Pass oder Passersatz - Wann gibt es für Wen Welchen Pass und von Wem? - Zusammengestellt von Antje-C. Büchner und RAin Cornelia Graf Jeder Ausländer unterliegt der Passpflicht gem. 3 AufenthG. Die Passpflicht ist u.a. allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, vg. 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Seiner Pflicht kommt er nach, wenn er einen gültigen Pass oder Passersatz seines Herkunftslandes besitzt. Es besteht insofern Passhoheit der einzelnen Staaten. Ausnahmen von der Passpflicht bestehen dann, wenn der Ausländer durch Rechtsverordnung davon befreit ist. Es gibt Situationen, in denen von dem Ausländer nicht verlangt werden kann, seine Passpflicht durch Vorlage eines Heimatpasses zu erfüllen. Für diese Situationen besteht die Möglichkeit, seitens deutscher Behörden Passersatzpapiere ausstellen zu lassen. Da dies in der Regel einen Eingriff in fremde Passhoheit darstellt, ist dies nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die folgende Übersicht soll einen Überblick über die Arten von Pässen geben. 1. Nationalpass......... 1 2. Passersatz......... 2 2.1 Der Reiseausweis für Ausländer...... 2 2.2 Der Notreiseausweis......... 4 2.3 Der Reiseausweis für Flüchtlinge......... 4 2.4 Der Reiseausweis für Staatenlose...... 6 3. Vorläufige Passersatzpapiere...... 7 4. Ausstellung, Verlängerung, Gebühren und Gültigkeit von Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose...... 9 1. Nationalpass 1 Der (National-)Pass dient neben dem Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis auch dazu, den Inhaber zu grenzüberschreitenden Reisen und im Grundsatz zur Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet zu berechtigen. Der Pass muss noch gültig und anerkannt sein. Der regelmäßig im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden»allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe«kann entnommen werden, ob ein Dokument anerkannt ist (vgl. z. B. Allgemeinverfügung des Bundesinnenministeriums vom 3.1.2005, Bundesanzeiger 2005, 745). Das UNMIK-Dokument ist ein vollwertiger Ersatz für einen regulären Nationalpass (IM NRW, Erlass vom 23.3.2005-15-39.04.01-2-I 14 - auf der Grundlage einer Mitteilung des Bundesinnenministeriums). Bei Pässen, die in einem postalischen Verfahren erteilt worden sind (so genannte»proxy-pässe«), bestimmt sich nach dem Recht des Ausstellerstaates, ob sie gültig sind oder nicht. 1 Quelle: http://www.asyl.net/magazin/7_8_2006b.html#c2 1
2. 2. Passersatz 2 Verfügt der Ausländer über keinen Nationalpass, bestimmt 3 Abs. 3 AufenthV, dass auch andere ausländische Dokumente als so genannter Passersatz akzeptiert werden können. Auch hier erfolgt eine Veröffentlichung der anerkannten Dokumente im Bundesanzeiger. Darunter fallen vor allem ausländische Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose und amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige. Als von deutschen Behörden ausgestellter anerkannter Passersatz gelten gemäß 4 AufenthV u. a. folgende Dokumente: 4 Abs. 1 Satz 1: Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind 3 : 1. der Reiseausweis für Ausländer ( 5 Abs. 1) 2. der Notreiseausweis 3. der Reiseausweis für Flüchtlinge ( 1 Abs. 3), 4. der Reiseausweis für Staatenlose ( 1 Abs. 4) 5. die Schülersammelliste ( 1 Abs. 5) 6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung ( 43 Abs. 2), 7. das Standardreisedokument für die Rückführung ( 1 Abs. 8). 2.1 Der Reiseausweis für Ausländer Der Reiseausweis für Ausländer wird i.d.r. für Ausländer erteilt, die einen Aufenthalt aus anderen Rechtsgründen haben und die nachweislich keinen Pass oder Passersatz aus dem Heimatland bekommen. Da sie nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, können sie sich auch mit den Heimatbehörden/ Botschaft in Verbindung setzen. Die ABH stellt hier sehr hohe Anforderungen an die Nachweispflicht, da die Ausstellung dieses Ausweises den deutlichsten Eingriff in die Passhoheit darstellt. Mit diesem Reiseausweis kann der Ausländer weltweit reisen. 5 Abs. 1 AufenthV: Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. 2 Quelle: http://www.asyl.net/magazin/7_8_2006b.html#c2 3 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken (...) Für die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a (Reiseausweis für Ausländer nach 4 Abs. 1 Nr. 1), D7 (Reiseausweis für Flüchtlinge nach 4 Abs. 1 Nr. 4) und D8 (Reiseausweis für Staatenlose nach 4 Abs. 1 Nr. 5) bis zum 31. Oktober 2007 weiterverwendet werden. Für die Ausstellung von vorläufigen Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis zum 31. August 2009 weiterverwendet werden. Die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern sind nicht mehr zu verwenden. 2
Anlage D4c Reiseausweis für Ausländer nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 4 4 Alle abgebildeten Dokumente unter www.juris.de 3
2.2 Der Notreiseausweis 13 (1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er 1. Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines Staates ist, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt ist, oder 2. aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist. (...) (3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Abs. 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt. (...) (6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen. Im Wesentlichen decken sich die Auskünfte zum Notreiseausweis mit den Ausführungen zum Reiseausweis für Ausländer - mit dem Unterschied, dass hier die Glaubhaftmachung genügt, also kein Nachweis erforderlich ist. Dies ist damit gerechtfertigt, dass der Notreiseausweis eine nur kurzfristige Gültigkeit hat. 2.3 Der Reiseausweis für Flüchtlinge Der Reiseausweis für Flüchtlinge (auch GFK-Pass genannt), wird ausgestellt, wenn der Ausländer als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a GG oder als Flüchtling im Sinne des d 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt wurde. Es kann dann nicht von dem Ausländer verlangt werden, sich an seine Botschaft oder gar sein Heimatland zu wenden, vor dem er gerade Schutz sucht. Damit riskiert er die Einleitung eines Widerrufsverfahrens! Der GFK-Pass wird regelmäßig im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Feststellung erteilt und an ihn werden keine hohen Voraussetzungen geknüpft. Mit dem Ausweis darf der Ausländer in alle Länder reisen mit Ausnahme des Verfolgerstaates. Dies ist im Pass vermerkt. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK stellen die GFK-Vertragsstaaten Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Nur bei ernsthaften Zweifeln an der Identität des Flüchtlings kann die Ausländerbehörde weitere Nachweise verlangen, soweit dies zumutbar ist. Unterbleibt die Mitwirkung oder ist sie unzureichend und lässt sich die Identität nicht anderweitig klären, kann die Ausstellung eines Reiseausweises verweigert werden. Ist eine Mitwirkung jedoch unzumutbar oder führt nicht zum Erfolg, muss der Reiseausweis erteilt werden, kann aber mit der Angabe versehen werden, dass die Personenangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen (BVerwG, Urteil vom 17.3.2004-1 C 1.03 - ASYLMAGAZIN 7 8/2004, S. 36). 4
1 Abs. 3 AufenthV: Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund 1. des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Flüchtlinge fallen oder 2. des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 ü- ber die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Anlage D7a Reiseausweis für Flüchtlinge nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 5
2.4 Der Reiseausweis für Staatenlose Der Reiseausweis für Staatenlose wird in der Regel für Personen erteilt, die nachweislich staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens sind und für die sich kein Staat verantwortlich zeichnet. Meist ist es ein Nachweis hierfür, wenn die Botschaft des Landes, von dem der Ausländer kommt, bescheinigt, dass er dem Staat nicht angehört (z.b. Yeziden aus Syrien etc.) und daher kein Passpapier ausgestellt werden kann. Hieran setzen die Deutschen Behörden i.d.r bereits hohe Anforderungen. Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen ist nach seinem Art. 1 Abs. 1 daher nur auf Personen anwendbar, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht, also nur auf solche, die de iure staatenlos sind (BVerwG, Urteil vom 27.9.1988-1 C 20.88 -), eine bloße de-facto- Staatenlosigkeit, bei der der Staat rechtswidrig die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsnachweisen verweigert, reicht demnach nicht. Den Reiseausweis erhalten alle Personen, unabhängig davon ob sie als Asylberechtigte/ Flüchtlinge anerkannt wurden oder man Abschiebungshindernisse oder eben nichts festgestellt hat (Art. 28 Satz 1 StlÜbk). Eine Abschiebung kann in diesen Fällen in der Regel nicht vollzogen werden, da es keinen Zielsaat gibt. Wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung erhalten solche Ausländer dann erfahrungsgemäß eine AE nach 25 V AufenthG und zur Erfüllung der Passpflicht den bezeichneten Reiseausweis. 1 Abs. 4 AufenthV: Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 i.v. mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen. 1 Abs. 4 AufenthV: Reiseausweise für Staatenlose 6
3. Vorläufige Passersatzpapiere Abs. 1 Satz 2: Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden auch als vorläufige Dokumente ausgegeben, deren Gültigkeitsdauer, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht ü- berschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ohne Speichermedium ausgegeben; in begründeten Fällen können solche Passersatzpapiere auch mit Speichermedium ausgegeben werden. Dokumente nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die an Kinder ausgegeben werden, sind höchstens sechs Jahre gültig, soweit die in 1 Abs. 3 und 4 genannten völkerrechtlichen Verträge keine kürzere Geltungsdauer vorsehen, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach 4 Abs. 1 Satz 2 Aufkleber für die Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird 7
Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach 4 Abs. 1 Satz 2 Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach 4 Abs. 1 Satz 2 8
4. Ausstellung, Verlängerung, Gebühren und Gültigkeit von Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose 5 Reiseausweis für Flüchtlinge und Staatenlose: Dieser Passersatz für Flüchtlinge, Staatenlose und Heimatlose Ausländer wird nur für diesen speziellen Personenkreis ausgestellt (gültig für maximal 2 Jahre). Reiseausweis für Ausländer: Wer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn auf zumutbare Weise auch nicht erlangen kann, hat die Möglichkeit, "Reiseausweis für Ausländer" zu erhalten. Zumutbar ist unter anderem, sich rechtzeitig um die Ausstellung oder Verlängerung des eigenen Passes zu kümmern und die hierfür vorgesehenen Gebühren zu entrichten. Was wird benötigt: 2 biometrische Passbilder 5 Quellen: http://www.hochtaunuskreis.de/block/b%c3%bcrgerservice+online_+politik+_+wahlen_+kreisinformation-p- 10/B%C3%BCrgerservice+online/Fachbereiche/FB+40_90+Ausl%C3%A4nder+und+Personenstandswesen-p- 7110/Ausstellung+und+Verl%C3%A4ngerung+von+Reiseausweisen+f%C3%BCr+Ausl%C3%A4nder_+Fl%C3%BCchtlinge+un d+staatenlose.html und http://www.oberallgaeu.org/index.shtml?bs_familie_soziales&vid=0&val=passersatz 9
Anfallende Gebühren bei der örtlichen ABH: 59 Euro für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, Ausländer oder Staatenlose 35,50 Euro / 37,50 Euro für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, Ausländer und Staatenlose bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 13 Euro für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, Ausländer oder Staatenlose bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 30 Euro für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, Ausländer und Staatenlose 20,00 Euro - Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose Eine Übersicht zu weiteren Gebühren findet sich im 44 ff. AufenthV Informationen: Wegen zwingender rechtlicher Vorgaben (Einführung biometrischer Passersatzpapiere) werden die Reiseausweise für Flüchtlinge, Staatenlose oder Ausländer ab 01.11.2007 nur noch zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt. Sie enthalten ein digitalisiertes Foto, gespeichert auf einem Chip. Dies führt zu technischem und zeitlichem Mehraufwand. Die Wartezeiten auf den Reiseausweis werden sich daher verlängern. Bitte sprechen Sie daher rechtzeitig mindestens 6 Wochen vor Ablauf Ihres Reiseausweises zur Verlängerung bei der Ausländerbehörde vor. Beachten Sie dabei: Reiseausweise, die vor dem 01.11.2007 ausgestellt wurden, gelten weiterhin. Wenn Sie im Besitz eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, Staatenlose oder Ausländer sind, müssen Sie nur dann zur Ausländerbehörde kommen, wenn die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels oder Ihrer Fiktionsbescheinigung abläuft. Kinder können in Passersatzpapiere eines Elternteils nicht mehr eingetragen werden. Sie erhalten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ein eigenes Passersatzpapier. 10