TRBS Betrieb von Aufzugsanlagen Betreiberpflichten. TÜV SÜD Industrie Service GmbH

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Transkript:

TRBS 3121 - Betrieb von Aufzugsanlagen Betreiberpflichten Bernd Schimanek Abteilung Fördertechnik Niederlassung Stuttgart Filderstadt, den 17.11.2011

Aufzüge Sicherheit muss sein! Sichere Aufzüge brauchen regelmäßige Beaufsichtigung, Instandhaltung und Überwachung Es gibt ca. 700.000 Aufzüge in Deutschland Nur ca. jede 2. Aufzugsanlage in Deutschland ist mängelfrei. Etwa 5% aller Anlagen haben sicherheitserhebliche bzw. sicherheitsgefährliche Mängel. Seit April 2007 wurden 145 Vorfälle an Aufzugsanlagen mit Personenschäden registriert. Quelle: VdTÜV Anlagensicherheitsreport 2010 2

Gesetzliche Grundlagen Leitvorschriften Geräte und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Durchführungsverordnungen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Aufzugsrichtlinie (Richtlinie 95/16/EG) Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen (12. GPSGV) Amtlich anerkannte technische Regeln und Richtlinien Technische Regeln für betriebliche Sicherheit (TRBS) 21.11.2011 3

Betrieb von Aufzugsanlagen 21.11.2011 4

Vorbemerkung Diese Technische Regel für Betriebssicherheit gibt für die dem Stand der Technik entsprechende Regeln Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. 21.11.2011 5

Vorbemerkung Vermutungswirksamkeit: Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der BetrSichV für sich geltend machen. Gefährdungsbeurteilung: Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. 21.11.2011 6

Anwendungsbereich die TRBS 3121 gilt für alle Aufzugsanlagen gemäß 1 Abs. 2 a) Aufzüge im Sinne der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG b) Maschinen im Sinne des Anhang IV (Nr.17) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG c) Personenumlaufaufzüge d) Bauaufzüge mit Personenbeförderung 21.11.2011 7

Begriffsbestimmungen Beauftragte Person a) Beaufsichtigt die Aufzugsanlage, führt regelmäßige Kontrollen durch und ist für die Personenbefreiung vom Betreiber/Arbeitgeber beauftragt. (früher Aufzugswärter) b) Ist mit der Bedienung der Aufzugsanlage, sofern es die Bauart und oder die Betriebsweise erfordert, beauftragt. (früher Aufzugsführer) 21.11.2011 8

Begriffsbestimmungen Betreiber - Verantwortlich für den Betrieb der Aufzugsanlage - Stellt die Anlage seinen Beschäftigten zur Benutzung bei der täglichen Arbeit zur Verfügung - Zusätzlich zum Abschnitt 3 (überwachungsbedürftige Anlagen) der BetrSichV muss er auch den Abschnitt 2 (Arbeitsmittel) erfüllen 21.11.2011 9

Begriffsbestimmungen Instandhaltungsunternehmen Führt im Auftrag des Betreibers durch fachkundige Personen Instandhaltungsarbeiten an der Aufzugsanlage durch. (Wartungsfirma) Personenbefreiung Eine Tätigkeit die mit Kenntnisnahme von eingeschlossenen beginnt und nach Beendigung endet. 21.11.2011 10

Begriffsbestimmungen Personenbefreiungsdienst - Ist eine Organisation, die eine Notrufzentrale betreibt und Personen zur Befreiung beauftragt. (z.b. Teil eines Instandhaltungsunternehmen) - Diese Personen müssen aktuelle anlagenspezifische Kenntnisse haben Fördermittel Teil einer Aufzugsanlage im Sinne der MRL Anhang IV, Nr. 17 in denen Personen zur Auf-und Abwärtsfahrt Platz nehmen. Außerbetriebnahme Stillsetzen der Aufzugsanlage durch den Betreiber 21.11.2011 11

Betreiberpflichten Allgemeine Anforderungen Gesundheitsschutz von Beschäftigten oder Dritten gewährleisten Aufbewahrung und Aktualisierung von Anlagendokumenten sowie die Umsetzung der Anforderungen aus der Betriebsanleitung Bei Betreiberwechsel dafür Sorge tragen, dass die Anlagendokumente übergeben werden Sicherstellen, dass sämtliche relevanten Schlüssel verfügbar sind und nur von befugten Personen benutzt werden können Den, für die sicherheitstechnische Überprüfung notwendigen, Personen den Zugang zum Gebäude bzw. Aufzug ermöglichen (Wartungspersonal, ZÜS) 21.11.2011 12

Betreiberpflichten Beauftragte Person Vollendung des 18. Lebensjahr Besondere Unterweisung durch Montagebetrieb, Instandhaltungsunternehmen oder der ZÜS Dokumentation der Unterweisung mit Namen am Betriebsort Bei Änderung der TRBS 1121 Wiederholung der Unterweisung ansonsten regelmäßig nach Vorgabe des Betreibers Die Beauftragung umfasst im Einzelnen: a) die Aufzugsanlage zu beaufsichtigen b) regelmäßige Kontrollen durchzuführen c) eingeschlossene Personen zu befreien 21.11.2011 13

Betreiberpflichten Beauftragte Person - Kontrolle in angemessen Zeitabständen: - der Fahrschacht,- Triebwerk und Schalteinrichtungszugängen - das Fahren mit offenen Schacht- bzw. Fahrkorbtüren - die Schachttüre sich nicht öffnen lässt solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone befindet - Überprüfung der Haltegenauigkeit - Wirksamkeit der Notrufeinrichtung, Not-Aus bzw. Tür Auf-Taster - Beschädigung der Schachtwände bei Anlagen ohne Fahrkorbtüre - Wirksamkeit der Fahrkorbbeleuchtung 21.11.2011 14

Betreiberpflichten Beauftragte Person Kontrolle in angemessen Zeitabständen: - Beschädigungen an Fahrkorbwänden und türen sowie Schachtwänden und -türen - Bestimmungsgemäße Benutzung/Betrieb gemäß Herstellervorgaben - Die Dokumentation der Kontrollen und deren Ergebnisse ist eine Empfehlung - Festgestellte Mängel sind dem Betreiber unverzüglich zu melden - Bei Mängel durch die Personen gefährdet werden können ist die Anlage sicher außer Betrieb zu setzen 21.11.2011 15

Betreiberpflichten Bestimmungsgemäße Benutzung /Betrieb gemäß Herstellervorgaben - Vorhandene Restgefahren bekannt machen (Betriebsanweisung) - Bei Mängel durch die Beschäftigte und Dritte gefährdet werden können ist die Anlage sicher außer Betrieb zu setzen - Vor Weiterbetrieb ist eine Prüfung nach BetrSichV durch eine ZÜS erforderlich - Bei Nutzungsänderung ist die Gefährdungsbeurteilung wieder anzupassen - An der Hauptzugangsstelle muss der Name und die Tel. Nr. der beauftragten Person kenntlich gemacht werden 21.11.2011 16

Betreiberpflichten Instandhaltung Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der techn. Ausführung und Betriebsbedingungen sind an Aufzugsanlagen regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen Durchführung durch ein Instandhaltungsunternehmen mindestens nach DIN EN 13015 Die Instandhaltungsanweisungen des Herstellers sind zu beachten. Das Instandhaltungsunternehmen sollte über ein nach DIN ISO 9001 QM System verfügen und einen ausreichenden Versicherungsschutz haben, und eine Gefährdungsbeurteilung nach 3 BetrSichV durchführen. 21.11.2011 17

Betreiberpflichten Personenbefreiung Die Befreiung muss zu jeder und möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden können. (s. auch TRBS 2181) Der Notruf (Altanlagen) muss während der gesamten Betriebszeit gehört und als solches erkannt werden, falls nicht möglich: Anschluss an eine ständig besetzte Stelle (Notrufleitsystem nach ARL) Der Betreiber muss Maßnahmen zur Personenbefreiung unter Berücksichtigung der Aufzugsart, des Antriebsystems in einer Betriebsanweisung festlegen. Die Betriebsanleitung ist zu beachten Erst nach Störungsbeseitigung und wenn ein sicherer Betrieb gewährleistet werden kann, darf die Anlage wieder freigegeben werden 21.11.2011 18

Betreiberpflichten Prüfungen Die Regelungen nach 14 16 BetrSichV sind zu beachten Die Prüfung der elektrischen Anlage und Betriebsmittel (BGVA 3) muss in regelmäßigen Abständen (4 Jahre) durch eine befähigte Person durchgeführt werden. (s. TRBS 1201 T4 Abschn. 3.3 Absatz 12) Unfall und Schadensanzeige Die Regelungen des 18 der BetrSichV sind zu beachten 21.11.2011 19

Betreiberpflichten Überprüfung und Anpassung der Beschaffenheit - Nach 27 BetrSichV haben die Anlagen die erstmalig vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb waren Bestandschutz soweit - keine vermeidbaren Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten bzw. Dritter besteht - Der Betreiber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zur sicheren Bereitstellung und Benutzung unter Berücksichtigung des Anhang. I der BetrSichV zu ermitteln. (s. auch TRBS 1111) - Bei Änderungen und wesentlichen Veränderungen sind die Anforderungen der TRBS 1121 zu berücksichtigen. 21.11.2011 20

Es ist nicht gesagt, dass es besser wird wenn es anders wird, wenn es aber besser werden soll muss es anders werden! (Lichtenberg, dt. Physiker 1742 1799) 21.11.2011 21

Danke für Ihre Aufmerksamkeit 21.11.2011 22