CAS E-Commerce & Online-Marketing. Lukas Fässler MA Public Adminstration & Management



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Transkript:

CAS E-Commerce & Online-Marketing Recht im Internet Lukas Fässler MA Public Adminstration & Management CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 1 1 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

CWA 14842:2003 Regulatorische und selbstregulatorische Anforderungen CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 2 2 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

CEN CWA-Standard CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 3 3 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Inhaltsverzeichnis CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 4 4 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Selbstdeklaration CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 5 5 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Phasenmodell Anforderungen an Informationsphase Anforderungen an Vereinbarungsphase Anforderungen an Abwicklungsphase Anforderungen an Durchsetzungsphase Phasenübergreifende Mindestanforderungen Datenschutz / Lauterkeitsrecht / Wettbewerbsrecht / Kinderschutz / Informations- phase Vereinbarungsphase Abwicklungsphase Durchsetzungs- phase CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 6 6 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Phasenübergreifende EU-Regelungen CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 7 7 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Phasenbezogene EU-Regelungen CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 8 8 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Inhalt der Informationsphase Der Anbieter stellt alle notwendigen Informationen über sich seine Waren Seine Dienstleistungen bereit. Der Nachfrager beschafft sich alle Informationen, damit er weiss, mit wem er es zu tun hat und was er für eine Leistung gegen Geld erhält CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 9 9 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Inhalt der Abwicklungsphase In der Abwicklungsphase laufen alle Prozesse und Aktivitäten, welche die Lieferung und die Bezahlung zum Inhalt haben CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 10 10 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Informationsphase CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 11 11 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Informationsaufmachung CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 12 12 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Informationsaufmachung CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 13 13 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Informationsaufmachung CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 14 14 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Anbieterkennzeichnung CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 15 15 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Anbieterkennzeichnung CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 16 16 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Mindestanforderungen CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 17 17 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Anbieterkennzeichnung BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 228/03 Verkündet am: 20. Juli 2006 Die nach 5 Telemediengesetz beziehungsweise nach 55 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) bestehende Impressumspflicht erfüllt ein ebay-händler auch dann, wenn er auf seiner Shopseite unter der Bezeichnung "mich" die Angaben bereithält. Dies hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden (Beschl. v. 11.5.2007, Az. 5 W 116/07). Dafür nahmen die Hauptstadtrichter Rückgriff auf die Entscheidung "Anbieterkennzeichnung im Internet" des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach es ausreicht, "wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist". In diesem Zusammenhang könne für die Bezeichnung "mich" nichts anders gelten. Zum einen suche der geübte potenzielle Kunde unter dieser Bezeichnung gerade das Impressum und zum anderen werde ein unerfahrener Erstkäufer die Pflichtangaben unter der Bezeichnung "mich" vermuten und die Schaltfläche auch anklicken. Anbieterkennzeichnung im Internet BGB a) Die 312c Angabe Abs. einer 1 Satz Anbieterkennzeichnung 1; BGB-InfoV bei 1 Abs. einem 1; MDStV 10 Abs. Internetauftritt, 2; TDG die 6; über UKlaG zwei Links 2 Abs. erreichbar 1, Abs. ist (hier: 2 Nr. die 1 und Links "Kontakt" und "Impressum") ), kann den Nr. 2; UWG 3, 4 Nr. 11 Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.s. von 6 TDG und 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind. b) Um den Anforderungen des 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.s. von 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 228/03 - OLG München LG München I CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 18 18 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Auffindbarkeit CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 19 19 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Auffindbarkeit CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 20 20 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 21 21 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 22 22 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Preisinformation CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 23 23 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Angebot CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 24 24 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Spezielle Informationspflicht CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 25 25 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Auswahl- und Bestellvorgang CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 26 26 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Vorvertragsphase CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 27 27 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Vereinbarungsphase CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 28 28 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Kommerzielle Kommunikation Werbung und Informationen dürfen nicht vermischt dargestellt werden Werbung und Informationen müssen wahr sein Werbung und Information müssen aktuell sein Werbung und Information dürfen nicht täuschen (unterlassen von Angaben, die wichtig für Konsumenten wären) CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 29 29 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Preisnachlässe Preisnachlässe, Rabatte, Sonderaktionen etc. müssen im eshop klar als solche erkennbar sein. Sonderbedingungen für solche Aktionen müssen ausdrücklich bekannt gegeben werden (Einschränkungen in zeitlicher, inhaltlicher, örtlicher, umfangmässiger etc. Hinsicht) Sonderbedingungen müssen an leicht zugänglichem Ort auf der Homepage (direkt mit Aktion verbunden) abgerufen werden können. Sie müssen mit den übrigen Bestimmungen (Ausverkaufs-ordnung, Lotteriegesetz etc.) gesetzeskonform sein. Müssen allen Kunden gleich unterbreitet werden CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 30 30 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Wahl des Domain-Namens Der gewählte Domain-Name des eshops darf nicht unlauter sein (anlehnende Werbung; z.b. www.coca-cala.ch) Der gewählte Domain-Name des eshops darf nicht Namensrechte (Firmennamen, Namen von Kantonen, Gemeinden etc.) Markenrechte (Markenregister) Firmenrechte (Handelsregister) Noch andere, bessere Rechte Dritter verletzen Umfassende Vorabklärungen vor Anmeldung (bei Switch etc.) sind dringend notwendig. CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 31 31 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Werbebriefe / Spam Frage 3.14 ff. einbauen CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 32 32 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Konformitätsvoraussetzungen eshop muss alle Mindestangaben gemäss CEN CWA-Standard 14842-1/2 und 3:2003 umgesetzt haben eshop muss Prüfungsverfahren bestehen (Audit) eshop muss von Zertifizierungs-Kommission des Vereins Certifida anerkannt werden (Eintrag in Verifikations-Datenbank) CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 33 33 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Vorteile einer Konformitätsprüfung eshop erfüllt alle EU-Anforderungen, ist vorbereitet für CH-Gesetzgebung, Erfüllt die Erwartungen der Konsumenten (und der Konsumentenschutzorganisationen) Einhaltung der Sorgfaltspflichten des VR und GL werden von unabhängigen Dritten überprüft Reduziert die Haftung infolge Sorgfaltspflichtverletzung CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 34 34 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ

Was erhält eshop als Identifikator Nutzungsrechte an Marke e-comtrust mit Eintrag in elektronische Verifikations-Datenbank zwecks Validierung gegenüber Dritten Verlinkung aus digitalisierter Marke in Verifikations-Datenbank Möglichkeit zur Verbreitung der Marke auf allen Broschüren, Unterlagen, Werbemitteln CAS ECOM Kick Off Martina Dalla Vecchia 2009 Hochschule für Wirtschaft 35 35 CAS E-Commerce & Online-Marketing «Recht im Internet» 2010 Lukas Fässer, FSDZ