
Grundgesetz, Landesverfassung, Bundesverfassungsgericht Art 3, Abs. 3 Grundgesetz: (...)Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Art 2a, Landesverfassung v. Baden-Württemberg: (...)Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08. Oktober 1997 (1 BvR 9/97): Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stellt nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung im Sinne des Art. 3, Abs.3 des Grundgesetzes dar
Bundesverfassungsgericht Eine solche Benachteiligung ist jedoch gegeben, wenn die Überweisung erfolgt, Obwohl eine Unterbringung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann organisatorische Schwierigkeiten schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen. Besuch einer Sonderschule nur, wenn Schüler die notwendige Förderung nicht in einer anderen Schulform erfahren können Die Überweisung in eine Sonderschule ist eine Benachteiligung, die einer besonderen Rechtfertigung bedarf: Besonders strenger Maßstab ist anzuwenden an die Begründung werden besondere Anforderungen gestellt (Nachvollziehbarkeit)
Bundesverfassungsgericht Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird Aus dem Benachteiligungsverbot lassen sich keine originären Ansprüche ableiten Ein genereller Ausschluss der gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung von behinderten Schülern mit Nichtbehinderten ist verfassungsmässig (...) nicht zu rechtfertigen Ein Ressourcenvorbehalt für integrative Beschulung in den Schulgesetzen der Länder ist rechtens, aber: verbleibende Möglichkeiten integrativer Beschulung müssen den Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend Rechnung tragen. Der Aufwand für integrative Beschulung darf nicht zu Lasten der Kinder gehen, deren Teilnahme an gemeinsamem Unterricht ausgeschlossen ist oder pädagogisch nicht wünschenswert erscheint Eine eingehende Prüfung des Elternwunsches ist erforderlich Der Staat muss ein begabtengerechtes Schulsystem bereitstellen
Schulgesetz 15 (Sonderschule) (1) Sonderschulen: Aufgaben, Typen: Einlösung des Bildungsanspruchs für behinderte Kinder (2) Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, ist der Schule ein Heim anzugliedern, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung und eine familiengemäße Betreuung erhalten (Heimsonderschule) (3) Rückschulungsgebot (4) Die Förderung behinderter Kinder ist auch Aufgabe der anderen Schularten Behinderte Kinder werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang folgen können Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. (5) Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht zusammenarbeiten
Schulgesetz (6) Im Rahmen der gegebenen Verhältnisse könne an den Grund-, Haupt- und an den Realschulen Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden. Die Entscheidung darüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern. Sofern die Art der Behinderung und die regionalen Gegebenheiten es erfordern, erfolgt die Einschulung in eine Heimsonderschule. Schule und Heim bilden wegen der besonderen pädagogischen Aufgabe eine untrennbare Einheit. Deshalb ist auch das Heim der Schulaufsicht unterstellt. Von den Schulen im Erziehungsheim (Schulen am Heim) für Kinder und Jugendliche in öffentlicher Erziehung (s. hierzu KJHG) unterscheiden sich die Heimsonderschulen dadurch, dass die Schulen am Erziehungsheim nicht aus schulischen Gründen dem Heim angeschlossen sind, sondern aus Gründen, die ausschließlich im erzieherischen Bereich liegen. Bei den Heimsonderschulen kann der schulische Auftrag nur in Verbindung mit der Heimunterbringung der Kinder verwirklicht werden. Die Erziehungsheime unterstehen der Aufsicht des Landesjugendamts die Schulen am Erziehungsheim unterstehen der Aufsicht der Schulverwaltung (vgl. 32(1),6)
Schulträger Gemeinden Förderschulen ( 28) Private Schulträger Schulen für Erziehungshilfe Heimsonderschulen (alle Schultypen der Sonderschule) Landkreise Sprachbehinderte, Geistigbehinderte Körperbehinderte, Sehbehinderte Schwerhörige ( 28) Schulverwaltung Schule am Heim Land Heimsonderschulen ( 29) BSHG KJHG Heimsonderschule
Schulpflicht Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule ( 72) Pflicht zum Besuch der Sonderschule ( 72) Pflicht zum Besuch der Berufsschule ( 72) 3 Jahre (bis 18) Vorzeitige Beendigung ( 72/1) Beginn Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung Dauer: 4 Jahre (GS) 5 Jahre (aufb.) Beendigung ohne Abschluss SSA: nach 10 Jahren Antrag Eltern: nach 9 Jahren Schulanfang auf neuen Wegen
Pflicht zum Besuch der Sonderschule Vorschulischer Bereich Kindergärten, Schulkindergärten Frühförderung Eltern SSA Einschulung LWV Pflicht zum Besuch der Grundschule oder der weiterführenden Schule während Besuch allgem. Schule Allgem. Schule Jugendhilfe Pflicht zum Besuch der Sonderschule Kooperation Sonderpäd. Dienstleistung Sonderschule
Pflicht zum Besuch der Sonderschule Bildungsgäneg Fö, GHS, RS, Gym Blind, gehörlos, körperbehindert Feststellung durch SSA 1.Jahr 2.Jahr 3.Jahr 4.Jahr 5.Jahr 6.Jahr 7.Jahr 8.Jahr 9. Jahr Realsch/Gym 1. Jahr 2. Jahr 3.Jahr 4.Jahr 5.Jahr 6.Jahr 7.Jahr 8.Jahr 9.Jahr 10.Jahr Realsch/Gym
Pflicht zum Besuch der Sonderschule 83 Alter Geistigbehindert und Geistig- + körperbeh. Blind, Gehörlos, Körperbeh. 6 Unterstufe Grundschule 7 Unterstufe Grundschule 8 Unterstufe Grundschule Feststellung durch SSA 9 Grundschule 10 Mittelstufe Grundschule 11 Mittelstufe Weiterführende Schule 12 Mittelstufe Weiterführende Schule 13 Weiterführende Schule 14 Oberstufe Weiterführende Schule 15 Oberstufe Weiterführende Schule Allgem. Schule 16 Oberstufe RS/Gym 17 20 Werkstufe,Praxisst.3 Jahre Berufsschulpflicht 21 22
Schulgesetz 82 Allgemeines (1) Die in 15 Abs. 1 genannten Schüler sind zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule verpflichtet. (2) darüber, ob die Pflicht der Sonderschule im Einzelfall besteht, und darüber, welcher Schultyp ( 15 Abs. 1) für den Sonderschulpflichtigen geeignet ist, entscheidet die Schulaufsichtbehörde; Sie strebt das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten an Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde (...) pädagogisch-psychologische Prüfung (...) Gesundheitsamt 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule (1) Für Schulpflichtige, die während des Besuchs einer allgemeinen Schule sonderschulbedürftig werden, beginnt die Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der Entscheidung nach 82, Abs.2 (1a) Fünfjährige Grundschulzeit für blinde, gehörlose und körperbehinderte Kinder
Schulgesetz 83: (2) blinde, gehörlose, geistig- und körperbehinderte Kinder: Verlängerung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule (3) Die Pflicht zum Besuch der Sonderschule endet, wenn festgestellt wird, dass der Sonderschulpflichtige mit Erfolg am Unterricht (der allgemeinen Schule) teilnehmen kann. Die Feststellung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.
Verwaltungsvorschrift (1) Allgemeine Ziele und Grundsätze (2) Fördermassnahmen der allgemeinen Schule (3) Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und sonderpädagogische Hilfen in allgemeinen Schulen (4) Besuch der Sonderschule (5) Weitere Formen der integrativen Beschulung und Erziehung: Außenklassen Begegnungs- und Kooperationsprojekte (6) Zusammenarbeit der Schulen und Lehrer in fachlichen Fragen (7) Arbeitsstellen Kooperation
Folgerungen am Beispiel Heidenheim AKl1 best Kl.3 Akl2 neu: Kl 1 AKl4 Weiterf. Kl.5 Ast1 Ast2 Ast3 Ast4 Neue Zuordn. SoS GHS Akl3 neu.kl.1 EI 1 EI 2 EI 3 Stammschule EI4 EI5 EI6 ISEP Gerstetten Förderschule GHS Gerstetten
Sonderpädagogische Diagnostik Pädagogische Diagnostik Welches sind die Lern-/Fördervoraussetzungen? Wo liegen die Entwicklungschancen? entwicklungsorientiert Medizinische und/oder psychologische Diagnostik Ist-Lage=Befund Symptomorientiert Sozio-Kulturell Entwicklungspsychologisch Somatisch Kognitiv Emotional Welche Partner brauchen wir? Fachdienste, Jugendhilfe Was braucht das Kind/der Jugendliche? Förderziele: kurz-, mittel-,langfristig Förderplan = Unterricht, Förderung Therapie, Behandlungsplan, Hilfeplan
Person Sonderpädagogische Diagnostik Paradigmenwechsel nach Udo und Christa Schoor (München/Weilheim) Fall Förderschwerp. Sehen Förderschwerp. Motorik Förderschwerp. Hören Förderschwerp. Emotional/Sozial Förderungsorientiert diagnosegeleitete Förderung Durchlässigkeit/Rückführung Prozessorientiert/entwicklungsorientiert Allgem Schule Allgem. Schule Diagnose Formal-organisatorische Aspekte Klassengrößen Didaktisch-methodische Aspekte Lernortsentscheidung aussondernd Testorientierung IQ usw. aber Tests sind mittelschichtorientiert punktuell Wohnort- und familiennah Entscheidungsempfehlung entwicklungsoffen Beratung Fachdienste Entweder-Oder Defekt- und/oder symptomorientiert Reife feststellend
Sonderpädagogische Diagnostik heute Das Erzieherische ist immer persönlich oder existentiell (R.Laing) Medizinische Diagnostik zielt auf (Therapie und Heilung) Sonderpädagogische Diagnostik ist personenbezogen (Unterricht und Förderung): sonderpädagogischer Förderbedarf Vielfalt der Lernorte Vielfalt der Bildungsgänge familien- und wohnortnahe Förderung Zukunftsoffenheit vpr Eindeutigkeit Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Diensten und Leistungsträgern
Sonderpädagogische Diagnostik heute Das Erzieherische ist immer persönlich oder existentiell (R.Laing) nach U. und Ch. Schoor,München Individueller Förderbedarf Entscheidungsempfehlung qualitatives und quantitatives Profil Durchlässigkeit Revidierbarkeit von Entscheidungen Förderschwerpunkt Sehen Förderschwerpunkt Hören Förderschwerpunkt Emotionalität/Soziale Kompetenz Diagnosegeleitete Förderung, Unterricht, Bildung in allen Schularten Diagnostik und Beratung als zentrale Aufgabe Beratung: Sozialkompetenz Fachkompetenz Methodenkompetenz Kompetenz zur lückenlosen Dokumentation Systemkompetenz
Berufliche Eingliederung Duale Ausbildung Berufsvorbereitungsjahr Förderlehrgang SoSch Ber. Schule Arbeitsverw. Sozialverwaltung Berufsbildungswerk Ausbildungen nach 48 (BBilGes) Werkstatt für Behinderte Jugendhilfe
Kostenträger BSHG (LWV) Gesamtplan Aufnahme in eine Heimsonderschule Eltern Kind Kostenträger KJHG örtliche Jugendhilfe Hilfeplan Öffentl. Gesundheitsdienst Schulträger Staatliches Schulamt sonderpäd. Förderbedarf Heimsonder -schule Allgem. Schule Sonder schule
Aufnahme in eine Heimsonderschule Sonderpäd. Förderbedarf Gesamtplan BSHG Hilfeplan KJGH
Grundlagen: Aufnahme in die Heimsonderschule 84 (3) Schulgesetz Verwaltungsvorschrift v. 08.03.99, K.u.U. 7/99 Orientierungshilfen Regelungen zu den Fallgruppen (Vereinfachtes Verfahren bezogen auf Schultypen)
Aufnahme in die Heimsonderschule Heim ist notwendig, damit die Schulpflicht erfüllt werden kann Einvernehmen mit Trägern der Jugend- und Sozialhilfe Staatliches Schulamt bezieht Kosten- und Leistungsträger frühzeitig mit ein Abgestimmter Klärungsprozess unter Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes Februar d.j.
Aufnahme in eine Heimsonderschule Ablauf Schulkindergarten Frühförderung Kindergarten Allgemeine Schule Sonderschule Eltern BSHG KJHG Heimsonderschule Fachdienste Bis Ende Februar Staatl. Schulamt 1 2 3 Öffentl. Gesundheitsdienst
Aufnahme in eine Heimsonderschule Abgebende Schule Eltern Jugendamt bis Feb Staatliches Schulamt LWV Sonderschul lehrer Öffentl. Gesundheitsdienst Heimsonderschule
Aufnahme in eine Heimsonderschule, Phase 1 Schule Eltern SSA Sonderpäd. Förderbedarf BSHG KJHG Öffentlicher Gesundheitsdienst Med.- Ther. Fachdienste Stellungnahme
Aufnahme in eine Heimsonderschule, Phase 2 Stellungnahme SSA BSHG KJHG Heimsonderschule Heimsonderschule Feststellung durch SSA BSHG KJHG Eltern BSHG KJHG SSA Eltern
Verwaltungsreform Staatliches Schulamt Stuttgart Stadt Stuttgart Böblingen Kreis Böblingen Nürtingen Göppingen Ludwigsb. Backnang Heilbronn Kreis Esslingen Kreis Göpping. Ostalbkreis Kreis Heidenheim Kreis Ludwigsburg Rems-Murr-Kreis Stadt Heilbronn Kreis Heilbronn Kreissozialämter Kreisjugendämter Künzelsau Main-Tauber-Kreis Hohenlohekreis Kreis Schw. Hall Oberschulamt Stuttgart Regierungspräsidium Stuttgart, Abt. 7 LWV