Stadt Braunschweig TOP Der Oberbürgermeister Drucksache Datum FB Kinder, Jugend und Familie 8493/06 18. Sept. 2006 51.02 Beteiligte FB /Referate /Abteilungen Mitteilung Beratungsfolge Sitzung Tag Ö N Jugendhilfeausschuss 21. Sept. 2006 X Überschrift, Sachverhalt Die Anfrage aus der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 27. April 2006, in welchem Umfang Kinder vom Besuch der Schulkindbetreuung abgemeldet worden sind, die sich ausschließlich auf die Höhe des zu zahlenden Entgelts begründen, hat die Verwaltung im Rahmen einer Mitteilung außerhalb von Sitzungen unter dem 12. Juni 2006 (Drucksache-Nr. 8350/06) beantwortet. In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 6. Juli 2006 hat dazu die Ausschussvorsitzende die Verwaltung gebeten, ergänzend zu berichten, ob und wie viele Fälle es gibt, in denen ein maßgebliches Einkommen vorliegt, das im Vergleich zu den Leistungen der Hartz IV-Empfänger geringer einzustufen ist. Aussagen hierzu können nicht getroffen werden, da hierfür Vergleichsberechnungen in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils individuellen persönlichen Verhältnisse vorzunehmen wären. Dies liegt für den Bereich von Hartz IV jedoch in der originären Zuständigkeit des Leistungsträgers nach dem SGB II. Auch eine weitergehende Betrachtung, ob Bezieher/-innen mit niedrigerem Einkommen einen Anspruch auf Ermäßigung und Übernahme des Kindertagesstätten-Entgelt gemäß 90 SGB VIII durch den örtlich zuständigen Jugendhilfeträger haben, wäre selbst bei manueller Auswertung des gesamten Datenfallbestandes von rund 7.500 Akten nicht möglich, da die maßgebliche Berechnung ebenfalls unter Berücksichtigung individueller Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen hat und die notwendigen Unterlagen und Nachweise (z. B., Werbungskosten) nicht vorliegen. Dieses Datenmaterial wird für die Ermittlung des zu zahlenden Kindertagesstätten-Entgelt nach dem maßgeblichen städtischen Entgelttarif nicht benötigt und insoweit grundsätzlich nicht erhoben. Zum besseren Verständnis der Thematik Kindertagesstätten-Entgelte und Ermäßigungen von Kindertagesstätten-Entgelten nach 90 SGB VIII sind einige Fallkonstellationen beispielhaft als Anlage zur Kenntnis beigefügt.
2 Hieraus wird insbesondere deutlich, wie die jeweiligen individuellen Verhältnisse der modellhaften Familienkonstellation auf das Ergebnis Einfluss haben. In Grenzbereichen könnte z. B. bei der Inanspruchnahme eines anderweitigen Kindertagesstätten-Angebotes, z. B. andere Stundenbuchung oder Angebotsform ein Ermäßigungsanspruch gegeben sein. Im der von der Ausschussvorsitzenden beispielhaft genannten Fall dürfte bei der geschilderten Sachlage (allein erziehend, 2 Kinder, monatliches Nettoeinkommen 1.20 Ermäßigungstatbestand des 90 SGB VIII erfüllt und das zu zahlende Kindertagesstätten-Entgelt ermäßigt und übernommen werden. Tendenziell kann angenommen werden, dass in Einzelfällen Empfänger/-innen mit niedrigerem Einkommen, das nach der maßgeblichen Berechnung nach dem städtischen Entgelttarif zu einer Entgelteinstufung in die unteren Entgeltstufen führt, finanziell gesehen nicht viel besser stehen, als Empfänger/-innen von Leistungen nach dem SGB II/XII. Ob jedoch tatsächlich ein Ermäßigungsanspruch und somit eine Entgeltreduzierung im Sinne des 90 SGB VIII bestehen könnte, kann nur einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Verhältnisse beurteilt werden. I. V. gez. Markurth Anlagen
Anlage 1 1 alleinstehend 1 Kind EK-Brutto/pa. *) 10.763,40 2.045,17 1.166,50 271,95 27,70 154,00 199,00 für 1 Person 242,00 354,00 = maßgebl. Einkommen 8.718,23 Gesamt 1.219,85 Gesamt 1.169,00 Entgeltstufe/Entgelt: 3/ 38,00 Ergebnis: kein Ermäßigungsanspruch *) ohne Pauschalabzüge
4 Anlage 2 2 alleinstehend 2 Kinder EK-Brutto/pa. sleistungen 11.432,16 92 2.838,28 4.090,34 7.572,00 1.270,24 354,68 5,20 308,00 456,00 für 2 Personen 484,00 470,29 = maßgebl. Einkommen 11.155,54 Gesamt 1.674,36 Gesamt 1.527,29 Entgeltstufe/Entgelt: 4/ 46,00 Ergebnis: kein Ermäßigungsanspruch
5 Anlage 3 3 verheiratet 2 Kinder EK-Brutto/pa. 22.166,37 92 5.736,52 4.090,34 1.847,20 400,48 5,20 7,20 308,00 für 3 Personen 726,00 379,10 = maßgebl. Einkommen 11.419,51 Gesamt 1.742,32 Gesamt 1.678,10 Entgeltstufe/Entgelt: 4/ 46,00 Ergebnis: kein Ermäßigungsanspruch
6 Anlage 4 4 Verheiratet, 2 Arbeitnehmer 3 Kinder EK-Brutto/pa. 24.919,88 1.84 6.231,57 6.135,51 1.686,67 389,99 524,30 5,20 462,00 für 4 Personen 968,00 659,72 = maßgebl. Einkommen 10.712,80 Gesamt 2.009,16 Gesamt 2.200,72 Entgeltstufe/Entgelt: 4/ 46,00 Ergebnis: Kita-Entgelt wird ermäßigt