Kanton Schwyz. Gemeinde Galgenen. Genehmigung. Gewässerraumkarten Kanton Schwyz (Gewässerrauminventar) Erläuterungsbericht

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Transkript:

Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Genehmigung Gewässerraumkarten Kanton Schwyz (Gewässerrauminventar) Erläuterungsbericht 365-18 10. August 2015

Impressum Auftrag Auftraggeber Gewässerraumkarten Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Auftragnehmer Remund + Kuster Büro für Raumplanung AG Churerstrasse 47 8808 Pfäffikon SZ 055 415 00 15 info@remund-kuster.ch www.remund-kuster.ch Bearbeitung Ivo Kuster, Marina Grob, Christoph Lanker Qualitätsmanagement

Gewässerraumkarten Kanton Schwyz, Galgenen Erläuterungsbericht 3 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel des Berichts... 4 2. Gewässerschutzgesetz- und Verordnung (Bund)... 5 2.1 Pflicht zur Ausscheidung des Gewässerraums... 5 2.2 Bestimmung der natürlichen Gerinnesohle... 5 2.3 Definition des Gewässerraums (Breite und Nutzung)... 6 2.4 Übergangsbestimmungen... 8 3. Erstellung Gewässerrauminventar Kanton Schwyz... 9 4. Erstellung Gewässerrauminventar Galgenen... 10 4.1 Vorgehen/Verfahren...10 4.2 Besonderheiten und Spezialfälle...11 4.2.1 Wägitaler Aa Siebnen...11 4.2.2 Mosenbach...12 4.2.3 Waldgrenze...12 5. Pläne... 13 Anhang... 14 Anhang A), Fotodokumentation der Begehung... 15

Gewässerraumkarten Kanton Schwyz, Galgenen Erläuterungsbericht 4 1. Ziel des Berichts Inhalt Bericht Der vorliegende Bericht informiert die Bevölkerung von Galgenen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens über das Gewässerrauminventar. Er gibt Auskunft über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Pflichten auf Bundesebene, über die kantonalen Handlungs- und Vorgehensanweisungen sowie die Umsetzung auf Stufe Gemeinde.

Gewässerraumkarten Kanton Schwyz, Galgenen Erläuterungsbericht 5 2. Gewässerschutzgesetz- und Verordnung (Bund) 2.1 Pflicht zur Ausscheidung des Gewässerraums Revidierte Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes Am 1. Januar 2011 trat das revidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) in Kraft. Entsprechend Art. 36a GSchG werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, welcher erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Damit gilt innerhalb des Gewässerraums ein Bauverbot für Bauten und Anlagen. 2.2 Bestimmung der natürlichen Gerinnesohle Grundlagen Methodik Um die Naturnähe eines Fliessgewässers zu beurteilen und den zukünftigen Handlungsbedarf für Lebensraumverbesserungen abzuschätzen, wurden vom Kanton Schwyz flächendeckend ökomorphologische Erhebungen durchgeführt. Diese Erhebungen umfassen Daten zur Breite des Gewässers, der Breitenvariabilität des Wasserspiegels, zur Verbauung der Sohle, der Böschung und weitere strukturelle Merkmale, die für die Ausscheidung eines Gewässerraumes von Bedeutung sind. Der Gewässerraum wird anhand der natürlichen Gerinnesohle des Fliessgewässers abgeleitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei vielen Gewässern die Gerinnesohle künstlich befestigt ist (Begradigungen, Kanalisierungen, Verwuhrungen). Dort entspricht die tatsächliche Gerinnesohlebreite, welche das Gewässer im aktuellen (sichtbaren) Zustand aufweist, nicht der natürlichen Gerinnesohlebreite. Diese gibt an, wie breit das Gewässer ohne Befestigung wäre, also in natürlichem Zustand. Daher muss bei vielen Gewässern die sichtbare/tatsächliche Breite mit einem Faktor erweitert werden, um auf die natürliche Gerinnesohlebreite zu gelangen. Dieser Korrekturfaktor variiert je nach künstlich befestigtem Zustand des Gewässers. Die Umrechnung von der tatsächlichen Gerinnebreite (sichtbarer Zustand) zur fiktiven natürlichen Gerinnesohle erfolgt anhand eines bestimmten Korrekturfaktors. Formel für die Berechnung der natürlichen Gerinnesohle: natürliche Gerinnesohle = tatsächliche Gerinnebreite x Korrekturfaktor

Gewässerraumkarten Kanton Schwyz, Galgenen Erläuterungsbericht 6 Der Korrekturfaktor ist abhängig von der Uferverbauung des Gewässers: Natürlich Korrekturfaktor x 1.0 Eingeschränkte Breitenvariabilität Korrekturfaktor x 1.5 Fehlende Breitenvariabilität Korrekturfaktor x 2.0 Naturnah; unverbautes Gewässer wenig beeinträchtigt; teilweise begradigtes, punktuell verbautes Ufer naturfremd; künstlich begradigtes bis vollständig verbautes Gewässer 2.3 Definition des Gewässerraums (Breite und Nutzung) Grundlage ist GSchV Wie gross ist der Gewässerraum? Die revidierte eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV), in Kraft seit 1. Juni 2011, regelt die Bemessung und die Gestaltung/ Nutzung/ Bewirtschaftung der Gewässerraume. Der Gewässerraum bei Fliessgewässern ist abhängig von der natürlichen Sohlenbreite des jeweiligen Gewässers. Anhand der ökomorphologischen Erhebungen die der Kanton erarbeiten liess, wird nach der Berchnungsweise von Art. 41 GSchV der Gewässerraum definiert. Die folgenden Abbildungen zeigen die Bemessung des Gewässerraums gemäss GSchV. Bei Gewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlebreite von maximal 2 m beträgt der Gewässerraum nach GSchV 11 m. Bei einem Gewässer mit einer Gerinnesohlebreite von beispielsweise 4 m, beträgt der Gewässerraum nach GschV 17 m. Beispiel mit natürlicher Gerinnesohle bis max. 2m Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Beispiel mit natürlicher Gerinnesohle von 4m Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Berechnungsformel: (2.5 x 4)+7=17 (Art. 41a Abs. 2 GSchV)

Gewässerraumkarten Kanton Schwyz, Galgenen Erläuterungsbericht 7 Was ist zulässig? Innerhalb der Gewässerräume ist zusammengefasst folgendes zulässig: nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken. in dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. rechtmässig erstellte Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 72 PBG). Dies bedeutet, dass bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, in ihrem Bestand garantiert sind. Damit ist der notwendige Unterhalt sowie Sanierungen möglich. (Nicht jedoch Massnahmen, welche über den eigentlichen Unterhalt hinaus gehen, im Sinne von Erweiterungen.) keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel Einzelstockbehandlung von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. landwirtschaftliche Nutzung, sofern die Bewirtschftung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung entsprechend als Streuefläche, Hecke, Feld- und Uferplätze, extensive Wiese, extensiv genutzte Weide oder Waldweide bewirtschaftet wird. Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers nur, wenn dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche dient.

Gewässerraumkarten Kanton Schwyz, Galgenen Erläuterungsbericht 8 2.4 Übergangsbestimmungen Bis die Gewässerräume ausgeschieden sind, gelten die Übergangsbestimmungen gemäss der revidierten GSchV. Bis spätestens 31. Dezember 2018 müssen die Gewässerräume ausgeschieden sein. Festlegung Gewässerraum Die untenstehenden Abbildungen verdeutlichen die schärferen Übergangsbestimmungen gegenüber den Gewässerräumen nach Art. 41a GSchV. Aufgrund dieser schärferen Übergangsbestimmungen ist es zweckmässig, den Gewässerraum so schnell wie möglich zu definieren (vgl. Kap. 3). Beispiel mit natürlicher Gerinnesohle bis max. 2m Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Beispiel mit natürlicher Gerinnesohle von 4m Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Gewässerraum nach Übergangsbestimmungen Gewässerraum nach Übergangsbestimmungen

Gewässerraumkarten Kanton Schwyz, Galgenen Erläuterungsbericht 9 3. Erstellung Gewässerrauminventar Kanton Schwyz Behördenverbindliches Inventar Unterlagen Aufgrund der massiven Rechtsunsicherheit bei Bauherren und Architekten hat der Regierungsrat beschlossen, ein behördenverbindliches Gewässerrauminventar für die rechtskräftigen Bauzonen auszuarbeiten. Bis das Gewässerrauminventar vom Regierungsrat genehmigt ist, müssen die schärferen Übergangsbestimmungen eingehalten werden. Mit Erlass des Gewässerauminventars durch den Regierungsrat sind die Gemeinden angehalten, das Inventar bei der nächsten Anpassung in die Nutzungsplanung zu überführen. Das Gewässerrauminventar besteht aus folgenden Unterlagen: Gewässerraumkarten Bereich Siedlung (Inventarblätter und Übersichtsplan) Inventartabelle Erläuterungsbericht Im Erläuterungsbericht sind auch die Spezialfälle erläutert. Systematik

Gewässerraumkarten Kanton Schwyz, Galgenen Erläuterungsbericht 10 4. Erstellung Gewässerrauminventar Galgenen 4.1 Vorgehen/Verfahren Umsetzung in Nutzungsplanung Begehung Die Gemeinden sind vom Kanton beauftragt, das Gewässerrauminventar möglichst schnell in die Nutzungsplanung der Gemeinden umzusetzen (RRB 871/2012). Die zuständigen Ämter des Kantons (Amt für Wasserbau, Amt für Umweltschutz) haben die Erarbeitung des Gewässerrauminventars eng begleitet. Am 10. Dezember 2014 fand eine Begehung mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen, dem Vertreter des Bezirks und den Gemeindevertretern statt. Hierbei wurde vor Ort die Festlegung der Gewässerraumlinien bestimmt. Am 10. Dezember 2014 fand eine Begehung in Galgenen statt. Folgende Personen haben daran teilgenommen: Cornel Ronner (Gemeinderat) Francesco Bifulco (Bauverwaltung) Werner Koller (Bezirk March) Stephanie Speiser (Kanton Schwyz, Amt für Wasserbau) Philipp Baruffa (Kanton Schwyz, Amt für Umweltschutz) Ivo Kuster (Remund + Kuster, Büro für Raumplanung AG) Marina Grob (Remund + Kuster, Büro für Raumplanung AG) Vorprüfung Mitwirkung der Bevölkerung Die Gewässerrauminventarunterlagen wurden vor der Mitwirkung an die zuständigen Ämter zur fakultativen Vorprüfung eingereicht. Die Einwände des Kantons wurden entsprechend angepasst. Der Bevölkerung wird die Mitwirkung in geeigneter Form nach 8 der Vollzugsverordnung zum PBG ermöglicht. Die Gewässerrauminventarunterlagen liegen während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung Galgenen zur Einsicht auf. Während der Auflagefrist können alle Interessierten beim Gemeinderat schriftlich Stellung nehmen.

Gewässerraumkarten Kanton Schwyz, Galgenen Erläuterungsbericht 11 4.2 Besonderheiten und Spezialfälle 4.2.1 Wägitaler Aa Siebnen Anpassung des Gewässerraumes Aus Gründen des Hochwasserschutzes und des Unterhalts wurde bei bewohnten Bauten entlang der Wägitaler Aa der Gewässerraum nach gültigem PBG ausgeschieden. Das PBG sieht einen Gewässerabstand von 8 m ab Böschungsoberkante vor. Die teilweise direkt am Wasser stehenden Bauten müssen daher bei einem Neubau resp. Aufstockung zumindest auf den Gewässerabstand nach 66 PBG (8 Meter ab Böschungsoberkante) zurück versetzt werden. Dies aus Gründen des Hochwasserschutzes und des Unterhalts. Die Bauten der Firma Rütimann welche direkt am Gewässer stehen, sind grösstenteils Nebenbauten. Es wurde deshalb entschieden, den Gewässerraum nach GschV auszuscheiden. Bei einem Neubau sind sämtliche Bauten ausserhalb des Gewässerraums anzuordnen. Betroffene Gewässerabschnitte Folgende Gewässerabschnitt sind tangiert: 0014-005L, 0014-006L, 0014-007L Abstand gemäss PBG (8m ab oberer Böschungskante) Abschnitt Rütimann AG Abstand gemäss PBG (8m ab oberer Böschungskante) Abstand gemäss PBG (8m ab oberer Böschungskante) Abschnitt Dorfkern Siebnen

Gewässerraumkarten Kanton Schwyz, Galgenen Erläuterungsbericht 12 4.2.2 Mosenbach Die ökomorphologischen Grundlagen, auf denen die Berechnung des Gewässerraums nach GschV basieren, entsprechen beim unteren Teil des Mosenbaches nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Daher wird der Gewässerraum beidseits so festgelegt, dass er dem bisherigen PBG- Abstand (5m ab oberer Böschungskante, 66 PBG) entspricht. 4.2.3 Waldgrenze Anpassung des Gewässerraumes Betroffene Gewässerabschnitte Um verschiedene Abgrenzungen zwischen Gewässerraum und Wald zu vermeiden wird der Gewässerraum wenn möglich auf die Waldgrenze gelegt. Im vorhanden Wals dürfen bereits heute schon keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Eine Erweiterung des Gewässerraums auf die Waldgrenze stellt daher keine zusätzliche Einschränkung dar. Folgende Gewässerabschnitt sind tangiert: 0071-001L, 0071-002L, 0071-001R Behördenverbindliche Gewässerraumlinie

Gewässerraumkarten Kanton Schwyz, Galgenen Erläuterungsbericht 13 5. Pläne Zu diesem Bericht gehören folgende Dokumente: Pläne: Gewässerraumkarte Übersicht 1:5 000 vom 10. August 2015 Inventarblatt Nr. 01-Nr. 06 1:2 000 vom 10. August 2015 Tabelle: Inventartabelle vom 10. August 2015 GIS-Daten: Gewässerräume.mdb mit: Nachdigitalisierte Gewässermittellinie mit Key zur Verknüpfung mit ökomorphologischen Daten Linien Inventar in Abschnitten Linie gemäss GSchV

Gewässerraumkarten Kanton Schwyz, Galgenen Erläuterungsbericht 14 Anhang A) Fotodokumentation der Begehung

Gewässerraumkarten Kanton Schwyz, Galgenen Erläuterungsbericht 15 Anhang A), Fotodokumentation der Begehung 01 02 Wägitaler Aa Wägitaler Aa 03 04 Wägitaler Aa 06 Wägitaler Aa