KGH.EKD I-0124/H24-03



Ähnliche Dokumente
Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

Az. StO 1/03. Leitsatz:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

SOZIALGERICHT HANNOVER

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

KGH.EKD II-0124/T20-11

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

Kirchliches Arbeitsgericht

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Elternzeit Was ist das?

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: OLG Celle, W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Oberlandesgericht Köln

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

Nicht über uns ohne uns

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

Ende von Vertragsbeziehungen

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. .

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

Berufungsentscheidung

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

DNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, W 136/13

Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

LANDGERICHT MÜNCHEN I

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen

Gerichtsverfahren alt -> neu

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Berufungsentscheidung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

Ehescheidungsformular

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden. Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

Wie benutzen Sie diese Internetseite?

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

Transkript:

Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 5.8.2004 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 05.08.2004 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig) MVG.EKD 40 Buchst. d und k Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden, Az.: 2 SCH 18/2003 Leitsatz: Die Einführung und Benutzung eines Formulars zur Mitteilung einvernehmlicher Dienstplanänderungen unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht. Tenor: Die Beschwerde der Mitarbeitervertretung gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche in Baden vom 7. Juli 2003-2 Sch 18/2003 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die (bis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung) vorübergehende Verwendung eines Formulars durch die Dienststelle, insbesondere darüber, ob sie mitbestimmungspflichtig ist, sowie über die Auslegung eines in einem vorangegangenen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs. Antragstellerin ist die bei der Dienststelle gebildete Mitarbeitervertretung. Die Dienststelle beschäftigt etwa 1000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Dienststellenleitung bei einvernehmlichen Dienstplanänderungen verwendeten Formular-Mitteilungen der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedürfen. Streitgegenstand in der Beschwerdeinstanz ist darüber hinaus die Auslegung einer in einem früheren Verfahren vor der Schlichtungsstelle (1 Sch 71/2002) vergleichsweise getroffenen Regelung, auf die in den Gründen zu Ziffer II näher eingegangen wird. Die Mitarbeitervertretung hat beantragt, 1. festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin entworfene und verwendete Formular "Mitteilung der einvernehmlichen Dienstplanänderung mit einem Mitarbeiter" der Zustimmung der Antragstellerin unterliegt, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Verwendung des Formulars "Mitteilung der einvernehmlichen Dienstplanänderung mit einem Mitarbeiter" zu unterlassen, bis die Antragstellerin der Maßnahme zustimmt oder die Zustimmung durch die Schlichtungsstelle ersetzt worden ist, 06.02.2012 EKD 1

Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 5.8.2004 hilfsweise, 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Formular zur Dienstplanänderung "Mitteilung der einvernehmlichen Dienstplanänderung mit einem Mitarbeiter" nur dann zu verwenden, wenn tatsächlich ein Einvernehmen mit dem betroffenen Mitarbeiter vorliegt. Die Dienststellenleitung hat beantragt, die Anträge zu Ziffer 1 und Ziffer 2 zurückzuweisen. Den Hilfsantrag hat die Dienststellenleitung anerkannt. Im übrigen hat sie vorgetragen: Das entsprechend dem Vergleich im Verfahren 1 Sch 71/2002 entworfene Formblatt, das die Mitarbeitervertretung beanstande, werde von den Stationen nur verwendet, wenn der von der Änderung betroffene Mitarbeiter in die Dienstplanänderung eingewilligt habe. Dass sich die mitbestimmungsfreie Mitteilung auf den Fall eines Tausches unter Mitarbeitern habe beschränken sollen, sei dem Vergleichstext nicht zu entnehmen und auch nicht vereinbart worden, so dass auch das Einvernehmen zwischen Mitarbeiter und Stationsleitung von der Regelung erfasst sei. Ein Mitbestimmungsrecht bei Einführung des inkriminierten Formblatts lasse sich nicht begründen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten einschließlich der von ihnen vertretenen Rechtsauffassungen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dazu überreichten Anlagen Bezug genommen. Die Schlichtungsstelle hat bei Zurückweisung der Anträge im übrigen der Dienststellenleitung entsprechend ihrem Anerkenntnis durch Beschluss vom 7. Juli 2003 aufgegeben, das betreffende Formular nur dann zu verwenden, wenn tatsächlich ein Einvernehmen mit dem betroffenen Mitarbeiter vorliegt. Die Zurückweisung der Anträge zu Ziffer 1 und 2 hat sie wie folgt begründet: Die Verwendung des von der Mitarbeitervertretung beanstandeten Formblatts unterliege hingegen weder dem Mitbestimmungsrecht noch dem Mitberatungsrecht. Es gehe lediglich um die Anzeige einer einvernehmlichen Dienstplanänderung. Sie könne genauso gut mündlich erfolgen. Werde stattdessen ein Formblatt benutzt, löse dies kein Beteiligungsrecht aus. Es sei anzunehmen, dass es der Mitarbeitervertretung nicht um die Beteiligung bei Verwendung des fraglichen Formblatts gehe. Sie wolle vielmehr ihr vom Inhalt des im Verfahren 1 Sch 71/2002 geschlossenen Vergleichs abweichendes Verständnis durchsetzen und den Anwendungsbereich des Formblatts auf den Tausch unter Mitarbeitern beschränken. Sei danach der Antrag zu Ziffer 1 unbegründet, gelte für den Antrag zu Ziffer 2 nichts anderes. Gegen den am 12. September 2003 zugestellten Beschluss hat die Mitarbeitervertretung mit Schriftsatz vom 5. August 2003, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2003, eingegangen am 8. Oktober 2003 begründet hat. 2 06.02.2012 EKD

Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 5.8.2004 Die Beschwerdeführerin bezieht sich im wesentlichen auf ihr Vorbringen erster Instanz, das sie ergänzt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung Bezug genommen. Die Mitarbeitervertretung und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche in Baden vom 7. Juli 2003-2 Sch 18/2003 - wie folgt abzuändern: 1. festzustellen, dass das von der Beschwerdegegnerin entworfene und verwendete Formular "Mitteilung der einvernehmlichen Dienstplanänderung mit einem Mitarbeiter" der Zustimmung der Beschwerdeführerin unterliegt. 2. die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Verwendung des Formulars "Mitteilung der einvernehmlichen Dienstplanänderung mit einem Mitarbeiter" zu unterlassen, bis die Beschwerdeführerin der Maßnahme zugestimmt hat oder die Zustimmung ersetzt worden ist. 3. festzustellen, dass der Vergleich aus dem Verfahren 1 Sch 71/02 unter Ziffer 3 nur dann Anwendung findet, wenn Mitarbeiter untereinander ohne Veränderung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit, ohne Beteiligung der Beschwerdegegnerin, tauschen. Die Dienststellenleitung beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, soweit die Anträge zurückgewiesen worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 7. Oktober 2003 verwiesen. Die Schlichtungsakte 1 Sch 71/2002 wurde beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung vor dem Senat gemacht. Die Beteiligten haben in der Verhandlung am 5. August 2004 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt und auf weiteren schriftsätzlichen Vortrag verzichtet. II. Die Beschwerde ist an sich statthaft und, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, auch im übrigen zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. 1. Die Beschwerde ist nach 63 Abs. 1 Buchst. b MVG.EKD (a.f.) statthaft. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde hat sich nach den Bestimmungen des MVG.EKD in der Fassung zu richten, die zur Zeit der Einlegung und Begründung der Beschwerde gegolten hat. Die Neufassung der Bestimmungen über die Beschwerde im MVG.EKD durch Art. 5 Nr. 31 des Kirchengesetzes über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 (ABl.EKD S. 408), das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist (Art. 8 2 Abs. 1), sind nicht anzuwenden. Die vorliegende Beschwerde ist vor dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Änderung des MVG.EKD eingelegt und begründet worden. Dagegen richtet sich die Durchführung des Verfahrens selbst in der Zeit nach dem 1. Januar 2004 nach den seit diesem Tag für das Verfahren in Streitigkeiten aus 06.02.2012 EKD 3

Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 5.8.2004 dem MVG geltenden Verfahrensvorschriften, nämlich gemäß 63 Abs. 7 MVG.EKD nach den Vorschriften über das Beschwerdeverfahren des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. 2. Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Das Gericht Erster Instanz hat zutreffend angenommen, dass die bloße Verwendung des streitigen Formblatts nicht beteiligungsfähig ist. Auch hinsichtlich der begehrten Auslegung des im Verfahren 1 Sch 71/2002 geschlossenen Vergleichs konnte das Beschwerdebegehren keinen Erfolg haben. a) Abgesehen davon, dass der Antrag zu Ziffer 1 auf die unzulässige Erstattung eines Rechtsgutachtens hinausliefe, ist die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage logischerweise als Vorfrage dem Leistungsantrag zu Ziffer 2 zuzuordnen. Die Mitarbeitervertretung konnte daher mit dem Antrag zu Ziffer 1 keinen Erfolg haben. b) Der Antrag zu Ziffer 2, mit dem die Beschwerdeführerin die Dienststellenleitung verpflichten möchte, das hier umstrittene Formular nur nach erteilter bzw. ersetzter Zustimmung zu verwenden, ist unbegründet. Es handelt sich nicht um eine Regelung der Ordnung in der Dienststelle. Die Dienststellenleitung weist zu Recht darauf hin, dass diese bloße Mitteilung genauso gut formlos mündlich erfolgen könnte. Der hier vorliegende Fall einer schriftlichen Mitteilung vom Tausch eines Dienstes lässt sich zudem den zu 40 Buchst. k MVG.EKD bei Baumann-Czichon/Dembski/Germer/Kopp (MVG.EKD, 2. Aufl., Rdnr. 85 zu 40) aufgeführten Einzelbeispielen keineswegs zuordnen. Würde man der Mitarbeitervertretung folgen und die Verwendung des Formular von ihrer Zustimmung abhängig machen, ergäbe sich zudem die merkwürdige Konsequenz, dass die schriftliche Information mitbestimmungspflichtig wäre, der Tausch selbst aber frei von jeglicher Beteiligung der Mitarbeitervertretung. Die Beteiligten haben nämlich im Verfahren 1 Sch 71/2002 vereinbart, dass "das obige Verfahren (gemeint ist die Beteiligung der Mitarbeitervertretung) dann nicht eingehalten werden muss, wenn die Dienstplanänderung im Einvernehmen mit der/dem betroffenen Mitarbeiterin/Mitarbeiter durchgeführt wird. In diesen Fällen ist der jeweilige Änderungsvorgang der MAV anzuzeigen". c) Die Auslegung des vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Vereinbarung zwischen den Beteiligten ergibt nach den zu 133, 157 BGB in ständiger Rechtsprechung praktizierten Grundsätzen, dass nicht nur der Tausch unter Mitarbeitern mitbestimmungsfrei sein soll, sondern auch der mit der Dienstellenleitung bzw. der Station vereinbarte Tausch, der zu einer Dienstplanänderung führt. In beiden Fällen handelt es sich um eine "Dienstplanänderung im Einvernehmen mit der/dem betroffenen Mitarbeiterin/Mitarbeiter". Für die von der Beschwerdeführerin favorisierte Auslegung dieser Vereinbarung fehlt es an jeglicher Substantiierung. Es hätte zumindest schlüssig vorgetragen werden müssen, wer bei Abschluss des Vergleichs welche weitergehende Erklärung, die über den Wortlaut hinaus die mit dem Antrag zu Ziffer 3 angestrebte Auslegung tragen könnte, abgegeben und wie genau die Gegenseite hierauf reagiert hat. Ohne einen entsprechenden Sachvortrag liefe die beantragte Zeugenvernehmung auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. 4 06.02.2012 EKD

Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 5.8.2004 3. Die Beschwerde war danach insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich ( 63 Abs. 7 MVG.EKD i.d.f. vom 6. November 2003, 12 Abs. 5 ArbGG). 06.02.2012 EKD 5

Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 5.8.2004 6 06.02.2012 EKD