Schwerpunktregion Stuttgart

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1 Schwerpunktregion Stuttgart Schulische Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, Beeinträchtigungen, Benachteiligungen oder chronischen Erkrankungen und einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot in Baden-Württemberg zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrates Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung vom AZ.: /355 Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

2 Inhalt I. Leitgedanken 1. Verfahren 2. Sonderpäd. Bildungsangebote in allg. Schulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) 3. Schulpflicht für Schüler mit und ohne Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsangebot 4. Schulbezirk 5. Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpäd. Bildungsangebot 6. Dauer der Schulpflicht bei Schülern mit Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsangebot in einzelnen sonderpäd. Förderschwerpunkten 7. Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpäd. Bildungsangebot 8. Bildungsplan, Stundentafel bei inklusiven Bildungsangeboten 9. Leistungsbewertung, Versetzungsentscheidung, Zeugnis bei inklusiven Bildungsangeboten 10. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bei inklusiven Bildungsangeboten 11. Konferenzen bei inklusiven Bildungsangeboten 12. Lehrerzuweisung, Sachkosten bei inklusiven Bildungsangeboten 13. Gemeinsamer Unterricht für Schüler ohne Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsgangebot am SBBZ Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

3 I. Leitgedanken Ministerratsbeschluss vom 03. Mai 2010 Pflicht zum Besuch der Sonderschule wird aufgehoben gemeinsamer zieldifferenter Unterricht Stärkung des Elternwahlrechts Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne Behinderung in eine Sonderschule Weiterentwicklung von Sonderschulen zu Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) Ziel: Schulgesetzänderung 2013/14 Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

4 I. Leitgedanken Einführung von Bildungswegekonferenzen Aufbau einer Datensammlung zum regionalen Bildungsangebot Aufbau und Pflege einer gezielten Schulangebotsplanung Ausbau des Sonderpädagogischen Dienstes Verdichtung des Netzwerkes zwischen allg. Schulen und Sonderschulen Aufbau eines Ansprechpartnersystems in allg. Schulen Erweiterung der Arbeitsstellen Kooperation Weiterentwicklung der Sonderschulen zu sonderpäd. Bildungs- und Beratungszentren auch mit Schülerinnen und Schülern ohne Behinderungen Ausbau kooperativer Formen der beruflichen Bildung Qualifizierung der Lehrkräfte Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

5 I. Leitgedanken Ablaufplan Lernortfindung mit Glossar Eckpunkte Päd. Bericht der allgemeinen Schule Eckpunkte Päd. Bericht 2 der Sonderschule siehe siehe service Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

6 1. Verfahren Sonderschulen Schulträger allg. Schulen Schulträger jetzt fallbezogen Anhörung Schulkonferenz + Stellungnahme GLK Information (zwingend); bei Mehraufwendungen: Zustimmung erforderlich in Stuttgart bereits pauschal erfolgt kein zustimmender Beschluss: SSA leitet an das Kultusministerium weiter Beratung in der GLK Anhörung Schulkonferenz + Stellungnahme GLK Information (fakultativ) in Stuttgart bereits pauschal erfolgt Information (zwingend); bei Mehraufwendungen: Zustimmung erforderlich kein zustimmender Beschluss: SSA leitet an das Kultusministerium weiter Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

7 2. Sonderpäd. Bildungsangebote in allg. Schulen und SBBZ (1) Erziehung, Bildung und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpäd. Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot ist Aufgabe aller Schulen. (2) SBBZ beraten und unterstützen Schülerinnen und Schüler mit sonderpäd. Beratungs- und Unterstützungsbedarf an allgemeinen Schulen, deren Eltern, Lehrkräfte sowie die weiteren Fachdienste. (3) SBBZ dienen der Erziehung, Bildung und Ausbildung von behinderten Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsangebot an allg. Schulen bzw. in ihren Einrichtungen. Sonderpäd. Dienst Gem. Unterricht Unterricht im SBBZ Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

8 2. Sonderpäd. Bildungsangebote in allg. Schulen und SBBZ (3) Gemeinsamer Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsangebot kann an allg. Schulen und an SBBZ stattfinden. (4) Auch gemeinsamer zieldifferenter Unterricht an allgemeinen Schulen ist möglich. Dabei werden die allg. Schulen von den SBBZ unterstützt. (5) Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpäd. Bildungsangebot, die den gemeinsamen Unterricht an einer öffentlichen allgemeinen Schule besuchen, begründen dort ein Schulverhältnis. (6) Schulaufsichtsbehörde kann weitere Organisationsformen des gemeinsamen Unterrichts an allgemeinen Schulen und SBBZ einrichten. 23 Rechtsstellung der Schule (1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis). Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

9 3. Schulpflicht für Schüler mit und ohne Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsangebot Einlösung der Schulpflicht für Schüler mit und ohne Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsangebot Grundschule und eine auf ihr aufbauenden Schule Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) Berufsschule Pflicht zum Besuch einer allgemein bildenden Schule Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

10 4. Schulbezirk (1) Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsangebot dürfen in Abweichung von den Schulbezirksregelungen den gemeinsamen Unterricht an einer allg. Schule besuchen, auch wenn sie nicht in deren Schulbezirk wohnen 76 Erfüllung der Schulpflicht (2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. 79 Erfüllung der Berufsschulpflicht (1) Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch derjenigen Berufsschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Berufsausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis sowie bei im Ausland beschäftigten Berufs- schulpflichtigen der Wohnort liegt. 84 Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule (1) Die Pflicht zum Besuch der Sonderschule wird durch den Besuch derjenigen geeigneten Sonderschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Schulpflichtige wohnt. Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

11 4. Schulbezirk (2) Wird der Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsangebot an einem SBBZ erfüllt, muss das SBBZ besucht werden, in dessen Schulbezirk der Schüler wohnt. 76 Erfüllung der Schulpflicht (2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen. 79 Erfüllung der Berufsschulpflicht (2) Die Schule kann, wenn wichtige Gründe in der Person des Berufsschulpflichtigen vorliegen, den Besuch einer anderen als der zuständigen Berufsschule gestatten. (3) Die Schulaufsichtsbehörde kann aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs oder einzelne Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule oder einer Bundesfachklasse zuweisen. Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt. Die Schulaufsichts-behörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen, soweit es sich nicht um die Zuweisung einzelner Schüler handelt. Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

12 4. Schulbezirk (3) Für Schüler ohne Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsangebot, die den gemeinsamen Unterricht an einem SBBZ besuchen wollen, gelten nicht: 76 Erfüllung der Schulpflicht (2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen. 79 Erfüllung der Berufsschulpflicht (1) Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch derjenigen Berufsschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Berufsausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis sowie bei im Ausland beschäftigten Berufsschulpflichtigen der Wohnort liegt. Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

13 5. Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpäd. Bildungsangebot siehe siehe Ablaufplan Lernortfindung mit Glossar Eckpunkte Päd. Bericht der allgemeinen Schule Eckpunkte Päd. Bericht 2 der Sonderschule service Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

14 Weiterentwicklung pädagogischer Beratungs- und Bildungsangebote Ablaufplan der Lernortfindung Anfrage der Eltern oder der allgemeinen Schule auf Klärung des sonderpädagogischen Bildungsanspruchs beim zuständigen Bildungs- und Beratungszentrum Anfragen können von verschiedenen Personen oder Einrichtungen kommen: Eltern allgemeinen Schulen Kindertagesstätten Schulkindergärten Grundschulförderklassen.. Anfragen können an verschiedene Einrichtungen gerichtet sein: allgemeine Schule / Sonderschule Staatliches Schulamt Stuttgart Regionale Arbeitsstelle Kooperation Jede angefragte Stelle leitet (ggf. nach einer ersten Beratung) diese Anfrage weiter an das zuständige Bildungs- und Beratungszentrum. Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

15 Weiterentwicklung pädagogischer Beratungs- und Bildungsangebote Ablaufplan der Lernortfindung Pädagogischer Bericht 1 der allgemeinen Schule ggf. Bericht des sonderpädagogischen Dienstes Nur mit Einverständnis der Eltern: ggf. Bericht der vorschulischen Einrichtung ggf. Bericht der Frühförderung ggf. Berichte weiterer Beteiligter mit Einverständnis der Eltern (Jugendhilfe, Therapeuten, Mediziner, ) Für den Pädagogischen Bericht der allgemeinen Schule liegt ein Leitfaden vor. Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

16 Weiterentwicklung pädagogischer Beratungs- und Bildungsangebote Ablaufplan der Lernortfindung Fallverantwortliche(r) Sonderschullehrerin / Sonderschullehrer im sonderpädagogischen Dienst übernimmt in kooperativer Diagnostik die Klärung des Förderbedarfs und beschreibt in einem sonderpädagogischen Gutachten den festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und des künftigen Bildungsganges. Dabei sind auch die Wünsche der Eltern bezüglich des künftigen Lernortes festgehalten. Ggf. werden Kontakte hergestellt, um Eingliederungshilfe (EGH) oder Hilfen zur Erziehung (HzE) in die Wege zu leiten. Kooperative Diagnostik bezieht sich auf das Zusammenwirken der Sonderschullehrkraft mit anderen an der bisherigen und aktuellen Förderung des Kindes beteiligten Personen insbesondere auch der Eltern sowie auf den Für das Einbezug aller relevanten schriftlichen Berichte sonderpädagogische Gutachten von Expertinnen oder Experten. liegt ein Leitfaden vor. Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

17 Weiterentwicklung pädagogischer Beratungs- und Bildungsangebote Ablaufplan der Lernortfindung Gutachten geht an das Staatliche Schulamt Stuttgart. Keine Bildungswegekonferenz: Wünschen die Eltern nach der Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ein sonderpäd. Bildungs- und Beratungszentrum oder ein bereits eingerichtetes Angebot eines gemeinsamen Unterrichts als Lernort, kann mit ihrem Einverständnis von der Bildungswegekonferenz abgesehen werden. Ggf. Beteiligung von Kostenträgern (Gesundheitsamt, Sozialamt, Jugendamt, Schulverwaltungsamt) Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

18 Weiterentwicklung pädagogischer Beratungs- und Bildungsangebote Ablaufplan der Lernortfindung Gutachten geht an das Staatliche Schulamt Stuttgart. Bildungswegekonferenz: Mit Hilfe des regionalen Datentableaus: Auswahl passgenauer möglichst gruppenbezogener inklusiver schulischer Lernorte, ggf. Beteiligung von Kostenträgern (Gesundheitsamt, Sozialamt, Jugendamt, Schulverwaltungsamt) Das regionale Datentableau beinhaltet eine Sammlung regionaler relevanter Daten Inklusive für die schulische Angebote sind unterschiedliche Möglichkeiten des gemeinsamen Bildungswegekonferenz (Lernortfindung). Das Tableau beinhaltet z.b. Kennziffern Lernens von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischer Förderung, Daten und ohne zur Behinderung. Diese Angebote Beratungsplanung und spezielle Daten können einzelner der Schwerpunktregion Stuttgart Schulen. zielgleiches oder auch zieldifferentes gemeinsames Lernen betreffen und neben erprobten Modellen wie z.b. den Außenklassen von Sonderschulen auch neu entwickelte Formen beinhalten. Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

19 Weiterentwicklung pädagogischer Beratungs- und Bildungsangebote Ablaufplan der Lernortfindung Bildungswegekonferenz am Staatlichen Schulamt mit der / dem Fallverantwortlichen, den Eltern und ggf. weiteren Beteiligten: Eltern entscheiden sich aus der vorgelegten und erläuterten Auswahl für einen schulischen Lernort. Beteiligte einer Bildungswegekonferenz sind Eltern, die fallverantwortliche Lehrkraft aus der Sonderschule, Begleiterin aus dem SSA, ggf. Vertreter der Kosten tragenden Ämter sowie für den jeweiligen Einzelfall weitere einzubeziehende Personen, z.b. Schulleitung, Lehrkräfte der aufnehmenden Schule. In der Bildungswegekonferenz werden unter Einbezug der Elternmeinung Vor- und Nachteile möglicher schulischer Lernorte besprochen. Die Eltern wählen aus den diskutierten Möglichkeiten aus. Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

20 Weiterentwicklung pädagogischer Beratungs- und Bildungsangebote Ablaufplan der Lernortfindung Protokoll der Bildungswegekonferenz Das SSA erstellt einen zeitlich befristete Bescheid zur Festlegung des Lernortes und des Bildungsganges nach dem die Schülerin / der Schüler unterrichtet werden soll. Im Dissensfall wird am Schulamt erneut nach weiteren Möglichkeiten gesucht und diese dann in einer weiteren Bildungswegekonferenz mit allen Beteiligten besprochen. Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

21 Weiterentwicklung pädagogischer Beratungs- und Bildungsangebote Ablaufplan der Lernortfindung Zeitnah vor Ablauf der Befristung: Bericht der Schule im Rahmen der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung an das SSA zum weiteren Bildungsanspruch der Schülerin / des Schülers. Ggf. erneuter befristeter Bescheid des SSA Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

22 6. Dauer der Schulpflicht bei Schülern mit Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsangebot in einzelnen sonderpäd. Förderschwerpunkten Für blinde, hörgeschädigte und körperbehinderte Schüler mit Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsangebot gilt hinsichtlich der Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule: 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule 1. für blinde, hörgeschädigte und körperbehinderte Sonderschulpflichtige dauert die Schulpflicht gemäß 75 Abs. 1 mindestens fünf Jahre; 2. für blinde, hörgeschädigte, geistig behinderte und körperbehinderte Sonderschulpflichtige kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in 75 Abs. 2 bestimmte Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem Ziel der Sonderschule nähergebracht werden können. Aus dem gleichen Grund kann für Sonderschulpflichtige die Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in 78 Abs. 1 und 2 bestimmte Zeit um ein Jahr verlängert werden; Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

23 7. Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Siehe auch Ablaufplan Lernortfindung (1) Besteht Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsangebot, wählen die Eltern, ob dieser Anspruch an der allg. Schule oder an einem SBBZ erfüllt werden soll. (2) Das Wahlrecht der Eltern basiert auf der Grundlage der Vorschläge aus der Bildungswegekonferenz (3) Bei Widerspruch der Eltern bezüglich des in der Bildungswegekonferenz vorgeschlagenen Lernortes entscheidet das SSAm nach nochmaliger Anhörung der Eltern. (4) Bei anstehenden schulischen Übergängen (Beendigung der Pflicht zum Besuch der Grundschule Übergang berufl. Schule, Berufsausbildung oder vorbereitung) sind die Punkte (1) (3) rechtzeitig durchzuführen. (5) Wünschen die Eltern nach Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpäd. Bildungsangebot den Lernort in einem SBBZ oder einem bereits eingerichteten Angebot des gemeinsamen Unterrichts, kann mit deren Einverständnis eine Bildungswegekonferenz entfallen. Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

24 8. Bildungsplan, Stundentafel bei inklusiven Bildungsangeboten Der Unterricht für Schüler mit sonderpäd. Bildungsanspruch orientiert sich an Entwicklungs- und Bildungszielen, die im Rahmen der Individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung (ILEB) zusammen mit dem Schüler und dessen Eltern festgelegt wurden am Bildungsplan und der Stundentafel der allgemeinen Schule am Bildungsplan und der Stundentafel des entsprechenden SBBZ Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

25 9. Leistungsbewertung, Versetzungsentscheidung, Zeugnis bei inklusiven Bildungsangeboten Für Schüler mit sonderpäd. Bildungsanspruch an allg. Schulen gilt: (1) Notenbildungsverordnung der allg. Schule findet bei zieldifferentem Unterricht keine Anwendung. (2) Die Lern- und Leistungsbeurteilung orientiert sich an den Entwicklungsund Bildungszielen aus ILEB. Schüler mit Bildungsanspruch im Sinne der Förderschule steigen in die nächst höhere Klasse nach der entsprechenden Versetzungsordnung auf. Schüler mit sonstigem sonderpäd. Bildungsanspruch können nach Beschluss der Klassenkonferenz in die nächst höhere Klassenstufe aufsteigen, wenn eine weitere erfolgreiche Entwicklung zu erwarten ist. (3) Keine Teilnahme bei zieldifferentem Unterricht am Aufnahmeverfahren dür die auf die Grundschule aufbauenden Schularten. (4) Zeugnis der allg. Schule, das an den Vorgaben der VwV Zeugnisse, Halbjahresinformation und Schulbericht entsprechend des jeweiligen SBBZ orientiert ist. Bei zieldifferentem Unterricht Aufnahme der Bemerkung: Gemeinsamer zieldifferenter Unterricht der Schülerin/ des Schülers mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

26 10. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bei inklusiven Bildungsangeboten Bei Beratung zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme für Schüler mit sonderpäd. Bildungsanspruch an der allg. Schule nimmt immer auch der Schulleiter des jeweiligen SBBZ teil. 11. Konferenzen bei inklusiven Bildungsangeboten (1) Lehrkräfte des SBBZ können stimmberechtigt an den Klassenkonferenzen der allg. Schulen teilnehmen, wenn sie am gemeinsamen Unterricht von Schülern dieser Klassen mit sonderpäd. Bildungsanspruch beteiligt sind. (2) Klassenkonferenzen finden am SBBZ statt, wenn dies der überwiegende Lernort des Schülers ist. Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

27 12. Lehrerzuweisung, Sachkosten bei inklusiven Bildungsangeboten (1) Deputats- und Sachkostenzuweisungen für Schüler mit sonderpäd. Bildungsanspruch bleiben weiterhin im Bereich Sonderpädagogik verankert und werden passgenau vom zuständigen SBBZ an der besuchten allgemeinen Schule zum Einsatz gebracht. (2) Schülerbeförderungskosten trägt das Schulverwaltungsamt nach Maßgabe der Satzung. (3) Für den gemeinsamen Unterricht können in begründeten Ausnahmefällen zusätzliche Klassenbildungen durch das SSA im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden genehmigt werden. Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

28 13. Gemeinsamer Unterricht für Schüler ohne Anspruch auf ein sonderpäd. Bildunsgangebot an einem SBBZ (1) Eltern können auch entscheiden, ob ihr Kind ohne Anspruch auf ein sonderpäd. Bildungsangebot ganz oder überwiegend an einem SBBZ unterrichtet werden soll. Dies wird über die Bildungswegekonferenz geklärt. (2) Schulverhältnis wird an SBBZ begründet, wenn es der vorwiegende Lernort ist. Es gelten dabei die Voraussetzungen der allg. Die Stundenzuweisung erfolgt laut Organisationserlass mit der Maßgabe, dass kein Anspruch auf sonderpäd. Bildungsangebot besteht. (3) Ein privates SBBZ erhält Sach- und Personalkostenzuschuss auf der Grundlage des Bildungsganges der allgemeinen Schule. Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

29 Vielen Dank! Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach

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