Modellprojekt der Justiz in Mecklenburg-Vorpommern zur Psychosozialen Prozessbegleitung

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Transkript:

Modellprojekt der Justiz in Mecklenburg-Vorpommern zur Psychosozialen Prozessbegleitung Das Justizministerium von Mecklenburg-Vorpommern setzt sich mit dem Modellprojekt Psychosoziale Prozessbegleitung dafür ein, dass kindlichen und jugendlichen Opfern von Gewalttaten die Form der fachlichen Unterstützung kostenlos gewährt wird. Mecklenburg-Vorpommern wird als erstes Bundesland in Deutschland mit dem Modellprojekt die Qualitätsstandards der Psychosozialen Prozessbegleitung erproben und durch eine wissenschaftliche Evaluation prüfen lassen, in wie weit eine gesetzliche Implementierung nach österreichischem Vorbild sinnvoll ist. Psychosoziale Prozessbegleitung Begriffsbestimmung Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf ein Gerichtsverfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen, die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, vor, während und gegebenenfalls nach der Hauptverhandlung. Im Falle einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft soll den Betroffenen ebenfalls angemessene Hilfe zuteil werden, zumal ihnen oftmals der Unterschied zwischen einem Freispruch und einer Verfahrenseinstellung nicht verständlich ist. a) Aktuelle Angebotsstruktur zur Prozessbegleitung Verletzter in Strafverfahren in der Bundesrepublik Deutschland: Zeugenbegleitprogramme und Zeugenbetreuung: Diese werden überwiegend für Kinder und Jugendliche mit dem Schwerpunkt Deliktsbereich (sexuelle) Gewalt, örtlich angesiedelt an wenigen bundesdeutschen Strafgerichten, meist interdisziplinär getragen und akzeptiert, wie beispielsweise in Schleswig-Holstein. Die Zeugenbegleitung ist auf die Hauptverhandlung mit einem maximalen Umfang von 20 Stunden beschränkt. Prozessbegleitung für Erwachsene: Ein Angebot vieler Frauenhäuser, in denen Frauen meist Opfer langjähriger häuslicher Gewalt mit ihren Kindern Zuflucht suchen oder der Frauennotrufe, an die sich die Frauen wenden. Die Mitarbeiterinnen begleiten sie zu polizeilichen Vernehmungen und zur Vernehmung in der Hauptverhandlung, zumal Frauen in der Trennungssituation von den misshandelnden Männern 1

einem erhöhten nämlich 6-fachen Risiko neuer Angriffe gegen sich (und die Kinder) ausgesetzt sind. Das Angebot der Prozessbegleitung existiert z.t. auch in Selbsthilfegruppen für Erwachsene, die (sexuelle) Gewalt erlebt haben. Beratung und Prozessbegleitung: Ein Angebot von Beratungsstellen und Kinderschutzeinrichtungen, in denen Mädchen, Jungen und ihre Angehörigen beraten werden. Hier besteht die Gefahr der Suggestion: Wenn eine Trennung der kontinuierlichen Begleitperson von der Prozessbegleitung nicht gewährleistet ist und damit die Gefahr der (unbeabsichtigten) inhaltlichen Beeinflussung von Zeugenaussagen gegeben ist. In den meisten Beratungsstellen gehört die Trennung von Beratungsprozess und Prozessbegleitung im Strafverfahren jedoch heute schon zum Alltag. b) Etablierung der Psychosozialen Prozessbegleitung in der Bundesrepublik Deutschland: Psychosoziale Prozessbegleitung lehnt an das österreichische Modell an, in dem ausschließlich zusätzlich geschulte Pädagogen und Pädagoginnen sowie Psychologen und Psychologinnen die Prozessbegleitung bei einem maximalen Stundenumfang von 60 Stunden pro Klientin oder Klient durchführen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass diese Opfergruppe in der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht mehr aussagen muss. Davon ausgehend, dass die Hauptverhandlung in Deutschland das Kernstück eines jeden Strafverfahrens unter Beteiligung der Verletzten ist und für diese die größte Belastung darstellt, soll diesem Umstand mit einem maximalen Stundenumfang von bis zu 70 Stunden Rechnung getragen werden. Erstmals gibt es nach dem Inkrafttreten des 2. Opferrechtsreformgesetzes (01.10.2009) in der Bundesrepublik Deutschland einen gesetzlichen Hinweis auf die Psychosoziale Prozessbegleitung in 406 h Satz 1 Halbsatz 2 - Nummer 5 StPO : Damit sich Verletzte von den durch die Opferschutzverbände angebotenen Hilfsmöglichkeiten ein besseres Bild machen können, werden in Nummer 5 zwei Unterstützungsangebote beispielhaft erwähnt: Dabei handelt es sich zunächst um die Beratung, die in aller Regel am Beginn der Hilfeleistung steht und zudem der Erörterung dient, welche weiteren Maßnahmen sinnvoll sein könnten. Die Möglichkeit eines Strafverfahrens wird hier nicht zwangsläufig thematisiert. 2

Eine - im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Strafprozess stehende und deshalb in Nummer 5 ebenfalls beispielhaft angeführte unterstützenden Maßnahme verschiedener Opferschutzverbände ist dabei die Psychosoziale Prozessbegleitung. Der Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (Drucksache 16/12098) erläutert hierzu: Auch wenn eine abschließende Definition der hierunter fallenden Maßnahmen noch nicht gefunden ist, so ist sie jedoch dadurch gekennzeichnet, dass insbesondere Verletzte von schweren Sexual- oder sonstigen Gewaltstraftaten unter anderem bei für sie häufig problematischen strafprozessualen Vernehmungen von besonders geschulten Mitarbeitern der Opferschutzverbände begleitet werden, die mit den üblichen Abläufen solcher Verhandlungen und den Möglichkeiten, sie für Verletzte möglichst schonend auszugestalten, vertraut sind. Dabei muss jedoch stets sichergestellt sein, dass eine (bewusste oder unbewusste) Beeinflussung des Inhalts der Aussage der Verletzten unterbleibt. Während die Psychosoziale Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche in Österreich durch ausschließlich ausgebildete Fachkräfte für die Verletzten bereits seit 2006 landesweit verankert und in 66 Abs. 3 der österreichischen Strafprozessordnung gesetzlich geregelt ist, gibt in Deutschland bis auf den jetzt vorliegenden Hinweis in 406 h StPO keine gesetzliche Regelung und keine Definition des Begriffes Psychosoziale Prozessbegleitung. Der nunmehr erfolgte Hinweis in der Strafprozessordnung auf die Psychosoziale Prozessbegleitung durch besonders geschulte Mitarbeiter birgt die Gefahr, dass bereits bestehende Formen der Zeugenbegleitung nach und nach umbenannt um-etikettiert werden, ohne dass sich inhaltlich qualitativ etwas ändert. c) Ziel 1 des Modellprojektes in Mecklenburg-Vorpommern: Festlegung einer bundesweiten Definition für psychosoziale Prozessbegleitung unter hohen Qualitätsstandards: Psychosoziale Prozessbegleitung für Verletzte von Gewalt- und Sexualstraftaten bedeutet professionelle Betreuung, Informationsvermittlung und Begleitung mit dem Ziel, die individuelle Belastung für die Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren zu reduzieren, eine drohende Sekundärviktimisierung zu vermeiden und die Aussagetüchtigkeit (wieder) herzustellen. Der Einstieg in die Psychosoziale Prozessbegleitung ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich. 3

Qualitative Voraussetzung für Prozessbegleiterinnen und begleitet von Geschädigten ist eine psychosoziale bei Minderjährigen und Heranwachsenden vorzugsweise (sozial)pädagogische Grundausbildung und eine Zusatzqualifikation, die die Vermittlung von strafrechtlichen und strafprozessualen Grundkenntnissen und Einzelfall angemessene Bewältigungsstrategien mit einschließt. Psychosoziale Prozessbegleitung hat keine rechtliche und/oder rechtsvertretende Funktion und stellt auch keine individuelle Rechtsberatung dar. Sie ersetzt auch keine gegebenenfalls erforderliche Beratung oder Therapie. Die Psychosoziale Prozessbegleitung schließt Gespräche über den zur Verhandlung stehenden Sachverhalt mit den Betroffenen aus. Bei minderjährigen und heranwachsenden Verletzten setzt die Hilfe ein Konzept voraus, das die spezifischen Lebensumstände minderjähriger und heranwachsender Geschädigter alters- und entwicklungsgerecht berücksichtigt. Bei Straftaten im innerfamiliären Bereich trägt sie dem kindlichen Abhängigkeitsverhältnis zu den nicht beschuldigten Familienangehörigen durch deren Stärkung Rechnung. Quellen: Fastie, F. (2002): Opferschutz im Strafverfahren, Sozialpädagogische Prozessbegleitung bei Sexualdelikten. Verlag Leske+Budrich, Opladen, 2002, S. 226; Blumenstein, H.-A. (2008): Das gerichtliche Verfahren und die Rolle der Vorsitzenden. In: F. Fastie (Hrsg.): Opferschutz im Strafverfahren. 2., vollkommen überarbeitete Auflage. Verlag Barbara Budrich, Opladen & Farmington Hills, S. 181; Fastie, F. (2010): Professionelle Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche im Strafverfahren bei (sexualisierten) Gewalttaten im sozialen Nahraum Von Österreich lernen. In: J. Hermann (Hrsg.): Perspektiven professioneller Opferhilfe. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden, erscheint voraussichtl. im Juni 2010 Nutzen der Psychosozialen Prozessbegleitung Für die Opfer: - Verletzte Zeuginnen und Zeugen sollen bestmöglich und ihrem Alter angemessen informiert werden. - Sie sollen durch möglichst viele Stadien und Stationen des Verfahrens begleitet und gut darauf vorbereitet werden. - Sie sollen entlastet und unterstützt werden, ohne durch die Begleitung Nachteile in ihrer Rolle als verletzte Zeuginnen und Zeugen zu erleiden. - Sie sollen gestärkt und in ihrer eigenständigen Entscheidungsfindung unterstützt werden. - Ihre familiäre Einbindung soll gesehen und entsprechende Angebote an Angehörige gemacht werden. - Sie sollen in Krisensituationen Unterstützung und Entlastung geboten bekommen. 4

- Sie nehmen die Justiz als eine Institution wahr, die die Belastungen von Zeuginnen und Zeugen ernst nimmt und ihnen zur Bewältigung dieser Belastungen eine qualifizierte Fachkraft an die Seite stellt, die ihnen hilft. Für die Justiz: Die Betreuung und Hilfe für die Opfer von Gewalttaten im Strafverfahren ist eine Kernaufgabe der Justiz und keine freiwillige Zusatzleistung. Die Justiz ist im Strafverfahren auf die Mitwirkung der Opfer im Regelfall als Tatzeugen angewiesen, wenn sie den Tathergang feststellen und die geeignete strafrechtliche Sanktion finden will. Quelle: Germ, H., Leiter der Verwaltungs- und Personalsektion des BMJ Österreich, in: RECHT WÜRDE HELFEN Opferschutz im Spannungsfeld von Rechtsintervention und Gesellschaft bei sexueller Gewalt an Kindern. Dokumentation der Fachtagung vom 06. und 07.09.2007 im Justizpalast Wien. In: S. Wohlatz (Hrsg.), Wien, 2007, S. 39 Aspekte im Einzelnen: - Stabile und sichere Zeuginnen und Zeugen - Eigene Entlastung bei emotionalen Anforderungen - Aussagen sind verständlicher und flüssiger - Zeuginnen und Zeugen sind zugewandter und mit den Abläufen des Strafverfahrens vertraut. - Höhere Konzentrationsfähigkeit - Weniger Unterbrechungen der Hauptverhandlung - Verwertbare Aussagen Quelle: Köhnken, G. et al: Abschlussbericht zum Modellprojekt Zeugenbegleitprogramm für Kinder. Institut für Psychologie der Christian-Albrechts-Universität Kiel, 1997, S. 84 Zusammengefasst dient Psychosoziale Prozessbegleitung der Stabilisierung der Zeuginnen und Zeugen, der Entlastung ihrer Bezugspersonen und derer, die im Strafverfahren von Berufs wegen mit ihnen befasst sind - und damit auch der Wahrheitsfindung. Zielgruppe für das Modellprojekt Zielgruppe für das Modellprojekt in Mecklenburg-Vorpommern sind Kinder und Jugendliche/Heranwachsende bis zur Vollendung des 21 en Lebensjahres, die in Mecklenburg-Vorpommern Opfer von Gewalttaten (u.a. sexueller Missbrauch, Misshandlung von Schutzbefohlenen, schwere Körperverletzungsdelikte) geworden sind. Die Altersbe- 5

grenzung knüpft an die Analogie der strikten Einbindung der Jugendgerichtshilfe aufseiten jugendlicher und heranwachsender Angeklagter. Warum diese Zielgruppe? Vielen Kindern und Jugendlichen ist der Zugang zu einer Hilfe, die sie ihrerseits aufsuchen müssen nicht möglich, weil die psychische Gesamtkonstitution und aktuelle Dynamik im Bezugssystem der Betroffenen (z. B in der Familie) es ihnen nicht erlaubt, sich aus eigener Kraft an eine Behörde oder Einrichtung zu wenden. Kinder und Jugendliche bedürfen der besonderen Fürsorge des Staates und der Justiz, um die besondere Situation, die das Strafverfahren in ihrem Leben darstellt zu bestehen. Hauptziel der Prozessbegleitung ist die Schonung der Verletzten und ihr unbeschadeter Gang durch das Strafverfahren. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage: Was wissen Kinder und Jugendliche über Gerichtsverhandlungen, die Prozessbeteiligten, den Verlauf des Strafverfahrens? Eine empirische Untersuchung (s. Quellenangabe unten) macht deutlich: - Bis zum Alter von sieben Jahren sind manche Kinder kaum in der Lage, zwischen der Polizei und dem Gericht zu unterscheiden. - Bis zum achten Lebensjahr sind sie vermehrt der Ansicht, die Polizei entscheide über die Inhaftierung von Straftätern. Zudem gehen sie davon aus, beim Gericht handele es sich um einen schlechten Ort, bei dem es sich um einen Durchgangsraum zum Gefängnis handele. - Bis zur dritten Klasse gehen Kinder häufig davon aus, bei dem Gericht und der Polizei handele es sich um das gleiche in weniger schwierigen Fällen entscheide die Polizei, in schwierigeren Fällen das Gericht. - In der fünften Klasse machen Kinder Unterscheidungen in erster Linie anhand von Äußerlichkeiten fest Roben oder Uniform. - Kinder äußern Aussagen wie Es gibt Staatsanwälte, die hypnotisieren, die können in die Augen schauen und dann müssen die Zeugen die Wahrheit sagen - Bis zur neunten Klasse neigen Kinder und Jugendliche dazu, den Staatsanwalt mit dem Richter oder dem Verteidiger zu vergleichen Quelle: Wolf, P. (1997): Was wissen Kinder und Jugendliche über Gerichtsverhandlungen? Eine empirische Untersuchung. S. Roderer Verlag, Regensburg 6

Von all diesen Gedanken und Fehlannahmen bekommen die Vertreterinnen und Vertreter der Justiz im Strafverfahren kaum etwas mit. Auch Anwältinnen und Anwälte haben weder die Zeit, noch die Qualifikation, zu realisieren, was in Kindern und Jugendlichen vor sich geht. Die Ängste und die Verzweiflung als Tatfolgen angereichert um das Wissen von Kindern und Jugendlichen rund um das Strafverfahren sind Gründe, die eine fachlich qualifizierte Psychosoziale Prozessbegleitung unerlässlich machen. Hinzu kommt, dass insbesondere Kinder und Jugendliche sehr suggestibel sein können durch die Vorgabe von spezifischen Informationen, Konditionierungen, Aufforderungen zu Spekulationen, wiederholten Befragungen bzw. Gesprächen über den Sachverhalt der Straftat. Gerade hier bedarf es einer Professionalität, sich der Sprachmittel bewusst zu sein und über ein methodisches Repertoire zu verfügen, um im Rahmen der Prozessbegleitung den Einsatz dieser Mittel auszuschließen. Zur Suggestionsforschung s. Volbert, R. (2003). Suggestibilität. In: K. D. Kubinger & R. S. Jäger (Hrsg.): Stichwörter der Psychologischen Diagnostik. Beltz Verlag, Weinheim, S. 395-398; Böhm, C., Erdmann, K. & Volbert, R. (2002): Merkmalsorientierte Inhaltsanalyse bei suggerierten Ereignissen: Qualitätssteigerungen von Aussagen nach wiederholter Befragung. In T. Fabian (Hrsg.): Praxisfelder der Rechtspsychologie; Münster: Lit., S. 138-156; Volbert, R. (1997): Suggestibilität kindlicher Zeugen. In: M. Steller & R. Volbert (Hrsg.): Psychologie im Strafverfahren. Verlag Huber, Bern, S. 40-62 Psychosoziale Prozessbegleitung ist insbesondere in diesen Fällen für die Justiz entscheidend: Die Justiz soll auf Zeugen zurückgreifen können, deren Aussagen verwertbar sind und nicht beeinflusst wurden. Schließlich sind die Erfahrungen eines Justizverfahrens bedeutend für die Prägung des Rechts- und Gerechtigkeitsempfindens von Kindern und Jugendlichen, aus dem heraus sie sich als Erwachsene vielleicht selbst einmal verhalten müssen, wenn Menschen in ihrer Nähe verletzt oder gar vorsätzlich geschädigt werden. Qualität der Psychosozialen Prozessbegleitung Anforderungsprofil, Grundsätze und Standards Um die Qualität der Psychosozialen Prozessbegleitung sicher zu stellen, sieht das Konzept des Justizministeriums ein spezielles Qualifikations- 7

und Anforderungsprofil analog der Praxis in Österreich, Grundsätze und Standards für die Psychosoziale Prozessbegleitung vor. Damit Zeuginnen und Zeugen das Strafverfahren psychisch stabilisiert durchstehen können, sollen die eingesetzten Fachkräfte einem Anforderungsprofil entsprechen. a) Qualifikations- und Anforderungsprofil für Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter - Studium der Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder vergleichbare Qualifikation - Kenntnisse im Strafrecht und Strafverfahrensrecht sowie über die Abläufe des Gerichtsverfahrens - Wissen um das potenzielle Be- und Entlastungserleben von Verletzten im Strafverfahren - Bewusstsein über Suggestibilität von Kindern, Jugendlichen und psychisch erkrankten Menschen - Kenntnisse über aussagepsychologische Begutachtungen - Erfahrung in der Beratung und Betreuung von Gewaltopfern - Gesprächsführungskompetenzen - Alters- und entwicklungsangemessenes Methodenrepertoire (Kinder und Jugendliche denken, erleben und handeln anders als Erwachsene. Insbesondere ihr Zeitempfinden unterscheidet sich gänzlich von dem Erwachsener. Daher sind einschlägige Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen notwendig.) - Sicherheit im Umgang mit Polizei und Justiz - Reflexionsfähigkeit - Kooperationsbereitschaft und Vernetzungskompetenz (Tätigkeit der Prozessbegleitung erfordert ein hohes Maß an Kooperationsund Koordinationsbereitschaft. Fähigkeit, Vernetzung zu organisieren bzw. in vernetzten Zusammenhängen zu arbeiten, ist unabdingbar.) - Kontinuierliche Fortbildung im juristischen und psychosozialen Bereich - Regelmäßige Supervision b) Grundsätze für die Psychosoziale Prozessbegleitung - Klarer Arbeitsauftrag mit Transparenz für alle Beteiligten - Schutz und Wahrung der Integrität der Klientinnen und Klienten und ihrer Angehörigen - Keine Gespräche mit Zeuginnen und Zeugen über den Sachverhalt - Kooperation mit allen Beteiligten 8

- Ressourcenorientiertes Arbeiten geht vor problemorientierten Methodiken (keine Defizitorientierung) - Keine Verfolgung eigener Interessen am Verfahrensausgang - Kein Eingreifen in verfahrensrelevante Entscheidungen - Keine Versprechungen und keine Spekulationen gegenüber den zu Begleitenden - Keine (negativen) Bewertungen und Pauschalzuschreibungen gegenüber den (interdisziplinären) Verfahrensbeteiligten c) Standards und Umsetzung des Konzepts der Psychosozialen Prozessbegleitung Prozess- Fünf Abschnitte der Aufgaben der Psychosozialen begleitung in der Praxis: (1) Vor der Hauptverhandlung ( I ) - Erstkontakt und Kennen lernen - Sicherstellung einer anwaltlichen Vertretung - Kontaktaufnahme mit anderen Verfahrensbeteiligten - Austausch über Vorstellungen zu Recht und Strafverfahren mit den Opfern - Alters- und entwicklungsangemessene Informationsvermittlung (2) Vor der Hauptverhandlung ( II ) - Besuch bei Gericht (ggf. Besuch einer Hauptverhandlung, Besichtigung des Gerichtsgebäudes und Zeugenraumes im Gericht, Gespräch mit dem Richter oder der Richterin) - Klärung des Unterstützungsbedarfs für die Bezugspersonen (z. Bsp. Mutter des geschädigten Kindes) - Freizeitangebote - Unterstützung bei der Alltagsbewältigung (Schule, Ausbildung etc.) - Letzte Phase vor der Hauptverhandlung (24-stündige Telefonbereitschaft) (3) Während der Hauptverhandlung ( I ) - Elementare Versorgung der Zeugin/des Zeugen (Einbindung der Bezugsperson/en) - Betreuung und Begleitung während der gesamten Hauptverhandlung - Erledigung von Formalitäten (z. Bsp. Meldung beim Wachtmeister, Zeugengeld etc.) 9

- Kooperation mit allen Prozessverantwortlichen, insbesondere der Nebenklagevertretung - Alters- und entwicklungsangemessene Übersetzung juristischer Begriffe und rechtlicher Abläufe (4) Während der Hauptverhandlung ( II ) - Bewusstmachung positiver, stärkender Verfahrensmomente - Reflexion des jeweiligen Sitzungstages: o Wie hat die Zeugin/der Zeuge den Tag erlebt? o Wurde etwas nicht verstanden? o Hat die Zeugin/der Zeuge ein Anliegen? Wenn ja, an wen richtet sich das? o Sind Belästigungen/Bedrohungen zu erwarten? - Rückkoppelungen mit den Verfahrensbeteiligten (5) Nach der Hauptverhandlung - Informationsvermittlung zum Verfahrensausgang - Aufarbeitung des Verfahrensausgangs mit allen Beteiligten - Vermittlung weiterer Hilfsangebote (z. Bsp. Therapie für das Opfer) - Fortführung der Prozessbegleitung bei erfolgreichem Rechtsmittel - Bericht an Auftraggeber und Dokumentation der Maßnahme - Klärung/Einleitung von Anschlusshilfen - Abschiedsphase Quelle: F. Fastie (Hrsg.): Opferschutz im Strafverfahren. 2., vollkommen überarbeitete Auflage. Verlag Barbara Budrich, Opladen & Farmington Hills, S. 231-235 Das Justizministerium von Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass das hier aufgeführte Anforderungsprofil, das Konzept und die Grundsätze der Psychosozialen Prozessbegleitung und die Standards bei der Durchführung in der Praxis in erster Linie durch das Institut für Opferschutz im Strafverfahren e.v. RECHT WÜRDE HELFEN vermittelt werden. Seit 2004 hat sich unter der Schirmherrschaft der früheren Bundesjustizministerin Brigitte Zypries das interdisziplinäre Arbeitsbündnis RECHT WÜRDE HELFEN Institut für Opferschutz im Strafverfahren e.v. gegründet, welches seit 2005 in regelmäßigen Abständen eine neunmonatige interdisziplinäre berufsbegleitende Weiterbildung zur Sozialpädagogischen Prozessbegleiterin für verletzte Zeugen und Zeuginnen im Strafverfahren mit dem Schwerpunkt der 10

Prozessbegleitung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden durchführt (vgl. das von den Referentinnen und Referenten 2008 in 2.Auflage erschienene Lehrbuch: Opferschutz im Strafverfahren, wie zuvor angegeben). Bestandteil der Weiterbildung sind neben acht mehrtägigen Modulen mit Referenten aus allen am Strafverfahren beteiligten Berufsgruppen die leitfadengestützte Prozessbeobachtung einer Hauptverhandlung am Amts- oder Landgericht und deren Dokumentation. In Mecklenburg-Vorpommern haben in den vergangenen Jahren drei psychosoziale Fachkräfte aus dem Bereich der Opferberatung die Zertifizierung erlangt. Aufgrund des begrenzten Budgets ist zunächst beabsichtigt, das Modellprojekt in Mecklenburg-Vorpommern mit zwei durch das RWH-Institut für Opferschutz im Strafverfahren zertifizierten Sozialpädagogischen Prozessbegleiterinnen durchzuführen: Nadine Schomann Kinderschutzbund Perleberger Str. 22 19063 Schwerin E-Mail: DKSB.KVSchwerin@t-online.de Telefon: 0385-3000-812 / 0172 99 06 504 Beate Müller Opferhilfe- Beratungsstelle für Betroffene von Straftaten Hilfe für Opfer von Straftaten e.v. Tilly-Schanzen-Straße 15 17033 Neubrandenburg E-Mail: info.nb@opferhilfe-mv.de Telefon: 0395-35 112 18 d) Ziel 2 des Modellprojektes Psychosozialen Prozessbegleitung: Festlegung allgemeinverbindlicher Standards für die Psychosoziale Prozessbegleitung für die gesamte Bundesrepublik Deutschland und Vorantreiben der Implementierung im Gesetz analog der Gesetzeslage in der Republik Österreich. 11

Laufzeit und Finanzierung des Modellprojekts Psychosoziale Prozessbegleitung Auf Antrag der Fraktionen von CDU und SPD zum Landeshaushaltsplan 2010/2011 Titel 0901 684.02 Zuschüsse an Vereine und Verbände sowie an soziale oder ähnliche Einrichtungen zur Förderung der Opferhilfe-Beratung hat der Landtag für die Förderung von Beratungsstellen für Opferhilfe und Projekte zu Opfer- und Zeugenbegleitung von Kindern und Jugendlichen für das Haushaltsjahr 2010 und das Haushaltsjahr 2011 Haushaltsmittel bereitgestellt. Das Modellprojekt soll am 1. Juli 2010 beginnen. Die durch das Justizministerium von Mecklenburg-Vorpommern ausgewählten zertifizierten Prozessbegleiterinnen gehören folgenden Einrichtungen an: - Nadine Schomann - Kinderschutzbund Schwerin. - Beate Müller Opferhilfe-Beratungsstelle für Betroffene von Straftaten Hilfe für Opfer von Straftaten e.v. - gefördert durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern. Evaluation des Pilotprojektes Psychosoziale Prozessbegleitung und begleitende Supervision der Prozessbegleiterinnen Die wissenschaftliche Begleitung des Pilotprojektes Psychosoziale Prozessbegleitung ermöglicht wichtige Einblicke in die Ängste und Schwierigkeiten, denen Opferzeuginnen und Opferzeugen im Rahmen eines Strafprozesses ausgesetzt sind und verdeutlichen den hohen Stellenwert der Prozessbegleitung. Hauptbestandteil der Evaluation wird die Durchführung von qualitativen Interviews mit Akteurinnen und Akteuren aus allen Bereichen der Prozessbegleitung sein: Prozessbegleiterinnen, Geschäftsführung/Leitung der beauftragten Opferschutzeinrichtungen, Vertreterinnen der Polizei, der Justiz der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Justizverwaltung. 12

Die Evaluationsbögen werden gemeinsam zwischen dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern und der zu bestimmenden wissenschaftlichen Begleitung festgelegt. Die wissenschaftliche Begleitung soll Frau Professor Dr. Barbara Kavemann (u.a. Honorarprofessur an der Katholischen Hochschule für Sozialwesen in Berlin) erfolgen. Die zweimonatliche Supervision (Fall-, Team- und ggf. Struktursupervision), die im Rahmen der Evaluierung erforderlich ist, soll durch Frau Friesa Fastie (Dipl. Soz.päd., Supervisorin (SG) und Lösungsorientierte Coach (isiberlin) durchgeführt werden. 13