Steuerbuchweisungen zum XI. und XII. Nachtrag Billy Rohner Hauptabteilungsleiter, Natürliche Personen Finanzdepartement
Aktuelle Steuerbuch-Weisungen Eigenmietwert StB 34 Nr. 1 Lotterie- und Spielbankengewinne, Wettbewerbspreise, Ehrengaben, Werkbeiträge StB 36 Nr. 2 Fahrt zum Arbeitsort StB 39 Nr. 3 Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung StB 45 Nr. 15 Wertpapiere ohne Kurswert StB 56 Nr. 1 Seite 2
Steuerbuch Weisung 34 Nr. 1 «Eigenmietwert» Finanzdepartement
Eigenmietwert (34 Nr. 1) (1) Unternutzungsabzug Härtefallregelung Seite 4
Eigenmietwert (34 Nr. 1) / Unternutzungsabzug (1) Voraussetzungen: Beschränkt auf dauernd selbstgenutztes Wohneigentum Tatsächliche und dauernde Nichtbenutzung von Räumen Raumreserve beruht auf Gründen, auf welche die steuerpflichtige Person nicht direkt Einfluss hat Seite 5
Eigenmietwert (34 Nr. 1) / Unternutzungsabzug (2) Berechnung (analog Bundessteuer): Beispiel eines 6 Zimmer Wohnhauses mit einem Eigenmietwert von 30 000, in dem ein Raum dauernd nicht mehr benutzt wird: 30 000 x 0,7 = 2 625 8 (=6+2) Seite 6
Eigenmietwert (34 Nr. 1) / Härtefallregelung (1) Voraussetzungen / Rahmenbedingungen (1): Dauernd selbstgenutztes Wohneigentum Personen im ordentlichen AHV-Rentenalter Verfassungsrechtliche Untergrenze 60 % der Marktmiete bzw. des Eigenmietwerts Seite 7
Eigenmietwert (34 Nr. 1) / Härtefallregelung (2) Voraussetzungen / Rahmenbedingungen (2): Offensichtliches Missverhältnis zwischen Eigenmietwert und Bruttoeinkünften sowie Vermögen Missverhältnis gegeben wenn: Anrechenbarer EMW 30 % der Bruttoeinkünfte übersteigt Steuerbares Vermögen höchstens 600 000 Seite 8
Eigenmietwert (34 Nr. 1) / Härtefallregelung (3) Voraussetzungen / Rahmenbedingungen (3): Definition Bruttoeinkünfte: Einkünfte gemäss (Ziff. 168 der StE)./. alle Eigenmietwerte + vereinfacht abgerechnete Bruttolöhne (Ziff. 290) + Ergänzungsleistungen (Ziff. 291) + Hilflosenentschädigung (Ziff. 292) Seite 9
Eigenmietwert (34 Nr. 1) / Härtefallregelung (4) (in CHF) Rente aus 1. Säule 26'000 Rente aus 2. Säule 13'900 Übriges Einkommen (Zinsen) 100 Bruttoeinkünfte insgesamt 40'000 Marktmietwert Wohnhaus 24'000 Berechnung Härtefalleinschlag 1. Vergleich steuerbarer Mietwert Wohnhaus mit Bruttoeinkommen steuerbarer Mietwert Wohnhaus (70% von 24'000.--) 30% Bruttoeinkünfte 16'800 12'000 Differenz 4'800 2. Vergleich steuerbarer Mietwert mit verfassungsr. Untergrenze steuerbarer Mietwert Wohnhaus (70% von 24'000.--) verfassungsrechtliche Untergrenze (60% von 24'000.--) 16'800 14'400 Differenz 2'400 Härtefalleinschlag (kleinere Differenz) 2'400 Seite 10
Eigenmietwert (34 Nr. 1) / Verhältnis Unternutzungsabzug - Härtefallregelung Bei Erfüllung der Voraussetzungen für beide Abzüge Unternutzungsabzug und Härtefallregelung möglich Unternutzung kann zu einem unter 60%igen Eigenmietwert führen Bei einer 60 %igen bzw. tieferen Besteuerung durch Unternutzungsabzug keine Inanspruchnahme Härtefallregelung möglich Liegenschafts-Unterhaltspauschale auf Basis des effektiv besteuerten Eigenmietwertes Seite 11
Steuerbuch Weisung 36 Nr. 2 «Lotterie- und Spielbankengewinne, Wettbewerbspreise, Ehrengaben, Werkbeiträge» Finanzdepartement
Lotterie- und Spielbankengewinne, Wettbewerbspreise, Ehrengaben, Werkbeiträge (36 Nr. 2) Steuerbarer Gewinn: Differenz Bruttoerlös Einsatz Freigrenze: 1 000 Bemessung Einsatzkosten: Pauschal 5 %, höchstens jedoch 5 000 Seite 13
Steuerbuch Weisung 39 Nr. 3 «Fahrt zum Arbeitsort» Finanzdepartement
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (1) Fahrkostenbegrenzung: Einführung auf Bundesebene auf Basis FABI XI. Nachtrag zum Steuergesetz Seite 15
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (2) Höhe der Begrenzung: SG: Preis eines GA 2. Klasse für Erwachsene (2016: 3 655 // 2017: 3 860) Bund: 3 000 Entspricht einer Fahrleistung von rund 23.7 bzw. rund 19.5 km pro Tag (retour) Seite 16
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (3) Betroffene Personen: Unselbständigerwerbende Regeln für die Nutzung des privaten Fahrzeugs anstelle zu Fuss oder mit öv wie bisher, mit Ausnahmen: Kosten für die Heimkehr über Mittag dürfen Abzug für Mehrkosten auswärtige Verpflegung nicht übersteigen; fällt weg 220, anstelle 230 Arbeitstage Begrenzung stellt Maximalabzug und keine Pauschale dar: Keine Kürzung bei unterjähriger Steuerpflicht, unterjähriger Erwerbstätigkeit oder Teilzeitarbeit Seite 17
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (4) Steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber übernommenen Fahrkosten (1) Entschädigung von Fahrten zum Arbeitsort mit dem Privatauto stellt steuerbares Einkommen dar Deklaration Lohnausweis, Ziff. 2.3 Feld F «Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohnund Arbeitsort» muss nicht gesetzt werden Deklaration der Fahrkosten unter Berücksichtigung des Maximalbetrags Seite 18
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (5) Steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber übernommenen Fahrkosten (2) Beispiel in CHF (1) Arbeitgeber zahlt dem Mitarbeitenden ein GA 2. Klasse Wohnort Wil Arbeitsort St. Gallen Keine geschäftlich bedingten Fahrten mit Arbeitstätigkeit verbunden Seite 19
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (6) Steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber übernommenen Fahrkosten (3) Beispiel in CHF (2) Kosten GA 2.Klasse./. Fahrkosten für Streckenabo Wil-St.Gallen 3 655 (im Bruttolohn inbegriffen) -1 890 (abzugsfähige Berufskosten) Steuerbarer geldwerter Vorteil 1 765 Seite 20
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (7) Geschäftsfahrzeug: (1) Deklaration der gesamten Fahrkosten zum Arbeitsort in Pos. 6.3 der StE (übrige Einkünfte) Abzug der Fahrkosten bei den Berufsauslagen, max. bis zum Höchstansatz Kreuz Feld F im Lohnausweis für «Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort» nach wie vor zu setzen Keine Änderung des Privatanteils von 9,6 % p.a. (ausschliesslich für Privatfahrten, ohne Arbeitsweg) Seite 21
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (8) Geschäftsfahrzeug: (2) Beispiel in CHF (1) Wohnsitz Frümsen / Arbeitsort St. Gallen: Fahrdistanz 57 km Geschäftsfahrzeug (Kaufpreis 50 000 exkl. MwSt) mit Möglichkeit der privaten Nutzung Seite 22
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (9) Geschäftsfahrzeug: (3) Beispiel in CHF (2) Naturalwert der Arbeitswegkosten: 25 080 km x Fr. -.45 1) = 11 286 (Dekl. Pos. 6.3 StE) Max. abzugsfähige Fahrkosten: - 3 655 (Dekl. Form. 4) Steuerbarer geldwerter Vorteil 7 631 1) Abweichung zur Berufskostenverordnung; wir rechnen nach wie vor mit abgestuften Sätzen Seite 23
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (10) Geschäftsfahrzeuge von Aussendienstmitarbeitenden: (1) Mitteilung 002 der EStV massgebend (1) Grundregel: Deklaration des %mässigen Anteils Aussendienst im Lohnausweis durch Arbeitgeber Bei übermässiger Belastung, Möglichkeit der pauschalen Deklaration auf Basis Funktions- und Berufsgruppenliste Bei Anwendung dieser Liste steht den Pflichtigen Möglichkeit offen, den Nachweis für höhere Anzahl Aussendiensttätigkeit zu erbringen Seite 24
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (11) Geschäftsfahrzeuge von Aussendienstmitarbeitenden: (2) Mitteilung 002 der EStV massgebend (2) Vermerk im Lohnausweis, Ziff. 15 (Bemerkungen) «Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions- /Berufskostenliste» Seite 25
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (12) Geschäftsfahrzeuge von Aussendienstmitarbeitenden: (3) Rulingpraxis (Ausnahmefälle) (1) Funktion bzw. Berufsgruppe nicht in Liste der EStV enthalten Vorgeschlagene Prozentsätze werden im besonderen Fall nicht als zutreffend erachtet Arbeitgeber mit Sitz im Kt. SG verfügt über mehr als 15 Geschäftsfahrzeuge Seite 26
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (13) Geschäftsfahrzeuge von Aussendienstmitarbeitenden: (4) Rulingpraxis (Ausnahmefälle) (2) Vermerk im Lohnausweis, Ziff. 15 (Bemerkungen) «Anteil Aussendienst XX % pauschal gemäss Ruling mit Kantonalem SG» Keine Möglichkeit im Veranlagungsverfahren einen höheren Anteil Aussendiensttage nachzuweisen Seite 27
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (14) Geschäftsfahrzeug von Aussendienstmitarbeitenden: (5) Beispiel in CHF (1) Wohnsitz Frümsen / Arbeitsort St. Gallen: Fahrdistanz 57 km Geschäftsfahrzeug (Kaufpreis 50 000 exkl. MwSt) mit Möglichkeit der privaten Nutzung Privatanteil von 9,6 % p.a. ist im Lohnausweis, Ziff. 2.2 deklariert Ziff. 15 (Bemerkung) des Lohnausweises: «Anteil Aussendienst 90 % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste» Seite 28
Fahrt zum Arbeitsort (39 Nr. 3) (15) Geschäftsfahrzeug von Aussendienstmitarbeitenden: (6) Beispiel in CHF (2) Naturalwert der Arbeitswegkosten: 2 508 km x Fr. -.70 = 1 755 (Dekl. Pos. 6.3 StE) Max. abzugsfähige Fahrkosten: - 1 755 (Dekl. Form. 4) Steuerbarer geldwerter Vorteil 0 Seite 29
Steuerbuch Weisung 45 Nr. 15 «Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung» Finanzdepartement
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (1) bisher: Abzug der «mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten» Beim Weiterbildungsabzug handelte es sich um einen Gewinnungskostenabzug, wozu Kosten gehören für Weiterbildung (im engen Sinn) durch äussere Umstände bedingte Umschulung Kosten für Wiedereinstieg ins Berufsleben Seite 31
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (2) neu: Abzugsfähig sind «die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung» Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Abzug, womit ein Bezug der Kosten zum derzeit ausgeübten Beruf nicht mehr erforderlich ist Er umfasst: Weiterbildung (im engen Sinn) Ausbildung zum beruflichen Aufstieg durch äussere Umstände bedingte Umschulung freiwillige Umschulung Wiedereinstieg ins Berufsleben Seite 32
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (3) Allgemeines Direkter Zusammenhang mit gegenwärtiger Berufstätigkeit nicht mehr erforderlich Maximalbetrag: 12'000 pro Jahr Steuerausscheidung als «allgemeiner Abzug» Seite 33
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (4) Kriterium der Berufsorientierung (1) Müssen nicht mehr im Zusammenhang mit Erzielung des gegenwärtigen Einkommens stehen Berufsorientierung gegeben, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem allgemeinen Lauf der Dinge für die berufliche Tätigkeit nützlich ist und gewonnene Erkenntnisse somit im konkreten Fall bei der aktuellen oder einer künftigen Arbeit angewendet werden können Keine Voraussetzung, dass neuer Beruf künftig tatsächlich ausgeübt wird Seite 34
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (5) Kriterium der Berufsorientierung (2) Abgrenzung zu Bildungsmassnahmen, die der Selbstentfaltung dienen und somit Liebhaberei oder Hobby darstellen: Berufliche Qualifikation liegt vor, wenn die Person aufgrund absolviertem Lehrgang befähigt wird, unter Einsetzung des durch diesen Lehrgang erworbene Wissen bei einer 100 %igen Anstellung die finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen; sie ihren Lebensaufwand finanzieren kann Seite 35
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (6) Kriterium der Berufsorientierung (3) Selbstentfaltung: Tanzkurse (ausser der Ausbildung zum professionellen Tanzlehrer) Bildungsmassnahmen von nicht mehr erwerbstätigen (pensionierten) Steuerpflichtigen Beweislastverteilung Seite 36
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (7) Kein Abzug der Kosten der ersten Grundausbildung (1) Orientierung am dreistufigen Aufbau des schweizerischen Bildungswesens Abzugsfähige Aus- und Weiterbildung Universitäre Hochschulen Pädagogische Hochschulen Weiterbildung Fachhochschulen Höhere Berufsbildung Tertiär Nicht abzugsfähige (erste) Grundausbildung Maturitätsschulen Sekundarstufe I Primarstufe Vorschule Berufsbildung Sek II Seite 37
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (8) Kein Abzug der Kosten der ersten Grundausbildung (2) Altersabhängige Unterscheidung Personen < 20 Jahre alt Personen > 20 Jahre alt Seite 38
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (9) Kein Abzug der Kosten der ersten Grundausbildung (2) Beispiel: Beginn der Ausbildung zum Baumaschinenmechaniker mit 19 Jahren Abschluss der Ausbildung mit 22 Jahren Erfolgreiche Fahrprüfung für Kleinlastwagen vor dem 20. Altersjahr Regelmässige geschäftliche Fahrten mit Kleinlastwagen Weiterbildung Erste Hilfe auf der Strasse für Berufschauffeure nach Vollendung 20. Altersjahr mit Abschluss vor seinem Lehrabschluss Seite 39
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (10) Arten von und Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen Effektive und tatsächlich belegbare Kosten Notwendigkeit zur Nähe des bisherigen Berufs nicht mehr erforderlich Nachweis, dass Ausgaben im Zusammenhang mit einer berufsorientierten Bildungsmassnahme stehen Ausschliesslich selbstgetragene Kosten Praxispauschale 400 für unselbständig Erwerbende wird weiterhin gewährt Seite 40
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (11) Kostenübernahme durch den Arbeitgeber Keine betragsmässige Limite bei Übernahme der Kosten durch Arbeitgeber Sofern Kosten > 12 000 p.a. entsteht somit kein geldwerter Vorteil Geschäftsmässig begründeter Aufwand bei Arbeitgeber Seite 41
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (12) Abgrenzung zwischen dem neuen Bildungskostenabzug und dem Ausbildungskostenabzug (Kinderabzug) (1) Abgrenzungsfrage infolge Abzugsmöglichkeit bei Studierenden für FH oder Uni und Abzugsmöglichkeit bei Eltern Studierende decken mit ihrem Erwerbseinkommen in erster Linie die Gewinnungskosten sowie ihren allgemeinen Lebensunterhalt und erst in zweiter Linie Kosten die mit dem Studium zusammenhängen I.d.R. übernehmen ausserdem die Eltern zur Hauptsache die Unterhaltskosten für das Kind, sodass Kinderabzug und zusätzlicher Ausbildungskostenabzug geltend machen können Seite 42
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (13) Abgrenzung zwischen dem neuen Bildungskostenabzug und dem Ausbildungskostenabzug (Kinderabzug) (2) Andere Ausgangslage, wenn Kind überwiegend selber für seinen Unterhalt aufkommt oder aufkommen kann Kein Kinder- und Ausbildungskostenabzug bei den Eltern Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten bei Kind, sofern Kosten effektiv durch das Kind getragen wurden Bei entsprechendem Nachweis Gewährung des Abzugs für Bildungskosten beim Kind, auch wenn den Eltern der Kinderabzug zusteht; schliesst aber nochmalige Berücksichtigung der Kosten bei den Eltern aus Seite 43
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (14) Abzugsmöglichkeit für Selbständigerwerbende Abzug der eigenen Bildungskosten, die im Zusammenhang mit dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit stehen, stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar Keine Begrenzung der Höhe der Abzugsfähigkeit Falls keine geschäftsmässige Begründetheit: Limitierter allgemeiner Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung Seite 44
Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (45 Nr. 15) (15) Abzugsfähige Kosten alt neu Weiterbildung (im engen Sinn) ja ja Ausbildung zum beruflichen Aufstieg nein ja beruflich bedingte Umschulung ja ja freiwillige Umschulung nein ja Wiedereinstieg ins Berufsleben ja ja Erstausbildung nein nein Liebhaberei, Hobby nein nein Seite 45
Steuerbuch Weisung 56 Nr. 1 «Wertpapiere ohne Kurswert» Finanzdepartement
Wertpapiere ohne Kurswert (56 Nr. 1) (1) Pauschalabzug für Minderheitsbeteiligte Bewertung eines Unternehmens, das dominant von der Leistung einer Einzelperson abhängig ist (Rz 5 des KS 28) Ertragswertkürzung im Umfang der Leistung der mitarbeitenden Anteilsinhaber Einfache Gewichtung des Ertragswerts Bewertung nach massgeblicher Handänderung Seite 47
Wertpapiere ohne Kurswert (56 Nr. 1) (2) Bewertung von Start-ups Grundsatz der Bewertung nach StB bzw. KS Abweichungen: Keine Berücksichtigung von Finanzierungsrunden in den ersten 7 Jahren, wenn Einkauf in Zukunft erfolgt Einzelfallbeurteilung bei Finanzierungsrunden ab dem 8. Jahr; bei einem Einkauf in die Zukunft erfolgt keine Berücksichtigung Seite 48
Weitere Änderungen auf 1.1.2016 (Steuerbuch- Weisungen ausstehend) Finanzdepartement
Aktuelle Änderungen (StB-Weisungen ausstehend) Weitere Änderungen per 1.1.2016: Selbstbehalt freiwillige Zuwendungen Besteuerungszeitpunkt Gratisaktien / Gratisnennwerterhöhung Proportionaler Steuersatz bei Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter Liquidationsgewinnbesteuerung Gerichtsferien Besteuerung nach dem Aufwand Seite 50