STATUTEN VEREIN SCHWEIZ

Ähnliche Dokumente
Vereinsstatuten. Juni noi gass

STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA

Statuten des Vereins Sitterbugs

Art. 3 Mitgliederbeiträge und sonstige Vereinsmittel

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten

Offizieller. Statuten

STATUTEN. Der Verein engagiert sich in der Freizeitgestaltung für Familien der Gemeinde Kallnach.

Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten

STATUTEN. des. Gönnerverein für das Zürcher Theaterspektakel

Badminton-Club Trimbach

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Statuten Verein RAUM

Statuten. Collective

VEREINSSTATUTEN. Verein Mittagstisch Dachsen

Statuten Solothurner Mädchenchor Seite 1

VEREIN SAH REGION BASEL

Statuten. Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt

Verein Amici di Sciaredo

Statuten Verein Kunstkiosk Baar

Verein Landart Grindelwald

Statuten. des. s Drü-33-Clübli

Statuten. mille piu. tsv fortitudo gossau

2. Ziel und Zweck Der Dance Club New Horizon verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Statuten Theaterverein Schrägi Vögel mit Sitz in Zürich

Statuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck

Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:

Unter dem Namen VOILA ZUG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.

Statuten Gemeinnütziger Verein Togo. Statuten. Stand: Gemeinnütziger Verein Togo-Assist

2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig.

STATUTEN für den Verein Hockey Club Davos

STATUTEN. des Vereins. Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich. 04. Juni 2005 Seite 1 von 5

Statuten von Basel Tourismus

Statuten des Vereins Konkret

Statuten Verein Animal Rights Switzerland Hochschulgruppe

SWISSIX INTERNET EXCHANGE

Statuten des Vereins Swiss Physics Olympiad (SwissPhO)

DORFVEREIN GELFINGEN STATUTEN. A Name, Sitz und Zweck. Mitgliedschaft. 10. Januar 2016

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1

S T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen

Unter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Statuten Verein Kulturbiotop

STATUTEN. des ROCINANTE POLO TEAM

Vereinsstatuten

Statuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg

Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )

SOVE Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung

Vorlage für Statuten unseres zukünftigen Vereins Soziales Netzwerk Südtirol SNS

Der Verein betreibt die Uniklinik Balgrist.

Statuten des Schweizerischen Arbeiterhilfswerkes SAH Schaffhausen

Mitglied des AGV können juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die sich im Einzugsgebiet als Arbeitgeber betätigen.

Verbund Lebensraum Zürich (VLZ) Vereinsstatuten

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich

Statuten Vegane Gesellschaft Schweiz

Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg

GEWERBEVEREIN BAD RAGAZ. Der Gewerbeverein Bad Ragaz ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Sein Sitz befindet sich in Bad Ragaz.

Kita Himugüegeli Muristrasse Bern. Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern

Verein Ziegler-Freiwillige

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.

Vereins-Statuten

Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung. Statuten. vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK

Dorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz

Statuten des Vereins. E-Mobil Züri

Aktivmitglieder sind stimm- und spielberechtigt. Passivmitglieder sind weder spiel- noch stimmberechtigt.

Statuten des Vereins Illustratoren Schweiz

Statuten des Vereins AccessibilityGuide

Statuten. der. Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch

Statuten. des. cleantech aargau. Verein mit Sitz in Aarau

Statuten des Vereins Jungleworld

Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee

Kapitel 1: Rechtsform, Zweck und Zugehörigkeit

Statuten. Verein slowup Solothurn-Buechibärg

Statuten Trägerverein Theater Duo Fischbach

Transkript:

STATUTEN VEREIN DER FREUNDE DER GALAPAGOS INSELN SCHWEIZ

I. Sitz, Zweck und Tätigkeit Art. 1: Unter dem Namen "Freunde der Galapagos Inseln Schweiz" besteht, mit Sitz in Zug (Kanton Zug), ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit gemeinnützigem Zweck. Der Verein ist keiner Partei und keiner Konfession verpflichtet und ausschliesslich auf seinen Zweck (Art. 2) ausgerichtet. Art. 2: Zweck des Vereins ist es, finanzielle oder andere Mittel zu beschaffen und damit Projekte und Arbeiten zu unterstützen, welche die Erforschung der Flora und Fauna und die Erhaltung der einmaligen Biodiversität der Galapagos Inseln in Ecuador bezwecken. Der Verein unterstützt direkt solche Projekte oder er kann Dritte damit beauftragen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Art. 3: II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die durch den Vereinsvorstand beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Vereinsversammlung gewählt. Art. 4: Ein jedes Mitglied kann unter Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres den Austritt aus dem Verein erklären. Der Vorstand ist befugt Mitgliedern, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, die das Ansehen des Vereins beeinträchtigen oder dessen Tätigkeit behindern, ohne Angaben von Gründen auszuschliessen (Art. 72 Abs. 1 ZGB). Ein Austritt oder Ausschluss befreit nicht von der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein für das laufende Kalenderjahr. III. Organe Art. 5: Die Organe des Vereins sind: A. Die Vereinsversammlung B. Der Vorstand C. Der/Die Rechnungsrevisor(en)

A. Die Vereinsversammlung Art. 6: Die Vereinsversammlung besteht aus ihren Mitgliedern. Sie wählt den Vorstand und den/die Revisoren. Art. 7: Die Vereinsversammlung entscheidet in allen Gelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind. Art. 8: Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal pro Jahr statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Der Vereinspräsident oder sein bevollmächtigter Stellvertreter führt den Vorsitz. Art. 9: Die Vereinsversammlung kann bei Bedarf auch über nicht vorgängig schriftlich angekündigte Traktanden rechtsgültig befinden (Art. 67 Abs. 3. ZGB). Art. 10: Die Vereinsversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Art. 11: Über die gefassten Beschlüsse der Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt. B. Vereinsvorstand Art. 12: Der Vereinsvorstand wird durch die Vereinsversammlung für eine Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt, der Präsident für eine Dauer von 5 Jahren. Der Vereinsvorstand besteht inklusive Präsident aus mindestens 5 Mitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Art. 13: Der Vereinsvorstand führt im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsversammlung die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann Vereinsmitglieder mit bestimmten Aufgaben betrauen und zu den Vorstandssitzungen beiziehen. Der Vereinsvorstand bestimmt über die Höhe der Mitgliederbeiträge. Art. 14: Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vereinsvorstand beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinspräsident. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig. Solche Beschlüsse bedürfen jedoch der Stimmabgabe sämtlicher Vereinsvorstandsmitglieder. Art. 15: Der Vereinspräsident beruft die Vorstandsitzungen ein. Er führt den Vorsitz. Über die Vorstandsitzungen wird ein Protokoll geführt. C. Rechnungsrevisor Art. 16: Die Vereinsversammlung wählt auf Vorschlag des Vereinsvorstandes für die Dauer von jeweils 2 Jahren einen oder zwei Revisoren, nachfolgend Revisionsstelle genannt. Art. 17: Die Revisionsstelle überprüft die finanzielle Geschäftsführung des Vereins und die Jahresrechnung. Die Revisionsstelle erstattet der Vereinsversammlung Bericht. Art. 18: IV. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins Art. 19: Die Statuten können nur durch Beschluss der Vereinsversammlung und mit Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder geändert werden. Art. 20: Im Falle der Auflösung führt der Vorstand die Liquidation durch. Über die Verwendung des restlichen Vermögens beschliesst die Vereinsversammlung. Eine Verwendung ist nur im Sinne des Vereinszwecks (Art 2) möglich. Art. 21: Die Auflösung des Vereins kann durch eine Urabstimmung unter allen registrierten Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der registrierten Mitglieder durchzuführen. Den Mitgliedern ist zur Stimmabgabe eine Frist von einem Monat anzusetzen. Es entscheidet das Zweidrittelsmehr der abgegebenen Stimmen. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Angenommen an der Gründungsversammlung vom 7. Juni 1994 in Bern; ergänzt an der Generalversammlung vom 22. Januar 2004 in Zürich und an der Generalversammlung vom 07. April 2016 in Zürich.